umwelt-online: Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todes- fällen und Nachweisen von Krankheitserregern (3)
|
33 Marburgvirus (Marburgfieber - virales hämorrhagisches Fieber)
ICD10: A98.3 Marburg-Viruskrankheit
Vorbemerkung
Marburgfieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform auftreten.
Klinisches; Bild
Klinisches Bild eines akuten Marburgfiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 2-21 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Marburgfiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Marburgfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 29 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Marburgvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1fSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Marburgfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
34 Masernvirus (Masern)
ICD10:
B05.- Masern, inkl.: Morbilli,
B05.0 Masern, kompliziert durch Enzephalitis (Enzephalitis bei Masern),
B05.1 Masern, kompliziert durch Meningitis (Meningitis bei Masern),
B05.2 Masern, kompliziert durch Pneumonie (Pneumonie bei Masern),
B05.3 Masern, kompliziert durch Otitismedia (Otitis media bei Masern),
B05.4 Masern mit Darmkomplikationen,
B05.8 Masern mit sonstigen Komplikationen (Keratitis und Keratokonjunktivitis bei Masern),
B05.9 Masern ohne Komplikation (Masern o.n.A.)
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Masern, definiert als
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in Zellen des Nasen-Rachen-Raums, Zahntaschenflüssigkeit, Konjunktiven, Urin oder Blut:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Zusatzinformation
Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Masernimpfung voraus.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 7-18 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Masern nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 30 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Masernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
35 Mycobacterium leprae (Lepra)
ICD30:
A30- Lepra [Aussatz], inkl.: Infektion durch Mycobacterium leprae, exkl.: Folgezustände der Lepra,
A30o0ndeterminierte Lepra (I-Lepra), A3o.i Tuberkuloide Lepra (TT-Lepra), A3o.2 Borderlinetuberkuloide Lepra
(BT-Lepra),
A303 Borderline-Lepra (BB-Lepra), A3o.4 Borderlinelepromatöse Lepra (BL-Lepra),
A305 Lepromatöse Lepra (LL-Lepra),
A308 Sonstige Formen der Lepra, A3o.9 Lepra, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer Lepra, definiert als mindestens eine der 4 folgenden Formen:
ICD10: A30.0 Indeterminierte Lepra (I-Lepra)
ICD10: A30.5 Lepromatöse Lepra (LLLepra)
ICD30:
A30.2 Borderlinetuberkuloide Lepra (BT-Lepra),
A30.3 Borderline-Lepra (BB-Lepra), A3o.4 Borderlinelepromatöse Lepra (BL-Lepra)
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit
[direkter Erregernachweis nur in verdächtigen Hautarealen, Nasenabstrich oder peripheren Nerven (Biopsie):]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]- PGL-i-Antikörpernachweis (einmaliger ⏶ deutlich erhöhter Wert, z.B. ELISA),
[histologisch:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 9 Monate bis 20 Jahre.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Lepra und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Lepra nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen
Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Mycobacterium leprae, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
36 M.-tuberculosis-Komplex außer BCG (Tuberkulose)
ICD10:
A15.- Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch oder histologisch gesichert,
A16.- Tuberkulose der Atmungsorgane, weder bakteriologisch noch histologisch gesichert,
A17.- Tuberkulose des Nervensystems,
A18.- Tuberkulose sonstiger Organe,
A19.- Miliartuberkulose,
P37.0 Angeborene Tuberkulose
Vorbemerkung
Diese Übermittlungskategorie umfasst außer BCG alle zum M.-tuberculosis-Komplex gehörigen Spezies, d. h. zurzeit Mycobacterium tuberculosis, M. bovis, M. africanum, M. microti, M. canetti.
