Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 632)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Das Gesundheitsdienstgesetz ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Gesundheitsbehörden wirken an Maßnahmen und Einrichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen an der Gewährleistung von Prävention oder gesundheitlicher und pflegerischer Versorgung beteiligten Stellen koordinierend mit. Jedes Gesundheitsamt schafft für seinen Zuständigkeitsbereich bis zum 1. Januar 2027 ein sektorenübergreifendes Netzwerk der an Prävention oder Versorgung beteiligten Stellen."
2. In Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
3. Dem Art. 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Ausbildungsangebote, die nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und nach § 9 Abs. 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingerichtet wurden, können als Studiengang oder als kombinierte Ausbildung, bestehend aus Studiengang und berufsfachschulischer Ausbildung, abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden."
4. Art. 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Geräteausstattung" die Wörter "und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
5. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4. Sie sind im Übrigen die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB). | "(2) Die Regierungen unterrichten
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt nur, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer nach Art. 22 zugelassenen Einrichtung in die Unterrichtung und in die Auskunftserteilung nach Abs. 3 eingewilligt haben. 3 Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen. 4 Die Regierungen sind zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen, das Wort "Gesundheitsämter" wird durch die Wörter "staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG" und die Wörter "im Regierungsbezirk" werden durch die Wörter "in Bayern" ersetzt.
bb) Satz 2
Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.
wird aufgehoben.
6. Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 13 werden die folgenden Nrn. 14 und 15 eingefügt:
"14. im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Unterricht und Kultus das Nähere zu Zielen, Dauer, Art und allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln,
15. die Gesundheitsbehörden zur Einführung einheitlicher Schnittstellen, Fachanwendungen und Informationsinfrastrukturen zu verpflichten, mit dem Ziel, Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen mittels offener Standards zu fördern,".
b) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 16.
7. In Art. 33 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2027" ersetzt.
§ 2
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Heilberufe-Kammergesetz ( HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Fortbildungsmaßnahmen müssen die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und dürfen nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin entsprechen."
2. Art. 4 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. eine persönliche E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation mit dem ärztlichen Bezirks- und Kreisverband sowie der Landesärztekammer mitzuteilen und aktuell zu halten, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen."
3. In Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "durch geheime und schriftliche" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch in geheimer" ersetzt.
4. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort "Prüfung" durch das Wort "Überprüfung" und die Wörter "eines Prüfungsgesprächs" durch die Wörter "einer Prüfung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "ein Prüfungsgespräch" durch die Wörter "eine Prüfung" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Prüfungsgespräche" durch das Wort "Prüfung" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "Das Prüfungsgespräch" durch die Wörter "Die Prüfung" ersetzt.
5. Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Die folgenden Sätze 2 bis 6 werden angefügt:
"Der Betrieb einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche tierärztliche Berufsausübung gewährleistet ist und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der juristischen Person Tierärzten zusteht. Tierärzte, die als Gesellschafter eine tierärztliche Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Personengesellschaft betreiben, haben wie Tierärzte in eigener Praxis am eingerichteten Bereitschaftsdienst im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 teilzunehmen und sich hierfür fortzubilden. Dies gilt für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. Die Gesellschafterstellung ist auf Anforderung gegenüber der Landestierärztekammer nachzuweisen. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 5 regelt die Berufsordnung."
6. In Art. 56 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "in geheimer, schriftlicher" jeweils durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch in geheimer" ersetzt.
Art. 103 Übergangsbestimmung für ApothekerArt. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam.
Art. 104 Übergangsbestimmung für Verfahren vor dem Landesberufsgericht
Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
werden aufgehoben.
§ 3
Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes
Das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 39 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Medizin" werden die Wörter "oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "hausärztliche" die Wörter "sowie kinder- und jugendärztliche" eingefügt.
2. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in elektronischer Form über das hierfür eingerichtete Bewerberportal" ersetzt.
