Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes
Vom 11. Oktober 2007
(GBl. Nr. 19 vom 19.10.2007 S. 478)
Der Landtag hat am 11. Oktober 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 18), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.≪
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten, insbesondere ist freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ausreichend Raum zu geben. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet. | ≫(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.≪ |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser, die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986, S. 33) öffentlich gefördert werden. | ≫Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden.≪ |
bb) In Satz 2 werden die Worte ≫nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz≪ gestrichen und nach dem Wort ≫Pflegesätze≪ die Worte ≫nach § 2 Nr. 4 KHG≪ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ≫ §§ 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt≪ durch die Angabe ≫ § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3 a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt≪ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ≫33≪ durch die Angabe ≫34≪ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz
(§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 5, § 30a Abs. 3, § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 1).
gestrichen.
3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.
(3) Die Versorgung mit Krankenhäusern, die ganz oder teilweise der medizinischen Rehabilitation von Körperbehinderten dienen und die nach dem Krankenhausplan mit anderen Einrichtungen für diese Behinderten verbunden werden sollen (Behindertenzentrum), ist Pflichtaufgabe der Landeswohlfahrtsverbände. Der Krankenhausplan kann festsetzen, dass solche Krankenhäuser auf ihrem Fachgebiet auch die überörtliche Versorgung übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
5. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.
6. § 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Krankenhausplan
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt. Er kann durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden. Die Fachpläne sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan wird der Entwicklung angepasst und fortgeschrieben. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. (2) Der Krankenhausplan wird von dem Sozialministerium (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören. (3) Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. | ≫ § 4 Krankenhausplan
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes oder in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, der regelmäßig aktualisiert wird. Er kann durch medizinische Fachplanungen (Versorgungskonzepte) ergänzt werden. Die medizinischen Fachplanungen sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan wird durch Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 4 laufend angepasst und bei Bedarf insgesamt fortgeschrieben. (2) I)er Krankenhausplan wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören. (3) I)er Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Der Krankenhausplan ist im Internet auf der Homepage des Ministeriums zu veröffentlichen. Ein Verzeichnis der in Baden-Württemberg zugelassenen Krankenhäuser ist jährlich mit aktualisiertem Stand zum 1. Januar des jeweiligen Jahres im Internet zu veröffentlichen.≪ |
7. § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentlich geförderte Investitionen gemeinwohlverträglich und wirtschaftlich genutzt werden.≪
8. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Inhalt des Krankenhausplans
(1) Der Krankenhausplan bildet Versorgungsgebiete. Er ordnet darin die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein gegliedertes Versorgungssystem verschiedener Leistungsstufen ein. Für Fachkrankenhäuser und besondere zentrale Krankenhauseinrichtungen kann hiervon abgesehen werden. Das Versorgungssystem umfasst neben der Akutversorgung auch die Nachsorge in Krankenhäusern. (2) Der Krankenhausplan enthält allgemeine Zielsetzungen. Er weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und künftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Leistungsstufe, Standort, Fachrichtungen und Zahl der Planbetten (Einzelfestsetzungen). Die Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich begrenzt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist, die dem Krankenhausplan bis zum Zieljahr der Planung zu Grunde liegt. (3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan einzelnen Krankenhäusern besondere Aufgaben zuordnen sowie die Zusammenarbeit von Krankenhäusern und eine Aufgabenteilung vorsehen. | ≫ § 6 Inhalt des Krankenhausplans
(1) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan und enthält allgemeine Zielsetzungen sowie Kriterien zur Investitionsförderung. Er weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus. Die Ziele und die Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherheit der Versorgung zu beachten. Die Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus umfassen die Fachgebiete und die Gesamtzahl der Planbetten. Daneben kann auch die Zahl der Planbetten je Fachgebiet, die Zuweisung besonderer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mehrerer Krankenhäuser festgelegt werden. Der Krankenhausplan hat insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rechnung zu tragen. (2) Das Land regelt im Rahmen der Krankenhausplanung die Zulassung von Transplantationszentren nach §§ 9 und 10 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.≪ |
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neue Satz 4 eingefügt:
≫Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.≪
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans geboten ist. Für Krankenhäuser, die nach den Einzelfestsetzungen bis zum Zieljahr des Krankenhausplans ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden oder bestimmte Leistungsangebote einschränken oder aufgeben müssen, kann in diesem oder einem künftigen Bescheid der Zeitpunkt hierfür festgelegt werden. | ≫(2) Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung, geboten ist.≪ |
c) In Absatz 3 wird das Wort ≫wesentlich≪ gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe ≫Absatz 1 Satz 4≪ durch die Angabe ≫Absatz 1 Satz 5≪ ersetzt.
e) Es wird der Absatz 5 angefügt.
10. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit einem Vertreter und die Kassenärztlichen Vereinigungen im Lande mit zwei Vertretern, | ≫4. die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit je einem Vertreter,≪. |
11. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫Bedarfsgerechte Landeskrankenhäuser sowie≪ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
≫Satz 2 gilt entsprechend anteilig bei der Beteiligung an einem eigenen oder fremden Unternehmen.≪
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Klammerzusatz nach dem Wort ≫Jahreskrankenhausbauprogramme≪ die Worte ≫und ergänzende Förderprogramme≪ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Pflegesätze≪ die Worte ≫nach § 2 Nr. 4 KHG≪ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| In dem Programm kann für Investitionen mit geringeren Kosten ein Gesamtbetrag festgelegt werden, in dessen Rahmen die Regierungspräsidien regionale Jahreskrankenhausbauprogramme erstellen. | ≫Ergänzende Förderprogramme der Regierungspräsidien können in Abstimmung mit dem Ministerium aufgestellt werden.≪ |
13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort ≫Investitionskosten,≪ werden die Worte ≫die entstehen≪ durch die Worte ≫die dem Versorgungsauftrag der Einrichtung entsprechen,≪ ersetzt.
b) Nummer 4
4. für die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter,
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
d) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort ≫Substanz≪ das Wort ≫wesentlich≪ gestrichen.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bei der Festlegung des förderungsfähigen Umfangs einer Investition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen. | ≫(1) Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer dem Versorgungsauftrag entsprechenden Investition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, zu berücksichtigen.≪ |
b) Absatz 4 Satz 2
Dies gilt nicht für die Mitbenutzung der für die stationäre Versorgung erforderlichen Einrichtungen für die ambulante oder die geriatrischrehabilitative Versorgung im Krankenhaus.
wird gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ≫ , Förderrichtlinien≪ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 müssen in ein Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen sein. | ≫Investitionen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein und den im Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Förderkriterien entsprechen.≪ |
bb) In Satz 3 wird die Zahl ≫5≪ durch die Zahl ≫4≪ ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Das Nähere zum Förderverfahren wird durch Förderrichtlinien des Ministeriums festgelegt. Diese regeln insbesondere
- das Antragsverfahren und das baufachliche Prüfungsverfahren,
- den Inhalt des Bewilligungsbescheides,
- die Auszahlung der Fördermittel, den Verwendungsnachweis und die Schlussbewilligung.
wird aufgehoben.
16. § 15 Abs. 1 Nr. l erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1.die Wiederbeschaffung sowie die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter), | ≫1. die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter),≪. |
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird die Nummer 4 angefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ≫in≪ das Wort ≫regelmäßigen≪ eingefügt und die Worte ≫von höchstens zwei Jahren≪ gestrichen.
18. In § 17 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Nutzungsvereinbarung≪ die Worte ≫vor ihrem vertraglichen Abschluss≪ eingefügt.
19. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫werden≪ die Worte ≫für bedarfsgerechte Krankenhäuser≪ eingefügt.
20. § 21 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen, | ≫2. Betriebsverluste, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses stehen,≪. |
21. § 22 wird der Absatz 4 angefügt.
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Sicherungsübereignung geförderter Anlagegüter ist unzulässig.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
≫Im Falle der gemeinsamen Trägerschaft nach § 2a Satz 3 haften die Träger als Gesamtschuldner.≪
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden neue Sätze 3 bis 7.
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ≫Satz 2≪ durch die Angabe ≫Satz 3≪ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ≫Absatz 3 Satz 2≪ durch die Angabe ≫Absatz 3 Satz 3≪ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der neue Satz 2 eingefügt.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 3 und 4.
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ≫Absatz 2 Satz 6≪ durch die Angabe ≫Absatz 2 Satz 7≪ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort ≫wesentliche≪ gestrichen.
e) Nach Absatz 5 wird der neue Absatz 6 eingefügt.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden neue Absätze 7 bis 10.
g) Dem neuen Absatz 7 wird die Nummer 4 angefügt.
h) Der neue Absatz 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (10) Das Regierungspräsidium kann in begründeten Einzelfällen vom Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch in geeigneter Weise Sicherheit leistet, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten. | ≫(10) Das Regierungspräsidium soll vom Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Soweit eine Kommune oder das Land Träger des Krankenhauses ist, besteht kein Sicherungsbedürfnis.≪ |
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 23 Abs. 2 bis 8≪ durch die Angabe ≫ § 23 Abs. 2 bis 9≪ ersetzt.
b) Absätze 2 und 4
(2) Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 bis 7 sind wie folgt zu verzinsen:
- Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 bis 5 ab dem dritten Monat nach ihrer Entstehung;
- Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 6 ab dem Zeitpunkt der Auszahlung;
- Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 7 ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, wenn der Krankenhausträger die Umstände, die zu der Mehrförderung geführt haben, zu vertreten hat, andernfalls ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Mehrförderung Kenntnis erlangt hat. In dem letztgenannten Falle kann das Regierungspräsidium von einer Zinsforderung absehen, wenn die Erstattung innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist geleistet wird. Gezogene Zinsen sind stets zu erstatten.
