umwelt-online: Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todes- fällen und Nachweisen von Krankheitserregern (2)

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15 Francisella tularensis (Tularämie)

ICD10:

A21.- Tularämie (inkl.: Hasenpest, Hirschfliegenfieber, Infektion durch Francisella tularensis),

A21.0 Ulzeroglanduläre Tularämie, A21.1 Okuloglanduläre Tularämie, A21.2 Pulmonale Tularämie,

A21.3 Gastrointestinale Tularämie (abdominale Tularämie),

A21.7 Generalisierte Tularämie,

A21.8 Sonstige Formen der Tularämie, A21.9 Tularämie, nicht näher bezeichnet

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Tularämie, definiert als mindestens eines der 7 folgenden Kriterien:

Das klinische Bild kann eine der 7 folgenden Formen annehmen:

ICD10: A21.0 Ulzeroglanduläre Tularämie.

ICD10: A21.1 Okuloglanduläre Tularämie.

ICD10: A21.3 Gastrointestinale Tularämie (abdominale Tularämie).

ICD10: A21.2 Pulmonale Tularämie.

ICD10: A21.7 Generalisierte Tularämie.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 1-14 Tage, gewöhnlich 3-5 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Tularämie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Tularämie und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Tularämie nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Francisella tularensis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

16 FSME-Virus (Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME)

ICD10: A84.1 Mitteleuropäische Enzephalitis, durch Zecken übertragen (Zentraleuropäische Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME])

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten FSME, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

Zusatzinformationen

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Zusatzinformation

Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer FSME-Impfung voraus.

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Inkubationszeit ca. 7-14 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von FSME-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

17 Gelbfiebervirus (Gelbfieber

ICD10:

A95.- Gelbfieber,

A95.0 Buschgelbfieber (Dschungelgelbfieber, Silvatisches Gelbfieber),

A95.1 Urbanes Gelbfieber,

A95.9 Gelbfieber, nicht näher bezeichnet

Vorbemerkung

Gelbfieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform auftreten.

Klinisches Bild

Klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Zusatzinformation

Die Bewertung von Erregernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Gelbfieberimpfung voraus. Das Ergebnis der Differenzierung nach Wildvirus oder Impfvirus sollte übermittelt werden.

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Inkubationszeit ca. 3-6 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Gelbfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 15 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Gelbfiebervirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet.

Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Gelbfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.

18 Giardia lamblia (Giardiasis) syn. Lambliasis

ICD10: A07.1 Giardiasis [Lambliasis]

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Giardiasis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 3-25 Tage, gelegentlich länger.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Giardiasis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Giardiasis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Giardiasis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. i6 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Giardia lamblia, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Weitergehende Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

19 Haemophilus influenzae

(invasive Haemophilusinfluenzae-Erkrankung)

ICD10:

A41.3 -Sepsis durch Haemophilus influenzae,

G00.0 Meningitis durch Haemophilus influenzae,

A49.2 Infektion durch Haemophilus influenzae, nicht näher bezeichnet

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer invasiven Haemophilusinfluenzae-Erkrankung, definiert als mindestens eines der 12 folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis nur in Liquor oder Blut:]

Zusatzinformation

Das Ergebnis der Serotypbestimmung sollte übermittelt werden. Nur Kapseltyp B ist impfpräventabel.

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit unbekannt, wahrscheinlich 2-4 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer invasiven Haemophilusinfluenzae-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer invasiven Haemophilusinfluenzae-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine invasive Haemophilusinfluenzae-Erkrankung nicht erfüllt.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 17 IfSG nur der direkte Nachweis von Haemophilus influenzae aus Liquor oder Blut, soweit er auf eine akute

Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

20 Hantavirus (Hantavirus-Erkrankung - virales hämorrhagisches Fieber)

ICD10:

A98.5 Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom (Epidemische Nephropathie; Hämorrhagisches Fieber: epidemisch, koreanisch, russisch; Infektion durch Hantan-Viren)

B33.4 Hantavirus-(Herz-)Lungensyndrom

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hantavirus-Erkrankung, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Das klinische Bild kann das einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform mit hämorrhagischen Manifestationen unterschiedlichen Ausmaßes bis hin zum Multiorganversagen annehmen.