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer Tuberkulose, definiert als eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformationen
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 6 Wochen bis mehrere Jahrzehnte. Bei Fällen mit vermutlich mehrjährigen Inkubationszeiten ist die epidemiologische Bestätigung allerdings in der Regel unsicher und sollte nur bei Vorliegen gewichtiger Hinweise (z.B. DNS-Fingerabdruck) postuliert werden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild einer Tuberkulose, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Tuberkulose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Tuberkulose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Tuberkulose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Zusatzinformationen
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a.E. IfSG die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 32 IfSG der direkte Erregernachweis von Mycobacteriurn tuberculosis/africanum und M. bovis sowie nachfolgend das Ergebnis der Resistenzbestimmung und vorab auch der Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
37 Neisseria meningitidis (invasive Meningokokken-Erkrankung)
ICD10:
A39.- Meningokokkeninfektion,
A39.0 Meningokokkenmeningitis,
A39.1 Waterhouse-Friderichsen-Syndrom (Hämorrhagische Entzündung der Nebenniere durch Meningokokken, Meningokokkensepsis mit Nebennierenblutung),
A39.2 Akute Meningokokkensepsis, (nicht A39.3 Chronische Meningokokkensepsis)
A39.4 Meningokokkensepsis, nicht näher bezeichnet (Meningokokken-Bakteriämie o.n.A.),
A39.5 Herzkrankheit durch Meningokokken (Endokarditis, Karditis o.n.A., Myokarditis, Perikarditis durch Meningokokken),
A39.8 Sonstige Meningokokkeninfektionen (Arthritis nach Meningokokkeninfektion, Arthritis, Enzephalitis, Konjunktivitis, retrobulbäre Neuritis durch Meningokokken),
A39.9 Meningokokkeninfektion, nicht näher bezeichnet (Krankheit durch Meningokokken o.n.A.)
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung, definiert als mindestens eines der fünf folgenden Kriterien:
Das klinische Bild kann zusätzlich die folgende Form annehmen:
ICD10: A39.1 Waterhouse-Friderichsen-Syndrom (Hämorrhagische Entzündung der Nebenniere durch Meningokokken, Meningokokkensepsis mit Nebennierenblutung)
Zusatzinformationen
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in Blut, Liquor, hämorrhagischen Hautinfrltraten oder anderen ⏶ normalerweise sterilen klinischen Materialien:]
Zusatzinformationen
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 2-10 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine invasive Meningokokken-Erkrankung nicht erfüllt.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 33 IfSG nur der direkte Nachweis von Neisseria meningitidis, aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
38 Norovirus (Norovirus-Gastroenteritis)
ICD10: A08.1 Akute Gastroenteritis durch Norwalk-Agens [Norwalk-Virus]
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Norovirus-Gastroenteritis, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definii als mindestens einer der beiden folgend Nachweise unter Berücksichtigung d Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 10-50 Stunden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Noroviru Gastroenteritis, ohne labordiagnostisch Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Noroviru Gastroenteritis und labordiagnostisch Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei b kanntem klinischen Bild, das die Kriterif für eine akute Norovirus-Gastroenteril nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asym] tomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 34 IfSG nur der direkte Nachweis von Norwalkähnlichem Virus (jetzt: Norovirus), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weitergehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
39 Poliovirus (Poliomyelitis)
ICD10:
A80.- Akute Poliomyelitis [Spinale Kinderlähmung],
A80.0 Akute paralytische Poliomyelitis durch Impfvirus,
A80.1 Akute paralytische Poliomyelitis durch importiertes Wildvirus,
A80.2 Akute paralytische Poliomyelitis durch einheimisches Wildvirus,
A80.3 Sonstige und nicht näher bezeichnete akute paralytische Poliomyelitis, A80.4 Akute nichtparalytische Poliomyelitis,
A80.9 Akute Poliomyelitis, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Poliomyelitis, definiert als Vorliegen aller 3 folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Zusatzinformation
Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Polioimpfung voraus. Das Ergebnis der intratypischen Differenzierung nach Wildvirus
ICD10:
A80.1 Akute paralytische Poliomyelitis durch importiertes Wildvirus,
A80.2 Akute paralytische Poliomyelitis durch einheimisches Wildvirus oder Impfvirus (Vakzineassoziierte Poliomyelitis, VAP)
ICD10: A80.0 Akute paralytische Poliomyelitis durch Impfvirus sollte übermittelt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 3-35 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Poliomyelitis, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung, und mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Poliomyelitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Poliomyelitis und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Poliomyelitis nicht erfüllt.
Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 35 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Poliovirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Poliomyelitis vom Gesundheitsamt unverzüglich über die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
40 Rabiesvirus, Lyssa-Virus (Tollwut)
ICD10:
A82.- Tollwut [Rabies],
A82.0 Wildtier-Tollwut,
A82.1 Haustier-Tollwut,
A82.9 Tollwut, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Tollwut, definiert als mindestens 2 der 7 folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformation
Der direkte Erregernachweis zu Lebzeiten gelingt nur in etwa der Hälfte der Fälle. Ein negativer Befund schließt eine Tollwut-Infektion keineswegs aus.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit wenige Tage bis 8 Wochen, selten bis zu 7 Jahren.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Tollwut, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Tollwut und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Tollwut nicht erfüllt.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Tollwut sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rabiesvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Weitergehende Meldepflicht
Vom Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG auch die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers erfasst. Diese sind jedoch nicht übermittlungspflichtig.
