Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Juli 2018
(GBl. Nr. 12 vom 31.07.2018 S. 277)
Der Landtag hat am 18. Juli 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, S. 14), das zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
≫Ebenso können Qualitätsvorgaben wie etwa die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 SGB V im Krankenhausplan festgelegt werden. § 6 Absatz 1 a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.≪
2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
≫Außerdem können zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Absatz 1 einzelne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden.≪
(5) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
wird aufgehoben.
4. § 30b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragte zu bestellen. | ≫Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragten oder -beauftragte zu bestellen; dieser oder diese soll über eine wenigstens sechsmonatige intensivmedizinische Erfahrung verfügen, sofern die Tätigkeit eines/einer Transplantationsbeauftragten erstmals nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen wird.≪ |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Die Entnahmekrankenhäuser teilen der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG die Namen der bestellten Personen mit.≪
b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es,
(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. (4) Die Krankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Krankenhaus. (5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen. (6) Die Krankenhäuser erstatten der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 TPG jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten Bericht. Die Berichte sind jeweils bis zum 1. April des Folgejahres an die Koordinierungsstelle zu übersenden. Die Koordinierungsstelle wertet die Tätigkeitsberichte aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten im Land. | ≫(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist die Koordinierung des Gesamtprozesses der Organspende im Entnahmekrankenhaus und eine enge Kooperation mit der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass
(3) Transplantationsbeauftragte haben die Qualifizierungsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu absolvieren. (4) Transplantationsbeauftragte sind nach § 9b Absatz 1 TPG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. Sie können Teile ihrer Aufgaben an geeignete Personen delegieren. (5) Die Entnahmekrankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, insbesondere über Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung, so- wie die notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Entnahmekrankenhaus. Sie sind bei allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, zu beteiligen. (6) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen; die dabei anfallenden Kosten tragen die Entnahmekrankenhäuser. Die Aufwandserstattung, die die Entnahmekrankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz für die Transplantationsbeauftragten erhalten, ist ausschließlich für die Finanzierung der Tätigkeit und Fortbildung der Transplantationsbeauftragten zu verwenden.≪ |
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
≫(7) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG wertet die Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich hierüber.≪
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort ≫oder≪ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
≫3. als selbstständige Kommunalanstalten oder gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten oder≪.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort ≫Gemeindeordnung≪ wird der Punkt gestrichen.
6. In § 42a Satz 1 wird die Angabe ≫ § 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V≪ durch die Angabe ≫ § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V≪ und die Angabe ≫ § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V≪ durch die Angabe ≫ § 136b Absatz 4 Satz 1 SGB V≪ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID. 181285
| ENDE |