Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes
Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. I vom 19.12.2012 Nr. 44)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Investitionsprogramm
§ 16 Einzelförderung § 17 Pauschale Förderung | " § 15 Grundlagen der Förderung
§ 16 Investitionspauschale § 17 Einzelförderung". |
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: " § 24a Transplantationsbeauftragte".
c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35 Ausbildungsstätten
§ 36 Rechtsaufsicht über Ausbildungsstätten | " § 35 Schulen für Gesundheitsberufe
§ 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen". |
2. In § 9 Absatz 2 Nummer 10 werden die Wörter "Ausbildungsstätten für Fachberufe im Gesundheitswesen" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Ausbildungsstätten" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden,
bei denen aufgrund der Vorhaltung von Leistungen, die für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind, eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt.
Der Nachweis der Betriebsgefährdung ist durch ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erbringen."
4. In § 13 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "für das Land Brandenburg" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 wird das Wort "Ausbildungsstätten" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.
6. Die § § 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Investitionsprogramm
(1) Zur Förderung der Investitionskosten der Krankenhäuser nach § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf. Ein Einvernehmen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben, deren förderfähige Kosten 3 Millionen Euro nicht überschreiten. Im Investitionsprogramm ist die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel und sonstigen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 darzustellen. Eine Förderung setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist befugt, erforderliche und vorgesehene Investitionen an bedarfsdeckenden Krankenhäusern entsprechend ihrer Dringlichkeit vorrangig zu berücksichtigen und nach den Vorgaben des Landeshaushalts auszurichten. Die Auszahlung der Fördermittel kann auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden. § 16 Einzelförderung (1) Zur Förderung werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag
Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor einer Entscheidung das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. (2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn sich der Krankenhausträger in Höhe von mindestens 10 Prozent der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt. Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu ermitteln und an einer ausreichenden und medizinisch zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Die Bemessung der Fördermittel soll Anreize zu deren sparsamer Verwendung setzen. Sie kann auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert erfolgen. (3) Fördermittel nach Absatz 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten, spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann vereinbart werden. Unterschreitet der tatsächliche Einsatz der Fördermittel bei einer Förderung nach Absatz 2 den festgesetzten Betrag, so steht der verbleibende Betrag für eine weitere förderfähige Investitionsmaßnahme des Krankenhauses zur Verfügung, soweit sie mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt ist. Bis zur zweckentsprechenden Verwendung ist der verbleibende Betrag zinsgünstig und mündelsicher auf einem gesonderten Bankkonto anzulegen. Zinserträge aus diesen Mitteln sind diesem Konto zuzuführen. (4) Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser sind keine Investitionskosten im Sinne dieses Gesetzes. § 17 Pauschale Förderung (1) Als pauschale Förderung werden Fördermittel bewilligt
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
zu bestimmen. (3) Abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 2 festgelegten Höhe der Jahrespauschale kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. (4) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen. (5) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit genutzt werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 4 Satz 1 regelmäßig mindestens viermal im Kalenderjahr ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen einer Teilnahme des Krankenhauses an Verträgen zur integrierten Versorgung nach den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden. (6) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt, dass pauschale Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 4 Satz 1 zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. | " § 15 Grundlagen der Förderung
(1) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, deren Aufnahme im Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Die Förderung erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder der Schule für Gesundheitsberufe durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde. (2) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages des Krankenhauses und der Schule für Gesundheitsberufe sowie der im Fördermittelbescheid bestimmten Zweckbindung verwendet werden. Bei der Verwendung der Fördermittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten. (3) Die Fördermittel werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe durch Investitionspauschalen im Wege jährlich zu bestimmender Festbeträge gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages sowie der mit Bescheid vorgegebenen Zweckbindung frei wirtschaften. Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet werden. (4) Träger von Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe können die bewilligten Fördermittel nach Absatz 3 abtreten, wenn hierdurch im begünstigten Krankenhaus oder in der begünstigten Schule für Gesundheitsberufe eine wirtschaftliche und bedarfsnotwendige Investition realisiert werden kann und der Versorgungsauftrag der abtretenden Einrichtung keine Einschränkung erfährt. Die Abtretung der Fördermittel setzt die vorhergehende Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus. (5) In Einzelfällen kann auf Antrag eine Investitionsmaßnahme nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung unabweisbar ist. Hierzu hat das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein Investitionsprogramm aufzustellen. Ein Einvernehmen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 3 gilt nicht für Vorhaben, deren förderfähige Kosten 3 Millionen Euro unterschreiten. Eine Förderung setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden. § 16 Investitionspauschale (1) Die Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 stellt den Regelfall der Krankenhausförderung dar. (2) In die Berechnung der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 sind für jedes Krankenhaus folgende Bemessungsgrundlagen einzubeziehen:
(3) Die Mindesthöhe der Investitionspauschale bei Krankenhäusern der Grundversorgung beträgt 250.000 Euro. (4) Bei Investitionsmaßnahmen, die mit Mitteln der Investitionspauschale finanziert werden, ist das Erfordernis der staatlichen baufachlichen Prüfung nicht gegeben. (5) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen für geförderte Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen. (6) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten genutzt werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 regelmäßig, mindestens viermal im Kalenderjahr, ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 75, 76, 115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen der Teilnahme des Krankenhauses an Verträgen zur Integrierten Versorgung nach den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden. (7) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt, dass Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 wieder zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. (8) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berechnungsweise der Investitionspauschale auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Bemessungsgrundlagen, die Berechnungsweise für die Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, den Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale zu bestimmen. § 17 Einzelförderung (1) Unter der Voraussetzung des § 15 Absatz 5 werden den Krankenhäusern Finanzierungsmittel zur Förderung gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag
Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. (2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn sich der Krankenhausträger grundsätzlich in Höhe von mindestens 10 Prozent der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt. Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln sowie an einer ausreichenden und medizinisch zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Sie können auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert bewilligt werden. (3) Fördermittel nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten, spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann mit der Folge vereinbart werden, dass sich die Bereitstellung der Fördermittel über mehrere Haushaltsjahre erstreckt." |
7. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
8. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 17 genügt in der Regel die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichts (Abschlussprüfung)" durch die Wörter "Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich" ersetzt.
9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Transplantationsbeauftragte
(1) Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln."
10. In § 26 Satz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
11. Die § § 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten sind:
Die Ausbildungsstätten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie können nach Abschnitt 3 gefördert werden. (2) Die Ausbildungsstätten bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Ausbildungsstätte die Gewähr für eine dauerhafte und ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet sowie die personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt. (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätten zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde zu bestimmen. § 36 Rechtsaufsicht über Ausbildungsstätten 12 Die Ausbildungsstätten unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. § 11 gilt entsprechend. | " § 35 Schulen für Gesundheitsberufe
(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind
(2) Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie werden nach Abschnitt 3 gefördert. (3) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bieten sowie die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. § 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen (1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde zu bestimmen. (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft