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Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2026

Fassung vom 2014Fassung vom 2026
Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung
Vom 22. Juli 2026
(BGesBl Nr. 2/2014 S. 258; 28.08.2026 S. 954) (BgesBl. Nr. 8 vom 28.08.2026 S. 954)
Archiv: 2014
Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt
Teil A
1 Präambel
1. Grundsätze und Begriffsbestimmung
Im Infektionsschutzgesetz [1] wird in § 37 Absatz 2 die wichtigste Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser gestellt: § 37 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1] regelt die grundlegende Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser:
"Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
in Schwimm- oder Badebecken oder
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/ EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, sind,
"Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist." muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Ba deteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen."
1.1 Präambel
Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG erfüllt sind. Bei den Bädern, die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen (DIN 19643:2012-11 [2]), kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt wird. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht. Die Aufbereitung des Beckenwassers muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG [1] erfüllt sind. Bei den Bädern, bei denen Bau, Betrieb und Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen [2] und die Anforderungen der Tab. 1, 2 und 3 dieser Empfehlung erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Beckenwasserbeschaffenheit erzielt wird. Alle anderen Bäder bedürfen einer Einzelfallprüfung, ob sie dennoch die Anforderungen des IfSG nachvollziehbar und kontinuierlich einhalten können. Diese Anforderungen sind durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
1.2 Geltungsbereich
Die vorliegende Empfehlung legt insbesondere neben den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an die Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird, auch Maßnahmen bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemischen Anforderungen fest. Sie formuliert hygienische Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern wie Barfußbereiche, Sitzflächen, raumlufttechnische Anlagen sowie an die Trinkwasser-Installation und gibt Hilfestellung, was beim Neubau eines Bades oder bei Änderungen an Schwimm- und Badebeckenanlagen beachtet werden muss. Die vorliegende Empfehlung legt neben den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an die Qualität von Wasser in Schwimm- oder Badebecken, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird, insbesondere auch Maßnahmen bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemischen Anforderungen fest. Sie gibt Hinweise zur Hygiene sonstiger Einrichtungen in Bädern wie Barfußbereiche, Sitzflächen, raumlufttechnische Anlagen sowie Trinkwasserinstallationen und gibt Hilfestellung, was beim Neubau eines Bades oder bei Änderungen an Schwimm- oder Badebeckenanlagen beachtet werden sollte. Sie gilt auch für mobile Schwimm- und Badebeckenanlagen.
Diese Empfehlung ersetzt u. a. wegen Neuerscheinung der DIN 19643:2012-11 die "Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt - Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" [Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 49, 9 (2006) 926-937]. Diese Empfehlung ersetzt unter anderem wegen der Neuerscheinung der Normenreihe DIN 19643 [2] (Neuerscheinung Teile 1 bis 4 2023, Teil 5 2021) die 2014 herausgegebene Empfehlung [3]. Bei Verweis auf die Normenreihe DIN 19643 in dieser Empfehlung ist, sofern nicht anders angegeben, stets die Ausgabe 2023-06 (bzw. sofern es sich auf Teil 5 bezieht die Ausgabe von 2021) gemeint.
Diese Empfehlung gilt nicht für
Schwimm- oder Badeteiche nach § 37 Absatz 2 IfSG [1], diesbezüglich gilt die Empfehlung für Kleinbadeteiche [4],
Wannen und andere Badegefäße, die nach jeder Benutzung entleert, gereinigt und mit Füllwasser neu befüllt werden,
Wannen und andere Badegefäße, die der medizinischen Anwendung dienen,
Floating-Anlagen für ein bis zwei Personen. Für diese ist das technische Regelwerk der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen R 65,11 [8] zu beachten.
1.3 Hinweise zum Biozidrecht
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) [5] dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen wurden. (https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de)
Zugelassene Produkte sind in der Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur aufgeführt: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products
Weitere Informationen zu verkehrsfähigen und zugelassenen Biozidprodukten sind auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar: (https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Chemikalienrecht/Biozide/Zugelassene-Biozidprodukte.html)
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Empfehlung gelten für die im Beckenwasser sowie zur Flächenhygiene üblichen Desinfektionsmittel teilweise noch Übergangsregelungen. Biozidprodukte, die ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten, dürfen in Deutschland im Rahmen von Übergangsregelungen bis zur Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der enthaltenen Wirkstoffe ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Dies gilt auch für Biozidprodukte, die in situ (vor Ort) alte Wirkstoffe generieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Hersteller diese Produkte gemeldet haben. Altwirkstoffe, die derzeit noch bewertet werden, sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (Review-Verordnung) aufgeführt (Stand 17.03.2022) [6].
Die Datenbank für gemeldete Biozidprodukte stellt die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) als Zulassungsstelle für Biozidprodukte in Deutschland unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.ebiomeld.de/DE/Offen/offen_node
1.1 Begriffsbestimmungen 1.4 Begriffsbestimmungen
siehe auch Erläuterung =>
Im Sinne dieser Empfehlung Im Sinne dieser Empfehlung
sind allgemein anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und ausreichend lange bewährt sind, sich in der Praxis mehrheitlich durchgesetzt haben sowie von Fachleuten anerkannt werden. Sie werden üblicherweise im Einspruchs- und Konsensverfahren erarbeitet und verabschiedet; dazu gehört in der Regel auch deren schriftliche Dokumentation. Für die Aufbereitung von Beckenwasser sind hier unter anderem die Normenreihe DIN 19643 [2] sowie die einschlägigen im Anhang (Teil C) zusammenfassend genannten Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) zu nennen,
sind "Bäder" sämtliche Einrichtungen in Gewerbebetrieben und öffentlichen sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, in denen Wasser in Schwimm- und Badebecken zur Verfügung gestellt wird, sind "Bäder" sämtliche in § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IfSG bezeichnete Einrichtungen: Gewerbebetriebe, öffentliche Bäder sowie sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Einrichtungen, in denen Wasser zum Schwimmen oder Baden in Schwimm- oder Badebecken bereitgestellt wird,
ist "Betreiber" die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen und hygienischen Anforderungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Bädern erfüllt werden, ist "Betreiber" die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder sonstiger Inhaber eines Bades dafür verantwortlich ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen und hygienischen Anforderungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Bädern erfüllt werden,
sind "sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Einrichtungen" solche Einrichtungen, in denen Schwimmoder Badebecken vom Betreiber oder einem sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Mieter) nicht lediglich einem familiären Personenkreis (Angehörige und persönliche Gäste; auch bei gemeinschaftlicher Nutzung von Schwimm- oder Badebecken einer Eigentumswohnanlage) zugänglich gemacht werden, sondern einem darüber hinausgehenden wechselnden Personenkreis; Beispiele sind Hotels, Kur-, Ferien- und Sporteinrichtungen, Fitness- und Wellness-center sowie Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und Kindergärten.
sind "Schwimm- und Badebecken" kontinuierlich durchströmte Wasserbecken, die dazu bestimmt sind, dass sich darin Menschen gleichzeitig oder nacheinander zum Schwimmen oder Baden aufhalten, sind "Schwimm- oder Badebecken" Wasserbecken, die dazu bestimmt sind, dass sich darin Menschen gleichzeitig oder nacheinander zum Schwimmen oder Baden aufhalten,
sind "Schwimm- und Badebeckenanlagen" die Gesamtheit der Becken einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Wasseraufbereitung, sind "Schwimm- oder Badebeckenanlagen" die Gesamtheit der Becken einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Wasseraufbereitung,
ist "Beckenwasser" ein Synonym für den Begriff "Schwimm- und Badebeckenwasser", ist "Beckenwasser" das Wasser, welches sich in Schwimm- oder Badebecken befindet,
ist "Füllwasser" das zur Erst- und Nachfüllung benutzte Wasser, ist "Füllwasser" das zur Erst- und Nachfüllung benutzte Wasser,
ist "sekundäres Füllwasser" das speziell als Füllwasser nach DIN 19645 [7] aufbereitete Betriebswasser,
ist "Rohwasser" das Wasser, das der Wasseraufbereitung zugeleitet wird,
ist "Filtrat" das filtrierte Wasser vor Einmischung des Desinfektionsmittels, ist "Filtrat" das filtrierte Wasser nach der Aufbereitung des Wassers beziehungsweise vor Einmischung des Desinfektionsmittels,
ist "Reinwasser" Filtrat nach Einmischung des oxidierenden Desinfektionsmittels, ist "Reinwasser" Filtrat nach Einmischung des oxidierenden Desinfektionsmittels,
ist "Gesundheitsamt" die im Sinne des § 2 Nr. 14 des IfSG nach dem Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde, ist "Beckenhydraulik" die Durchströmung des Beckens durch Zu- und Abfuhr von Wasser (Beckendurchströmung),
sind "sonstige Einrichtungen in Bädern" für die Bäderhygiene relevante Bereiche, insbesondere Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche, raumlufttechnische Anlagen und Attraktionen der Schwimm- oder Badebeckenanlage,
sind "Raumlufttechnische Anlagen" die Gesamtheit der Anlagen u. a. gemäß DIN 1946 (s. auch Punkt 3.2) und sind "Raumlufttechnische Anlagen" die Gesamtheit der Anlagen zur Be- und Entlüftung (siehe auch Punkt 3.2),
ist "Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen, Behälter und Geräte zwischen dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage und den Entnahmestellen einschließlich Duschen. ist "Trinkwasserinstallation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen, Behälter und Geräte zwischen der Stelle der Übergabe von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage und den Entnahmestellen einschließlich Duschen,
Keine Badebecken im Sinne dieser Empfehlung sind Wannen, deren Füllung nur je einer Person zur Verfügung gestellt wird und die nach jeder Benutzung entleert, gereinigt und desinfiziert sowie vor jeder Benutzung mit frischem Füllwasser versehen werden. Diesbezüglich wird auf die Veröffentlichung "Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers in Badeanlagen und Einrichtungen der Hydrotherapie" im Bundesgesundheitsblatt 31, 7 (1988) 253-254 hingewiesen. Für die Überwachung von Kleinbadeteichen im Sinne der Empfehlung des Umweltbundesamtes "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen)" [Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 46, 6 (2003) 527-529] gilt diese Empfehlung nicht. ist "Gesundheitsamt" die im Sinne des § 2 Nummer 14 IfSG [1] nach dem Landesrecht für die Durchführung des IfSG bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
2 Mikrobiologische und chemische Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser 2. Mikrobiologische und chemisch-physikalische Anforderungen an die Beschaffenheit von Beckenwasser
Um die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser nach § 37 Absatz 2 IfSG zu erfüllen, sind die a. a. R. d. T. einzuhalten. Zudem ist ein optimales Zusammenwirken folgender Faktoren notwendig: Um die Anforderungen an die Beschaffenheit von Beckenwasser nach § 37 Absatz 2 IfSG [1] zu erfüllen, sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Zudem ist ein optimales Zusammenwirken folgender Faktoren notwendig:
Aufbereitung (Entfernung von Mikroorganismen und Belastungsstoffen), Aufbereitung (Entfernung von Mikroorganismen und Belastungsstoffen),
Desinfektion (Reduktion unerwünschter Mikroorganismen durch Abtötung oder Inaktivierung), Desinfektion (Reduktion unerwünschter Mikroorganismen durch Abtötung oder Inaktivierung),
Beckenhydraulik (optimale Verteilung des Desinfektionsmittels im gut durchströmten Becken und Austrag von Belastungsstoffen), kontinuierlich durchströmte Becken zur optimalen Verteilung des Desinfektionsmittels und zum möglichst schnellen Austrag von Belastungsstoffen (funktionierende Beckenhydraulik),
im Wochendurchschnitt Zusatz von 30 l Füllwasser pro Badegast (Verhinderung einer unerwünschten Anreicherung von Stoffen, die durch Aufbereitung nicht aus dem Wasser entfernt werden), wobei das Ergänzungswasser nach der Spülung auf das Füllwasser angerechnet wird, im Wochendurchschnitt Zusatz von mindestens 30 l Füllwasser pro Badegast zur Verhinderung einer unerwünschten Anreicherung von Stoffen, die durch Aufbereitung nicht aus dem Wasser entfernt werden. Wird zur Filterspülung Wasser aus dem Beckenkreislauf verwendet, kann das daraufhin ergänzte Volumen auf den Füllwasseranteil angerechnet werden.
Reinigungen von mit dem Wasser in Kontakt stehenden Oberflächen (zum Beispiel Beckenboden und -wände, Überlaufrinnen, Wasserspeicher) in regelmäßigen Abständen, unter anderem zur Verhinderung beziehungsweise Beseitigung von Anhaftungen, Sedimentationen und Biofilmen,
Hinweise an die Badegäste über die unmittelbare vor dem Baden bestehende Notwendigkeit der Körperreinigung, um die Menge von organischem Material, die ins Beckenwasser eingebracht wird, zu reduzieren. Hinweise an die Badegäste, dass unmittelbar vor dem Baden die gründliche Reinigung des gesamten Körpers notwendig ist, um die Menge von organischem Material, die ins Beckenwasser eingebracht wird, zu reduzieren.
Die a. a. R. d. T. zum Erreichen der nachfolgenden mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Anforderungen an die Beckenwasserqualität sind in der Normenreihe DIN 19643:2012- 11 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" festgelegt.
