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PSNVG - Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz
Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung für das Land Berlin
- Berlin -
Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 1000)
Gl.-Nr.: 2127-19
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die psychosoziale Notfallversorgung für betroffene Personen von Unglücks- und Notfallereignissen im Land Berlin.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf einsatzbezogene psychische Belastungen von Einsatzkräften der Berliner Feuerwehr, der Polizei Berlin, der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger des Rettungsdienstes sowie der Mitwirkenden im Katastrophenschutz des Landes Berlin. Die psychosoziale Notfallversorgung dieser Einsatzkräfte stellen die jeweiligen Dienststellen, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Trägerinnen oder Träger im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durch geeignete Maßnahmen sicher.
§ 2 Aufgaben der psychosozialen Notfallversorgung
(1) Die psychosoziale Notfallversorgung steht, soweit in diesem Gesetz geregelt, unter der Verantwortung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Vorrangige Aufgabe der psychosozialen Notfallversorgung im Sinne dieses Gesetzes ist die kurzfristige, methodischstrukturierte, nichttherapeutische und psychosoziale Unterstützung, die von betroffenen Personen in der Akutphase in Anspruch genommen werden kann. Hierzu gehört auch das Angebot der Vermittlung in das soziale Netzwerk der betroffenen Personen, in mittel- und langfristige psychosoziale Hilfsangebote oder in die ambulante oder (teil-) stationäre klinische Diagnostik, Behandlung oder Rehabilitation. Die Akutphase beginnt nach einem Ereignis gemäß § 1 Absatz 1 und endet in der Regel spätestens nach sieben Tagen.
(3) Die bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eingerichtete Zentrale Anlaufstelle koordiniert die mittel- und langfristigen Unterstützungsangebote des Landes Berlin für betroffene Personen von Terroranschlägen und Großschadensereignissen.
(4) Weitere über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen und Strukturen der psychosozialen Notfallversorgung bleiben unberührt.
§ 3 Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung
(1) Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung sind Behörden, Kirchen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Hilfsorganisationen, wie insbesondere das Erzbistum Berlin, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, sowie andere Einrichtungen, soweit diese für die Aufgabenübertragung fachlich geeignet sind.
(2) Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch qualifiziertes Personal, insbesondere Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kriseninterventionsgruppen der Trägerinnen und Träger oder anderer geeigneter Einrichtungen erbracht.
(3) Im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung regelt die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 die Organisation und Durchführung der psychosozialen Notfallversorgung in einer gesonderten Vereinbarung mit den Trägerinnen und Trägern gemäß Absatz 1. Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, zu operativtaktischen Standards, wie der Alarmierung und Kommunikation, zur Qualitätssicherung und Ausbildung sowie zur Finanzierung enthalten.
§ 4 Koordinierung
(1) Bei Unglücks- und Notfallereignissen gemäß § 1 Absatz 1 arbeiten die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung mit den Einsatzkräften der Gefahrenabwehr kooperativ zusammen.
(2) Die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung unterstehen den Weisungen der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde. Sie werden auf der Einsatzstelle durch eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater psychosoziale Notfallversorgung koordiniert, die oder der als Ansprechperson für die jeweilige Einsatzleitung zur Verfügung steht.
(3) Ist bei einem Unglücks- oder Notfallereignis weiterer Koordinierungsbedarf absehbar, kann die Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde die Bildung einer Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung veranlassen. Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung soll sich vorrangig aus den Einsatzkräften der psychosozialen Notfallversorgung zusammensetzen und die oder den Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung und die Zentrale Anlaufstelle, sofern sie nach § 2 Absatz 3 zuständig ist, beteiligen.
(4) Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(5) Ein Weisungsrecht der Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung gegenüber Behörden, den Trägerinnen und Trägern der psychosozialen Notfallversorgung sowie Dritten besteht nicht.
(6) Sofern sich auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Absatz 1 ein weiterer Koordinierungsbedarf abzeichnet und eine Zuständigkeit der Zentralen Anlaufstelle gemäß § 2 Absatz 3 nicht gegeben ist, kann die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung in eine anlassbezogene Koordinierungsstelle psychosoziale Notfallversorgung überführen, die in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eingerichtet wird. Die anlassbezogene Koordinierungsstelle psychosoziale Notfallversorgung soll insbesondere die psychosoziale Notfallversorgung über das Einsatzende hinaus koordinieren, betroffene Personen bei der Vermittlung in mittel- und langfristige psychosoziale Hilfsangebote unterstützen sowie mit Bundes- und Landesbehörden zusammenarbeiten.
§ 5 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die psychosoziale Notfallversorgung
(1) Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung, die oder der bei der Berliner Feuerwehr hauptamtlich tätig ist, geleitet und überwacht. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 und ist für das Qualitätsmanagement der psychosozialen Notfallversorgung verantwortlich. Die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
(2) Die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung muss über fachlich fundierte Kenntnisse und Erfahrungswissen in der psychosozialen Notfallversorgung verfügen.
§ 6 Beirat psychosoziale Notfallversorgung
(1) Die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 bilden durch jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zusammen mit der oder dem Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 einen Beirat psychosoziale Notfallversorgung, um eine ressortübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Dem Beirat sollen über Satz 1 hinaus auch die folgenden Stellen angehören:
Der Beirat kann über seine nach Satz 1 und 2 ständigen Mitglieder hinaus weiteren Einrichtungen und Organisationen eine Beteiligung ermöglichen, sofern diese für die Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignet sind.
(2) Der Beirat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied wird im Beirat der psychosozialen Notfallversorgung durch eine Person vertreten. Die Leitung des Beirates der psychosozialen Notfallversorgung wird von der oder dem Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung wahrgenommen.
(4) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung wird bei Abwesenheit durch ein vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied vertreten. Die vorgeschlagene Person muss dem Beirat als ständiges Mitglied angehören.
§ 7 Rechtsstellung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung sind ehrenamtlich oder im Rahmen ihrer dienstlich geregelten Aufgaben tätig.
(2) Für die Tätigkeit bei Einsätzen oder angeordneten Übungen der psychosozialen Notfallversorgung gelten § 8 Absatz 1, 2 und 4, § 9 Absatz 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus der Zugehörigkeit zu den Trägerinnen und Trägern der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 nichts anderes ergibt.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Auslagenersatz und Verdienstausfall für die ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Einsätzen und bei angeordneten Übungen zu treffen.
§ 8 Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung
Die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 sind verpflichtet, nach den Vorgaben der oder des Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung für eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung zu sorgen.
§ 9 Datenschutz
(1) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dürfen personenbezogene Daten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen im Sinne von Absatz 3 verarbeitet und insbesondere übermittelt werden, soweit dies
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist unzulässig, wenn die betroffene Person einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterrichtung ihren schutzwürdigen Interessen widerspricht.
(3) Zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 gehören neben der Berliner Feuerwehr, der Polizei Berlin, den Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträgern des Rettungsdienstes gemäß § 5 des Rettungsdienstgesetzes insbesondere die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3, die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen einschließlich der bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Zentralen Anlaufstelle und die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 nebst ihrer oder seiner Vertretung.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 sind:
§ 10 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Wenn Bestimmungen dieses Gesetzes den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen, erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Verwaltungsvorschriften nur im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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