|
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern
- Bekannmachung des Robert-Koch-Instituts -
(BGesBl. Nr. 12/2006 S. 1235)
Folgende Falldefinitionen gemäß § 4 Abs. 2 Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG) treten 1.1.2007 in Kraft und ersetzen die seit 1.1.2004 gültigen Falldefinitionen, Ausgabe 2004
Definition wiederholt verwendeter Begriffe
In diesem Abschnitt sind Begriffe definiert, die im speziellen Teil der Falldefinitionen wiederholt verwendet werden. Sie sind dort durch ein vorangestelltes Dreieck (⏶) gekennzeichnet.
Deutlich erhöhter Wert, definiert als hinreichende Überschreitung des nach Maßgabe von Hersteller und Labor festgelegten Grenzwertes, um nach Auffassung des durchführenden Labors eine akute Infektion anzunehmen.
Deutliche Änderung zwischen 2 Proben, definiert als hinreichender Anstieg (oder in Einzelfällen Abfall) des maßgeblichen Laborwerts zwischen 2 in geeignetem zeitlichen Abstand entnommenen vergleichbaren Proben, um nach Auffassung des durchführenden Labors eine akute Infektion anzunehmen (z.B. negatives Ergebnis, gefolgt von positivem Ergebnis (z.B. ELISA) oder mindestens 4-facher Titeranstieg (z.B. KBR)).
Durchfall, definiert als > 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden. Ersatzweise kann auch die Auskunft des/ der Betroffenen, der Pflegeperson oder des behandelnden Arztes, dass Durchfall vorgelegen habe, entsprechend gewertet werden.
Fieber, definiert als Körpertemperatur (unabhängig vom Ort der Messung) mindestens einmal > 38,5°C. Bei plausibler Beschreibung der typischen Fieberbeschwerden (z.B. Nachtschweiß) durch den Patienten können auch anamnestische Angaben ohne erfolgte Temperaturmessung entsprechend gewertet werden.
Grippeähnliche Beschwerden, definiert als mindestens 2 der 4 folgenden Kriterien:
Hämorrhagische Verlaufsform, definiert als Vorliegen aller 3 folgenden Kriterien:
Kontakt, definiert als räumliche Nähe, bei der es gemäß epidemiologischer Erfahrung zu einer Erregerübertragung kommen kann.
Was einen epidemiologisch relevanten Kontakt darstellt, hängt wesentlich von den Übertragungseigenschaften des jeweiligen Erregers und den daraus resultierenden typischen Übertragungswegen ab. Auf weiter gehende Differenzierungen wie "direkter Kontakt" oder "enger Kontakt" wurde bewusst verzichtet.
Lungenentzündung, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Nierenfunktionsstörung, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:
Normalerweise steriles klinisches Material/Substrat, definiert als Körpergewebe oder -flüssigkeit ohne Kontakt zu normalerweise von Mikro-Organismen besiedelten äußeren (Haut) oder inneren (Verdauungstrakt, Atemwege) Körperoberflächen, z.B. Blut, Liquor, Urin, Fruchtwasser vor dem Blasensprung.
Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR) definiert als Genamplifikation, gefolgt von einer geeigneten Spezifittäskontrolle (z.B. Sequenzierung).
Septisches Krankheitsbild, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Epidemiologischer Zusammenhang Badegewässer, definiert als Kontakt mit demselben potenziell kontaminierten Gewässer.
Epidemiologischer Zusammenhang Lebensmittel, definiert als mindestens eine der beiden folgenden Expositionen:
Epidemiologischer Zusammenhang Tierkontakt, definiert als mindestens eine der 3 folgenden Expositionen:
Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt, definiert nach 4 29 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV):
Frühgeburt, definiert nach medizinischem Sprachgebrauch und BAG-Urteil vom 12. März 1997 (5 AZR 329/96):
1 Adenovirus im Konjunktivalabstrich (Adenovirus-Keratokonjunktivitis, Adenovirus-Konjunktivitis)
ICD10:
B30.0 Keratokonjunktivitis durch Adenoviren (Keratoconjunctivitis epidemica),
B30.1 Konjunktivitis durch Adenoviren (akute follikuläre Konjunktivitis durch Adenoviren, Schwimmbadkonjunktivitis)
Vorbemerkung
In dieser Übermittlungskategorie nicht enthalten sind sonstige Infektionen/Erkrankungen mit/durch Adenoviren, wie z.B. Enteritiden.
