Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 23. September 2026
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.09.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgLÄrzteG - Brandenburgisches Landärztegesetz
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg
§ 1 Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Universität im Sinne des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30, 44) können im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zu erlassenden Rechtsverordnung zum Studium zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 3 abgesichert.
(3) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassende Rechtsverordnung gelten für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend, die nach Artikel 14 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung in das Zentrale Vergabeverfahren im Sinne des genannten Staatsvertrages einbezogen werden.
§ 2 Bedarfsgebiete, besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Bedarfsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind
(2) Um einschätzen zu können, ob auch in Zukunft ein besonderer öffentlicher Bedarf an hausärztlicher Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg bestehen wird, ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg regelmäßig zu überprüfen.
§ 3 Vertragsstrafe
(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro, wenn sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende sehr schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn sich die oder der Verpflichtete in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Strafzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach
die über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin oder für eine hausärztliche Tätigkeit Auskunft geben.
§ 5 Verordnungsermächtigung, Datenverarbeitung
(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bei der Regelung nach Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
(2) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten einschließlich solcher im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Auswahl und die Zulassung sowie zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich ist.
§ 6 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Datenschutz ( Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 17 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit ( Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes
§ 2 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. die Mitwirkung an Kenntnisprüfungen und Fachsprachtests, die von der zuständigen Approbationsbehörde durchgeführt werden; Näheres hierzu ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu regeln."
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Kammern können die inhaltlichen und formalen Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen und deren Anerkennung regeln. Berufliche Fortbildung muss dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Fortbildungsinhalte sind objektiv und frei von wirtschaftlichen Interessen zu vermitteln. Die Unabhängigkeit heilberuflicher Entscheidungen darf durch Fortbildungsveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens EU
§ 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. wenn die Weiterbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, sie Tätigkeiten der jeweiligen Weiterbildung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben," |
Artikel 4
Änderung des SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetzes
Das SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 31), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Gesetz zur Ausführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Brandenburgisches SGB V-Ausführungsgesetz - BbgAG-SGB V)". |
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Errichtung des gemeinsamen Landesgremiums". |
3. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2 Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums". |
4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Verbesserung der medizinischen Versorgung im Land Brandenburg
(1) Das gemeinsame Landesgremium hat das Ziel, zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung beizutragen.
(2) Sofern eine Kommune mit dem Ziel der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen und betreiben will, findet § 77 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Anwendung und die Kommune darf als Gesellschafterin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bestellen."
5. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 2 Nummer 1 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz ( Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch Artikel 2 Nummer 2 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit ( Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.09.2026) in Kraft.
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EU) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist.
ID 262359
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