Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
- Berlin -

Vom 30. Mai 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 12.06.2024 S. 146)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes

Das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Elektronische Aktenführung"

" § 5b Erklärungen in Formularen und elektronischen Verfahren"

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Sitzungen und Beschlüsse"

c) Die Angabe zu Abschnitt 5 in Teil 3 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:


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Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"

d) Die Angabe zu Kapitel 7 in Teil 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 7
Kosten und Vollstreckung
"Kapitel 7
Kosten, Vollstreckung und Ordnungswidrigkeiten"

e) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe eingefügt

" § 87a Ordnungswidrigkeiten"

f) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

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§ 90 Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen " § 90 (weggefallen)"

g) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 92 Berufsvergehen " § 92 Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren; Berufsvergehen"

2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin). "5. der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Berlin."

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "auf Grund einer Approbation oder einer Berufserlaubnis" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ein Zeilenumbruch eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Ein Befähigungsnachweis kann entweder auf Grund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder auf Grund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten Jahren erfolgen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "im Original" und nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kammerbezirk;" die Wörter "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit;" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift" gestrichen und nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kammern können durch Satzungsregelungen von dem Formerfordernis aus Satz 1 absehen und für konkret benannte Fälle vorsehen, dass Dokumente auch in elektronischer Form eingereicht werden können."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Kammern dürfen die Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten, die ihnen bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, der Versorgungseinrichtung übermitteln, der das Kammermitglied angehört. "Die Kammern dürfen die Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten ihrer Kammermitglieder, die ihnen bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, der Versorgungseinrichtung übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich das Kammermitglied wohnhaft oder beruflich tätig ist."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut des Absatzes 7 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Die Kammern dürfen die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder an andere Kammern nach § 1 Absatz 1 oder an entsprechende Heilberufekammern anderer Bundesländer übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Kammern die von anderen Kammern nach § 1 Absatz 1 oder von entsprechenden Heilberufekammern anderer Bundesländer erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder einholen und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben der anderen Kammern erforderlich ist."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die jeweils zuständige Kammer informiert bezüglich ihrer Kammermitglieder die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung über

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Berufs,
  3. den Verzicht auf die Approbation,
  4. das Verbot der Ausübung des Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung,
  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 bis 12" gestrichen.

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

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(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 5 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben
  1. Familiennamen, Vornamen,
  2. derzeitige Anschriften,
  3. Berufszugehörigkeit,
  4. Weiterbildungsanerkennungen,
  5. Akademische Grade und Titel.

Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 4 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.

"(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach Absatz 2 Satz 1 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunft nicht widersprochen haben:
  1. Familiennamen, Vornamen,
  2. derzeitige Anschriften,
  3. Berufszugehörigkeit,
  4. akademische Grade und Titel.

Die Auskunftserteilung muss sich auf Gruppen von Wahlberechtigten beschränken, soweit für deren Zusammensetzung

  1. das Lebensalter,
  2. die Art der Haupttätigkeit einschließlich Ruhestand, Arbeitslosigkeit oder vergleichbare Kennzeichnung,
  3. eine Weiterbildungsanerkennung

oder eine Kombination der vorgenannten Kriterien bestimmend ist. Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 4 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen."

e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

"(10) Die Kammern sind berechtigt, Mitglieder und Berufsangehörige unter Verwendung von elektronischer Post über die mit der Wahrnehmung der durch dieses Gesetz oder einer anderen gesetzlichen Regelung zugewiesenen Aufgaben verbundenen Belange zu informieren."

f) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.

7. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Elektronische Aktenführung

(1) Die Kammern sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, anstelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