Die Art und Schwere des klinischen Verlaufs wird durch den auslösenden Hantavirustyp mitbestimmt: schwere Verlaufsform des hämorrhagischen Fiebers mit renalem Syndrom (HFRS): südosteuropäische Variante des Dobrava-Virus und Hantaan-Virus; moderate Verlaufsform des HFRS: Seoul-Virus; Nephropathia epidemica (leichte Verlaufsform des HFRS): Puumala-Virus und mitteleuropäische Variante des Dobrava-Virus; Hantavirus-Lungensyndrom (HPS) Sin-Nombre-Virus, Andes-Virus und verwandte Viren.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

2 Proben beim IgG-Antikörpernachweis (z.B. IFT, ELISA),

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit 5-6o Tage, gewöhnlich 2-4 Wochen.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hantavirus-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hantavirus-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hantavirus-Erkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. i8 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hantaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten eines ⏶ hämorrhagischen Verlaufs einer Hantavirus-Erkrankung vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten` schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.

21 Hepatitis-A-Virus

(HAV - akute Virushepatitis A)

ICD10:

B15.- Akute Virushepatitis A,

B15.0 Virushepatitis A mit Coma hepaticum,

B15.9 Virushepatitis A ohne Coma hepaticum [Hepatitis A (akut) (durch Viren) o.n.A.]

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

nur in Serum/Plasma oder Stuhl,

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Zusatzinformation

Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Hepatitis-A-Impfung voraus.

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 15-50 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 19 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-AVirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

22 Hepatitis-B-Virus

(HBV - akute Virushepatitis B)

ICD10:

B16.- Akute Virushepatitis B,

B16.0 Akute Virushepatitis B mit Delta-Virus (Begleitinfektion) und mit Coma hepaticum,

Bi6.1 Akute Virushepatitis B mit Delta-Virus (Begleitinfektion) ohne Coma hepaticum,

B16.2 Akute Virushepatitis B ohne Delta-Virus mit Coma hepaticum,

B16.9 Akute Virushepatitis B ohne Delta-Virus und ohne Coma hepaticum [Hepatitis B (akut) (durch Viren) o.n.A.]

Ausschlusskriterien

Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-BVirus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis nur im Serum/Plasma:]

[indirekter (serologischer) Nachweis],

[indirekter (serologischer) Nachweis:] - HBc-IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA).

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Inkubationszeit ca. 45-180 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 20 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-B-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

23 Hepatitis-C-Virus (HCV - Virushepatitis C)

ICD10:

B17.1 Akute Virushepatitis C

B19.- Nicht näher bezeichnete Virushepatitis,

B19.0 Nicht näher bezeichnete Virushepatitis mit Koma,

B19.9 Nicht näher bezeichnete Virushepatitis ohne Koma (Virushepatitis o.n.A.)

Ausschlusskriterien

Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer Hepatitis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis nur im Serum/Plasma:]

[indirekter (serologischer) Nachweis (nicht bei Kindern in den ersten i8 Lebensmonaten):]

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Wegen der Persistenz mütterlicher Antikörper ist der Antikörpernachweis zur Hepatitis-C-Diagnostik bei Kindern in den ersten i8 Lebensmonaten nicht geeignet.

Inkubationszeit ca. 2 Wochen bis 6 Monate, gewöhnlich 6-9 Wochen.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer Hepatitis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Hepatitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle aller zu übermittelnden Kategorien C, D und E gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 'Nr. 21 IfSG alle Nachweise von Hepatitis-C-Virus, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

24 Hepatitis-D-Virus

(HDV - akute Virushepatitis D)

ICD10:

B16.0 Akute Virushepatitis B mit Delta-Virus (Begleitinfektion) und mit Coma hepaticum,

B16.1 Akute Virushepatitis B mit Delta-Virus (Begleitinfektion) ohne Coma hepaticum,

B17.0 Akute Delta-Virus- (Super-)Infektion eines Hepatitis-B- (Virus-)Trägers

Ausschlusskriterien

Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-D-Virus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Nachweis einer HBV-Infektion (HBsAgpositiv oder ⏶ HBV-Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR)) und positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis nur im Serum/Plasma:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Zusatzinformation

Hepatitis D tritt nur zusammen mit oder bei bestehender Hepatitis-B-Infektion auf.

