Kindergesundheitsschutz-Gesetz
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. I 2007, 856; 07.09.2012 S. 275 12; 28.09.2015 S. 366 15; 18.12.2017 S. 469 17; 13.11.2025 Nr. 77 25)
Gl.-Nr.: 351-80
§ 1 Ziel des Gesetzes 12 15 25
Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge von Kindern und Jugendlichen.
§ 2 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder 12 15 17 25
(1) Für alle in Hessen wohnhaften Kinder ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 nach Buchst. B der Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz. AT 18. August 2016 B1), zuletzt geändert am 21. März 2024 (BAnz. AT 12. Juli 2024 B3), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.
(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt I. und II. der Kinder-Richtlinie sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bleiben unberührt.
(3) Über die in Abs. 2 genannten Untersuchungen hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare angeborene Erkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen wird durch den Beirat nach § 3 Abs. 7 oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 festgelegt.
(4) Der Anspruch versicherter Kinder auf die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt IV. der Kinder-Richtlinie bleibt unberührt.
§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum 12 15 17 25
(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.
(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt die Personensorgeberechtigten zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 ein, die nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehen sind. Es stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei den Personensorgeberechtigten, der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Information nach Satz 5 durch die Personensorgeberechtigten, haben diese zum Nachweis die schriftliche Bescheinigung der Arztpraxis vorzulegen.
(2a) Das Hessische Kindervorsorgezentrum übersendet den Personensorgeberechtigten aller in Hessen wohnhaften Jugendlichen ein Einladungsschreiben für die Jugendgesundheitsuntersuchung nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 21. Juli 2016 (BAnz. AT 12. Oktober 2016 B4), und wirkt dadurch auf die Teilnahme hin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Vorsorgeuntersuchung besteht nicht.
(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 19 in Verbindung mit § 16 sowie nach § 35 in Verbindung mit § 32 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.
(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.
(5) Das Hessische Kindervorsorgezentrum wirkt fortlaufend auf die Qualität der Screeningverfahren und Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 hin und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.
(6) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach den §§ 23 ff. auch in Verbindung mit den §§ 38 ff. der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38 der Kinder-Richtlinien vorliegen.
(7) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Beiratssitzung ein. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.
(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 3. September 2023 (GVBl. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:
Die Datenübermittlung erfolgt über das vom Hessischen Kindervorsorgezentrum vorgegebene Formular, das vollständig auszufüllen und mit dem Stempel der Praxis sowie einer Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu versehen ist. Die Übermittlung erfolgt elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen für eine gesicherte Datenübermittlung geschaffen sind.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, die die für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. Die in Satz 1 genannten Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine Teilnahme ablehnen.
(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens fünfzehn Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
(3) Die bei den Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Sie sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten.
§ 6 Verordnungsermächtigung 25
(vorherige Änderungen § 6 bis 19.11.2025 12 17)
Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 25
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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