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Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Mai 2015
(GABl. Nr. 6 vom 24.06.2015 S. 277; 15.11.2021 S. 518 umwelt-online.de/preview/212818" target="_blank"> 21; 06.11.2023 S. 556 umwelt-online.de/preview/232340" target="_blank"> 23)
Gl.-Nr.: 53-5423-1.1
Archiv 2007
1. Nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten - (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für Baden-Württemberg wird jeweils mit der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.
2. Folgende Sonderregelungen werden für Baden-Württemberg getroffen:
3. Die Herstellerhinweise in der Gebrauchsinformation Für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten:
4. Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
5. Die Schutzimpfungen sind auch dann öffentlich empfohlen, wenn sie mit Mehrfachimpfstoffen durchgeführt werden. Die Impfstoffe müssen vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen und die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut oder das zuständige Bundesministerium von der Freigabe freigestellt sein.
6. Ein Entschädigungsantrag nach § 60 Absatz 1 IfSG im Falle eines Impfschadens ist beim zuständigen Landratsamt zu stellen.
7. umwelt-online.de/preview/212818" target="_blank"> 21 umwelt-online.de/preview/232340" target="_blank"> 23 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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