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 22 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-D-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

25 Hepatitis-E-Virus

(HEV - akute Virushepatitis E)

ICD10: B17.2 Akute Virushepatitis E

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 15-64 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 23 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-E-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2. Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

26 Akute Virushepatitis Non A-E

ICD10: B17.8 Sonstige näher bezeichnete akute Virushepatitis [Hepatitis Non-A, Non-B (akut) (durch Viren), anderenorts nicht klassifiziert]

Ausschlusskriterien

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis, definiert als mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:

Entfällt.

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Hepatitis.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Entfällt.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Entfällt.

Referenzdefinition

Da nur Erkrankungen der Kategorie A zu übermitteln sind, entfällt eine weitere Eingrenzung nach Falldefinitionskategorie.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

27 Hämolytischurämisches Syndrom (HUS), enteropathisch

ICD10:

D59.3 Hämolytischurämisches Syndrom,

M31.1 Thrombotische Mikroangiopathie (Thrombotische thrombozytopenische Purpura [Moschkowitz])

Vorbemerkung

Diese Übermittlungskategorie ist durch Ausgliederung aus der jetzt separaten Übermittlungskategorie "EHEC" entstanden. Sie umfasst alle Fälle mit dem klinischen Bild eines enteropathischen hämolytischurämischen Syndroms (HUS), unabhängig vom Erreger oder seinem Nachweis. Es wird nicht mehr zwischen inkomplettem und komplettem HUS und thrombotischthrombozytopenischer Purpura (TTP) unterschieden.

Ausschlusskriterien

Nachweis nichtinfektiöser Ursachen.

Klinisches Bild

Klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, definiert als mindestens 2 der drei folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Typischerweise gehen dem enteropathischen HUS Magen-Darm-Beschwerden [z.B. Durchfälle (oft blutig), Erbrechen, krampfartige Bauchschmerzen] voraus. Zusätzlich können zerebrale Symptome (z.B. Krampfanfälle) auftreten. Diese Kriterien sind jedoch nicht notwendig, um das klinische Bild des akuten enteropathischen HUS zu erfüllen.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund bei mindestens einer der 4 folgenden Untersuchungen: [Toxinnachweis:]

Nachweis des Shigatoxins (Stxi bzw. Stx2; syn. Verocytotoxin, VT) mittels ELISA in der E.-coli-Kultur,

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Zusatzinformationen

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 4 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der [nkubationszeit:

Inkubationszeit z.B. für EHEC ca. 2-to Tage, für Shigellen ca. 12-96 Stunden; Latenzzeit zwischen Beginn der Magen-Darm-Beschwerden und enteropathischem HUS bis zu ca. 2 Wochen.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnde Erkrankung (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Entfällt.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Entfällt.

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden Erkrankungen aller zu übermittelnden Kategorien A, B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an enteropathischem hämolytischurämischem Syndrom (HUS) namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

28 Influenzavirus (Influenza A, B oder C)

ICD10:

J10.- Grippe durch nachgewiesene Influenzaviren,

J10.0 Grippe mit Pneumonie, Influenzaviren nachgewiesen [Grippe(broncho) pneumonie, Influenzaviren nachgewiesen],

J10.1 Grippe mit sonstigen Manifestationen an den Atemwegen, Influenzaviren nachgewiesen, (Grippe: akute Infektion der oberen Atemwege, Laryngitis, Pharyngitis, Pleuraerguss),

Jio.8 Grippe mit sonstigen Manifestationen, Influenzaviren nachgewiesen [Enzephalopathie bei Grippe, Grippe: Gastroenteritis, Myokarditis (akut)],

J11. Grippe, Viren nicht nachgewiesen, inkl.: Grippe/Virus-Grippe ohne Angabe eines spezifischen Virusnachweises

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer Influenza, definiert als mindestens 2 der 4 folgenden Kriterien:

Zusatzinformation

Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Zusatzinformation

Direkte Erregernachweise werden typischerweise in klinischen Materialien des oberen Respirationstrakts (z.B. Nasen- oder Rachenabstriche) durchgeführt, jedoch gelten auch direkte Erregernachweise aus anderen klinischen Materialien (z.B. Liquor, Myokardgewebe) als labordiagnostischer Nachweis, nicht jedoch indirekte (serologische) Nachweise.