2.1 Mikrobiologische Anforderungen 2.1. Mikrobiologische Anforderungen
siehe auch Erläuterung =>
Verschiedene Krankheitserreger können durch Wasser in Bädern auf Badegäste übertragen werden und z.B. Erkrankungen der Atemwege, des Magen- und Darmtraktes, der Leber, Augen, Ohren sowie der Haut hervorrufen. Der Nachweis, dass Beckenwasser keine fäkaloral übertragbaren Krankheitserreger enthält, ist wegen der Vielzahl möglicher Krankheitserreger aus dieser Gruppe routinemäßig nicht durchzuführen. Deshalb wird die Konzentration von Indikatorbakterien, die ihrerseits auf das Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen können, bestimmt. Darüber hinaus werden 2 ausgewählte potenzielle Krankheitserreger mit Relevanz für das Beckenwasser (Pseudomonas aeruginosa und Legionella species) untersucht, da diese mittels Indikatorbakterien für fäkale Verunreinigungen nicht erfasst werden. Durch die Festlegung von Höchstwerten (. Tab. 1) soll ein Infektionsrisiko für den Badegast möglichst ausgeschlossen oder gering gehalten werden. Verschiedene Krankheitserreger können durch Wasser oder Aerosole in Bädern auf Badegäste übertragen werden und zum Beispiel Erkrankungen der Atemwege, des Magen- und Darmtraktes, der Leber, Augen, Ohren sowie der Haut hervorrufen. Der Nachweis, dass Beckenwasser keine fäkal-oral übertragbaren Krankheitserreger in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen enthält, ist wegen der Vielzahl möglicher Krankheitserreger aus dieser Gruppe routinemäßig nicht durchführbar. Deshalb wird die Konzentration von Indikatorbakterien, die ihrerseits auf das Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen können, bestimmt. Darüber hinaus werden zwei ausgewählte potentielle Krankheitserreger mit Relevanz für das Beckenwasser (Pseudomonas aeruginosa und Legionella spec.) untersucht, da diese mittels Indikatorbakterien für fäkale Einträge nicht erfasst werden. Durch die Festlegung von Höchstwerten (Tab. 1) soll ein Infektionsrisiko für Badegäste möglichst ausgeschlossen oder geringgehalten werden.
Tab. 1 Mikrobiologische Anforderungen an das Beckenwasser
Parameter Parameterhöchstwert Nachweisverfahren a,b
Pseudomonas aeruginosa 0/100 ml DIN EN ISO 16266
Escherichia coli 0/100 ml DIN EN ISO 9308-1
Legionella species Siehe Tab. 4c ISO 11731 d
DIN EN ISO 11 731-2 d
Koloniezahl (36°C) 100 /ml DIN EN ISO 6222 TrinkwV 2001 e [3]
a) Es dürfen die in der Tabelle genannten Nachweisverfahren oder gleichwertige Verfahren für Trink- und/oder Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN EN ISO 17994 eingesetzt werden. Die Untersuchungsparameter und die vorgesehenen Verfahren sind in Tab. 1 gelistet.
b) Die Normen sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, erhältlich.
c) Im Beckenwasser von Warmsprudelbecken sowie Becken mit zusätzlichen aerosolbildenden Wasserkreisläufen und Beckenwassertemperaturen > 23°C.
d) Die hier angegebenen 2 Nachweisverfahren sollen abdecken, dass bei der Untersuchung des Beckenwassers (und auch des Filtrates) sowohl ein Direktansatz (2×0,5 ml ausspateln nach ISO 11731) als auch ein Ansatz mit Membranfiltration (nach DIN EN ISO 11731-2) durchgeführt werden. Die Auswertung der Ansätze sollte nach der Empfehlung des UBA: http://www.umweltdaten.de/wasser/themen/trinkwasserkommission/internetlegionellenempfehlung.pdf erfolgen. Der Ansatz für die Legionellenuntersuchung sowie die Angabe der Ergebnisse hat analog zur Legionellenuntersuchung des Trinkwassers entsprechend der jeweils aktuellen UBA- Empfehlung zur systemischen Untersuchung der Trinkwasserinstallation auf Legionellen zu erfolgen [9] - [11]. Dabei dient die Verwendung von zwei Teilverfahren der DIN EN ISO 11731 [12] der Vergrößerung des Messbereiches und Erhöhung der Nachweissicherheit. Es wird sowohl ein Direktansatz (2 × 0,5 ml ausplattiert auf BCYE + AB- Agar) als auch ein Ansatz mit Membranfiltration (50-80 ml mit anschließender Auflage des Filters auf BCYE + AB-Agar oder GVPC- Agar) durchgeführt. Sofern bei Filtratuntersuchungen wiederkehrend eine hohe Konzentration an Begleitorganismen zu erwarten ist, kann zusätzlich mit einer verdünnten Probe gearbeitet werden.
e) Bestimmung der Koloniezahl nach TrinkwV 2001, Anlage 5 Teil I, Punkt d), Unterpunkt bb).
Erläuterungen
Bei dem Nachweisverfahren für Escherichia coli werden gleichzeitig weitere coliforme Bakterien mit erfasst, sofern sie in der Probe vorhanden sind. Dieser Nachweis sollte vom Labor als Nebenbefund angegeben werden. Er wurde in . Tab. 1 nicht berücksichtigt, weil keine zusätzlichen Erkenntnisse hinsichtlich einer fäkalen Kontamination gewonnen werden und coliforme Bakterien in der Regel kein erhöhtes gesundheitliches Risiko für den Badegast darstellen. Der Nachweis von E. coli als Fäkalindikatorbakterium ist ausreichend als Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung und kann auf das Vorhandensein von Durchfallerregern hinweisen. In seltenen Fällen kann E. coli selbst Infektionen verursachen. Das alleinige Vorhandensein von coliformen Bakterien ohne E. coli weist auf eine nicht ausreichende Funktion der Desinfektion oder eine Biofilmbildung im Wasserkreislauf (meist Filter) hin.
Pseudomonas aeruginosa ist ein Erreger Schwimmbadassoziierter Infektionskrankheiten. Vor allem Infektionen der Haut und des Außenohrs können durch ihn hervorgerufen werden. Besonders anfällig sind hierbei Personen mit einer vorgeschädigten Haut oder mit kleinen Wunden. Pseudomonas aeruginosa ist eine Bakterienart, deren Vertreter sich durch die Ausbildung einer extrazellulären Schleimschicht vor widrigen Einflüssen, wie z.B. Desinfektionsmitteln, schützen können. Ihr Vorhandensein weist auf mögliche Mängel bei dem Filterbetrieb, auf eine unzureichende Beckenwasserdesinfektion und/oder auf eine mangelhafte Beckendurchströmung, auf Mängel bei der Reinigung und Desinfektion der Becken sowie bei der Materialauswahl hin.
Legionellen sind Bakterien, bei denen es in einem Temperaturbereich zwischen 23°C und 50°C zu einer hygienisch relevanten Vermehrung kommen kann. Sie können in geringer Zahl über das Füllwasser eingetragen werden und sich bei nicht ausreichender Desinfektion und Spülung vor allem in den Filtern vermehren. Als Hauptinfektionsweg gilt das Einatmen Legionellenhaltiger Aerosole, aber auch die Mikroaspiration Legionellenhaltigen Wassers kann zu Infektionen führen. Als Krankheitsbilder treten das Grippeähnliche Pontiac-Fieber oder atypische Lungenentzündungen mit z. T. schwerem Krankheitsverlauf auf. Indikatorbakterien für das Vorhandensein von Legionellen gibt es nicht. Deshalb muss in Becken, die eine Wassertemperatur von über 23°C aufweisen und in denen Aerosole entstehen können, zusätzlich auf Legionella species untersucht werden. Dies gilt insbesondere für Warmsprudelbecken, die in der Vergangenheit gelegentlich Ursache für Legionellenbedingte Atemwegsinfektionen waren.
Die Koloniezahl ist ein Indikatorparameter. Die Bestimmung der Koloniezahl gibt Auskunft über den allgemeinen hygienischen Status der Schwimm- und Badebeckenanlage und die Qualität der Aufbereitung.
Beim Auftreten von gehäuften Infektionsfällen ist das Beckenwasser gezielt auf die infrage kommenden Krankheitserreger zu untersuchen. Neben P. aeruginosa und Legionellen wurden Cryptosporidien, Viren, speziell Noroviren, atypische Mykobakterien und enterohämorrhagische E. coli (EHEC) in der Vergangenheit häufiger bei Schwimmbadassoziierten Infektionen als Krankheitsursache ermittelt. Insbesondere bei Cryptosporidien, die u. U. bei immunsupprimierten Menschen lebensbedrohliche Durchfälle verursachen können, wird darauf hingewiesen, dass sie auch bei normgerechter Desinfektion nicht inaktiviert werden und nur durch effektive Durchströmung, Flockung und Filtration aus dem System entfernt werden können.
2.2 Chemische und physikalisch-chemische Anforderungen 2.2 Chemische und physikalisch-chemische Anforderungen
siehe auch Erläuterung =>
2.2.1 Hygiene-Hilfsparameter
Kategorisierung der Überwachungsparameter.
Um eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit des Beckenwassers zu erreichen, ist der Betrieb (Durchströmung, Aufbereitung und Kontrolle) nach DIN 19643:2012-11 notwendig, und die in Tab. 2 zusammengestellten chemischen und physikalisch-chemischen Parameter sind einzuhalten. Hierbei handelt es sich um Parameter der Aufbereitung einschließlich der Desinfektion. Von der Vielzahl der in der Beckenwasseraufbereitung überwachten Parameter, die im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung ein wesentlicher Bestandteil zur Beurteilung und Sicherstellung der Wasserqualität sind, sind nicht alle von gleicher Bedeutung. Im Zuge der Neufassung der DIN 19643 Teil 1 [2] wurde zur besseren Einschätzung der chemischen und physikalischen Parameter eine dreistufige Kategorisierung der Parameter in das Regelwerk aufgenommen, die in den folgenden Abschnitten erläutert wird.
Tab. 2 Parameterwerte für chemische und physikalisch-chemische Parameter im Beckenwasser
Lfd. Nr. Bezeichnung Unterer Wert Oberer Wert Anzuwendendes Referenzverfahren a Bemerkungen
1 Freies Chlor b DIN EN ISO 7393-1
DIN EN ISO 7393-2
Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probennahme vor Ort zu erfolgen.
Bei bromid- und jodidhaltigen Wässern wird freies Halogen als Chlor bestimmt.
Die Konzentration an freiem Chlor kann vorübergehend bis auf 1,2 mg/l erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen auf anderem Wege nicht erfüllt werden können. In diesen Fällen ist den Ursachen nachzugehen und für Abhilfe zu sorgen.
Bei bestimmten Verfahrenskombinationen kann ein unterer Wert von 0,2 mg/l an Stelle von 0,3 mg/l ausreichend sein, wenn der untere Wert für Parameter 3 nicht unterschritten wird.
-Allgemein 0,30 mg/l 0,60 mg/l
- In Warmsprudelbecken 0,70 mg/l 1,00 mg/l
2 pH-Wert c
Bei Flockung mit Aluminium oder Aluminium-Eisen-Produkten
Bei Flockung mit Eisen-Produkten 6,5 7,2 DIN 38404-5 Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt elektrometrisch mit einer pH-Elektrode.
a) Süßwasser 6,5 7,5
b) Meerwasser 6,5 7,8
3 Redoxspannung gegen Ag/AgCl
3,5 m KCl DIN 38404-6 Die Bestimmung hat in ortsfesten Mess- und Registriergeräten mit kontinuierlicher Messung zu erfolgen. Bei Unterschreitung der Werte um >50 mV sind die Funktion und der Betrieb der Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage zu prüfen. Messwertangabe nur unter der Bezeichnung der Bezugselektrode oder der Umrechnung. Ablesung aus der betrieblichen Messwertanzeige.
-Süßwasser 750 mVd Bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
770 mVd Bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,5
-Meerwasser 700 mVd Bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
720 mVd Bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,8
Für Wasser mit einem Jodidanteil über 0,5 mg/l ist der Wert für die ausreichende Redoxspannung experimentell zu bestimmen e.
a) Die Vorschriften für die angegebenen Referenzverfahren sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin erhältlich und sind in den "Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" (DEV), WILEY-VCH-Verlag GmbH und Co. KGaA, Weinheim, enthalten.
b) Eine Justierung des Messwertgebers muss durchgeführt werden, wenn es Abweichungen zwischen Anzeigegerät und der täglichen fotometrischen Kontrollmessung nach der DPD-Methode gibt.
c) Die tägliche Funktionskontrolle der fest installierten pH-Elektrode muss durch eine elektrometrische pH-Wert-Messung (Handmessgerät) vorgenommen werden. Abweichungen zwischen dem kontinuierlichen Anzeigegerät und dem Kontrollgerät dürfen nicht größer als ±0,2 pH-Einheiten sein.
d) Für die Redoxspannung wird eine Messungenauigkeit von ±40 mV akzeptiert (s. 2.3.1).
e) Seidel K.M., Lopez Pila J.M., Grohmann A.: Disinfection capability in water for swimming and bathing pools: A simple method for their evaluation in practice. Wat. Sci. Technol. 24 (1991) 359-362.
Erläuterungen
2.2.1 Hygiene-Hilfsparameter.
Jede mikrobiologische Untersuchung erlaubt stets nur für den Zeitpunkt der Probennahme eine Aussage über den seuchenhygienischen Zustand des Schwimm- und Badebeckenwassers. Da sich die Wasserbeschaffenheit schnell ändern kann und es für die Überwachung wichtig ist zu wissen, ob die Wasserbeschaffenheit während der Zeit zwischen 2 Untersuchungsterminen einwandfrei war, ist es erforderlich, außer den mikrobiologischen Parametern die chemischen Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert und Redoxspannung in größerer zeitlicher Dichte zu messen. Die Messung dieser Parameter sollte automatisch und kontinuierlich erfolgen, um eine lückenlose Beurteilung der seuchenhygienischen Verhältnisse im Beckenwasser ohne zeitliche Verzögerung zu ermöglichen. Bei Verwendung von Chlor oder den in der DIN 19643:2012-11 aufgeführten Chlorverbindungen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Desinfektionswirkung des freien Chlors und der Redoxspannung. Die Redoxspannung im Schwimm- und Badebeckenwasser ist abhängig von der Konzentration des freien Chlors, dem pH-Wert sowie von den Belastungsstoffen im Beckenwasser. Sie dient als Indikator für die Desinfektionskapazität des gechlorten Beckenwassers und ermöglicht indirekt einen Rückschluss auf die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen. So ist z.B. Beckenwasser (Süßwasserbad) mit einer Redoxspannung von > +750 mV bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3, gemessen gegen die Referenzelektrode Silber/Silberchlorid, als ausreichend desinfiziert zu beurteilen. Ein Absinken der Redoxspannung bei gleichzeitiger Einhaltung des freien Chlorwertes weist auf eine Fehlfunktion der Aufbereitung oder eine Überlastung des Beckens hin. In Ermangelung der Möglichkeit einer kontinuierlichen mikrobiologischen Überwachung geben die Hygiene-Hilfsparameter (freies Chlor (freies Brom bei entsprechenden Verfahren), Redox-Spannung und pH-Wert) wertvolle Hinweise über den jeweils aktuellen hygienischen Status des Wassers. Idealerweise werden sie fortwährend automatisch erfasst und dokumentiert. Bei Nichteinhaltung der Hygiene-Hilfsparameter liegt ein hygienischer Mangel vor und eine (akute) Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Daher ist unverzügliches Handeln erforderlich und entsprechende Maßnahmen sind umzusetzen, welche vorher vorzugsweise zwischen Betreiber und Gesundheitsamt abgestimmt wurden.
Freies Chlor liegt im Beckenwasser infolge seiner Disproportionierung als hypochlorige Säure (frühere Bezeichnung: unterchlorige Säure) (HOCl) und Hypochlorit-Anion (OCl-) vor. Die Verteilung zwischen den beiden Verbindungen ist pH-Wert abhängig, wobei die Desinfektionswirkung im Wesentlichen durch die hypochlorige Säure bewirkt wird. Mit steigendem pH-Wert nimmt die desinfizierende Wirkung des Systems hypochlorige Säure/Hypochlorit ab, da sich das Gleichgewicht zuungunsten der Säure verschiebt. Bei gleichem Gehalt an freiem Chlor ist deshalb die Desinfektionswirkung der Chlorung bei 25°C bei pH 6,5 um den Faktor 1,7 größer als bei pH 7,5 und um den Faktor 9,3 größer als bei pH 8,5. Da der pH-Wert auch von wesentlicher Bedeutung für die Flockung, für die Korrosionseigenschaften des Beckenwassers und für dessen physiologische Hautverträglichkeit ist, sollte er neben der Redoxspannung und dem freien Chlor kontinuierlich gemessen und aufgezeichnet sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sollwerte kontrolliert werden. Für die nach § 37 Absatz 2 IfSG [1] geforderte Desinfektion des Beckenwassers muss ein Desinfektionsmittel eingesetzt werden, welches in der Lage ist, innerhalb kürzester Zeit durch den Nutzer und/oder die Umwelt eingetragene Mikroorganismen zu inaktivieren. Um eine hinreichend schnelle Wirksamkeit des Desinfektionsmittels bei gleichzeitig möglichst geringen Konzentrationen sicherzustellen, hat sich der Einsatz von oxidierend wirkenden Verbindungen bewährt. Für die Wirksamkeit der Desinfektion wird eine Reduktion der Konzentration von Pseudomonas aeruginosa um vier Zehnerpotenzen innerhalb von 30 s zugrunde gelegt (estimates99,99 %) [22]. Derzeit erfüllen in Deutschland nur Chlor und Brom diese Anforderung.
2.2.2 Weitere chemische und physikalisch-chemische Anforderungen 2.2.2 Vorsorgewerte mit Minimierungsbedarf.
Die unteren bzw. oberen Parameterwerte für Färbung, Trübung, Aluminium, Eisen, Säurekapazität, Nitrat und Oxidierbarkeit nach Tabelle 2 der DIN 19643: 2012- 11 sind einzuhalten.
2.2.3 Desinfektionsnebenprodukte und Arsen
siehe auch Erläuterung =>
Bei der Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser entstehen diverse gesundheitlich bedenkliche Desinfektionsnebenprodukte (DNP), die in ihrer Konzentration minimiert werden müssen. Aus der Gruppe der Desinfektionsnebenprodukte werden stellvertretend die nachfolgend aufgeführten Stoffe gemessen und die Einhaltung toxikologisch vertretbarer und technisch einhaltbarer Konzentrationen überwacht. Bei der Desinfektion von Beckenwasser entstehen diverse, potentiell gesundheitlich bedenkliche Desinfektionsnebenprodukte (DNP). Teilweise kann auch das Füllwasser gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe (zum Beispiel Arsen) enthalten. Diese Stoffe sind in ihrer Konzentration zu minimieren. Die Einhaltung toxikologisch vertretbarer und technisch einhaltbarer Konzentrationen sollte überwacht werden. Gelegentliche und einzelne Überschreitungen können in der Regel bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Bei mehrmalig aufeinanderfolgender oder regelmäßiger Überschreitung sollten Maßnahmen zu deren Einhaltung implementiert werden.
Tab. 3 Parameterhöchstwerte für Desinfektionsnebenprodukte und Arsen im Beckenwasser
Lfd. Bezeichnung Nr. Oberer Wert Anzuwenden des Referenzverfahren a Bemerkungen
1 Gebundenes Chlor b,d,e 0,20 mg/l DIN EN ISO 7393-1
DIN EN ISO 7393-2 Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probennahme vor Ort zu erfolgen. Der Gehalt an gebundenem Chlor wird berechnet aus der Differenz zwischen dem Gehalt an Gesamtchlor und dem Gehalt an freiem Chlor.
Bei bromid- oder jodidhaltigen Wässern wird gebundenes Halogen als Chlor bestimmt.
2 Trihalogenmethane THM b,c,d,e 0,020 mg/l DIN 38407-30
DIN EN ISO 15680
DIN EN ISO 10301: 1997 (Verfahren 2) Berechnet als Chloroform (CHCl3)
THM = A +0,728 × B +0,574 × C +0,472 × D
(A = mg/l CHCl3; B = mg/l CHBrCl2; C = mg/l CHBr2Cl; D = mg/l CHBr3)
3 Summe Chlorit + Chlorat f 30 mg/l DIN EN ISO 10304-4
4 Bromat 2,0 mg/l DIN EN ISO 15061
ISO/DIS 11206
5 Arsen 0,2 mg/l DIN 38405-35
DIN EN ISO 11969
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294-2 Die Bestimmung ist nur notwendig bei Verwendung von Füllwasser mit erhöhten Arsengehalten (z.B. Thermalwasser).
a) Die Vorschriften für die angegebenen Referenzverfahren sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin erhältlich und sind in den "Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" (DEV), Wiley-Verlag GmbH und Co. KgaA, Weinheim, enthalten
b) Gelegentliche Überschreitungen des oberen Wertes um bis zu 20% sind in der Bewertung tolerierbar.
c) Bei Freibädern während höherer Chlorung zur Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen dürfen höhere Werte auftreten.
d) Gilt nicht für Kaltwassertauchbecken d 2 m3, wenn sie kontinuierlich mit gechlortem Füllwasser durchströmt werden, das Wasser über eine Überlaufrinne abfließt, Verdrängungswasser so schnell wie möglich ergänzt wird und die Becken täglich entleert, gereinigt und neu gefüllt werden. Das Füllwasser ist so zu chloren, dass das Beckenwasser 0,3 bis 0,6 mg/l freies Chlor enthält.
e) Bei Kaltwassertauchbecken, bei denen sichergestellt ist, dass die Wassertemperatur 15°C nicht überschreitet, braucht dieser Wert nicht beachtet zu werden.
f) Bestehende Anlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten bis November 2017 in die Lage versetzt werden, diese Werte zu unterschreiten. 2.2.3 Technische Werte mit gegebenenfalls erforderlichem Optimierungsbedarf.
Erläuterungen
Die Trihalogenmethane (THM), Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform) bilden sich bei der Reaktion des freien Chlors mit im Beckenwasser vorhandenen Vorläuferverbindungen (organische Stoffe, die von Badegästen im Wasser abgegeben werden; Huminstoffe im Füllwasser). Die THM sind leichtflüchtig und gasen deshalb aus dem Wasser aus. In Hallenbädern können dadurch eine Anreicherung der THM in der Hallenbadluft und eine Belastung der Badenden und des Schwimmbadpersonals durch THM über die Atmung auftreten. Die THM-Belastung über die Atmung in Freibädern ist dagegen gering, weil es in diesen Bädern durch ständigen Luftwechsel nicht zu einer Anreicherung in der Atemluft kommen kann. Kritisches Zielorgan für die toxische und karzinogene Wirkung der THM sind Leber und Niere. Aufgrund dieser möglichen Wirkung wird die THM-Konzentration im Beckenwasser mit einem oberen Wert (Vorsorgewert) versehen (Tab. 3). Der THM-Gehalt wird vereinbarungsgemäß auf die Verbindung mit dem geringsten Molekulargewicht (Chloroform) umgerechnet.
Unter dem Summenparameter "gebundenes Chlor" werden weitere Nebenprodukte der Chlorung zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Derivate des Ammoniaks, bei denen 1, 2 oder 3 Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt wurden [Monochloramin NH2 Cl, Dichloramin NHCl2, Stickstofftrichlorid NCl3 (frühere Bezeichnung: Trichloramin)], und um chlorierte Derivate von organischen Stickstoffverbindungen. Vorläuferverbindung für die 3 anorganischen Chloramine ist vor allem Harnstoff, der von den Badegästen in das Beckenwasser eingebracht wird (Ausspülen aus der Hornschicht der Haut, Eintrag von Urin und Schweiß).
Harnstoff ist eine wichtige Feuchthaltesubstanz der Haut. Die Hornschicht (Stratum corneum) als äußere Schicht der Oberhaut enthält ca. 8 µg Harnstoff pro cm2 [4]. Geht man davon aus, dass die Haut eines Erwachsenen ca. 2 m2 Fläche einnimmt und der Harnstoff der Haut als wichtigste Vorläufersubstanz für die Bildung von gebundenem Chlor vollständig vom Beckenwasser beim Schwimmen oder Baden ausgespült wird, dann werden pro Badegast durchschnittlich 0,16 g Harnstoff über die Haut ins Wasser eingebracht. Der Harnstoff lässt sich durch gründliches Duschen fast vollständig aus der Haut entfernen. Das Beispiel verdeut- licht den hohen Stellenwert einer gründlichen Körperreinigung zur Verringerung der unerwünschten Chloraminbildung im Beckenwasser. Insbesondere das zum gebundenen Chlor zählende Stickstofftrichlorid ist ein Reizstoff für Augen, Nase, Rachen und Bronchien. Es besitzt eine Geruchs- und Geschmacksschwelle von 0,02 mg/l, gast wie die THM aus dem Beckenwasser aus und sorgt für den sog. Hallenbadgeruch. Da das gebundene Chlor die Beckenwasserqualität erheblich beeinträchtigt, muss es als belastendes Nebenprodukt der Chlorung auf die technisch unvermeidbare Konzentration begrenzt werden.
