|
Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
- Hessen -
Vom 24. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 05.12.2016 S. 218; 20.06.2018 S. 339; 08.12.2020 S. 943)
Gl.-Nr.: 800-65
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), verordnet der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
§ 1 Grundsatz
(1) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb) oder Erholungsort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Tourismusort anerkannt sind.
(2) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Tourismusort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort setzt voraus, dass die natürlichen und ortsspezifischen Gegebenheiten entsprechend den "Begriffsbestimmungen / Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilquellen" vorhanden sind und die hierin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Begriffsbestimmungen sind vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V., Flöttmann Verlag, Gütersloh, 12. Auflage 2005, herausgegeben und werden durch die für den Tourismus zuständige oberste Landesbehörde in der jeweils geltenden Fassung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
(2) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Tourismusort setzt voraus, dass die Zahl der Gästeübernachtungen pro Jahr in der Regel das Zweifache der Einwohnerzahl übersteigt und
(3) Die Anerkennung als Tourismusort kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn einzelne der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde in herausgehobener Weise erfüllt werden. Die Anerkennung erfolgt in diesem Fall nur im Einvernehmen mit der angrenzenden Gemeinde.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 entscheidet die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Der Antrag ist zu begründen und beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Kur- oder Erholungsort sind beizufügen:
(3) Dem Antrag auf Anerkennung als Tourismusort sind beizufügen:
(4) Die jeweils erforderlichen Erhebungsbögen für Kur- oder Erholungsorte sowie für Tourismusorte sind beim Regierungspräsidium Kassel erhältlich sowie auf dessen Internetseiten abrufbar.
(5) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.
(6) Das Regierungspräsidium Kassel führt in der Regel Besichtigungen bei den antragstellenden Gemeinden durch. Vor der Entscheidung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort ist der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte nach § 5 zu hören. Ihm werden sämtliche Anträge, Unterlagen und Nachweise zur Erörterung vorgelegt. Nach der Erörterung beschließt er über die vorliegenden Anträge und gibt hierzu Empfehlungen ab. Das Regierungspräsidium Kassel leitet die Empfehlungen der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu, die oder der abschließend über die Anträge entscheidet.
(7) Die erstmalige Verleihung einer Artbezeichnung erfolgt durch einen Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel und einer Urkunde der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.
(8) Die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Die Befristung soll in der Regel auf zehn Jahre erfolgen. Sie wird vom Regierungspräsidium Kassel überwacht. Darüber hinaus können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden. Vor Ablauf der Befristung nach Satz 1, spätestens nach zehn Jahren, überprüft das Regierungspräsidium Kassel, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 4 vor, bestätigt das Regierungspräsidium Kassel durch Bescheid und Urkunde das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(9) Die Anerkennung, die Bestätigung oder der Widerruf der Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
§ 4 Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort kann widerrufen werden, wenn
(2) Vor dem Widerruf ist der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte zu hören.
§ 5 Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte
(1) Beim Regierungspräsidium Kassel wird ein Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser Fachausschuss erörtert alle Fragen, die für die Anerkennung, den Widerruf der Anerkennung oder die Bestätigung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort von Bedeutung sind und gibt zu den Anträgen eine Empfehlung ab. Er trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der jeweils geltenden Begriffsbestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 1 und kann selbst Ortsbesichtigungen vornehmen sowie Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(2) Der Fachausschuss ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
(3) Folgende Dienststellen und Institutionen benennen ein Mitglied für den Fachausschuss:
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle vom Regierungspräsidium Kassel berufen. Die Berufung kann, insbesondere auf Vorschlag der Stelle, die das Mitglied benannt hat, widerrufen werden. Die Mitwirkung im Fachausschuss erfolgt ehrenamtlich.
(4) Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. Sofern die Beratung zu Stimmengleichheit führt, ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 6 Übergangsregelung
Die Anerkennung von Gemeinden als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb) oder Erholungsort vor dem 1. Januar 2017 gilt fort.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.01.2017) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
| ENDE | |