ICD10: A08.2 Enteritis durch Adenoviren.
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-K(eratok)onjunktivitis, definiert als Rötung der Bindehaut.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur im Konjunktivalabstrich:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 5-12 Tage, manchmal länger.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-K(eratok)onjunktivitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-K(eratok)onjunktivitis und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für eine akute Adenovirus-K(eratok)onjunktivitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 IfSG nur der direkte Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
2 Bacillus anthracis (Milzbrand)
ICD10:
A22. Anthrax (Milzbrand), inkl. Infektion durch Bacillus anthracis,
A22.0 Hautmilzbrand (Milzbrandkarbunkel, Pustula maligna),
A22.1 Lungenmilzbrand (Hadernkrankheit, Milzbrand, durch Inhalation erworben),
A22.2 Darmmilzbrand,
A22.7 Milzbrandsepsis,
A22.8 Sonstige Formen des Milzbrandes (Milzbrandmeningitis),
A22.9 Milzbrand, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Milzbrands, definiert als mindestens eine der 3 folgenden Formen:
ICD10: A22.0 Hautmilzbrand (Milzbrandkarbunkel, Pustula maligna)
ICD10: A22.1 Lungenmilzbrand (Hadernkrankheit, Milzbrand, durch Inhalation erworben)
ICD10: A22.2 Darmmilzbrand
Das klinische Bild kann zusätzlich das einer Milzbrandsepsis, definiert als systemischer Verlauf einer der vorgenannten Formen, annehmen.
ICD10: A22.7 Milzbrandsepsis
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-7 Tage, gelegentlich bis zu 60 Tagen.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Milzbrands, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Milzbrands und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für einen akuten Milzbrand nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Milzbrand sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bacillus anthracis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. z Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
3 Borrelia recurrentis (Läuserückfallfieber)
ICD10: A68.0 Durch Läuse übertragenes Rückfallfieber (Rückfallfieber durch Borrelia recurrentis)
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers, definiert als ⏶ Fieber.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in Blut (direkt oder nach Tierpassage):]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 5-15 Tage, gewöhnlich 8 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Läuserückfallfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia recurrentis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Läuserückfallfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten` schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
4 Brucella spp. (Brucellose)
syn. Malta-Fieber, Mittelmeer-Fieber ICD10:
A23. Brucellose, inkl.: Maltafieber, Mittelmeerfieber, Undulierendes Fieber, A23.o Brucellose durch Brucella melitensis (Maltafieber),
A23.1 Brucellose durch Brucella abortus (Bang-Krankheit, Morbus Bang), A23.2 Brucellose durch Brucella suis (Schweinebrucellose),
A23.3 Brucellose durch Brucella canis, A23.8 Sonstige Brucellose,
A23.9 Brucellose, nicht näher bezeichnet
Ausschlusskriterien
Klinisches Bild bei Diagnosestellung bereits länger als 12 Monate andauernd.
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Brucellose, definiert als
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformation
ELISA differenziert zwischen IgM- und IgG-Antikörpern. Beide Nachweise ergeben für sich allein den geforderten labordiagnostischen Nachweis.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 5-60 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Brucellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Brucellose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Brucellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Brucella sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß u Abs. r IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
5 Campylobacter spp., darmpathogen (Campylobacter-Enteritis)
ICD10: A04.5 Enteritis durch Campylobacter
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Campylobacter-Enteritis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformation
Das Ergebnis der Speziesbestimmung sollte übermittelt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 4 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit 1-10 Tage, gewöhnlich 2-5 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Campylobacter-Enteritis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Campylobacter-Enteritis und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Carnpylobacter-Enteritis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von darmpathogenem Campylobacter sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weiter gehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen
6 Chlamydophila psittaci (Ornithose)
syn. Psittakose, Papageienkrankheit ICD10: A70 Infektionen durch Chlamydia psittaci (Ornithose, Papageienkrankheit, Psittakose).