In die DIN 19643:2012-11 wurden als neue chemische Parameter für das Beckenwasser die anorganischen Desinfektionsnebenprodukte Chlorit, Chlorat und Bromat aufgenommen und mit einem oberen Wert begrenzt. Das freie Chlor im Beckenwasser setzt sich aus hypochloriger Säure (HOCl) und Hypochlorit-Ionen (OCl-) zusammen (s. Pkt. 2.2.1). In wässriger Lösung zerfallen die Hypochlorit-Ionen in einer zweistufigen Reaktion zu Chlorat (ClO3-). In der ersten Stufe wird Chlorit (ClO2-) gebildet, das in Gegenwart von weiterem Hypochlorit sofort zu Chlorat weiter reagiert. Deshalb ist in einem Beckenwasser, das ausreichend freies Chlor (Tab. 2) enthält, kein Chlorit vorhanden. Die Disproportionierung (Zerfall) von Hypochloriten zu Chlorit und Chlorat wird begünstigt durch hohe Hypochlorit-Konzentrationen (z.B. konzentrierte Natriumhypochlorit-Lösung), Wärme, UV-Strahlung (Sonnenlicht), pH-Werte <10,5 und Katalysatoren (z.B. Schwermetallionen). So kann es insbesondere durch den Zerfall von Hypochlorit im Beckenwasser von Freibädern an heißen Sommertagen (starke UV-Strahlung, höhere Temperaturen) zur Bildung von Chlorat kommen. Eine wesentliche Chlorat-Quelle stellt gealterte Natriumhypochlorit-Lösung ("Chlorbleichlauge") dar. Höhere Temperaturen, Lichteinstrahlung und lange Lagerzeiten führen zum beschleunigten Abbau des freien Chlors unter Bildung von Chlorat. Beim Einsatz von Chlorgas zur Desinfektion von Beckenwasser in Hallenbädern ist die Gefahr der Bildung von Chlorat nicht gegeben. Beim Einsatz von Calciumhypochlorit (Tabletten, Granulat) findet eine Bildung von Chlorat nur statt, wenn vor Ort hergestellte Lösungen unter ungünstigen Bedingungen gelagert werden.
In Freibädern kann es aufgrund der Sonneneinstrahlung aber generell zur Chloratbildung kommen, unabhängig von der Art des eingesetzten Desinfektionsmittels.
Der toxikologische Hintergrund für eine Begrenzung der Chlorit/Chlorat-Konzentration im Beckenwasser besteht vorrangig in der Schädigung der roten Blutkörperchen (Methämoglobinbildende Stoffe) und in der nierenschädigenden Wirkung.
Chlorat lässt sich nicht durch die Wasseraufbereitung aus dem Beckenwasser entfernen. Die Chloratkonzentration kann deshalb nur durch die Verminderung des Chlorateintrags über chlorathaltige Desinfektionslösungen und durch Verdünnung mit Füllwasser in Grenzen gehalten werden.
Ausführlich wird die Chlorit- und Chloratproblematik im Beckenwasser in [5] beschrieben.
Das anorganische Desinfektionsnebenprodukt Bromat (BrO3-) wurde in die DIN 19643:2012-11 als chemischer Qualitätsparameter für das Beckenwasser neu aufgenommen und ein oberer Wert (Maximalwert) von 2 mg/l für diesen Parameter festgelegt. Dieser toxikologisch begründete Wert wurde vom UBA abgeleitet. Bromat ist ein nicht-gentoxisches Karzinogen mit relativ niedrigem karzinogenem Potenzial, Zielorgan ist die Niere.
Bei nicht-gentoxischen Substanzen wird die Existenz eines Schwellenwertes angenommen, sodass für diese Stoffe duldbare Aufnahmemengen abgeleitet werden können, bei deren Einhaltung nicht mit einem gesundheitsschädlichen Effekt gerechnet werden muss.
Bromat kann auf 2 unterschiedlichen Wegen in das Beckenwasser gelangen. So entsteht durch Oxidation von Bromid mit Ozon bei der Beckenwasseraufbereitung Bromat (Verfahrenskombination nach DIN 19643-3: 2012-11). Die Quelle für das Bromid im Beckenwasser ist das Füllwasser (Meer-, Thermal-, Mineral-, Heilwasser und Sole). Die Konzentration des gebildeten Bromats hängt vor allem von folgenden Parametern ab: Bromidkonzentration im Beckenwasser, Ozondosis, Reaktionszeit mit Ozon, pH-Wert. Während die Bromidkonzentration durch das Füllwasser vorgegeben ist, greifen Bromatlimitierende Maßnahmen beim pH-Wert, bei der Ozondosis und der Reaktionszeit mit Ozon. Durch Herabsetzung des pH-Wertes auf pH < 7,0 wird bei gleichbleibender Ozonexposition die Bromatbildung sehr effektiv eingeschränkt. Darüber hinaus können folgende Möglichkeiten der Bromatminimierung genutzt werden: Nach der Norm DIN 19643-3: 2012- 11 darf die geforderte Ozonkonzentration von 0,3 mg/l auf eine Mindestkonzentration von 0,1 mg/l Ozon reduziert werden, wenn die Ozonzugabe in Abhängigkeit einer kontinuierlichen Bestimmung des gebundenen Chlors des Beckenwassers geregelt wird.
Kürzere Reaktionszeiten des gelösten Ozons unter 3 min sind dann zulässig, wenn damit die Anforderungen nach DIN 19643-1: 2012-11, Tabellen 1 und 2, erfüllt werden.
Eine Reduzierung der Ozonkonzentration und der Reaktionszeit des Ozons ist für Therapiebecken nicht erlaubt.
Bromat kann aber auch als Verunreinigung der zur Desinfektion eingesetzten Natriumhypochlorit-Lösung ins Beckenwasser eingebracht werden. Ausschlaggebend für den Bromatgehalt einer handelsüblichen oder auch in einer Elektrolyseanlage vor Ort hergestellten Natriumhypochlorit-Lösung ist der Bromidgehalt des eingesetzten Elektrolysesalzes. Je geringer der Bromidgehalt des zur Elektrolyse verwendeten Salzes ist, desto geringer wird der Bromatgehalt in der hergestellten Natriumhypochlorit-Lösung sein.
In der DIN EN 15077: 2013-08 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser -- Natriumhypochlorit" sind die Zusammensetzung und die Reinheitskriterien für handelsübliche Natriumhypochlorit-Lösungen festgelegt. Nach dieser Norm müssen konzentrierte Lösungen mindestens 12% Aktivchlor (wirksames Chlor) enthalten. Der Gehalt an Natriumchlorat (NaClO3) als Nebenprodukt des Herstellungsprozesses darf in diesen Lösungen einen Massenanteil von 5,4% an Aktivchlor zum
Zeitpunkt der Lieferung durch den Hersteller nicht überschreiten. Die Produktkennzeichnung muss folgende Angabe enthalten "Dieses Produkt entspricht EN 15077". Wenn vom Hersteller nicht anders angegeben, sollte die Chlorbleichlauge möglichst nicht länger als 3 Monate im Bad gelagert werden. Die Lagerung sollte möglichst unter 20°C im Dunkeln erfolgen. Erfolgt die Lagerung und Dosierung der Chlorbleichlauge aus einem Vorratstank, so ist darauf zu achten, dass dieser regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr gereinigt wird. Vom Hersteller von Geräten zur elektrolytischen Chlorerzeugung im Bad ist anzugeben, wie hoch der Gehalt an aktivem Chlor, Chlorat und Bromat bei ordnungsgemäßem Betrieb liegt.
In die Norm DIN 19643-1: 2012-11 wurde auch Arsen als chemischer Beckenwasserqualitätsparameter neu aufgenommen. Eine Arsenkonzentration von 0,2 mg/l darf im Beckenwasser nicht überschritten werden. Der Parameter ist nur dann im Beckenwasser zu untersuchen, wenn arsenhaltige Füllwässer (z.B. Heilwässer) zum Einsatz kommen. Epidemiologische Studien belegen, dass Arsen ein systemisch wirkendes Karzinogen für die Organe Haut, Harnblase, Leber, Lunge und eine Reihe weiterer Organe darstellt. siehe auch Erläuterung =>
Neben der Einhaltung der in den Tab. 2 und 3 aufgeführten chemischen Parameter sind weitere chemische Parameter nach DIN 19643-1:2012-11 in die Betriebskontrolle der Wasserbeschaffenheit mit einzubeziehen, damit gewährleistet werden kann, dass die Wasseraufbereitung in einem optimalen Zustand betrieben wird (Abschn. 2.3.1). Den Parametern Trübung, Färbung, Klarheit, Säurekapazität, Aluminium, Eisen, Nitrat, Oxidierbarkeit und TOC (siehe DIN 19643-1, Tabelle 2; [2]) kommt keine unmittelbare hygienische oder gesundheitliche Bedeutung zu. Sie dienen in erster Linie der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der gesamten Aufbereitung oder einzelner Aufbereitungsstufen. Abweichungen können allerdings eine unzureichende und/oder nicht optimale Funktion der Aufbereitung signalisieren. Hieraus kann sich dann ein Anpassungs- und Optimierungsbedarf ergeben. Die Einhaltung der in DIN 19643-1, Tabelle 2 [2] aufgeführten Werte bedeutet für die meisten Bäder einen optimalen Betriebszustand der Wasseraufbereitung. Die Einhaltung der Anforderungen sollte daher angestrebt werden.
2.2.4 Vermeiden von Algenaufwuchs 2.2.4 Vermeiden von Algenaufwuchs.
Bei der Flockung findet eine Phosphateliminierung statt. Dadurch wird den Algen ein lebenswichtiger Nährstoff entzogen oder so stark minimiert, dass ein Algenwachstum verhindert wird. Der Einsatz von Algiziden zur Bekämpfung von Algen ist unerwünscht und entbehrlich. Die übliche Chlorung des Beckenwassers im Zusammenwirken mit der Beckenhydraulik ist dann ausreichend, um einen algistatischen Zustand im Beckenwasser aufrechtzuerhalten. Der Einsatz von Algiziden zur Bekämpfung von Algenbewuchs ist dadurch überflüssig. In diesen Produkten sind als wirksame Komponenten polyquaternäre Ammoniumverbindungen enthalten. Sie tragen zwar nicht zur Bildung von gebundenem Chlor, Stickstofftrichlorid oder THM bei, verursachen aber eine erhöhte Chlorzehrung und vermehrte Bildung von adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen (AOX). Einige dieser Produkte neigen darüber hinaus zur Schaumbildung im Beckenwasser. Treten schwarze oder grüne Flecken (Algenbewuchs) an den Beckenwänden auf, sind die Flecken mechanisch zu entfernen. Mit der verbreitet eingesetzten Flockungsfiltration findet eine Phosphat-Eliminierung statt. Dadurch wird den Algen ein lebenswichtiger Nährstoff entzogen oder so stark minimiert, dass ein Algenwachstum verhindert wird. Die obligatorische Desinfektion des Beckenwassers im Zusammenwirken mit der erforderlichen Beckenhydraulik ist ausreichend, um einen stabilen Zustand des Beckens einschließlich des Beckenwassers aufrecht zu erhalten, der das Wachstum von Algen sicher hemmt. Der Einsatz von Algiziden ist unter diesen Voraussetzungen im Allgemeinen entbehrlich. Algenbewuchs an wasserberührten Oberflächen ist mechanisch zu entfernen.
2.3 Überwachung 2.3 Eigenkontrollen durch den Betreiber und Überwachung durch das Gesundheitsamt
Der Betreiber eines Bades hat die Verkehrssicherheit wie u. a. die zuverlässige Abwesenheit von Krankheitserregern 1 und toxikologisch relevanter chemischer Stoffe zu gewährleisten. Dies wird grundsätzlich als gegeben angesehen, wenn er die a. a. R. d. T. (DIN, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen, Regelwerke von Fachverbänden) einhält. Er ist dementsprechend zur Eigenüberwachung verpflichtet. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung werden die Anforderungen an die Hygiene auch vom Gesundheitsamt überwacht. Hierbei obliegt diesem sowohl die Kontrolle der Einhaltung der Betreiberverpflichtungen als auch die Überwachung von Beckenwasser einschließlich der Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Absatz 3 IfSG hinsichtlich der Anforderungen der Hygiene. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Absatz 2 IfSG. Gemäß § 39 Absatz 2 IfSG ordnet das Gesundheitsamt bzw. die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren an einschließlich der Eigenüberwachungen, soweit diese nicht bereits durchgeführt werden. Der Betreiber eines Bades hat die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderung nach § 37 Absatz 2 IfSG [1] sicherzustellen. So hat er unter anderem die Abwesenheit von Krankheitserregern in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen und die Minimierung chemischer Stoffe (unter toxikologisch relevanten Konzentrationen) zuverlässig zu gewährleisten. Dies wird grundsätzlich als gegeben angesehen, wenn er die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Er ist dementsprechend zu Eigenkontrollen verpflichtet. Aufgrund ihrer hohen gesundheitlichen Bedeutung werden die Anforderungen an die Hygiene in Bädern vom Gesundheitsamt überwacht. Hierbei obliegt diesem sowohl die Überprüfung der Einhaltung der Betreiberverpflichtungen als auch die Überwachung des Beckenwassers sowie der Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Absatz 3 IfSG hinsichtlich der hygienischen Anforderungen.
Für die Durchführung der hygienischen Überwachung gilt § 15a IfSG. Gemäß § 39 Absatz 2 IfSG ordnet die zuständige Behörde (auf Vorschlag des Gesundheitsamtes, § 16 Absatz 6 bis 8 IfSG) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren an, soweit diese nicht bereits durchgeführt werden.
