Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Hamburg -

Vom 25. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025 S. 713)



Auf Grund von § 23 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), und § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird verordnet:

Die Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 27. März 2012 (HmbGVBl. S. 137), geändert am 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 126, 130), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Unter Einrichtungen für ambulantes Operieren nach Satz 1 Nummer 2 werden Einrichtungen verstanden, die ambulante Operationen entsprechend § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung durchführen und auf Grundlage des Standes der medizinischen Wissenschaft einen Operationsraum betreiben und dies beim Gesundheitsamt gemäß § 3 Absatz 4 angezeigt haben. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut, insbesondere die Empfehlung "Prävention postoperativer Wundinfektionen" (Bundesgesundheitsblatt 2018 S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, beachtet worden sind."

2. In § 2 Satz 1, § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 3 Nummer 6, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Sätze 3 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Textstelle " § 1 Absatz 1" durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bevor Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ihren Operationsbetrieb aufnehmen oder ihr Eingriffsspektrum erweitern, haben die Träger der Einrichtungen die geplanten Eingriffe, insbesondere im Hinblick auf den Betrieb eines Operationsraums, durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker hinsichtlich der hygienischen Anforderungen bewerten zu lassen und dies zu dokumentieren. Vor Aufnahme des erstmaligen Operationsbetriebes oder des erweiterten Eingriffsspektrums ist dies bei dem für den Ort der Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und die Bewertung der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln. Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift ihre Tätigkeit schon aufgenommen haben, haben diese innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Vorschrift bei der in Satz 2 genannten Stelle anzuzeigen."

3.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2200), in der jeweils geltenden Fassung sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. "(5) Die Vorschriften des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt."

4. § 4 Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist, ist eine Hygienekommission einzurichten, der folgende Mitglieder angehören: "In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist eine Hygienekommission einzurichten, der folgende Mitglieder angehören:".

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "und sind bis zum 31. Dezember 2019 zu erfüllen" gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut vom 20. August 2009 (Bundesgesundheitsblatt S. 951)" durch die Textstelle "Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 332)" ersetzt.

6.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Personen nach Satz 1 müssen dabei die in Absatz 2 Satz 1 aufgeführte Qualifikation vorweisen."

7. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537), in der jeweils geltenden Fassung zu führen, über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene in der Pflege an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. "(3) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention (Hygienefachkraft) richtet sich nach den Bestimmungen der Fachfortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkraft für Hygiene vom 26. Juli 1996 (Amtl. Anz. S. 2177), zuletzt geändert am 25. März 2025 (Amtl. Anz. S. 1109), in der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifikation zur Hygienefachkraft besitzt auch, wer eine den in Satz 1 genannten Bestimmungen vergleichbare staatliche Prüfung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgreich zur Zulassung als Hygienefachkraft abgeschlossen hat."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Hygienebeauftragte in der Pflege "Hygienebeauftragte Pflegekräfte in der klinischen Pflege und in klinischen medizinischen Assistenzberufen".

8.2 In den Sätzen 1, 3 und 4 werden jeweils hinter den Wörtern "Hygienebeauftragte in der Pflege" die Wörter "und in klinischen medizinischen Assistenzberufen" eingefügt.

8.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung. "Hygienebeauftragte in der Pflege und in klinischen medizinischen Assistenzberufen verfügen über eine drei jährige abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Gesundheitsberuf mit mehrjähriger Berufserfahrung."

9. § 11 Absatz 5

(5) Über die nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gewonnenen Erkenntnisse und Maßnahmen ist der zuständigen Behörde einmal jährlich schriftlich zu berichten. Die Mindeststandards des Berichts werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde unter Beteiligung der Bezirksämter im Benehmen mit der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. festgelegt. Der Bericht ist in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.

wird aufgehoben.

10. In § 15 wird die Textstelle " § 73 Absatz 1 Nummer 24" durch die Textstelle " § 73 Absatz 1a Nummer 24" ersetzt.

ID: 252895

ENDE