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Ornithose, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformationen
Chlamydiales-Antikörpernachweis mittels KBR unterscheiden nicht zwischen meldepflichtiger Chlamydophila psittaci und nicht meldepflichtigen Chlamydophila pneumoniae und Chlamydia trachomatis.
Da Chlamydiales-Infektionen bei Vögeln asymptomatisch und langfristig persistierend verlaufen können, muss jeder Vogel, bei dem eine solche Infektion nicht ausgeschlossen wurde, als potenziell infiziert gewertet werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-4 Wochen.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Ornithose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Ornithose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Ornithose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Chlamydophila psittaci (jetzt: Chlamydida psittaci), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. r IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
7a Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)
ICD10: A81.0 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (Subakute spongioforme Enzephalopathie)
Ausschlusskriterien
Zusatzinformation
Zu den familiärhereditären Formen der humanen spongioformen Enzephalopathie gehören weitere Krankheiten wie das Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndrom (GSS) und die letale familiäre Insomnie (fatal familial insomnia, FFI), die aber nicht unter die hier behandelte Krankheitskategorie "CJK" fallen.
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer CJK, definiert als Vorliegen aller 4 folgenden Kriterien:
Neuropathologischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden nur im Hirngewebe (post mortem oder zu Lebzeiten durch Hirnbiopsie):
Zusatzinformation
Proteaseresistentes Prionprotein (Nachweis im Hirngewebe) darf nicht mit 14-3-3-Protein (Nachweis im Liquor) verwechselt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Eine CJK kann eine der beiden folgenden meldepflichtigen Formen annehmen:
Inkubationszeit der iatrogenen CJK ca. 12 Monate bis 30 Jahre, möglicherweise länger.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild einer CJK, ohne neuropathologischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer CJK, ohne neuropathologischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischneuropathologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer CJK und neuropathologischer Nachweis.
D. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild
Neuropathologischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine CJK nicht erfüllt.
E. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild
Neuropathologischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition und Internationale Klassifikation
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle aller Kategorien A, B, C, D und E gezählt.
Fälle der Falldefinitionskategorien A (klinisch diagnostizierte Erkrankung) und B (klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung) entsprechen wahrscheinlichen Fällen und Fälle der Falldefinitionskategorien C (klinischneuropathologisch bestätigte Erkrankung), D und E (neuropathologisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem bzw. unbekanntem klinischen Bild) entsprechen gesicherten Fällen einer CJK in der internationalen Klassifikation gemäß Bekanntmachung der WHO vom 11.02.1998 (WHO/EMC/ZDI/98.9)-
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an humaner spongioformer Enzephalopathie außer familiärhereditären Formen namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
7b Variante CJK (vCJK)
ICD10: A81.0 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (Subakute spongioforme Enzephalopathie)
Ausschlusskriterien
Zusatzinformation
Siehe CJK.
Klinisches Bild
Vorbemerkung
Abweichend von der für die anderen Übermittlungskategorien verwendeten Struktur ist das klinische Bild der vCJK in die vier Abschnitte Vorgeschichte, Symptomatik, klinische Zeichen und Biopsiebefund gegliedert. Diese entsprechen den römischen Ziffern I bis IV der internationalen Klassifikation, deren vollständige Kodierung - bestehend aus römischer Ziffer und lateinischem Großbuchstaben - hier zur besseren Orientierung ebenfalls wiedergegeben ist.
I. Vorgeschichte vereinbar mit vCJK, definiert als Vorliegen aller 4 folgenden Kriterien:
II. Symptomatik vereinbar mit vCJK, definiert als mindestens 4 der 5 folgenden Kriterien:
III. Klinische Zeichen vereinbar mit vCJK, definiert als Vorliegen beider folgenden Kriterien:
IV. Biopsiebefund vereinbar mit vCJK, definiert als positiver Befund mit mindestens einer der folgenden Methoden zu Lebzeiten:
Das klinische Bild einer vCJK ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Kombinationen vorliegt:
Neuropathologischer Nachweis
Nachweis beider folgenden Phänomene im Bereich des gesamten Groß- und Kleinhirns post mortem:
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild einer vCJK, ohne neuropathologischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer vCJK, ohne neuropathologischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischneuropathologisch bestätigte Erkrankung
Fortschreitende neuropsychiatrische Erkrankung und neuropathologischer Nachweis.
D. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild
Neuropathologischer Nachweis ohne fortschreitende neuropsychiatrische Erkrankung.
E. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild
Neuropathologischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition und Internationale Klassifikation
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt.
Fälle der Falldefinitionskategorien A (klinisch diagnostizierte Erkrankung) entsprechen wahrscheinlichen Fällen, und Fälle der Falldefinitionskategorie C (klinischneuropathologisch bestätigte Erkrankung) entsprechen gesicherten Fällen einer vCJK in der internationalen Klassifikation gemäß Bekanntmachung der WHO vom 17.05.2001 (WHO/CDS/ CSR/EPH/2oo1.5) und der Bundesärztekammer vom 28.02.2003 [DÄ 2003; 100 (9): A578-580]. Die Falldefinitionskategorien B (klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung), D und E (neuropathologisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem bzw. unbekanntem klinischen Bild) haben in der internationalen Klassifikation keine Entsprechung.
Gesetzliche Grundlage
Siehe CJK.
8 Clostridium botulinum (Botulismus)
ICD10: A05.i Botulismus (Klassische Lebensmittelvergiftung durch Clostridium botulinum).
Vorbemerkung
In dieser Übermittlungskategorie sind auch Toxinnachweise bei anderen Botulinum-Toxin produzierenden Clostridien als C. botulinum enthalten, nämlich z.B. bei C. butyricum (nur Toxintyp E) oder C. baratii (nur Typ F).
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Botulismus, definiert als eine der beiden folgenden Formen:
ICD10: A05.1 Botulismus (Klassische Lebensmittelvergiftung durch Clostridium botulinum)
Zusatzinformation
Lebensmittelbedingter und Wundbotulismus sind nicht als eigenständige klinische Formen aufgeführt, da sie sich hinsichtlich der Definition ihres klinischen Bildes nicht unterscheiden. Ihre Unterscheidung basiert auf der Herkunft des Toxins, nämlich von kontaminierten Lebensmitteln bei lebensmittelbedingtem Botulismus, und von in Wunden siedelnden Botulinum-Toxin produzierenden Clostridien (typischerweise C. botulinum) bei Wundbotulismus.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[Toxinnachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 12-36 Stunden, gelegentlich mehrere Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Botulismus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinisch labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Botulismus und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für einen akuten Botulismus nicht erfüllt.
E. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Botulismus sowie gemäß § 7 Abs. r Nr. 7 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium botulinum oder seinem Toxin, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
9 Corynebacterium spp., Diphtherie-Toxin bildend (Diphtherie)
ICD10:
A36.- Diphtherie,
A36.0 Rachendiphtherie (Angina pseudomembranacea diphtherica, Tonsillendiphtherie),
A36.1 Nasenrachendiphtherie,
A36.2 Kehlkopfdiphtherie (Diphtherische Laryngotracheitis),
A36.3 Hautdiphtherie, exkl.: Erythrasma, A36.8 Sonstige Diphtherie (diphtherisch:
Konjunktivitis, Myokarditis, Polyneuritis),
A36.9 Diphtherie, nicht näher bezeichnet.
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Diphtherie, definiert als mindestens eine der beiden folgenden Formen:
ICD10:
A36.0 Rachendiphtherie (Angina pseudomembranacea diphtherica, Tonsillendiphtherie),
A36.1 Nasenrachendiphtherie,
A36.2 Kehlkopfdiphtherie (Diphtherische Laryngotracheitis).