Sofern die Landesgesetze für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nichts anderes vorsehen, greift das Gesundheitsamt bei der Überwachung der Anforderungen der Hygiene an die sonstigen Einrichtungen in den Bädern auf die allgemeinen Anforderungen des § 16 Absatz 1 IfSG zurück. Hierzu gehört im begründeten Einzelfall auch die Möglichkeit, den Betreiber über das Maß seiner Eigenüberwachung gemäß 2.3.1 hinaus zu zusätzlichen Untersuchungen zu verpflichten. Im begründeten Einzelfall (unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 IfSG) hat die zuständige Behörde auch die Möglichkeit, den Betreiber über das Maß seiner Eigenkontrollen gemäß 2.3.1 hinaus zu zusätzlichen Untersuchungen zu verpflichten.
Das gesamte System der Trinkwasser-Installation unterliegt den Anforderungen und dem Regelungsbereich der TrinkwV 2001 und damit ebenfalls der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Die Überwachung durch das Gesundheitsamt kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Betreiber eines Bades eine regelmäßige Eigenüberwachung durchführt, wie sie ihm unter anderem entsprechend dem technischen Regelwerk vorgegeben wird. Hierbei sind besonders zu beachten die notwendigen täglichen Aufzeichnungen nach DIN 19643-1:2012-11 und die Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen 60.07 instandhaltung technischer Anlagen in Bädern". Die Überwachung durch das Gesundheitsamt kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Betreiber eines Bades regelmäßige Eigenkontrollen durchführt, wie sie ihm unter anderem entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgegeben wird. Hierbei sind für die notwendigen täglichen Aufzeichnungen (Betriebsbuch) und die Laboruntersuchungen sowohl die DIN 19643-1 [2] als auch die Richtlinie DGfdB R 60.07 [35] besonders zu beachten.
Abweichungen von Untersuchungsumfang und Untersuchungsfrequenz nach DIN 19643:2012-11 sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
1) In gesundheitsgefährdenden Konzentrationen.
2.3.1 Überwachung durch den Betreiber 2.3.1 Eigenkontrollen durch den Betreiber.
siehe auch Erläuterung =>
2.3.1.1 Hygiene-Hilfsparameter und Betriebsbuch
Bei der betriebseigenen Überwachung ist es u. a. notwendig, dass der Betreiber eines Bades täglich mehrmals von jedem Beckenwasser die Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert und Redoxspannung sowie das gebundene Chlor bestimmt oder bestimmen lässt und die ermittelten Werte in das Betriebsbuch einträgt: Bei den betriebseigenen Kontrollen ist es unter anderem notwendig, dass der Betreiber mehrmals täglich von jedem Beckenwasser die Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert, Redox-Spannung sowie das gebundene Chlor bestimmt und die ermittelten Werte in das Betriebsbuch einträgt:
dreimal am Tag hinsichtlich des Gehaltes an freiem und gebundenem Chlor, dreimal am Tag hinsichtlich des Gehaltes an freiem und gebundenem Chlor
einmal am Tag hinsichtlich der Einhaltung des in Tab. 2 festgelegten pH-Wertbereiches.
einmal am Tag hinsichtlich der Einhaltung des in Tab. 2 festgelegten pH-Wertbereiches. Die bei Betriebsbeginn ermittelten Werte sind mit den von der Mess- und Regelanlage angezeigten Werten zu vergleichen. Werden Abweichungen festgestellt, müssen die Geräte neu justiert oder instand gesetzt werden, Die bei Betriebsbeginn ermittelten Werte sind mit den von der Mess- und Regelanlage angezeigten Werten zu vergleichen.
zweimal am Tag hinsichtlich der Nichtunterschreitung der in Tab. 2 festgelegten minimalen Redoxspannung. Werden Abweichungen festgestellt, müssen die Geräte überprüft, neu justiert, in standgesetzt oder ersetzt werden.
Die Werte der Redoxspannung werden von der Anzeige der Mess- und Regeleinrichtung übertragen. Bei Unterschreitung der unteren Werte nach Tab. 2 um mehr als 50 mV sind die Funktion und der Betrieb der Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage zu prüfen. Die Kontrolle und Justierung der Messeinrichtung für das Redoxpotenzial erfolgt nach Angaben des Herstellers. Zweimal am Tag ist die in Tab. 2 festgelegte Redox-Spannung zu bestimmen. Die Werte werden von der Anzeige der Mess- und Regeleinrichtung übertragen. Bei Unterschreitung der unteren Werte nach Tab. 2 um mehr als 50 mV sind Funktion und Betrieb der Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage zu prüfen. Die Kontrolle und Justierung der Messeinrichtung für das Redoxpotential erfolgen nach Angaben des Herstellers.
Erläuterung
Die DIN 19643-1:2012-11 sieht in Kapitel 13.3 Absatz 2 ausdrücklich Handmessungen vor. Da gebundenes Chlor in der Regel nicht automatisch erfasst wird/werden kann, ist für die Bestimmung des gebundenen Chlors eine Handmessung erforderlich. Anstelle der dreimal täglichen Ermittlung des freien und gebundenen Chlors genügt eine einmal tägliche Messung (vorzugsweise nachmittags), wenn
die Werte für das gebundene Chlor im Regelbetrieb über einen Referenzzeitraum von vier zusammenhängenden Wochen unter 0,2 mg/l liegen und
während des Badebetriebes die Vorgaben für die Hygiene-Hilfsparameter eingehalten werden.
An Tagen mit starker Belastung sollten die Chlorwerte jedoch dreimal täglich während des Badebetriebes gemessen werden, um Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit der Aufbereitungsanlage ziehen zu können.
Die Redoxspannung kann nicht zuverlässig als Kurzzeitmessung von Hand bestimmt werden, da die Gleichgewichtseinstellung zwischen Wasser und Elektrode sehr lange dauern kann. Eine Kontrolle der Messeinrichtung erfolgt mit einem Standard-Redoxpuffer. In der Norm ist hierfür keine Frequenz vorgesehen. Bei technischen Veränderungen an der Aufbereitungsanlage oder wesentlichen Veränderungen der Betriebsweise ist für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen eine Kontrolle mit dreimal täglicher Handmessung notwendig.
Die im Rahmen der betriebseigenen Überwachung ermittelten Messdaten sind schriftlich oder auf Datenträgern in ein Betriebsbuch z.B. nach Abschn. 13.6.2 der DIN 19643-1:2012-11 einzutragen und durch alle weiteren Angaben zu ergänzen, die für eine betriebseigene Überwachung notwendig sind. Neben technischen Daten der Anlage sind dies z.B. Angaben zu Art und Menge der zugesetzten Aufbereitungschemikalien, Zahl der Badbesucher am Untersuchungstag oder durchgeführte Reinigungsarbeiten von Becken, Überlaufrinne und Wasserspeicher. Das Betriebsbuch sollte bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden. Die im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle ermittelten Messdaten sind schriftlich oder auf Datenträgern in ein Betriebsbuch zum Beispiel nach Abschnitt 13.6.2 der DIN 19643-1 einzutragen und durch alle weiteren Angaben zu ergänzen, die für eine betriebseigene Kontrolle nach Tabelle 4 der DIN 196431 notwendig sind [2]. Neben technischen Daten der Anlage sind dies zum Beispiel Angaben zu Art und Menge der zugesetzten Aufbereitungschemikalien, Zahl der Badbesucher am Untersuchungstag und durchgeführte Reinigungsarbeiten von Becken, Überlaufrinne und Wasserspeicher. Das Betriebsbuch ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2.3.1.2 Probennahme und Laboruntersuchungen
Die Laboruntersuchungen einschließlich der Probennahmen sind durch ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 [36] akkreditiertes Labor durchzuführen. Die Probennahme sollte die Betriebszustände mit Badebetrieb erfassen.
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist es außerdem erforderlich, dass der Betreiber eines Bades folgende Untersuchungen (nach Tabellen 5 und 6 der DIN 19643-1:2012-11) ggf. in Absprache mit dem Gesundheitsamt durchführt oder durchführen lässt, wobei die Probennahme Betriebszustände mit Badebetrieb erfassen muss. Hierbei ist zu beachten, dass bei der aktuellen Norm DIN 19643-1:2012-11 die regelmäßige Untersuchung des Reinwassers durch die regelmäßige Untersuchung des Filtrats ersetzt wurde. Hierdurch soll frühzeitig eine erhöhte mikrobielle Belastung des Filters erkennbar sein, damit Maßnahmen eingeleitet werden können, bevor die Keimbelastung in Reinwasser und Beckenwasser durchschlägt: Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen ist es erforderlich, dass der Betreiber folgende Untersuchungen (nach Tabelle 5 und 6 der DIN 19643-1 [2]), gegebenenfalls in Absprache mit dem Gesundheitsamt, durchführen lässt:
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die unter 2.1 festgesetzten Höchstwerte für die mikrobiologischen Parameter nicht überschritten sind mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Tab. 1 festgesetzten oberen Werte für die mikrobiologischen Parameter nicht überschritten sind,
in Becken in geschlossenen Räumen und Becken, die sich zum Teil im Freien befinden, sowie in ausschließlich zu Saunabetrieben gehörenden Kaltwasserbecken im Freien im Abstand von längstens einem Monat,
in sonstigen Becken im Freien mindestens dreimal in der Badesaison, bei starker Nutzung mindestens zweimal monatlich,
im Füllwasser, wenn es nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, in Abständen wie unter 2.3.1 1.a) bzw. 1.b) festgelegt. Eine Untersuchung auf Legionella species ist in der Regel nicht erforderlich,
im Filtrat wie unter 2.3.1 1.a) bzw. 1.b) festgelegt und
im Reinwasser bei Auffälligkeiten im Beckenwasser,
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Tab. 3 festgesetzten oberen Werte für die Parameter THM, Bromat sowie der Summenwert von Chlorit und Chlorat, die über den Zeitraum eines Jahres im Abstand von längstens 2 Monaten zu messen sind, nicht überschritten werden. Wenn die Parameterhöchstwerte in diesem Zeitraum nicht überschritten wurden, kann das Untersuchungsintervall auf längstens 4 Monate ausgedehnt werden. Bei Anwendung von Chlor/Chlordioxid sollte die Untersuchung auf Chlorit im Abstand von längstens 2 Monaten erfolgen. chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die festgesetzten Anforderungen an die Hygiene-Hilfsparameter (Tab. 2) und Vorsorgewerte mit Minimierungsbedarf (Tab. 3) erfüllt sind,
Untersuchung auf die sonstigen physikalisch-chemischen Parameter nach Tabellen 5 und 6 der DIN 19643-1:2012-11. Untersuchungen auf die sonstigen chemischen und physikalisch-chemischen Parameter nach Tabelle 5 und gegebenenfalls 6 der DIN 19643-1 [2].
In Tabelle 5 der DIN 19643-1:2012-11 ist festgelegt, in welchen Bereichen des Wasserkreislaufs die jeweiligen Parameter - ggf. unter Einschränkung auf bestimmte Randbedingungen - zu untersuchen sind. Die Anforderungen für die Parameter im Filtrat sind für die verwendete Verfahrenskombination dem zugehörigen Folgeteil der DIN 19643:2012-11 in dem Abschnitt "Prüfung der Filtration" zu entnehmen. Abweichende oder ergänzende Anforderungen an die Parameter im Filtrat sind für die verwendete Verfahrenskombination dem jeweils zugehörigen Folgeteil der DIN 19643 [2] in dem Abschnitt "Prüfung der Filtration" zu entnehmen.
Wenn die chemische Beschaffenheit des Füllwassers starke Schwankungen aufweist, einer zusätzlichen Aufbereitung unterliegt oder eine Eigenversorgung vorhanden ist, ist es in die Untersuchung mit einzubeziehen. Dabei sind bei schwankender Zusammensetzung die Parameter Nitrat und Oxidierbarkeit zu untersuchen, damit die entsprechenden Werte aus den Becken bewertet werden können. Bei Füllwasser aus ungesicherten Vorkommen (kein Trinkwasser) sind zusätzlich die mikrobiologischen Parameter auf die Einhaltung der Anforderungen an Füllwasser (TrinkwV 2001 und zusätzlich P. aeruginosa nach DIN 19643:2012-11 ggf. bei Füllwasser >23°C Legionella spp.) zu kontrollieren.
Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen sind nur durch ein akkreditiertes Labor nach den a. a. R. d. T. durchzuführen. Für die Probennahme zur Bestimmung der mikrobiologischen Parameter in Tab. 1 gilt DIN EN ISO 19458. Zur Inaktivierung des freien Chlors ist eine Probennahmeflasche mit Natriumthiosulfat nach DIN EN ISO 19458 erforderlich. Die Häufigkeit der Untersuchungen ist in Tab. 4, 5 und 6 dargestellt.
Zur Bestimmung der chemischen und physikalisch-chemischen Parameter in den Tab. 2 und 3 wird das Beckenwasser als Schöpfprobe aus dem oberflächennahen Bereich entnommen, etwa 10 cm bis 30 cm unter der Wasseroberfläche und etwa 50 cm vom Beckenrand entfernt.
Die Probennahmeflaschen können mit dem Probenwasser vorgespült werden, sofern keine Substanzen zur Probenstabilisierung wie Natriumthiosulfat vorgelegt sind.
Bei der Probennahme für die pH-Wert-Kontrolle ist darauf zu achten, dass das zu untersuchende Wasser ohne Verlust an Kohlenstoffdioxid in die Probengefäße gelangt. Dazu wird das Wasser ohne Verwirbelung und Belüftung in das Probengefäß eingefüllt.
