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KhföVO - Krankenhausförderungs-Verordnung
Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhäusern nach dem Landeskrankenhausgesetz
- Berlin -
Vom 20. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 23 vom 07.11.2015 S. 383 Inkrafttreten; 02.07.2019 S. 466 umwelt-online.de/preview/191517" target="_top"> 19; 21.07.2020 S. 654 20)
Auf Grund des § 17 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das durch Gesetz vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Teil 1
Allgemeine Pflichten und Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Landeskrankenhausgesetzes
§ 1 Allgemeine Pflichten der Krankenhausträger
(1) Bei Investitionskosten, die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, ist unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten das Vergaberecht anzuwenden.
(2) Bei Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Baumaßnahmen), die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, sind die Verfahrensregelungen und Formulare der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau) sinngemäß zu beachten.
§ 2 Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes
Die Krankenhausträger beantragen die Förderung von Investitionskosten nach den §§ 10 bis 12 des Landeskrankenhausgesetzes schriftlich oder elektronisch bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach den §§ 10 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes ist einmalig vor Beginn der Förderung zu stellen.
Teil 2
Investitionskostenförderung nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge 20
((1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind
Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen
multipliziert. Die nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Verhältnis der nach Satz 4 berechneten Beträge auf die Leistungen des Fallpauschalensystems und des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik aufgeteilt. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Fallpauschalensystems zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 4 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen.
(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für teilstationäre somatische Fälle Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gilt für diese Leistungen die fiktive Investitionsbewertungsrelation 0,5.
(3) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für spezielle Zusatzentgelte Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, legt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung für diese Zusatzentgelte fiktive Investitionsbewertungsrelationen fest. Die fiktiven Investitionsbewertungsrelationen werden jährlich festgelegt, indem die Aufwendungen für Abschreibungen pro Zusatzentgelt durch die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kalkulierten mittleren Investitionskosten dividiert werden. Die Krankenhausträger haben ihren Investitionsaufwand für die im Vorjahr erbrachten Leistungen bis zum 31. August des laufenden Jahres gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachzuweisen und mit einem Wirtschaftsprüfertestat zu bestätigen.
§ 4 Auszahlung der jährlichen Pauschalbeträge
Die Krankenhausträger erhalten im ersten Quartal eines Jahres jeweils einen Abschlag auf ihre jährlichen Pauschalbeträge. Die Höhe des Abschlages beträgt 60 Prozent der jährlichen Pauschalbeträge des Vorjahres. Im vierten Quartal eines Jahres erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Bewilligungsbescheide und zahlt dem jeweiligen Krankenhausträger die Differenz zwischen dem Abschlag und dem bewilligten jährlichen Pauschalbetrag.
§ 5 Anzeige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes
Die Anzeige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes ist schriftlich oder elektronisch der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu übermitteln. Der verbindliche Vordruck der Anzeige wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
§ 6 Anforderungen an das Bedarfsprogramm
(1) Das nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes einzureichende Bedarfsprogramm für eine Baumaßnahme erstellt der jeweilige Krankenhausträger auf seine Kosten.
(2) Das Bedarfsprogramm besteht aus
§ 7 Prüfung des Bedarfsprogramms
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft das eingereichte Bedarfsprogramm auf
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung gibt für das eingereichte Bedarfsprogramm eine baufachliche Stellungnahme ab bezüglich
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung teilt dem Krankenhausträger im Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 2 mit, ob die Baumaßnahme bei Umsetzung des Bedarfsprogramms grundsätzlich förderfähig ist.
(4) Inhaltliche und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen vom eingereichten Bedarfsprogramm sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Abweichungen und teilt dem Krankenhausträger mit, ob die Abweichungen vom Bedarfsprogramm die grundsätzliche Förderfähigkeit im Sinne des Absatzes 3 beeinträchtigen.