3. Art. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 4
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 44 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "der Zuständigkeit für staatliche Genehmigungen" durch die Wörter "von Zuständigkeiten der Länder" ersetzt und nach dem Wort "nach" die Wörter "dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz," eingefügt.
§ 5
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Dem Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
"Landkreise, die ein sektorenübergreifendes Netzwerk nach Art. 7 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) eingerichtet haben, erhalten für die damit verbundenen Aufwendungen eine jährliche pauschale Zuweisung in Höhe von 27.500 Euro."
§ 6
Weitere Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt ein sektorenübergreifendes Netzwerk nach Art. 7 Abs. 4 GDG eingerichtet hat, erhalten für die damit verbundenen Aufwendungen eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:
| 1. | kreisfreie Gemeinden | mit weniger als 100.000 Einwohnern | 104.000 Euro, |
| 2. | kreisfreie Gemeinden | mit 100.000 bis 199.999 Einwohnern | 106.700 Euro, |
| 3. | kreisfreie Gemeinden | mit mindestens 200.000 Einwohnern | 126.312 Euro." |
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
§ 7
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In § 8 Satz 1 und 3 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
§ 8
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz ( BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 130a Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Studentenwerke" durch das Wort "Studierendenwerke" ersetzt.
b) In Abs. 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch
das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
cc) Die Fußnote "2)" wird wie folgt gefasst:
"2) BayRS 2210-1-3-WK".
e) In Abs. 4 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
2. Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:
"Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig."
3. Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.
Art. 130b Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 und in Art. 39 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter ", Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
2. In Art. 40 Abs. 1 werden die Wörter "des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)" ersetzt.
3. In Art. 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 59 Abs. 1 BayHIG" ersetzt.
4. Art. 57 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter ", Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" werden die Wörter "sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Juniorprofessorin" die Wörter ", des Nachwuchsprofessors oder der Nachwuchsprofessorin" eingefügt.
c) In Abs. 3 wird die Angabe "Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHIG" ersetzt.
5. In Art. 65 Satz 1 wird die Angabe "Art. 19 bis 22 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 71 bis 73 BayHIG" ersetzt, das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" werden die Wörter "sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
6. In der Überschrift von Teil 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter ", Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
7. In Art. 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 56 Abs. 2 BayHIG" ersetzt.
8. In Art. 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Art. 10 Abs. 3 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 7 Abs. 3 BayHIG" ersetzt.
9. In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" werden die Wörter ", Nachwuchsprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
10. In Art. 73 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter "sowie für Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen" eingefügt.
11. In Art. 99 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHIG" ersetzt.
12. In Anlage 1 wird der "Besoldungsgruppe W 1" die Zeile "Nachwuchsprofessor, Nachwuchsprofessorin" angefügt.
Art. 130c Änderung des Kostengesetzes
Art. 4 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 2 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nr. 3 werden das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nrn." und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:
"4. die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie
5. die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY)."
Art. 130d Änderung des Bayerischen UniversitätsklinikagesetzesDas Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 193 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)" durch die Wörter "Art. 20 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)" ersetzt.
2. In Art. 4 Satz 2 wird die Angabe "Art. 75 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 10 Abs. 3 bis 5 BayHIG" ersetzt.
3. In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 2 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG" ersetzt.
4. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Nr. 4 werden die Angabe "Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG" und die Angabe "Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG" durch die Wörter "wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG" ersetzt.
bb) In Nr. 3 Satz 1 werden die Angabe "Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG" und die Angabe "Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG" ersetzt.
5. In Art. 15 Abs. 1 werden die Wörter "gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, II und VIII des Ersten Teils des Bayerischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "gelten die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 des Teils 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
Art. 130e Änderung des HfP-GesetzesDas HfP-Gesetz (HfPG) vom 27. Oktober 1970 in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 2021 (GVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)" durch die Wörter "Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 BayHSchG" durch die Wörter "Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG" ersetzt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "Art. 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayHSchG" durch die Wörter "Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 54 bis 63 BayHSchG" durch die Wörter "Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Studienangebote sind so zu organisieren, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können."