Proben zur Untersuchung auf leichtflüchtige Trihalogenmethane (THM) werden in Schliffstopfen-Flaschen genommen und müssen für die Zeit bis zur Untersuchung konserviert werden. Zur Reduktion des Restchlors, das während des Transportes und der Lagerung weiter unter THM-Bildung reagieren könnte, werden je 250 ml Probe 20 mg Natriumthiosulfat-Pentahydrat (Na2S2O3 · 5 H2 O) in die Probenflasche gegeben oder 1 ml 0,1 molare Natriumthiosulfat-Lösung vorgelegt. Zusätzlich werden zur Vermeidung der Nachbildung von THM ca. 200 mg Kaliumhydrogensulfat pro 250 ml Probe zugesetzt. Bei Entnahme der Schöpfprobe wird die Flasche so lange untergetaucht, bis sie vollständig gefüllt ist. Die randvoll aufgefüllte Flasche wird sofort verschlossen, wobei das im Flaschenhals stehende Wasser durch den Schliffstopfen beim Verschließen verdrängt wird, sodass im Flaschenhals zwischen Wasserprobe und Schliffstopfen keine Luftblase entsteht. Durch die regelmäßige Untersuchung des Filtrats sollen frühzeitig erhöhte mikrobielle Belastungen der Filter erkennbar sein, damit Maßnahmen eingeleitet werden können, bevor die Belastung ins Rein- und Beckenwasser durchschlägt.
Bei Horizontaldurchströmung des Beckens wird die Probe in der Mitte der Stirnseite des Beckens entnommen.
Bei Vertikaldurchströmung mit vollständigem Ablauf des Volumenstroms über die allseitig umlaufende Überlaufrinne sollte die Beckenwasserqualität an allen Stellen des Beckenrandes gleich sein. Die Probennahme kann beliebig längs des Beckenrandes erfolgen.
Für die Konservierung und Handhabung der Wasserproben gilt DIN EN ISO 5667-3.
2.3.1.3 Informationskette
Die Untersuchungen erfolgen nach den für die jeweiligen Parameter unter 2.1 und 2.2 vorgegebenen meist genormten Verfahren durch ein akkreditiertes Labor. Für den Fall der Überschreitung der mikrobiologischen Parameterhöchstwerte ist vertraglich sicherzustellen, dass das Labor den Betreiber sofort hierüber informiert. Der Betreiber muss das Gesundheitsamt unverzüglich über die Überschreitung der Parameterhöchstwerte unterrichten. Hierzu sollte eine unverzügliche Information des Gesundheitsamtes durch das Labor beauftragt werden. Die Information der Gesundheitsämter über mikrobiologische und chemische Untersuchungsergebnisse sowie über Betriebsstörungen in Bädern sollte gewährleistet sein. Dabei sind der elektronische Datenaustausch und gegebenenfalls die gemeinsame Datennutzung durch Betreiber und Gesundheitsamt zu empfehlen. Des Weiteren wird der direkte Informationsfluss vom Labor an Gesundheitsamt und Betreiber dringend empfohlen. Abweichungen von Untersuchungsumfang und Untersuchungsfrequenz nach DIN 19643-1 [2] sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen (siehe auch 2.3.1.2).
Das Vorgehen bei Nichteinhaltung der Überwachungsparameter/Anforderungen ist in Abschn. 2.4 geregelt.
2.3.2 Überwachung durch das Gesundheitsamt 2.3.2 Überwachung durch das Gesundheitsamt.
2.3.2.1 Kontrollen 2.3.2.1 Begehungen
Es ist notwendig, dass die Kontrollen durch das Gesundheitsamt bei der Erstinbetriebnahme eines Bades und dann grundsätzlich einmal im Jahr erfolgen. Geben die Kontrollen während eines Zeitraumes von 2 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen, kann der Kontrollzeitraum auf einen 2jährigen Rhythmus ausgedehnt werden. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen einer Ortsbesichtigung einschließlich der Probennahme und beinhalten die Überprüfung Es ist notwendig, dass die Begehungen durch das Gesundheitsamt bei der Erstinbetriebnahme eines Bades und dann grundsätzlich mindestens einmal im Jahr erfolgen. Geben die Begehungen während eines Zeitraumes von 2 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen, kann der Überprüfungszeitraum auf einen 2-jährigen Rhythmus ausgedehnt werden. Die Überwachungen erfolgen im Rahmen einer Ortsbesichtigung einschließlich der Probennahme und beinhalten die Überprüfung
der Erfüllung der Pflichten des Betreibers nach den Anforderungen der a. a. R. d. T. und nach den unter 2.3.1 aufgelisteten Empfehlungen, der Erfüllung der Pflichten des Betreibers nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach den unter 2.3.1 beschriebenen Anforderungen,
des Betriebsbuches auf richtige Führung und Auffälligkeiten, des Betriebsbuches auf richtige Führung und Auffälligkeiten,
des Wasserkreislaufs des Beckenwassers einschließlich Wasseraufbereitung, des Wasserkreislaufs des Beckenwassers einschließlich der Wasseraufbereitungsanlagen,
der Trinkwasser-Installation einschließlich der Duschen sowie der Trinkwasserinstallation einschließlich der Duschen sowie
der hygienischen Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern. der hygienischen Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern.
Soweit die Probennahmen und Untersuchungen im Rahmen der Betreiberpflichten durch ein akkreditiertes Labor und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt durchgeführt wurden, kann dieses auf eine eigene zusätzliche Probennahme verzichten.
Als Arbeitshilfe für die Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt wurde eine Checkliste erarbeitet (siehe http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/schwimmenbaden/schwimmbadebecken/empfehlungenstellungnahmen) In schwierigen Fällen wird empfohlen, dass die Gesundheitsämter entsprechende Landeseinrichtungen (z.B. Hygieneinstitute oder Medizinaluntersuchungsämter/Landesgesundheitsämter) konsultieren. Als Arbeitshilfe für die Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt steht eine Checkliste (siehe Teil C) zur Verfügung (siehe http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/schwimmen-baden/schwimm-badebecken/empfehlungen-stellungnahmen).
2.3.2.2 Untersuchungen 2.3.2.2 Untersuchungen des Beckenwassers
Für die Untersuchungen von Wasserproben im Rahmen der amtlichen Überwachung gelten die Ausführungen unter 2.3.1 über deren Untersuchung einschließlich der Entnahme. Soweit die Untersuchungen der Wasserproben einschließlich der Probennahme nicht vom Gesundheitsamt selbst durchgeführt werden, haben sie ausschließlich durch eine für chemische und mikrobiologische Wasseruntersuchungen nach DIN EN ISO 17025 akkreditierte Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Überwachungsergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Für die Untersuchungen einschließlich Probennahme von Wasserproben im Rahmen der Überwachung gelten die Ausführungen unter 2.3.1. Probennahmen des Gesundheitsamtes können auf die Anzahl der Untersuchungen des Betreibers angerechnet werden. Die Überwachungsergebnisse sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
2.3.2.3 Kontrolle des Wasserkreislaufs 2.3.2.3 Überprüfung des Wasserkreislaufes
Bei der Überwachung ist besonders auf folgende Bereiche bzw. Aspekte zu achten (hierbei handelt es sich um Stichwortangaben, Einzelheiten sind der DIN 19643:2012-11 zu entnehmen): Bei der Überwachung ist besonders auf folgende Bereiche beziehungsweise Aspekte zu achten (hierbei handelt es sich um Stichwortangaben, Einzelheiten sind der Normenreihe DIN 19643 [2] zu entnehmen):
Becken, Wasserspeicher und Filteranlagen, Becken, Wasserspeicher und Filteranlagen,
Dosierstellen für Chemikalien, Dosierstellen für Chemikalien,
Werkstoffe z.B. für Dichtungsmassen, Abdeckungen oder Auskleidungen, Werkstoffe zum Beispiel für Dichtungsmassen, Abdeckungen oder Auskleidungen,
Einrichtungen mit zusätzlichen Wasserkreisläufen wie Rutschen, Wildwasserkanäle, Sprudler, Nackenduschen, Wasserpilze, Einrichtungen mit zusätzlichen Wasserkreisläufen wie beispielsweise Rutschen, Wildwasserkanäle, Sprudler, Nackenduschen, Wasserpilze,
Flächenreinigungs- und -desinfektionsmittel sowie Reinigungsmaßnahmen für Beckenkopf mit Umgang,
Funktionskontrolle der Rinnenumschaltung (insbesondere bei Nichteinhaltung mikrobiologischer Anforderungen im Wasserkreislauf) und
das Wasser in den Zu- und Ableitungen und in den Pumpen (insbesondere auch nach Betriebsruhezeiten), Wasser in den Zu- und Ableitungen und in den Pumpen (insbesondere auch nach Betriebsruhezeiten und bei mikrobiologischen Auffälligkeiten im Wasserkreislauf).
Flächenreinigungsmittel für Beckenkopf mit Umgang,
Wasserentnahme für den Betrieb von zusätzlichen Wasserkreisläufen (Reinwasser oder Beckenwasser) und
Funktionskontrolle der Rinnenumschaltung.
2.3.2.4 Trinkwasser-Installationen einschließlich Duschen 2.3.2.4 Trinkwasserinstallationen einschließlich Duschen sowie sonstige Einrichtungen in Bädern
Bei der Kontrolle der Trinkwasser-Installation (insbesondere der Duschen) durch das Gesundheitsamt gelten für Untersuchungen und Maßnahmen die Vorgaben der TrinkwV 2001. Bei der Kontrolle der Trinkwasserinstallation (insbesondere der Duschen) durch das Gesundheitsamt gelten für Untersuchungen und Maßnahmen die Vorgaben der TrinkwV [16].
2.3.2.5 Sonstige Einrichtungen in Bädern
Es ist unerlässlich, dass das Gesundheitsamt die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in sonstigen Einrichtungen des Bades in seine Überwachung einbezieht. Dies ist besonders wichtig z.B. für die Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche, raumlufttechnische Anlagen und Attraktionen der Schwimm- und Badebeckenanlage. Anhaltspunkte für die Überwachung liefern technische Regelwerke, wie z.B. die Richtlinie 94.04 "Hygiene, Reinigung und Desinfektion in Bädern" des Bundesverbandes Öffentliche Bäder e.V., die VDI-Richtlinien VDI 6022, VDI 6023 und VDI 2089 etc., sowie ggf. spezielle Empfehlungen des UBA und der BWK (z.B. die Empfehlung zur Lüftung in Hallenbädern) und der zuständigen Landesgesundheitsbehörden (s. auch Checkliste). Soweit sich Hygienemängel von sonstigen Einrichtungen in Bädern nachteilig auf die Hygiene des Beckenwassers auswirken können, ist es unerlässlich, dass das Gesundheitsamt die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene von sonstigen Einrichtungen des Bades in seine Überwachung nach § 37 Absatz 3 und § 15a IfSG [1] einbezieht. Außerdem hat das Gesundheitsamt bzw. die zuständige Behörde dem nachzugehen, wenn Tatsachen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können (§ 16 Absatz 1 IfSG). Dies betrifft insbesondere Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche, raumlufttechnische Anlagen (zum Beispiel anhand der Vorlage von Wartungs- und Prüfprotokollen) und Attraktionen der Schwimm- und Badebeckenanlage. Anhaltspunkte für die Überwachung liefern das einschlägige technische Regelwerk sowie gegebenenfalls spezielle Empfehlungen des UBA und der BWK (beispielsweise die Empfehlung zur Lüftung in Hallenbädern [37]) und der zuständigen Landesgesundheitsbehörden (siehe auch Stammdatenblatt).
2.4 Vorgehensweise und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen 2.4 Vorgehensweise und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen
Der Betreiber eines Bades ist dafür verantwortlich, dass eine Gesundheitsschädigung durch die Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers für den Besucher nicht zu besorgen ist. Die Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemischphysikalischen Anforderungen ist nachfolgend aufgeführt. Der Betreiber eines Bades ist dafür verantwortlich, dass eine Gesundheitsschädigung durch die Qualität des Beckenwassers für den Besucher nicht zu besorgen ist. Die Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Anforderungen unter Berücksichtigung ihrer abgestuften gesundheitlichen Bedeutung ist nachfolgend aufgeführt.
2.4.1 Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers bei mikrobiologischen Problemen 2.4.1 Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen.
Bei erhöhten mikrobiellen Werten im Filtrat sind Nachuntersuchungen in Filtrat und Beckenwasser durchzuführen. Bei erneut erhöhten Werten im Filtrat sollte insbesondere die Filterrückspülung auf ihre Effektivität überprüft werden. Solange die oberen Werte im Beckenwasser eingehalten werden, sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Badegäste nicht erforderlich. Der Betreiber hat Verfahrensabläufe gemäß DIN EN 15288-2 [38] zu etablieren, aus denen hervorgeht, welche Korrektur- und Präventivmaßnahmen bei Nichteinhaltung mikrobiologischer Anforderungen durchzuführen sind. Weitere Hinweise zu Maßnahmen bei bestimmten Belastungen sind in den Tab. 9 und 10 dieser Empfehlung aufgeführt.