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 1-3 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer Influenza, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer Influenza und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Influenza nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

Gemäß § 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln.

29 Lassavirus (Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber)

ICD10: A96.2 Lassa-Fieber (Hämorrhagisches Fieber durch Lassa-Viren)

Vorbemerkung

Lassafieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform auftreten.

Klinisches Bild

Klinisches Bild eines akuten Lassafiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Inkubationszeit ca. 6-21 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild eines akuten Lassafiebers und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Lassafieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 25 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Lassavirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Lassafieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.

30 Legionella spp. (Legionärskrankheit)

ICD10: A48.1 Legionellose mit Pneumonie (Legionärskrankheit)

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Legionärskrankheit, definiert als ⏶ Lungenentzündung

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Zusatzinformation

Antigennachweis in Sekreten des Respirationstrakts und IgM- und IgG-Antikörpernachweise mittels ELISA (auch in Kombination) gelten wegen bisher unzureichender Validierung nicht als labordiagnostischer Nachweis.

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 2-10 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Legionärskrankheit, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Legionärskrankheit und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Legionärskrankheit nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch--Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 26 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Legionella sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1fSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

31 Leptospira interrogans (Leptospirose) syn./Formen: Morbus Weil, Schlammfieber, Sumpffieber, Feldfieber, Canicola-Fieber, u. a.

ICD10:

A27.- Leptospirose,

A27.0 Leptospirosis icterohaemorrhagica

[Weil-Krankheit] (Leptospirose durch Leptospira interrogans Serovar Icterohaemorrhagiae),

A27.8 Sonstige Formen der Leptospirose, A27.9 Leptospirose, nicht näher bezeichnet

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Leptospirose, definiert als mindestens eines der 8 folgenden Kriterien:

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

Zusatzinformationen

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 2-30 Tage, gewöhnlich in Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Leptospirose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Leptospirose und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Leptospirose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Leptospira interrogans, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

32 Listeria monocytogenes (Listeriose)

ICD10:

A32.- Listeriose (inkl.: Nahrungsmittelbedingte Infektion durch Listerien),

A32.0 Kutane Listeriose,

A32.1 Meningitis und Meningoenzephalitis durch Listerien,

A32.7 Listeriensepsis,

A32.8 Sonstige Formen der Listeriose (Endokarditis durch Listerien, okuloglanduläre Listeriose, zerebrale Arteriitis durch Listerien),

A32 Listeriose, nicht näher bezeichnet,

P37.2 Neugeborenenlisteriose (disseminiert)

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Listeriose, definiert als eine der 3 folgenden Formen:

ICD10: P37.2 Neugeborenenlisteriose (disseminiert)

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit der folgenden Methode:

[direkter Erregernachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 3-70 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Listeriose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. In diese Kategorie fallen auch Mütter ohne klinisches Bild und ohne labordiagnostischen Nachweis bei Geburt eines mit Listeria monocytogenes infizierten Kindes.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Listeriose und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Listeriose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Zusatzinformation

Mutter und Tot- oder Neugeborenes werden jeweils als eigener Fall übermittelt und gezählt.

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Ausnahme: Labordiagnostische Nachweise bei einem Kind im ersten Lebensmonat werden als Neugeborenenlisteriose gewertet und erfüllen unabhängig vom klinischen Bild (also auch bei Fällen der Kategorien D und E) immer die Referenzdefinition.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 28 IfSG nur der direkte Nachweis von Listeria monocytogenes aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Weiter gehende Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

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