Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Integration und Teilhabe und zur Gestaltung des Zusammenlebens in Vielfalt
- Hessen -

Vom 22. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 03.04.2023 S. 160)



Artikel 1
IntTG - Hessisches Integrations- und Teilhabegesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" durch "9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467)" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch "Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen
  1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,
  2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oder
  3. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen

  1. nach Abs. 1 Satz 1,
  2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,
  3. denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,
  4. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  5. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
  6. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzes,

soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis."

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch "Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

3. § 7a wird aufgehoben.

4. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 761), wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt für kulturelle und soziale Aspekte."

Artikel 4
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), werden nach dem Wort "Entwicklungsstandes" ein Komma und die Wörter "des kulturellen Hintergrundes" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes

In § 4 Abs. 1 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), wird nach den Wörtern "für die" das Wort "diversitätssensible" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes

In § 4 Abs. 1 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), werden nach dem Wort "qualifizierte" die Wörter "und diversitätssensible" eingefügt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230700

ENDE