Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hessen -
Vom 13. November 2025
(GVBl. I vom 19.11.2025 Nr. 77 Ber.)
Artikel 1
Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes
Das Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen
(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen. (2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Gesetz vom 3. August 2013 (BGBl. I S. 3154), bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest. § 2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2013 (BGBl. I S. 2615), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. | " § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge von Kindern und Jugendlichen. § 2 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder (1) Für alle in Hessen wohnhaften Kinder ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 nach Buchst. B der Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz. AT 18. August 2016 B1), zuletzt geändert am 21. März 2024 (BAnz. AT 12. Juli 2024 B3), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen. (2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt I. und II. der Kinder-Richtlinie sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bleiben unberührt. (3) Über die in Abs. 2 genannten Untersuchungen hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare angeborene Erkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen wird durch den Beirat nach § 3 Abs. 7 oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 festgelegt. (4) Der Anspruch versicherter Kinder auf die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt IV. der Kinder-Richtlinie bleibt unberührt." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt die Personensorgeberechtigten zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 ein, die nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehen sind."
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Hessische Kindervorsorgezentrum" durch das Wort "Es" sowie die Angabe " § 1 Abs. 1" durch " § 2 Abs. 1" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird nach den Wörtern "sich bei" die Angabe "den Personensorgeberechtigten," eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Erfolgt die Information nach Satz 5 durch die Personensorgeberechtigten, haben diese zum Nachweis die schriftliche Bescheinigung der Arztpraxis vorzulegen."
c) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Das Hessische Kindervorsorgezentrum übersendet den Personensorgeberechtigten aller in Hessen wohnhaften Jugendlichen ein Einladungsschreiben für die Jugendgesundheitsuntersuchung nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 21. Juli 2016 (BAnz. AT 12. Oktober 2016 B4), und wirkt dadurch auf die Teilnahme hin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Vorsorgeuntersuchung besteht nicht."
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 2 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 7 der Anlage" durch " § 19 in Verbindung mit § 16 sowie nach § 35 in Verbindung mit § 32" ersetzt.
e) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
f) In Abs. 5 wird das Wort "sichert" durch die Wörter "wirkt fortlaufend auf" ersetzt, nach den Wörtern "Qualität der" werden die Wörter "Screeningverfahren und" eingefügt sowie die Angabe " § 1 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 2 bis 4 hin" ersetzt.
g) In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe " § 12 der Anlage 2" durch "den §§ 23 ff. auch in Verbindung mit den §§ 38 ff." sowie die Angabe " § 11 der Anlage 2" durch " § 23 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38" ersetzt.
h) Abs. 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. | "Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Beiratssitzung ein." |
i) In Abs. 8 wird die Angabe " § 18a der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)" durch " § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 3. September 2023 (GVBl. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77)" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 1" wird durch " § 2" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Datenübermittlung erfolgt über das vom Hessischen Kindervorsorgezentrum vorgegebene Formular, das vollständig auszufüllen und mit dem Stempel der Praxis sowie einer Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu versehen ist. Die Übermittlung erfolgt elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen für eine gesicherte Datenübermittlung geschaffen sind."
b) In Abs. 2 werden die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen und die Angabe " § 1" durch " § 2" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "sechs" durch "fünfzehn" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 2 und 3" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei der Landesärztekammer Hessen als Treuhandstelle zu verwahren. | "Sie sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten." |
cc) Satz 3
Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
wird aufgehoben.
c) Abs. 4
(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.
wird aufgehoben.
5. Als neuer § 6 wird eingefügt:
" § 6 Verordnungsermächtigung 25
Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen
6. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2032" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
In § 12 Abs. 1 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 3. September 2023 (GVBl. S. 678), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 85), wird die Angabe "18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469)" durch "13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77)" und wird das Wort "fünfeinhalb" durch "fünfzehn" ersetzt.
Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz die Meldedatenübermittlungsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.11.2025) in Kraft.
Vom20. November 2025
(GVBl. Nr. 85 vom 20.11.2025)
Berichtogung des Gesetzes zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77)
In dem Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77) ist in der Überschrift das Ausfertigungsdatum nach dem Wort "Vom" nicht angegeben; in der Unterschriftenzeile fehlt das Datum nach der Ortsangabe "Wiesbaden, den".
Das fehlende Ausfertigungsdatum ist jeweils wie folgt nachzutragen:
"Vom 13. November 2025",
in der Unterschriftenzeile in der Form:
"Wiesbaden, den 13. November 2025".
ID: 252728
| ENDE |