§ 5b Erklärungen in Formularen und elektronischen Verfahren

Die Kammern können durch Satzung bestimmen, dass für Verwaltungsverfahren ausschließlich von ihnen bereitgestellte Formulare, auch elektronischer Art, zu verwenden sind. Sie können bestimmen, dass die Erklärungen in dem Verwaltungsverfahren durch unmittelbare Abgabe in einem elektronischen Formular, das von ihnen in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, erfolgt."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie an Tierhalterinnen und Tierhalter" gestrichen und nach der Angabe " § 5 Absatz 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Berufsträgereigenschaft," die Wörter "die Weiterbildungsbezeichnungen," eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "entgegenstehen" ein Semikolon und die Wörter "ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Es ist nicht gestattet, Daten aus einer Auskunft nach Satz 1 gewerblich, insbesondere für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, zu verwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Beschwerdeführende Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, haben einen Auskunftsanspruch zum Sachstand. Das Ergebnis der Prüfung teilt ihnen die zuständige Kammer von Amts wegen mit. Die Information, ob und falls ja, welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf gegen die mitgeteilte Entscheidung findet nicht statt. "(2) In berufsrechtlichen Verfahren teilt die jeweils zuständige Kammer den beschwerdeführenden Personen, die als Patientinnen oder Patienten, Kundinnen oder Kunden oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Anfrage den Sachstand der Prüfung mit. Nach Abschluss der Prüfung teilt die zuständige Kammer den in Satz 1 genannten beschwerdeführenden Personen von Amts wegen mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist. Ob und gegebenenfalls welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wer den, teilt die zuständige Kammer nicht mit. Andere beschwerdeführende Personen als die in Satz 1 genannten Personen informiert die zuständige Kammer nach Abschluss der Prüfung über das Vorliegen eines Berufsvergehens, wenn ein solches festgestellt worden ist und die jeweilige beschwerdeführende Person ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft macht. Ein Rechtsbehelf gegen die mitgeteilte Entscheidung nach Satz 2 oder 4 findet nicht statt."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird nach der Angabe " § 5 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Nummer 10 werden die Wörter "Signaturgesetz, wobei die Kammern Zertifizierungsdiensteanbieter nutzen können; für Kammermitglieder sind die Kammern die nach § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wobei die Kammern Vertrauensdiensteanbieter nutzen können; für Kammermitglieder sind die Kammern die nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" durch die Wörter "Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a)" und die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

c) Folgende Absätze 11 und 12 werden angefügt:

"(11) Soweit die Kammern durch dieses Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Identifizierung eines Berufsangehörigen berechtigt oder verpflichtet sind, dürfen sie die Identität gemäß § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, § 16a Absatz 3 des Paßgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, oder § 78 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, überprüfen. Satz 1 gilt bei der Identitätsprüfung anhand eines ausländischen Personalausweises oder Reisepasses oder eines anderen Identifikationsdokumentes entsprechend.

(12) Bekanntmachungen der Kammer erfolgen, sofern erforderlich, im Amtsblatt für Berlin, oder, wenn eine Bekanntmachung im Amtsblatt nicht sachgerecht ist, im Internet unter einer von der Kammer in einer Satzung festgelegten Internetadresse. Bei einer Bekanntgabe im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben und auf die Bereitstellung im Amtsblatt für Berlin unter Angabe der Internetseite nachrichtlich hinzuweisen. Im Übrigen veröffentlicht die Kammer ihre Bekanntmachungen auf ihrer Internetseite."

10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt fünf Jahre. "(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen fünf Jahre. Die Amtsperiode der Delegiertenversammlung endet mit dem Zusammentritt einer neuen Delegiertenversammlung. Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Amtsperiode statt."

11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden. "(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 gewählten Mitgliedern. Kleine Kammern mit bis 3.500 Mitgliedern wählen mindestens 1 % der Mitglieder in die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden."

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Sitzungen und Beschlüsse

Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Kammern können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen Sitzungen oder Hybrid-Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder Hybrid-Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Kammern können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung, regeln. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Entscheidungen der Delegiertenversammlung nach § 15 Absatz 2 sowie nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und für die Wahl des Vorstands nach § 16 Absatz 1."

13. In § 19 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe " § 5 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nummer 6 werden im Klammerzusatz nach dem Wort "Kontaktdaten" die Wörter "der Ansprechpartnerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8" durch die Wörter "Absatz 6 Nummer 1, 2 und 6 bis 8" ersetzt und nach dem Wort "angehört" ein Komma eingefügt.

15. In § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Beratungen der Organe der Versorgungseinrichtung können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen Sitzungen oder Hybrid-Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder Hybrid-Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In den jeweiligen organinternen Regelungen können ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung, aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Entscheidungen der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses über Personen."

16. In § 28 Nummer 10 wird nach dem Wort "Apothekeneinrichtung" ein Komma eingefügt.

17. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," gestrichen.

18. § 33 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Weiterbildungsordnung kann für eine festzulegende Übergangszeit Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 30 Satz 1 bestimmt wird. "Die Weiterbildungsordnungen der Kammern können Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 30 Satz 1 bestimmt und ein gleichwertiges Qualifikationsniveau gewährleistet wird."

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung des dazu befugten Kammermitglieds in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und in zugelassenen medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. "(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung des dazu befugten Kammermitglieds in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassene medizinische, zahnmedizinische, tiermedizinische, pharmazeutische oder psychotherapeutische Einrichtungen."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " §§ 42 Absatz 4, 46 Absatz 4, 50 Absatz 4, 56 Absatz 3 oder 53 Absatz 6" durch die Wörter " § 42 Absatz 4 Satz 2, § 46 Absatz 4 Satz 1, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 53 Absatz 3 oder § 56 Absatz 5" ersetzt.