ICD10: Z20.3 Kontakt mit und Exposition gegenüber Tollwut
41 Rickettsia prowazekii (Fleckfieber) syn. Typhus exanthematicus
ICD10:
A75.0 Epidemisches Fleckfieber durch Rickettsia prowazekii (Epidemisches Läusefleckfieber, Klassisches Fleckfieber)
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers, definiert als
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Gewebeproben (z.B. Milz, Lunge),
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-2 Wochen.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Fleckfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 37 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rickettsia prowazekii, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Fleckfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
42 Rotavirus (Rotavirus-Erkrankung)
ICD10: A08.0 Enteritis durch Rotaviren
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer Rotavirus-Erkrankung, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 3 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur im Stuhl:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 24-72 Stunden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Rotavirus-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Rotavirus-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Rotavirus-Erkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 38 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rotavirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weiter gehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
43 Salmonella Paratyphi A, B oder C (Paratyphus)
ICD10:
A01.1 Paratyphus A,
A01.2 Paratyphus B,
A01.3 Paratyphus C,
A01.4 Paratyphus, nicht näher bezeichnet (Infektion durch Salmonella Paratyphi o.n.A.)
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines Paratyphus, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit der folgenden Methode:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformationen
[Bei uneindeutigen Ergebnissen ist die Wertigkeit des Virulenzgen-Nachweises (SopE, avrA) als höher einzustufen als die Tartratreaktion.]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-10 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines Paratyphus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines Paratyphus und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Paratyphus nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. n IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Paratyphus sowie gemäß § 7 Abs. r Nr. 39 IfSG alle direkten Nachweise von Salmonella Paratyphi namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
44 Salmonella Typhi (Typhus abdominalis)
ICD10: A01.0 Typhus abdominalis (Infektion durch Salmonella Typhi, Typhoides Fieber)
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines Typhus, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit der folgenden Methode:
[direkter Erregernachweis:] Erregerisolierung (kulturell).
Zusatzinformation
Das Ergebnis der Lysotypbestimmung sollte übermittelt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 3-60 Tage, gewöhnlich 8-14 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines Typhus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines Typhus und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Typhus nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. n IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Typhus abdominalis sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 40 IfSG alle direkten Nachweise von Salmonella Typhi namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
45 Salmonella spp., außer S. Typhi oder S. Paratyphi (Salmonellose)
ICD10:
A02.- Sonstige Salmonelleninfektionen, inkl.: Infektion oder Lebensmittelvergiftung durch Salmonellen außer durch Salmonella Typhi und Salmonella Paratyphi,
A02.0 Salmonellenenteritis (Enteritis infectiosa durch Salmonellen),
A02.1 Salmonellensepsis,
A02.2 Lokalisierte Salmonelleninfektionen (Arthritis, Meningitis, Osteomyelitis, Pneumonie, tubulointerstitielle Nierenkrankheit durch Salmonellen),
A02.8 Sonstige näher bezeichnete Salmonelleninfektionen,
A02.9 Salmonelleninfektion, nicht näher bezeichnet
Ausschlusskriterien
Infektion mit Salmonella Typhi oder Salmonella Paratyphi (außer enteritischem Pathovar von S. Paratyphi B; früher S. Java).
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Salmonellose, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Salmonellen können auch generalisierte (Sepsis) und lokalisierte Infektionen außerhalb des Darmtrakts (z.B. Arthritis, Endokarditis, Pyelonephritis) verursachen. Diese sollen - im Falle einer akuten Infektion - ebenfalls übermittelt werden. Eine ebenfalls mögliche reaktive Arthritis ist nicht melde- und übermittlungspflichtig.
