Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hygiene-Verordnung
- Bayern -
Vom 24. Februar 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 16.03.2026 S. 66)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:
Die Hygiene-Verordnung vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291, BayRS 2126-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2006 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Angabe "Hygiene-Verordnung" die Angabe " - BayHygV" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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| § 1 Geltungsbereich
Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte oder Instrumente Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, vor allem Erreger von AIDS oder Virushepatitis B übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur. | " § 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut eintreten können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können:
(2) Anforderungen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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| § 2 Pflichten | " § 2 Allgemeine Anforderungen und Pflichten". |
b) Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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| (2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Geräten und Instrumenten vorzunehmen. Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen Desinfektion, Reinigung und anschließend einer Sterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren. (4) Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Geräte und Instrumente zur Maniküre und Pediküre sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. Das gilt auch für andere, mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verunreinigung des Geräts oder des Instruments durch Blut oder Wundsekret gekommen ist. Nach unbeabsichtigten Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen. | "(2) Bei Tätigkeiten nach § 1, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen,
(3) Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. Alle Gegenstände und Materialien, die bei der dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen, müssen ebenfalls steril sein. (4) Geräte zur Maniküre und Pediküre, Rasiermesser und andere mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jeder Anwendung zu reinigen, zu desinfizieren und sachgerecht zu lagern. Das gilt auch für andere, mit Blut, Sekreten oder Exkreten verunreinigte Geräte und Gegenstände, deren Einmalgebrauch ausgeschlossen ist. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden." |
c) Die folgenden Abs. 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Nach unbeabsichtigten Verletzungen der Haut oder Schleimhaut ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.
(6) 1Im Anschluss an Tätigkeiten nach § 1, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder bei Kontamination mit Blut oder Sekreten, sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen unverzüglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. 2Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.
(7) Werden Tätigkeiten nach § 1 in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen, sind die Hygienemaßnahmen mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abzustimmen."
4. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
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| § 3 Mittel und Verfahren zur Desinfektion und Sterilisation
(1) Zur Desinfektion dürfen nur viruzide Mittel verwendet werden. Zur Gerätedesinfektion und Instrumentendesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hände- und Hautdesinfektion (§ 2 Abs. 2) können darüber hinaus auch Mittel verwendet werden, die vom Hersteller als gegen Hepatitis-B-Virus wirksam deklariert sind. Zur Wunddesinfektion (§ 2 Abs. 4 Satz 3) sind die vom Robert Koch-Institut zugelassenen Mittel zu verwenden. (2) Die Sterilisation von Geräten und Instrumenten ist mit Dampf oder Heißluft nach DIN 58946 bzw. DIN 58947 durchzuführen. (3) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt. § 4 Beseitigung von Abfällen Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 3 oder 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 5 Überwachung (1) Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Beauftragten des Gesundheitsamts und der Kreisverwaltungsbehörde zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befugt,
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dulden und den zur Überwachung befugten Personen auf Verlangen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 1 und 2 eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). | " § 3 Anforderung an den Arbeitsbereich
(1) Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind. (2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren. § 4 Mittel und Verfahren zur Desinfektion sowie Sterilisation, Abfallentsorgung (1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die mindestens eine sichere und geprüfte begrenzt viruzide Wirksamkeit besitzen. (2) Bei der Aufbereitung von Geräten und Materialien, die keine Medizinprodukte sind und die für Tätigkeiten benutzt werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Bundesgesundheitsblatt 2012 55:1244-1310 veröffentlicht ist, einzuhalten. Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Reinigung und Desinfektion der Geräte. Zur Sterilisation muss ein für das jeweilige Gerät geeignetes, geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation, angewendet werden. Rechtliche Anforderungen für den Umgang mit Medizinprodukten bleiben unberührt. (3) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 5 Überwachung Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG)." |
§ 6 Kondomzwang bei ProstitutionWeibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden. Die Verpflichtung zur Verwendung von Kondomen ist in Räumen, die zur Prostitution genutzt werden, durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 17. März 2026 in Kraft.
ID 260690
| ENDE |