Teil 3
Investitionsförderung nach § 11 des Landeskrankenhausgesetzes
§ 8 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten umwelt-online.de/preview/191517" target="_top"> 19
Die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten beträgt für jeden zum 1. November des Vorjahres tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 500 Euro. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrages nach § 4 Satz 3.
Teil 4
Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes zu Investitionskosten für Baumaßnahmen und Zahlungsmodalitäten der Zuschlagsförderung
§ 9 Antragsverfahren
Der Antrag auf einen Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes hat den Inhalt der Baumaßnahme und die prognostizierten Kosten zu beschreiben sowie zu begründen, weshalb der Zuschlag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und zur Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In dem Antrag ist außerdem nachzuweisen, dass eine Finanzierung der Investitionskosten mit den nach § 10 und § 11 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Fördermitteln nicht möglich ist.
§ 10 Bedarfsprogramm für Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger reicht für eine Baumaßnahme, zu der er einen Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes beantragt, ein Bedarfsprogramm bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein. Die für das Gesundheitswesen und für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen prüfen das Bedarfsprogramm. Die Prüfung des Bedarfsprogramms richtet sich inhaltlich nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 und 2. Nach Prüfung erkennt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung das Bedarfsprogramm gegenüber dem Krankenhausträger an. Das anerkannte Bedarfsprogramm ist für die Aufstellung der Planungsunterlagen verbindlich. Abweichungen vom anerkannten Bedarfsprogramm sind nur mit vorheriger Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zulässig.
§ 11 Planungsleistungen für Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger schließt auf eigenes Risiko Verträge über Planungsleistungen ab. Die Planungskosten werden in die aufzustellenden Planungsunterlagen aufgenommen und im Rahmen der Prüfung nach § 13 hinsichtlich der Höhe ihrer Förderfähigkeit abschließend festgestellt.
§ 12 Erstellung und Inhalt von Planungsunterlagen für Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger erstellt auf der Grundlage des anerkannten Bedarfsprogramms Planungsunterlagen für die Leistungsphasen Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung. Die Planungsunterlagen für die Vorplanung einschließlich der Bewertung alternativer Lösungsmöglichkeiten werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unter Einbeziehung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geprüft. Auf der Grundlage des Prüfergebnisses gibt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die weiteren Planungsleistungen zur Erstellung der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung frei und setzt den Termin zur Abgabe der Entwurfsplanung fest. Die Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren sind in die Entwurfsplanung einzuarbeiten. Die Entwurfsplanung besteht aus
§ 13 Prüfung der Entwurfsplanung und Festsetzung der Höhe des Zuschlags
(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Entwurfsplanung baufachlich und stellt die Höhe der Gesamtkosten fest.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erkennt die Entwurfsplanung an, stellt die förderungsfähigen Gesamtkosten auf der Grundlage der nach Absatz 1 geprüften Entwurfsplanung fest und bestimmt die Höhe des nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes als Festbetrag zu gewährenden Zuschlags.
§ 14 Durchführung der Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger darf mit der Durchführung der Baumaßnahme und mit der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen, erst beginnen, wenn der Bescheid über die Bewilligung des Zuschlags nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bestandskräftig geworden ist. Aufgabenbezogene Abweichungen und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen von der geprüften und anerkannten Entwurfsplanung sind nur nach vorheriger Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Entstehende Mehrkosten, die den Rahmen des als Festbetrag gewährten Zuschlags übersteigen, gehen zu Lasten des Krankenhausträgers.
§ 15 Projektbegleitender Ausschuss
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung setzt für jede Baumaßnahme einen projektbegleitenden Ausschuss ein. Der Ausschuss setzt sich insbesondere zusammen aus Vertreterinnen oder Vertretern der für das Gesundheitswesen und das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen, des jeweiligen Krankenhauses sowie bei Bedarf des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und aus den beauftragten Planern.
(2) Der projektbegleitende Ausschuss überwacht die sach- und termingerechte Durchführung der Baumaßnahme.