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe "Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 58 BayHIG" und die Wörter "des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHSchG" durch die Wörter "Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHIG" ersetzt.
4. In Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 39 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 49 BayHIG" ersetzt.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Angabe "Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG" durch die Wörter "Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG" und die Wörter "des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "gelten Art. 31
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5, Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG" durch die Wörter "gilt Art. 83 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 bis 7, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayHIG" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BayHIG" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Art. 19 bis 22 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 71 bis 73 BayHIG" ersetzt.
6. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 43 bis 45 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 88 und 89 BayHIG" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 43 Abs. 5 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 90 BayHIG" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 63 Abs. 2 BayHSchG" durch die Angabe "Art. 86 Abs. 2 BayHIG" ersetzt.
7. In Art. 10 Satz 2 werden die Wörter "des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
Art. 130f Änderung weiterer Landesgesetze
(1) Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a werden die Wörter "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)" durch die Wörter "den Art. 57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG" und die Angabe "Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 73 Abs. 3 BayHIG" ersetzt.
2. In Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 71, 74 und 75 BayHIG" ersetzt.
(2) Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 22 Satz 5 werden die Wörter "Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)" durch die Wörter "Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)" ersetzt.
2. In Art. 26 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG" durch die Angabe "Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG" ersetzt.
(3) In Art. 36 Abs. 2 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird das Wort "Hochschulpersonalgesetz" durch das Wort "Hochschulinnovationsgesetz" ersetzt.
4) In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) werden die Wörter "des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes" durch die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
(5) Auf die Technische Universität Nürnberg findet Art. 66 Abs. 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Gründungspräsident das Berufungsverfahren nach Art. 66 Abs. 8 alleine durchführen kann, solange nicht die Mehrheit der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TNG genannten Personen, nachdem diese durch den Gründungspräsidenten entsprechend Art. 66 Abs. 8 Satz 4 informiert wurden, widerspricht.
(6) In Art. 1 Abs. 7 des Campus-Straubing-Gesetzes (CSG) vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 386, BayRS 2211-3-WK) werden die Wörter "Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes" durch die Wörter "Art. 66 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
(7) In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)" durch die Wörter "Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinovationsgesetzes" ersetzt.
(8) In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch die §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
(9) Dem Art. 2 Abs. 1 des IMBY-Gesetzes (IMBYG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477, 490, BayRS 640-2-B), das durch § 1 Abs. 310 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
"Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn eine Hochschule von ihrem Wahlrecht aus Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) Gebrauch macht. Abweichende Regelungen zu Satz 3 Nr. 3 können im Rahmen der Rechtsverordnung nach Art. 14 Abs. 4 BayHIG getroffen werden."
(10) Art. 24 Satz 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen."
werden aufgehoben.
2. Art. 132 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
b) Abs. 3
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 treten außer Kraft:
- das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist,
- das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist,
- die Hochschulgebührenverordnung (HSchGebV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2013 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2013 (GVBl. S. 487),
- die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV) vom 18. September 2006 (GVBl. S. 754, BayRS 2210-1-1-8-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 190 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen (HSchBekV) vom 4. November 1993 (GVBl. S. 848, BayRS 2210-1-1-1-WK), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 347) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 402) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern (FHVorlZV) vom 10. Oktober 1983 (GVBl. S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WK), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 402) geändert worden ist,
- die Unterrichtszeitverordnung für Kunsthochschulen (UzKHV) vom 5. September 2000 (GVBl. S. 734) BayRS 2210-3-3-WK, die zuletzt durch § 1 Abs. 195 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
wird aufgehoben.
§ 9
Änderung der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung
In § 12 Abs. 2 der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16. September 2020 (GVBl. S. 570, BayRS 2210-1-1-15-WK), die durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 390) geändert worden ist, werden die Wörter "am 31. Dezember 2024" durch die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2025" ersetzt.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1. die §§ 6 und 7 am 1. Januar 2027 und
2. die §§ 8 und 9 am 31. Dezember 2024.
ID 243234
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