(4) Der Zinssatz für die zu erstattenden Zinsen beträgt jährlich drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 5 werden neue Absätze 2 und 3.
d) Ira neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dies gilt nicht für Pauschalmittel. | ≫Für Pauschalmittel bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.≪ |
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses und soll dieses seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Krankenhausträger eines Feststellungsbescheids nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG. | ≫Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses oder bei gemeinschaftlicher Trägerschaft nach § 2a Satz 3 einer der beiden Träger und soll das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Krankenhausträger eines Feststellungsbescheids nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG.≪ |
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ≫ § 23 Abs. 9≪ durch die Angabe ≫ § 23 Abs. 10≪ ersetzt.
§ 27 InvestitionsvertragEinem Vertrag nach § 18b Abs. 1 KHG über die Finanzierung notwendiger Investitionen und Maßnahmen durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz darf die erforderliche Zustimmung nur versagt werden, wenn er den Belangen der Krankenhausplanung oder der Krankenhausförderung zuwiderläuft oder wenn die Finanzierung nicht gewährleistet ist. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 18b Abs. 2 KHG ist das Regierungspräsidium.
wird aufgehoben.
26. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden neue Absätze 3 bis 5.
27. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Verpflichtung zur Hilfe in Notfällen bleibt hiervon unberührt. | ≫Die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen sowie zur Stellung von Ärzten für den Rettungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) bleibt hiervon unberührt.≪ |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind nur Krankenhäuser anzusehen, die sich in derselben Gemeinde oder in so geringer Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen. | ≫(3) Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind Krankenhäuser anzusehen, die sich in einer so geringen Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.≪ |
c) In Absatz 4 wird die Angabe ≫ (§ 5 Rettungsdienstgesetz)≪ durch die Angabe ≫ (§ 6 RDG)≪ ersetzt.
28. In § 30a Abs. 3 wird die Angabe ≫ (§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)≪ durch die Angabe ≫ (§ 107 Abs. 2 SGB V)≪ ersetzt.
29. In § 30b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ≫(TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. l: S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung≪ gestrichen.
30. § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫ , der auch die Pflegeüberleitung umfasst≪ angefügt.
31. § 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 32 Privatstationen
Privatstationen werden nicht mehr errichtet und betrieben. | ≫ § 32 Räumlich mit Plankrankenhäusern verbundene Krankenhäuser
Wird ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaus betrieben, so muss es räumlich, personell und organisatorisch eindeutig von dem Plankrankenhaus abgegrenzt sein. Kriterien hier-für werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Das Plankrankenhaus muss seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig erfüllen und auch Selbstzahlern und Privatversicherten für die Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen zur Verfügung stehen. Bietet das Plankrankenhaus Wahlleistungen an, so müssen diese auch für Selbstzahler und Privatversicherte zur Verfügung stehen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 ganz oder zum Teil widerrufen werden.≪ |
§ 33 Krankenhausbetriebsleitung(1) Für das Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden. Der Betriebsleitung gehört ein Krankenhausdirektorium an, das sich aus einem Leitenden Arzt, dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs und der Leitenden Krankenpflegekraft zusammensetzt; dem Krankenhausdirektorium kann die Betriebsleitung auch allein übertragen werden
(2) Der Krankenhausträger regelt die Zusammensetzung sowie Aufgaben und Verfahren der Krankenhausbetriebsleitung, insbesondere die Zuständigkeiten des Krankenhausdirektoriums und seiner Mitglieder.
(3) Ein Krankenhausdirektorium braucht nicht gebildet zu werden für Krankenhäuser, die vom ärztlichen Inhaber selbst geleitet werden oder die nicht über hauptberuflich angestellte Ärzte verfügen. Das Regierungspräsidium kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
(4) Die Leitung eines Krankenhauses, das als Stiftung des öffentlichen Rechts satzungsgemäß Aufgaben einer Universitätsklinik wahrnimmt, bestimmt sich nach der Stiftungssatzung.
wird aufgehoben.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
≫Mehrere Betriebsstellen eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlichmedizinisch eine Einheit bilden. Das Krankenhaus im Sinne von Satz 3 wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstellen in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Eine nachträgliche Änderung der Allokation der Fachabteilungen an den Betriebsstellen darf nicht den Voraussetzungen nach Satz 3 oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten zuwiderlaufen und ist dem zuständigen Regierungspräsidium im Voraus anzuzeigen.≪
b) In Absatz 2 werden die Worte ≫ , Zweckverbände und Landeswohlfahrtsverbände≪ durch die Worte ≫und Zweckverbände≪ ersetzt.
c) Die Absätze 4 bis 6
(4) Wird das Krankenhaus als Eigenbetrieb geführt, nimmt die Betriebsleitung im Sinne des § 33 Abs. 1 die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr.(5) Ministerium wird eine ständige Arbeitsgruppe für Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus eingerichtet. In ihr sind die Kostenträger und die Krankenhäuser zu gleichen Teilen vertreten.