Bei Überschreitung der mikrobiologischen Parameterhöchstwerte unterrichtet das Untersuchungslabor im Falle von Untersuchungen nach DIN 19643:2012-11 unverzüglich den Betreiber bzw. den Auftraggeber. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich benachrichtigt wird. Der Betreiber ergreift erforderliche Maßnahmen und veranlasst ggf. eine sofortige weitere Untersuchung. Alle erforderlichen Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise sollten zwischen Betreiber und Gesundheitsamt abgestimmt werden. Bei Überschreitung der oberen Werte unterrichtet das Untersuchungslabor im Falle von Untersuchungen nach Tab. 1 dieser Empfehlung unverzüglich den Betreiber. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich benachrichtigt wird. Festlegungen zur Informationskette sollten vorab getroffen werden. Der Betreiber ergreift erforderliche Maßnahmen und veranlasst gegebenenfalls sofortige weitere Untersuchungen. Alle erforderlichen Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise sollten zwischen Betreiber und Gesundheitsamt abgestimmt werden.
Die Überschreitung der einzelnen Parameterhöchstwerte birgt allerdings nicht identische Gesundheitsgefahren für die Benutzer des Bades.
Bei Nachweis von P. aeruginosa und E. coli ist eine höhere Gesundheitsgefahr als z.B. bei einer erhöhten Koloniezahl gegeben, da einerseits intestinale, direkt vom Menschen stammende Infektionserreger im Wasser vorhanden sein können, andererseits P. aeruginosa selbst ein Krankheitserreger ist.
Eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung der mikrobiologischen Parameterhöchstwerte zu treffen sind, ist nur unter Kenntnis der spezifischen örtlichen und technischen Einzelheiten des Bades möglich. Die unten angeführte Vorgehensweise ist eine Empfehlung, um den Umfang der Kontamination und der u. U. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abzuschätzen. Eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung der mikrobiologischen Anforderungen beziehungsweise bei bestimmten Belastungen zu treffen sind, ist nur unter Kenntnis der spezifischen örtlichen und technischen Einzelheiten des Bades möglich. Die in Tab. 9 und 10 angeführten Vorgehensweisen sind Empfehlungen, um den Umfang der Kontamination und der unter Umständen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abzuschätzen.
Sichtbare fäkale Verunreinigung Sollten Fäkalien in einem Becken sichtbar sein, ist das Becken ohne eine vorherige mikrobiologische Untersuchung sofort zu sperren, die Aufbereitung dieses Beckens ist zu stoppen (damit das fäkale Material nicht noch weiter in der Beckenanlage verteilt wird), die Rinnenumschaltung vorzunehmen, das fäkale Material zu entfernen und soweit als möglich die Reste über die Rinne in den Schmutzwasserkanal zu spülen. Im Anschluss daran ist die Aufbereitungsanlage wieder in Betrieb zu nehmen und eine Hochchlorung (s. Anhang I) durchzuführen. Weiterhin muss eine mikrobiologische Kontrolluntersuchung veranlasst werden. Bei geringem Umfang der Verunreinigung kann das Becken am darauffolgenden Tag wieder freigegeben werden, wenn die Chlorwerte im zulässigen Bereich nach Tab. 2 sind. In allen anderen Fällen ist wegen der höheren mikrobiologischen Belastung das Becken erst wieder freizugeben, wenn das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vorliegt und der Höchstwert des entsprechenden Parameters (E. coli) nicht überschritten wird. Die Überschreitung der einzelnen oberen Werte bedeutet nicht in jedem Fall eine direkte Gesundheitsgefahr für die Benutzer des Bades. Beispielsweise ist beim Nachweis einer erhöhten Koloniezahl eine geringere Gesundheitsgefahr gegeben als beim Nachweis von Legionella spec., Pseudomonas aeruginosa und Escherichia coli. Escherichia coli weisen auf vom Menschen stammende intestinale Infektionserreger im Wasser hin; Pseudomonas aeruginosa und Legionella spec. sind selbst Krankheitserreger.
Pseudomonas aeruginosa.
Pseudomonas aeruginosa Pseudomonas aeruginosa kann durch Badegäste eingetragen werden und sich im Aufbereitungssystem vermehren. Neben dem Filtermaterial können auch wenig- und nichtdurchflossene Rohrleitungen, fehlerhafte Innenauskleidungen, Pumpensysteme, Armaturen, Wärmetauscher, Dichtungsmaterial etc. besiedelt sein und zu einer Kontamination des Wassers führen. Das Beckenwasser und das Filtrat sollten gemäß DIN 19643:2012-11 parallel auf das Vorhandensein von P. aeruginosa untersucht werden, da nur dadurch eine differenzierte Aussage und Bewertung möglich sind. P. aeruginosa soll sowohl im Beckenwasser als auch im Filtrat in 100 ml nicht nachweisbar sein. Ein gleichzeitig positiver Nachweis in beiden Wasserarten weist auf deutliche Probleme bei dem Bau oder dem Betrieb eines Bades hin und ist bedenklicher als ein alleiniger positiver Nachweis im Beckenwasser oder Filtrat einzuschätzen. Bei jedem positiven Nachweis ist sofort eine Nachkontrolle zu veranlassen und die Desinfektion bis zum Vorliegen eines negativen Nachweises engmaschig zu kontrollieren und im Rahmen der Vorgaben der DIN 19643:2012-11 der Gehalt an freiem Chlor mindestens im oberen Normbereich, maximal jedoch auf eine Konzentration von 1,2 mg/l einzustellen (s. Tab. 2). Ist P. aeruginosa in einer Konzentration >10 KBE/100 ml im Beckenwasser und/oder im Filtrat vorhanden oder sind wiederholt auch niedrigere P.-aeruginosa-Konzentrationen nachweisbar, sind die Filterspülung und Betriebsweise insgesamt zu überprüfen und ggf. zu optimieren sowie eine Hochchlorung des Beckenwassers bzw. der Anlagenteile (s. Anhang I) vorzunehmen. Je nach Situation vor Ort, z.B. bei einer bekannten Kontamination des Filtrats von >10 KBE/100 ml und im Falle einer zusätzlich auftretenden Störung der Chlordosierung oder der Regulation der Hygienehilfsparameter, kann auch eine Sperrung des Beckens notwendig sein. Welche Maßnahmen im Einzelfall angemessen, erforderlich und zielführend sind, hängt u. a. von der Höhe der gemessenen P.-aeruginosa-Konzentration, der Empfindlichkeit des betroffenen Personenkreises (z.B. Bäder in Krankenhäusern), den Parallel- oder Vorbefunden, die auf eine Kontamination (z.B. Biofilmbildung) in Anlagenteilen hindeuten und von Hinweisen auf Fehlfunktionen im Bereich der Steuerung der Chlordosierung und der Hygienehilfsparameter, Fehlfunktionen der Beckenhydraulik, des Rückspülprozesses etc. ab. Im Krankenhausbereich sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Krankenhaushygieniker abzustimmen. Die Desinfektion des Beckenwassers soll nicht dazu dienen, die Vermehrung von Krankheitserregern in den Aufbereitungsanlagen oder andere Unzulänglichkeiten des Betriebs auszugleichen oder zu kaschieren. Pseudomonas aeruginosa kann unter anderem durch Badegäste eingetragen werden und sich im Aufbereitungssystem vermehren. Neben dem Filtermaterial können auch wenig- und nichtdurchflossene Rohrleitungen, fehlerhafte Innenauskleidungen, Pumpensysteme, Armaturen, Wärmetauscher, Dichtungsmaterial und andere Bauteile besiedelt sein und zu einer Kontamination des Wassers führen. Das Beckenwasser und das Filtrat sollten gemäß DIN 19643 [2] parallel auf das Vorhandensein von Pseudomonas aeruginosa untersucht werden, da nur dadurch eine differenzierte Aussage und Bewertung möglich ist. Pseudomonas aeruginosa soll sowohl im Beckenwasser als auch im Filtrat in 100 ml nicht nachweisbar sein.
Escherichia coli
Wird Pseudomonas aeruginosa dennoch im Beckenwasser beziehungsweise Filtrat nachgewiesen, sind folgende Hinweise zu berücksichtigen.
Wurde E. coli in einem Becken nachgewiesen, sind unverzüglich der Desinfektionsmittelgehalt und die Redoxspannung zu überprüfen, es ist umgehend die Ursache der Kontamination zu ermitteln und eine Nachprobe zu veranlassen. Nach Betriebsende (z.B. über Nacht) muss eine Hochchlorung des Beckenwassers durchgeführt werden. Sind nach diesen Maßnahmen wieder Chlorwerte gemäß Tab. 2 und eine ausreichende Redoxspannung erreicht, kann das Becken weiter betrieben werden. Aufgrund der Eigenschaften von Pseudomonas aeruginosa (Krankheitserreger, Biofilmbildner) sind besondere Maßnahmen notwendig. Dabei ist zu beachten, dass ein gleichzeitiger Nachweis in Beckenwasser und Filtrat auf deutliche Probleme der technischen Ausstattung oder beim Betrieb eines Bades hinweist und hygienisch bedenklicher ist als ein alleiniger Nachweis in einer der beiden Wasserarten. Welche Maßnahmen im Einzelfall angemessen, erforderlich und zielführend sind, hängt unter anderem
von der Konzentration an Pseudomonas aeruginosa,
Coliforme Bakterien
der Empfindlichkeit des betroffenen Personenkreises (zum Beispiel Bäder in Krankenhäusern),
Weist das Untersuchungslabor zwar keine E. coli, aber als Nebenbefund andere coliforme Bakterien nach, sollte es dies dem Betreiber des Bades mitteilen. Es sollte geprüft werden, ob die Aufbereitung ordnungsgemäß funktioniert. den Parallel- oder Vorbefunden, die auf eine Kontamination in Anlagenteilen hindeuten (zum Beispiel Biofilmbildung)
und von Hinweisen auf Fehlfunktionen im Bereich der Steuerung der Chlordosierung, der Hygiene-Hilfsparameter, der Beckenhydraulik und des Rückspülprozesses ab.
Koloniezahl bei 36°C
Wird lediglich die Koloniezahl überschritten, ist dies meist auf eine kurzfristig zu geringe Desinfektionswirkung zurückzuführen. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Aussagen hierüber geben die Hygiene-Hilfsparameter. Diese sind unverzüglich zu kontrollieren und daraus abgeleitete Maßnahmen zu ergreifen. Auch eine Anpassung der Aufbereitungsmodalitäten an ggf. zu hohe Besucherfrequenzen kann erforderlich sein (z.B. durch Erhöhen der Umwälzleistung, des Füllwasserzusatzes usw.). Eine erhöhte Koloniezahl bei ausreichender Desinfektionsmittelkonzentration kann auch ein Hinweis auf eine Biofilmbildung im System z.B. im Filter sein. Im Krankenhausbereich sind die erforderlichen Maßnahmen mit den Verantwortlichen der Krankenhaushygiene abzustimmen. Zu beachten ist, dass die Desinfektion des Beckenwassers nicht dazu dienen soll, die Vermehrung von Krankheitserregern in den Aufbereitungsanlagen oder andere Unzulänglichkeiten des Betriebs auszugleichen oder zu kaschieren.
Legionella spec.
Legionella species Die Bewertung des Beckenwassers beziehungsweise des Filtrats und die daraus resultierenden Maßnahmen beim Nachweis von Legionella spec. erfolgen entsprechend DIN 19643-1 [2] (und dort insbesondere nach Tabelle 7 und 8) und den Tab. 7 und 8 dieser Empfehlung.
Werden Legionella species direkt im Beckenwasser nachgewiesen, besteht der Verdacht, dass der Filter bewachsen ist und die Kontamination vom Filter ausgeht. Ein Problempunkt kann dabei die unzureichende Spülung sein. Die Bewertung der nachgewiesenen Legionellenkonzentrationen und die Empfehlung notwendiger Maßnahmen sind in Tab. 4 aufgeführt. Eine Unterrichtung der Gesundheitsbehörde muss bei positivem Nachweis erfolgen. Wird Legionella spec. direkt im Beckenwasser nachgewiesen, besteht der Verdacht, dass der Filter bewachsen ist und die Kontamination vom Filter ausgeht. Eine Ursache kann dabei eine unzureichende Spülung sein.
Tab. 4 Legionella spp. im Beckenwasser
Legionella spp. KBE/100 ml Bewertung Maßnahmen nach
Erstuntersuchung Nachuntersuchung Weiteren Sanierungen
>1000 a Hohe Kontamination Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren, aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten, Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats Nutzungsverbot, Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren, Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats, Freigabe nach einwandfreiem mikrobiologischem Befund Nutzungsverbot, weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials, wiederholte Nachuntersuchungen von Beckenwasser und Filtrat, Freigabe nach einwandfreiem mikrobiologischem Befund
>100 bis 1000 Mittlere Kontamination Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren, Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren, aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten, Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats Weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten, z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials, aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten, wiederholte Nachuntersuchungen von Beckenwasser und Filtrat
1 bis 100 Geringe Kontamination Nachuntersuchung Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats
<1 Frei von einer nachweisbaren Kontamination Keine - -
a) Bei Legionellenkonzentrationen > 10.000 KBE/1 00 ml und Legionellennachweis im Filtrat sofortige Nutzungsuntersagung.