ICD10:
A02.1 Salmonellensepsis,
A02.2 Lokalisierte Salmonelleninfektionen (Arthritis, Meningitis, Osteomyelitis, Pneumonie, tubulointerstitielle Nierenkrankheit durch Salmonellen),
A02.8 Sonstige näher bezeichnete Salmonelleninfektionen
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit der folgenden Methode:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformationen
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 6-72 Stunden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Salmonellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Salmonellose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Salmonellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitioriskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von sonstigen Salmonella Serovaren (d. h. außer S. Typhi oder S. Paratyphi), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weitergehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labo:rdia-
gnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
46 Shigella spp. (Shigellose)
ICD10:
A03.- Shigellose [Bakterielle Ruhr], A03.o Shigellose durch Shigella dysenteriae (Shigellose durch Shigellen der Gruppe A [Shiga-Kruse-Ruhr]),
A03.1 Shigellose durch Shigella flexneri (Shigellose durch Shigellen der Gruppe B),
A03.2 Shigellose durch Shigella boydii (Shigellose durch Shigellen der Gruppe C),
A03.3 Shigellose durch Shigella sonnei (Shigellose durch Shigellen der Gruppe D),
A03.8 Sonstige Shigellosen,
A03.9 Shigellose, nicht näher bezeichnet (Bakterielle Ruhr [Bakterielle Dysenterie] o.n.A.)
Ausschlusskriterien
Klinisches Bild eines HUS (siehe Falldefinition des enteropathischen HUS).
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Shigellose, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit der folgenden Methode:
[direkter Erregernachweis:] Erregerisolierung (kulturell) nur aus Stuhl.
Zusatzinformation
Das Ergebnis der Spezies-Bestimmung (S. sonnei, S. flexneri, S. boydii, S. dysenteriae) sollte übermittelt werden.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 12-96 Stunden.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Shigellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Shigellose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Shigellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 42 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Shigella sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weitergehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
47 Trichinella spiralis (Trichinellose) syn. Trichinose
ICD10: B75 Trichinellose (Infektion durch Trichinella-Arten, Trichinose)
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Trichinellose, definiert als mindestens 2 der 5 folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 5-45 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Trichinellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Trichinellose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Trichinellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 43 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Trichinella spiralis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weitergehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
48 Vibrio cholerae (Cholera)
ICD10:
A00.- Cholera,
A00.0 Cholera durch Vibrio cholerae 0:1,
Biovar cholerae (Klassische Cholera), A0o.i Cholera durch Vibrio cholerae 0:1,
Biovar El Tor (El-Tor-Cholera),
A00.9 Cholera, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer Cholera, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund bei allen 3 folgenden Untersuchungsschritten:
[direkter Erregernachweis:]
[Toxinnachweis:]
Zusatzinformation
Die Bewertung von labordiagnostischen Nachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Cholera-Lebendimpfung voraus.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden
Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit wenige Stunden bis ca. 5 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Cholera, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer Cholera und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Cholera nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Cholera sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 44 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Vibrio cholerae Oi und 0139, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Cholera vom Gesundheitsamt unverzüglich über die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
49 Yersinia enterocolitica, darmpathogen (Yersiniose)
ICD10: A04.6 Enteritis durch Yersinia enterocolitica
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Yersiniose, definiert als mindestens eines der 5 folgenden Kriterien:
Zusatzinformation
In der Folge kommt es oft zu extraintestinalen Reaktionen (z.B. Erythema nodosum, Arthritis), die aber keine Kriterien für eine akute Yersiniose sind. Diese sind nicht melde- und übermittlungspflichtig.
ICD10: A28.2 Extraintestinale Yersiniose
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit der folgenden Methode:
[direkter Erregernachweis:]
Zusatzinformationen
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 3-10 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Yersiniose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten Yersiniose und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Yersiniose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 45 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von darmpathogener
Yersinia enterocolitica, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Weitergehende Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
50 Yersinia pestis (Pest)
ICD10:
A20.- Pest, inkl.: Infektion durch Yersinia pestis,
A20.0 Bubonenpest,
A20.1 Hautpest,
A20.2 Lungenpest,
A20.3 Pestmeningitis,
A20.7 Pestsepsis,
A20.8 Sonstige Formen der Pest (abortive Pest, asymptomatische Pest, Pestis minor),
A20.9 Pest, nicht näher bezeichnet
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Pest, definiert als mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:
Das klinische Bild kann zusätzlich eine der 4 folgenden Formen annehmen:
ICD10: A20.0 Bubonenpest
ICD10: A20.2 Lungenpest
ICD10:A20.7 Pestsepsis
ICD10: A20.3 Pestmeningitis
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 1-7 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Pest, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Pest und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Pest nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch--Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 1 IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Pest sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 46 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Yersinia pestis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Pest vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
51 Andere Erreger hämorrhagischer Fieber (virale hämorrhagische Fieber)
ICD10:
A92.- Sonstige durch Moskitos [Stechmücken] übertragene Viruskrankheiten,
A92.0 Chikungunya-Viruskrankheit [(Hämorrhagisches) Chikungunya-Fieber],
A92.4 Rifttalfieber (Rift-Valley-Fieber), A96.- Hämorrhagisches Fieber durch Arenaviren,
A96.0 Hämorrhagisches Fieber durch Junin-Viren (Argentinisches hämorrhagisches Fieber),
A96.1 Hämorrhagisches Fieber durch Machupo-Viren (Bolivianisches hämorrhagisches Fieber),
A96.8 Sonstiges hämorrhagisches Fieber durch Arenaviren,
A96.9 Hämorrhagisches Fieber durch Arenaviren, nicht näher bezeichnet, A98.o Hämorrhagisches Krim-Kongo- Fieber (Zentralasiatisches hämorrhagisches Fieber),
A98.1 Hämorrhagisches Omsk-Fieber, A98.2 Kyasanur-Wald-Krankheit, A98.8 Sonstige näher bezeichnete hämorrhagische Viruskrankheiten,
A99 Nicht näher bezeichnete hämorrhagische Viruskrankheit
Vorbemerkung
Virale härnorrhagische Fieber können als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ⏶ hämorrhagischen Verlaufsform auftreten. Der Anteil der Fälle mit hämorrhagischem Verlauf variiert je nach Erreger.