(3) Die im projektbegleitenden Ausschuss von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Entscheidungen über vorgesehene inhaltliche Abweichungen von der geprüften und anerkannten Entwurfsplanung sind bei der Durchführung der Baumaßnahme vom Krankenhausträger zu beachten. Die Entscheidungen sind zu protokollieren. Die Protokolle werden dem Rechnungshof von Berlin zugeleitet.
§ 16 Auszahlung und Sicherung der Fördermittel, Zinsen, Abführungen an den Landeshaushalt
Fördermittel, die als Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligt werden, sind nur auf Anforderung und nur in der Höhe auszuzahlen, in der sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällig werdende Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. Der Krankenhausträger muss die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich auf einem Treuhandkonto verzinslich anlegen. Nicht verwendete Fördermittel sind nach Ablauf von drei Monaten nach Auszahlung unverzüglich an den Landeshaushalt zurückzuführen. Zinserträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar des auf die Erwirtschaftung folgenden Jahres an den Landeshaushalt abzuführen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann vom Krankenhausträger verlangen, bis zur Höhe des bewilligten Zuschlags in geeigneter Weise Sicherheit zu leisten, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten vor Auszahlung der ersten Rate.
Teil 5
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 des Landeskrankenhausgesetzes
§ 17 Verwendungsnachweis
(1) Zum Nachweis der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der nach den §§ 10 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Fördermittel haben die Krankenhausträger einen mit einem Wirtschaftsprüfertestat versehenen Verwendungsnachweis bis zum 1. Oktober des auf die Bewilligung folgenden Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Das verbindliche Muster des Verwendungsnachweises einschließlich erforderlicher Anlagen und der Prüfrahmen für die Wirtschaftsprüfer werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung des nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Zuschlags zu Investitionskosten für Baumaßnahmen hat der jeweilige Krankenhausträger während der Durchführung der Baumaßnahme die Unterlagen nach einem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Gliederungsschema entsprechend der Anweisung Bau zu führen und nach Abschluss der Baumaßnahme in einem prüffähigen Zustand im Krankenhaus vollständig und geordnet bereitzuhalten. Außerdem hat der Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Baumaßnahme bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einen Verwendungsnachweis einzureichen, der aus
(3) Weitergehende Anforderungen an den Verwendungsnachweis und dessen Prüfung bei Einsatz von Drittmitteln bei der Förderung entsprechend dem Landeskrankenhausgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Prüfung des Verwendungsnachweises
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Verwendungsnachweise auf zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel. Bei Baumaßnahmen, die mit Fördermitteln aus der Investitionspauschale nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes finanziert worden sind, prüft die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung zudem durch Inaugenscheinnahme im jeweiligen Krankenhaus, ob der im Verwendungsnachweis ausgewiesene Förderzweck erreicht worden ist. Bei Baumaßnahmen, für die ein Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligt worden ist, führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung eine baufachliche Prüfung durch.
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Auf Fördermittel, die vor dem 1. Juli 2015 bewilligt worden sind, sind die Vorschriften der Krankenhausförderungs-Verordnung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 386), die durch Artikel I der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, und der Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 369), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, in ihrer bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 33 des Landeskrankenhausgesetzes weiterhin anzuwenden.
(2) Die jährlichen Pauschalbeträge für das erste und das zweite Halbjahr 2015 werden abweichend von § 4 zusammen im vierten Quartal des Jahres 2015 bewilligt und ausgezahlt.
(3) Für Baumaßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung gilt Folgendes:
Als Beginn der jeweiligen Baumaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt die Beauftragung von Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betragen bei der Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge für das zweite Halbjahr 2015 die Investitionsbewertungsrelationen für tagesbezogen bewertete teilstationäre Fälle 0,5.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. § 3 Absatz 3 Satz 3 und die §§ 6, 7 und 9 bis 15 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Krankenhausförderungs-Verordnung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 386), die durch Artikel I der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, und die Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 369), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 außer Kraft.
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