(6) Die Arbeitsgruppe für Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus befasst sich mit der Beurteilung der Kosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses. Dazu gehören insbesondere die Koordinierung von Prüfungen, die Auswertung und Fortentwicklung gewonnener Erkenntnisse und die Aufstellung einheitlicher Beurteilungs- und Prüfungsrichtlinien. Die Richtlinien sind auch für andere nach Landesrecht vorgeschriebene Prüfungen verbindlich. Prüfungsergebnisse sind der Arbeitsgruppe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht nur Prüfungen nach der Landeshaushaltsordnung.
werden aufgehoben.
34. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 werden die Worte ≫das Gesundheitsamt≪ jeweils durch die Worte ≫die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)≪ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 9 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ≫Seuchenrechts≪ jeweils durch das Wort ≫Infektionsschutzgesetzes≪ ersetzt.
35. § 40 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 40 Anordnung zum Betrieb eines Krankenhauses
(1) Das Regierungspräsidium kann anordnen, dass ein nach § 3 zur Trägerschaft Verpflichteter ein nach dem Krankenhausplan notwendiges Krankenhaus oder eine notwendige Krankenhauseinrichtung zu betreiben hat. (2) Beabsichtigt ein nicht zur Trägerschaft Verpflichteter, den Betrieb eines nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhauses einzustellen, kann das Regierungspräsidium anordnen, dass der nach § 3 Verpflichtete die Trägerschaft übernimmt. Der bisherige Träger muss hiermit einverstanden sein. Dies gilt entsprechend, wenn der Betrieb nur teilweise eingesteht werden soll, dieser Teil des Krankenhauses jedoch als selbstständiges und leistungsfähiges Krankenhaus weiter betrieben werden kann | ≫ § 40 Anordnung zum Betrieb eines Krankenhauses
Ist in einem Stadt- oder Landkreis die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet, so kann das Regierungspräsidium gegenüber dem Stadt- oder Landkreis die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichtträgerschaft nach § 3 treffen.≪ |
§ 41 PersonalwohnheimeDas Land fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Personalwohnheimen an Krankenhäusern sowie wesentliche bauliche Maßnahmen zur Erhaltung von Personalwohnheimen. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sind nicht förderungsfähig.
wird aufgehoben.
37. In § 42 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Bundespflegesatzverordnung≪ die Worte ≫ , dem Krankenhausentgeltgesetz≪ eingefügt.
38. § 42a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 42a Verordnungsermächtigung
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Festlegungen zu treffen:
| ≫ § 42a Verordnungsermächtigung
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.≪ |
39. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind; § 49 ist jedoch anwendbar. | ≫(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform nur, soweit die Religionsgemeinschaften bis zum 1. Januar 2008 im Einzelnen keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen haben. Die Anwendung von § 49 bleibt unberührt.≪ |
§ 52 Übergangsvorschrift für die Förderung(1) Die §§ 12 bis 14 sind für eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung auch dann anwendbar, wenn diese im Rahmen eines Jahreskrankenhausbauprogramms erfolgt, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegt worden ist.
(2) Die Pauschalforderung für das Jahr 1986 richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KHG nach § 10 Abs. 1 und 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung. Die Förderbeträge je Planbett betragen für das Jahr 1986 bei Krankenhäusern
- der Grundversorgung 2.370,00 DM,
- der Regelversorgung 2.880,00 DM,
- der Schwerpunktversorgung 3.330,00 DM,
- der Zentralversorgung 4.260,00 DM.
Die Krankenhäuser werden für das genannte Jahr den Versorgungsstufen 1 bis 4 entsprechend den in § 10 Abs. 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung festgelegten Anforderungsstufen 1 bis 4 zugeordnet. Ausnahmeentscheidungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 54 Übergangsvorschrift für die Datenverarbeitung
Soweit ein Krankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 43 Abs. 1) bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entgegen § 48 verfährt, ist dies nur bis 31. Dezember 1992 zulässig.
werden aufgehoben.
41. In § 55 Abs. 1 werden die Worte ≫ ; § 52 Abs. 2 bleibt unberührt≪ gestrichen.
42. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Kriegsopfergesetzes
Das Kriegsopfergesetz vom 14. Mai 1963 (GBl. S.71, ber. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 23 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
§ 12 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württem-
berg und des Kriegsopfergesetzes in der jeweils im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.