ICD10: A36.3 Hautdiphtherie, exkl.: Erythrasma
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund bei beiden folgenden Untersuchungsschritten:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformation
Als toxinbildende Erreger kommen neben C. diphtheriae in seltenen Fällen auch andere Spezies, typischerweise C. ulceras und C. pseudotuberculosis in Betracht.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 2-5 Tage, gelegentlich länger.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Diphtherie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Diphtherie und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Diphtherie nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Diphtherie sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Toxin bildendem Corynebacterium diphtheriae, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Diphtherie vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
10 Coxiella burnetii (Q-Fieber)
ICD10: A78 Q-Fieber [Balkangrippe, Infektion durch Rickettsia (Coxiella) burnetii, Query-Fieber]
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Q-Fiebers, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 14-21 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Q-Fiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Q-Fiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Q-Fieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Coxiella burnetii, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
11 Cryptosporidium parvum (Kryptosporidiose)
ICD10: A07.2 Kryptosporidiose
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Kryptosporidiose, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 4 folgenden
Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-12 Tage, gewöhnlich 7 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Kryptosporidiose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Kryptosporidiose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Kryptosporidiose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Cryptosporidium parvum, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weiter gehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
12 Denguevirus (Denguefieber - virales hämorrhagisches Fieber)
ICD10:
A90 Dengue-Fieber [Klassische Dengue],
A91 Hämorrhagisches Dengue-Fieber
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Denguefiebers, definiert als
ICD10: A90 Dengue-Fieber [Klassische Dengue]
Das klinische Bild kann zusätzlich eine der beiden folgenden Formen annehmen:
ICD10: A91 Hämorrhagisches Dengue-Fieber
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 3-14 Tage, gewöhnlich 4-7 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Denguefiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Denguefieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von anderen Erregern hämorrhagischer Fieber (d. h. außer den in 4 7 Abs. 1 IfSG namentlich benannten), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet.
Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten eines ⏶ hämorrhagischen Verlaufs von Denguefieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
13 Ebolavirus (Ebolafieber - virales hämorrhagisches Fieber)
ICD10: A98.4 Ebola-Viruskrankheit
Vorbemerkung
Ebolafieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform auftreten.
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Ebolafiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 2-21 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Ebolafiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Ebolafieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 11 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Ebolavirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Ebolafieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
14a Escherichia coli, enterohämorrhagisch (EHEC-Erkrankung) syn. STEG-Erkrankung
ICD10: A04.3 Darminfektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli.
Vorbemerkung
Diese Übermittlungskategorie hat sich durch Ausgliederung und Einrichtung einer separaten Übermittlungskategorie "HUS, enteropathisch" früheren Versionen gegenüber geändert. Sie umfasst jetzt nur noch Fälle ohne das klinische Bild eines hämolytischurämischen Syndroms (HUS). Die in der früheren EHEC-Falldefinition enthaltene Differenzierung zwischen inkomplettem und komplettem HUS und thrombotischthrombozytopenischer Purpura (TTP) entfällt.
Ausschlusskriterien
Klinisches Bild eines HUS (siehe Falldefinition des enteropathischen HUS).
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Kombinationen: [Toxinnachweis:]
Zusatzinformationen
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 4 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 2-10 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute EHEC-Erkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von enterohämorrhagischen Stämmen von Escherichia coli (EHEC), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weiter gehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Krankheitsverdacht, definiert als klinisches Bild einer EHEC-Erkrankung mit alleinigem Shigatoxin-Nachweis in der Stuhlanreicherungskultur bei negativem kulturellen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung, erfasst.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
14b Escherichia toll, sonstige darmpathogene Stämme (E.-co/i-Enteritis)
ICD10: A04.4 Sonstige Darminfektionen durch Escherichia coli (Enteritis durch Escherichia coli o.n.A.)
Vorbemerkung
Diese Übermittlungskategorie umfasst: enteropathogene E. coli (EPEC), enteroinvasive E. coli (EIEC), enterotoxische E. coli (ETEC), enteroaggregative E. coli (EAggEC), diffusadhärente E. coli (DAEC).
Ausschlusskriterien
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten E.-coli-Enteritis, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[ Virulenzfaktornachweis: ]
Zusatzinformation
Das Ergebnis der Serovarbestimmung (z.B. Agglutinationstest) und des Virulenzmusters (z.B. ELISA, PCR) sollte übermittelt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 9-72 Stunden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten E.-coli-Enteritis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten E.-coli-Enteritis und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute E.-coli-Enteritis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von sonstigen darmpathogenen Stämmen von Escherichia coli (d. h. außer EHEC), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weiter gehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
| . | |