Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 580)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird wie folgt geändert:

1. § 6b wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V. "Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im und auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend."

1.2 Die Absätze 2 und 3

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2253), in der jeweils geltenden Fassung und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festlegen, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen. Vor der Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverordnung

  1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V einschließlich des Näheren zum Nachweisverfahren und zur Mitteilungspflicht nach § 15a Absatz 2 zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und
  2. Vorgaben für die Veröffentlichung von Ergebnissen für Qualitätsindikatoren festzulegen.

Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

werden aufgehoben.

1.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.

1.4 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig geblieben ist. "(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz. AT 18.12.2018 B3), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (BAnz. AT 14.02.2024 B9, BAnz. AT 27.02.2024 B4, BAnz. AT 11.03.2024 B4), auffällig geblieben ist."

2. § 15 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. "Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtigem und zukünftigem Versorgungsauftrag aus; hierzu können Ausweisungen insbesondere nach Standort und Trägerschaft, den erforderlichen Behandlungs- und Leistungskapazitäten, Fach- und Teilgebieten, Schwerpunkten, Fachabteilungen sowie Leistungsbereichen und Leistungsgruppen vorgenommen werden."

2.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen können nachrichtlich auch weitere Aufgaben im Krankenhausplan ausgewiesen werden."

2.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte monatlich zu erteilen. Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über
  1. Planbetten, aufgestellte Betten sowie teilstationäre Behandlungsplätze, gegliedert nach Art, Nutzung, Fachgebieten und Schwerpunkten,
  2. Berechnungs- oder Belegungstage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten.

Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhausstandorten beziehungsweise Standorten der Tageskliniken zu übermitteln.

"(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhausstandorten beziehungsweise Standorten der Tageskliniken zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, für die Durchführung der Auskunftspflicht nach Satz 1 durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Umfang der zu erteilenden Angaben einschließlich des Verfahrens zu regeln."

2.3 Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Widerspruch und Anfechtungsklage von Dritten gegen die Bescheide nach § 15a Absatz 3 und § 15b haben keine aufschiebende Wirkung."

3. § 15a wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils
  1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
  2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fach- und Teilgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
  3. die Leitung des Fach- und Teilgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fach- und Teilgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
  5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absätze 2 bis 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist.
"Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag in den Krankenhaus plan aufgenommen werden, solange und soweit für die konkrete Ausweisung des Versorgungsauftrages nach § 15 Absatz 4
  1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
  2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung gewährleistet ist,
  3. das in der jeweiligen Organisationseinheit tätige ärztliche Leitungspersonal und dessen Vertretung die jeweils relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
  5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6 und 6a, § 6b Absätze 1, 2 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist."

3.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit dem jeweiligen Fach- und Teilgebiet sowie Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. "Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen."

3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den einzelnen Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbesondere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses eingeschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorübergehend nicht einhält. "(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist."

4. § 15b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fach- oder Teilgebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf das Fach- oder Teilgebiet oder den Schwerpunkt zutreffen. "(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Bestandteile des Versorgungsauftrages nach § 15 Absatz 4 eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf Teile des Versorgungsauftrages zutreffen."

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 20. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 44) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ID: 242804


ENDE