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Die Überprüfung wird von einem Weiterbildungsausschuss und von einem Prüfungsausschuss der Kammer vorgenommen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3

Die für das Gesundheits- oder Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.

werden aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatzes 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatzes 2 Satz 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

21. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Antrag" werden die Wörter "von der zuständigen Kammer" und nach den Wörtern "Anerkennung nach § 31 Absatz 1," die Wörter ", wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass ein solcher Antrag in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt oder beschieden worden ist" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zuständigkeit der jeweiligen Kammer ist auch für antragstellende Berufsangehörige mit Wohnsitz im Ausland begründet, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen glaubhaft machen, indem sie belegen können, dass sie entsprechende Tätigkeiten in Berlin ausüben wollen."

22. In § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

23. Die Überschrift zu Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"

24. § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung

Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. Psychologische Psychotherapie und
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen bestimmen.

" § 55 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung

Gebiets-, Schwerpunkt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer Berlin in den Fachrichtungen

  1. Heilkunde psychischer Störungen in der kurativen Versorgung,
  2. Heilkunde psychischer Störungen in der Rehabilitation und
  3. Heilkunde psychischer Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung

sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen."

25. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter "der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "niedergelassenen" die Wörter "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

26. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kammer kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig. § 161a der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

27. § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Vorstand der Kammer kann zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von fünf Jahren jeweils mindestens eine Ermittlungsperson und eine stellvertretende Ermittlungsperson, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, bestellen. Die Ermittlungspersonen sind in der Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. "Der Vorstand der Kammer kann für die Dauer seiner Amtsperiode eine Ermittlungsperson oder mehrere Ermittlungspersonen nebst Stellvertretung, die jeweils die Befähigung zum Richteramt haben müssen, bestellen."

28. In § 63 Absatz 1 Satz 5 werden das Komma nach der Angabe "Nummer 2" und die Angabe "Absatz 3" gestrichen.

29. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "Rüge oder" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) In dem Einstellungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Kammer eine Rüge nach § 65 erteilen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der Einstellungsbescheid ist unanfechtbar, sofern er nicht nach Absatz 3 mit einer Rüge verbunden wurde. "Der Einstellungsbescheid ist unanfechtbar, sofern er keine rechtliche Beschwer enthält; ein Einstellungsbescheid mit rechtlicher Beschwer ist bei dem zuständigen Berufsgericht anfechtbar. § 65 Absatz 6 gilt entsprechend."

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2

§ 65 Absatz 8 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

30. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1 und 2" gestrichen.

b) Dem Wortlaut des Absatzes 8 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Kammer und das Kammermitglied tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst."

31. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Jede Liste muss mindestens zwölf Vorschläge enthalten. "Jede Liste muss mindestens sechs Vorschläge, ab einer Anzahl von 10.000 Kammermitgliedern mindestens zwölf Vorschläge, enthalten."

32. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 87" ersetzt.

33. In § 81 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "wesentlichen/ schweren" durch die Wörter "wesentlichen oder schweren" ersetzt.

34. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 7
Kosten und Vollstreckung
"Kapitel 7
Kosten, Vollstreckung und Ordnungswidrigkeiten"

35. In § 86 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 64 Absatz 3 und" gestrichen.

36. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:

" § 87a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach § 4 verstoßen.

(2) Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro ahnden."

36a. § 90

§ 90 Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen

Die §§ 21 bis 25 gelten nicht für Kammern, die nach dem 22. September 1999 gegründet worden sind.

wird aufgehoben.

37. § 92 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 92 Berufsvergehen

Auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) weiterhin anzuwenden.

" § 92 Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren; Berufsvergehen

(1) Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die vor dem 30. November 2018 nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(3) Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt.

(4) Wird das Gesetz oder die Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt des Berufsvergehens gilt, vor der Entscheidung über eine berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Maßnahme geändert, so bestimmen sich das Vorliegen eines Berufsvergehens und die berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem milderen Gesetz oder der milderen Verordnung."

38. In der Anlage 1 Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ein reglementierter Beruf ist hierbei eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen." ersetzt.

39. In der Anlage 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Berufsqualifikation" ein Komma und die Wörter "wobei der Begriff "einem Beruf vorbehaltene Tätigkeiten" eine Form der Reglementierung eines Berufs bedeutet, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird" eingefügt.

40. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe "Satz 6" das Wort "insbesondere" eingefügt.

b) In Buchstabe a werden nach der Angabe "Richtlinie 2005/36/EG;" die Wörter "geschützte Berufsbezeichnung bezeichnet dabei eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 241321


ENDE