Ausschlusskriterien
Nachweis eines spezifisch übermittlungspflichtigen Erregers eines hämorrhagischen Fiebers (Denguevirus, Ebolavirus, Gelbfiebervirus, Hantavirus, Lassavirus, Marburgvirus).
Klinisches Bild
Klinisches Bild eines akuten viralen hämorrhagischen Fiebers, definiert als
mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis eines Virus, das ein virales hämorrhagisches Fieber auslösen kann:]
[indirekter (serologischer) Nachweis eines Virus, das ein virales hämorrhagisches Fieber auslösen kann:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 1-12 Tage bei Krim-Kongo-Fieber, ca. 3-12 Tage bei Rifttal-Fieber, ca. 7-16 Tage bei südamerikanischen hämorrhagischen Fiebern, ca. 3-8 Tage bei OHF/KFD.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien)
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten viralen hämorrhagischen Fiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes virales hämorrhagisches Fieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten` im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an viralem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von anderen Erregern hämorrhagischer Fieber (d. h. außer den in 4 7 Abs. 1 IfSG namentlich benannten), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von viralem hämorrhagischen Fieber vom Gesundheitsamt unverzüglich über die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln.
Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle, definiert als fieberhafter ⏶ hämorrhagischer Verlauf ohne labordiagnostischen Nachweis, ein.
Abkürzungen
| a.E. | am Ende |
| BAL | Bronchoalveoläre Lavage (Luftröhren- und Lungenspülung) |
| BCG | Bacille Calmette-Guerin |
| CJK | Creutzfeldt-Jakob-Krankheit |
| CMV | Cytomegalie-Virus |
| EBV | Epstein-Barr-Virus |
| EEG | Elektroenzephalogramm |
| EHEC | Enterohämorrhagische Escherichia coli |
| ELISA | Enzyme Linked Immunosorbent Assay |
| HBsAg | Hepatitis B Surface Antigen |
| HBc | Hepatitis B Core |
| HFRS | Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom |
| HSV | Herpes-Simplex-Virus |
| HUS | Hämolytischurämisches Syndrom |
| IfSG | Infektionsschutzgesetz |
| IFT | Immunfluoreszenztest |
| ICD io | International Classification of Diseases io |
| KBR | Komplementbindungsreaktion |
| LPS | Lipopolysaccharide |
| MAT | Mikroagglutinationstest |
| MIF | Mikroimmunfluoreszenz |
| MOMP | Major Outer Membrane Protein |
| MRT | Magnetresonanztomographie |
| NT | Neutralisationstest |
| o.n.A. | ohne nähere Angabe |
| PCR | Polymerase Chain Reaction |
| PGL | Phenolglykolipide |
| PrP | Prionprotein |
| RKI | Robert Koch-Institut |
| SLA | Serum-Langsam-Agglutination (Widal) |
| spp. | species [Plural; bezeichnet alle Arten einer Gattung; gelegentlich (z.B. im IfSG) auch als sp.] |
| STEG | Shigatoxinbildende Escherichia coli |
| Stx | Shigatoxin |
| syn. | Synonym |
| VT | Verocytotoxin |
| WHO | World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation) |
1) generalisierte triphasische periodische Komplexe mit einer Frequenz von ca. 1 pro Sekunde
| ENDE | |