|
BayAnerkV - Bayerische Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen
- Bayern -
Vom 17. September 1991
(GVBl. Nr. 19 vom 30.09.1991 S. 343, ber. S. 371.....; 04.06.2024 S. 98; 07.03.2025 S. 75)
Gl.-Nr.: 2024-1-1-I
Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung folgende Verordnung:
Erster Abschnitt
Anerkennung von Kurorten
§ 1 Grundsatz für Kurorte
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad ( § 3), Kneippheilbad ( § 4), Kneippkurort ( § 5), Schrothheilbad ( § 6), Schrothkurort ( § 7), Waldheilbad ( § 7a), heilklimatischer Kurort ( § 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb ( § 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen ( § 2) und die artspezifischen ( §§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Eine Anerkennung als Waldheilbad oder Ort mit Waldkurbetrieb kann auch neben einer anderen der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erfolgen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Anerkennung in Ausnahmefällen auch im Übrigen auf eine weitere der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Nach § 1 Abs. 1 anerkannte Gemeinden oder Gemeindeteile (Kurorte) müssen
Kurorte nach den §§ 3 bis 7a und 9 weisen ein Klima und eine Luftqualität auf, die periodisch überprüft werden und welche die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen.
(2) Natürliche ortsgebundene Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen und bewährt sein sowie periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten dann als Heilquellen, wenn sie als solche staatlich anerkannt sind. Die Hauptheilanzeigen müssen wissenschaftlich anerkannt und medizinisch erprobt sein.
(3) Die Erbringer von kurmedizinischen Leistungen stellen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem sicher, das durch dokumentierte, zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind bei jeder Anerkennung ( §§ 3 bis 9) die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.
§ 3 Heilbad
Heilbad, d.h. ein Mineral-, Thermal- oder Moorheilbad, ist ein Kurort,
§ 4 Kneippheilbad
Kneippheilbad ist ein Kurort,
§ 5 Kneippkurort
Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.
§ 6 Schrothheilbad
Schrothheilbad ist ein Kurort,
§ 7 Schrothkurort
Schrothkurort ist ein Kurort, der über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt.
§ 7a Waldheilbad
Waldheilbad ist ein Kurort, der
Kurwald ist Wald, der für die natürliche Gesunderhaltung und die Gesundheitsvorsorge des Menschen in herausgehobener Weise geeignet ist.
§ 8 Heilklimatischer Kurort
Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,
§ 9 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb
(1) Ort mit Heilquellenkurbetrieb ist ein Kurort, der über eine staatlich anerkannte Quelle mit natürlichem Heilwasser verfügt, das therapeutisch genutzt wird.
(2) Ort mit Heilstollenkurbetrieb ist ein Kurort, der
(3) Ort mit Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort, der über Heilmoore aus ortstypischen Lagerstätten verfügt, die therapeutisch genutzt werden.
(4) Ort mit Waldkurbetrieb ist ein Kurort, der
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten
§ 10 Luftkurort
(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Luftkurort anerkannt werden, wenn
(2) Bei der Anerkennung sind die im Kur-, Bäder- und Tourismuswesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.
§ 11 Erholungsort
(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Erholungsort anerkannt werden, wenn
(2) Bei der Anerkennung sind die im Tourismus allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 12 Antrag
(1) Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.
§ 13 Auflagen, Befristung
(1) Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.
§ 14 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
§ 15 Veröffentlichung
Die Anerkennung und deren Aufhebung werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Vierter Abschnitt
Verwendung der Bezeichnung
§ 16 Verwendung
(1) Die allgemeine Bezeichnung "Kurort", eine Artbezeichnung nach § 1 - mit oder ohne Zusatz des Hauptkurmittels ( § 3) -, die Bezeichnung "Luftkurort" oder "Erholungsort" und im Fall der Anerkennung als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad die Bezeichnung "Bad" dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nur beigefügt werden, wenn die Anerkennung vorliegt.
(2) Andere Bezeichnungen als die in Abs. 1 genannten dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nicht beigefügt werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach §§ 3 bis 10 vorzutäuschen oder wenn dabei die Gefahr einer Verwechslung mit einer der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen entstehen könnte.
Fünfter Abschnitt
Fachausschuß
§ 17 Errichtung und Zusammensetzung
(1) Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ein in seiner gutachtlichen Tätigkeit unabhängiger Fachausschuß errichtet. Er führt die Bezeichnung "Bayerischer Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen".
(2) In dem Fachausschuss sind neben dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:
(3) Die fachlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention auf Vorschlag der in Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Stellen berufen. Die Berufung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.
(4) Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. Der Aufwand wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes ( BayRKG) abgegolten. Für die Fahrkostenerstattung findet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayRKG für die übrigen Besoldungsgruppen Anwendung.
§ 18 Aufgaben
Der Fachausschuß erstattet Gutachten, insbesondere zu Anträgen auf Anerkennung und Aberkennung nach dieser Verordnung.
§ 19 Einberufung und Geschäftsordnung
(1) Der Fachausschuß wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einberufen. Den Vorsitz führt das Fachausschußmitglied des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Stellvertretende Vorsitzende sind die Fachausschußmitglieder des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
(2) Der Fachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung bedarf. Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
(3) Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. An der Abstimmung über den Inhalt der vom Fachausschuß zu erstellenden Gutachten wirken die Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention nicht mit.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 20 Erstmalige Überprüfung von Anerkennungen
Anerkennungen als Kurort oder Luftkurort, die am 1. Oktober 2016 länger als zehn Jahre zurückliegen, sind anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung der Klimaanalyse bzw. Klimabeurteilung erstmals entsprechend § 14 zu überprüfen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
| ENDE | |