Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
- Berlin -
Vom 10. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 29 vom 15.12.2018 S. 674)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "ausschließlich zuständig ist" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
| alt | neu |
| 1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der seit dem 6. August 2004 jeweils geltenden Fassung, | "1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung, 1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung," |
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "ausschließlich zuständig ist" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2 auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach
sofern zum Zwecke dieser medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Auswahl der Mitglieder sind Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen zu berücksichtigen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sachkunde" die Wörter "und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 externe Sachverständige" eingefügt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."
e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
"(2d) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die nach § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung erforderlichen Personen und eine Apothekerin oder ein Apotheker sowie im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, als ständige Mitglieder angehören."
f) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."
g) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Bewertungen sind nach anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie gemäß maßgeblichen internationalen ethischen Normen und Standards vorzunehmen."
h) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethik-Kommission unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. | "Die Mitglieder der Ethik-Kommission und die externen Sachverständigen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie werden ehrenamtlich tätig und haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Beteiligung Verschwiegenheit zu wahren." |
i) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 richtet sich die Erhebung von Gebühren in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 40 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in der jeweils geltenden Fassung."
j) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "das Recht der Europäischen Union oder des Bundes," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist Satz 2 nicht anzuwenden."
k) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewertungen" die Wörter "in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1a bis 5" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Arbeitsweise und Organisation der Ethik-Kommission mit dem Ziel, Stellungnahmen und Bewertungen entsprechend den durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Fristen zu erstellen und zu übermitteln,"
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ausschüsse" die Wörter "einschließlich der Vorbereitung der Beschlüsse" eingefügt.
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ethik-Kommission" die Wörter "und der externen Sachverständigen" eingefügt.
d) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahren" die Wörter "und Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle und Aufbewahrungsfristen" eingefügt.
e) In Nummer 9 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 und" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1," ersetzt.
f) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und der externen Sachverständigen sowie" ersetzt.
g) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. die Fristen für die Abgabe jährlicher und antragsbezogener Erklärungen zu persönlichen und finanziellen Interessen der Mitglieder der Ethik-Kommission und der externen Sachverständigen sowie den Ausschluss befangener Mitglieder von der Beratung und Abstimmung für die Aufgabe der Prüfung und Bewertung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 212112
| ENDE |