Eine Filtratuntersuchung sollte in jedem Fall parallel zur Beckenwasseruntersuchung erfolgen, sofern die Beckenwassertemperatur >23°C ist. Die Bewertung positiver Befunde und die Empfehlung notwendiger Maßnahmen sind in Tab. 5 aufgeführt.
Tab. 5 Legionella spp. im Filtrat
Legionella spp. KBE/100 ml Bewertung Maßnahmen nach
Erstuntersuchung Nachuntersuchung Weiteren Sanierungen
>1000 Hohe Kontamination Filterspülung, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers Filterspülung, Überprüfung der Aufbereitung, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers, ggf. Nutzungseinschränkung Weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten, z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers, ggf. Nutzungseinschränkung
1 bis 1000 Kontamination Filterspülung, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers Filterspülung, Überprüfung der Aufbereitung, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers Weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten, z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials, Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers
<1 Frei von einer nachweisbaren Kontamination Keine - -
Auch wenn nur im Filtrat Legionellen nachweisbar sind, muss die Aufbereitungsanlage überprüft werden. Bei komplexeren Systemen sollten Stufenuntersuchungen erfolgen, um die Kontaminationsquelle zu lokalisieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des kontaminierten Systems sind von den technischen Gegebenheiten vor Ort abhängig. Nach Sanierung des Systems sind zunächst kurzfristige, dann Untersuchungen in größeren Zeitabständen notwendig, um die Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. Auch wenn Legionella spec. nur im Filtrat nachweisbar sind, ist die Aufbereitungsanlage nach Tab. 8 zu überprüfen. Bei komplexeren Systemen sollten Untersuchungen der verschiedenen Anlagenbereiche erfolgen, um die Kontaminationsquelle zu lokalisieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des kontaminierten Systems sind von den technischen Gegebenheiten vor Ort abhängig. Nach Sanierung des Systems sind zunächst kurzfristige, dann Untersuchungen in größeren Zeitabständen notwendig, um die Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren.
Sichtbare fäkale Verunreinigung und Eintrag von Erbrochenem.
Konkrete Maßnahmen hierzu sind in Tab. 9 dargestellt.
2.4.2 Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers 2.4.2 Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers bei Nichteinhaltung der chemischen und chemisch-physikalischen Anforderungen.
bei Nichteinhaltung der chemischen und chemischphysikalischen Anforderungen Werden die chemischen und chemischphysikalischen Parameter des Wassers gemäß Tabelle 2 der DIN 19643:2012- 11 während des Badebetriebes nicht eingehalten, ist dies ein Hinweis auf Funktionsmängel der Anlage bzw. zu geringen Füllwasserzusatz mit evtl. nachteiligen Auswirkungen auf die mikrobiologische Qualität des Wassers. Es ist deshalb notwendig, Abweichungen zu begegnen, bevor die mikrobiologischen Höchstwerte überschritten werden. Werden die chemischen und chemisch-physikalischen Parameter des Wassers gemäß Tabelle 2 der DIN 19643-1 [2], insbesondere die Hygiene-Hilfsparameter (Tab. 2 dieser Empfehlung) und die Vorsorgewerte mit Minimierungsbedarf (Tab. 3 dieser Empfehlung), während des Badebetriebes nicht eingehalten, kann dies ein Hinweis auf Funktionsmängel der Anlage mit eventuell nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität des Beckenwassers sein.
Auch eine mangelhafte Beckendurchströmung und ein nicht ausreichender Füllwasserzusatz können sich nachteilig auf die Beckenwasserqualität auswirken und zu einer Abweichung der Parameterwerte führen. Es ist deshalb notwendig, Abweichungen zu beheben, bevor sich hygienische Mängel einstellen.
Werden die 4 Überwachungsparameter freies Chlor, gebundenes Chlor, pH-Wert und Redoxspannung eingehalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die mikrobiologischen Parameterhöchstwerte nicht überschritten werden. Als erste Maßnahme muss deshalb versucht werden, mit der vorhandenen Technik die Einhaltung der 4 Hygiene-Hilfsparameter zu erreichen. Kann dies mit den gegebenen technischen Anlagen nicht geleistet werden, sind schrittweise die Ursachen zu ermitteln und festgestellte Mängel zu beseitigen. Werden die Hygiene-Hilfsparameter (freies Chlor, pH-Wert und Redox-Spannung) nicht eingehalten, können Überschreitungen bei den mikrobiologischen Parametern nicht ausgeschlossen werden. Bei Nichteinhaltung sollte deshalb zeitnah versucht werden, durch schrittweise Ermittlung der Ursachen und Optimierung der technischen Parameter die Einhaltung der Hygiene-Hilfsparameter zu erreichen. Hierzu sollte zunächst eine Überprüfung der voreingestellten Sollwerte sowie der Mess- und Regelungstechnik auf einwandfreie Funktionsweise durchgeführt werden.
Zunächst ist festzustellen, ob die Flockungsmittelzugabe und das Spülprogramm der Filter richtig eingestellt sind. Weiterhin ist zu überprüfen, ob die Filtration einwandfrei funktioniert. Dabei sind vor allem die Flockung (siehe insbesondere [2]) und das Spülprogramm der Filter zu kontrollieren.
Sind die Flockungsmittelzugabe und das Spülprogramm mangelhaft, dann führt dies zu einem Versagen der Flockungsfiltration mit Anstieg des gebundenen Chlors und Absinken der Redoxspannung als Folge, trotz ausreichenden freien Chlors und richtigen pH-Wertes. Sind die Flockung und/oder das Spülprogramm mangelhaft, kann dies zu einer Minderung der Aufbereitungsleistung führen und sich zum Beispiel im Anstieg des gebundenen Chlors und Absinken der Redox-Spannung, trotz ausreichenden freien Chlors und richtigen pH-Wertes, zeigen.
Wird damit kein ausreichender Erfolg erlangt/oder gewährleistet, dann sind die nachfolgend beschriebenen weitergehenden Untersuchungen mit Eingriffen in die Technik erforderlich:
Die Säurekapazität des Beckenwassers ist zu überprüfen. Ist diese zu gering, dann ist die volle Funktion der Flockungsfiltration nicht mehr gegeben, sodass Maßnahmen zur Anhebung der Säurekapazität zu ergreifen sind (s. DIN 19643-1:2012-11, Kapitel 11.3).
Die Zugabe des Flockungsmittels ist auf DIN-gerechte Ausführung zu überprüfen. Hierzu sind in der DIN 19643:2012-11 die Kapitel zu beachten, die sich mit der Flockung befassen. Dies gilt insbesondere für die richtige Anordnung der Dosierstelle und der Vermischung sowie für die Mindestzugabe an Flockungsmittel (0,05 g/m3 als Aluminium für Aluminiumsalze und 0,1 g/m3 als Eisen für Eisensalze). Die Zugabe des Flockungsmittels ist auf DIN-gerechte Ausführung zu überprüfen. Hierzu sind in den jeweiligen Normenteilen der DIN 19643 [2] die Kapitel zu beachten, die sich mit der Flockung befassen. Dies gilt für den korrekten pH-Wert-Bereich, eine ausreichende Säurekapazität, die richtige Anordnung der Dosierstelle und für die Mindestzugabe des Flockungsmittels.
Das Filtermaterial ist auf ausreichende Schütthöhe und die richtige Lage beim Filtervorgang zu überprüfen. Bei falscher Ausführung des Überlauftrichters tritt Muldenbildung ein mit der Folge einer mangelhaften Filterwirkung. Gegebenenfalls ist der Überlauftrichter so nachzubessern, dass eine gleichmäßige Beaufschlagung des Filtermaterials mit Rohwasser gesichert ist, womit die Muldenbildung vermieden wird. Das Filtermaterial ist auf ausreichende Schütthöhe und die richtige Lage beim Filtrationsvorgang zu überprüfen. Bei falscher Ausführung des Überlauftrichters tritt Muldenbildung mit der Folge einer mangelhaften Filtrationswirkung ein. Gegebenenfalls ist der Überlauftrichter so nachzubessern, dass eine gleichmäßige Beaufschlagung des Filtermaterials mit Rohwasser gesichert ist, womit die Muldenbildung vermieden wird.
Wird trotz Einhaltung der Hygiene-Hilfsparameter eine erhöhte mikrobielle Kontamination festgestellt, dann kann die Ursache (neben Aggregatbildung bzw. Vorliegen der Mikroorganismen in Biofilmen) darin liegen, dass als Filtermaterial Kornaktivkohle verwendet wird, die entgegen den Vorgaben der DIN 19643:2012-11 mit Rohwasser beaufschlagt wird, ohne vorherige Zugabe von Ozon. Wird trotz Einhaltung der Hygiene-Hilfsparameter eine Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen festgestellt, kann die Ursache (neben Aggregatbildung oder Vorliegen der Mikroorganismen in Biofilmen) darin liegen, dass die adsorptive Schicht im Filter eine zu hohe Zehrung des Desinfektionsmittels bewirkt und somit Bereiche des Filterbetts nicht hinreichend vom Desinfektionsmittel erreicht werden. Dem kann eine Zugabe von Desinfektionsmittel bei der Filterspülung entgegenwirken.
Es ist sicherzustellen, dass das Spülprogramm den Vorgaben der DIN 19643:2012-11 entspricht (programmgesteuerter unterbrechungsfreier zeitlicher Ablauf, Erreichen der notwendigen Filterbettausdehnung, gleichmäßige Beaufschlagung mit Spülwasser, rückstaufreier Ablauf des Spülabwassers). Dies gilt insbesondere für das Einhalten der Spülgeschwindigkeit. Ist diese geringer als die für das jeweilige Filtermaterial vorgegebene Spülgeschwindigkeit, dann erfolgt kein ausreichender Austrag von Mikroorganismen und Schmutzstoffen. Es ist sicherzustellen, dass die Filterspülung den Anforderungen der jeweiligen Normenteile der DIN 19643 [2] entspricht (zum Beispiel programmgesteuerter, unterbrechungsfreier zeitlicher Ablauf, Erreichen der notwendigen Filterbettausdehnung, gleichmäßige Beaufschlagung mit Spülwasser, rückstaufreier Ablauf des Spülabwassers). Dies gilt insbesondere für das Einhalten der Spülgeschwindigkeit. Ist diese geringer als die für das jeweilige Filtermaterial vorgegebene Spülgeschwindigkeit, dann erfolgt kein ausreichender Austrag von Mikroorganismen und Schmutzstoffen. Die vorgenannten Hinweise gelten für eine Filtration und Spülung bei Einsatz von Festbettfiltern nach DIN 19605 [39].
Die vorgenannten Hinweise gelten für eine Filtration mit Schnellfiltern nach DIN 19605. Sind Anschwemmfilter nach DIN 19624 vorhanden, dann gilt sinngemäß die gleiche Vorgehensweise unter Beachtung der Besonderheiten der Anschwemmfiltration, beschrieben in DIN 19643:2012-11 in Kapitel 4.4.3. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass benutztes Anschwemmmaterial, das bei der Spülung anfällt, zu verwerfen ist. Sind Membranfilter als Ultrafiltration im Einsatz, können Unverträglichkeiten durch Versagen der Membrane entstehen. Dies kann durch einen Integritätstest erkannt werden. Sind Anschwemmfilter nach DIN 19624 [40] vorhanden, dann gilt sinngemäß die gleiche Vorgehensweise unter Beachtung der Besonderheiten der Anschwemmfiltration, beschrieben in DIN 19643-2 [2]. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass benutztes Anschwemmmaterial zu verwerfen ist. Wird Ultrafiltration angewandt, sind regelmäßig (mindestens jährlich) Integritätstests durchzuführen.
Bei weiter ausbleibendem Erfolg ist eine umfassende Untersuchung des gesamten Systems einschließlich der Beckenhydraulik erforderlich. Hierbei ist auch zu überprüfen, ob die Messwasserentnahmestelle im Becken so angeordnet ist, dass das entnommene Messwasser repräsentativ für das gesamte Beckenwasser ist. Bei weiter ausbleibendem Erfolg, das heißt, wenn die chemischen oder chemisch-physikalischen Anforderungen weiterhin nicht eingehalten werden, ist eine umfassende Untersuchung des gesamten Systems einschließlich der Beckenhydraulik erforderlich.
Bei mehrmalig aufeinander folgender oder regelmäßiger Überschreitung der Werte für gebundenes Chlor und THM sollten unter anderem folgende Ursachen in Erwägung gezogen werden:
Erschöpfung der Adsorptionsstufe,
hohe Bildungspotentiale im Füllwasser,
zu geringe Füllwasserzugabe,
unzureichende Beckenhydraulik,
mangelhafte Filterspülung,
häufige Überschreitung der Nennbelastung,
erhöhter Schmutzeintrag durch Badegäste aufgrund nicht ausreichender Reinigung beim Duschen,
Mängel bei der Flockung.
2.4.3 Vorgehensweise und Maßnahmen des Gesundheitsamtes 2.4.3 Vorgehensweise und Maßnahmen des Gesundheitsamtes.
Weist die Aufbereitung Mängel auf, entspricht das Wasser nicht den unter Abschn. 2.1 und 2.2 genannten Anforderungen oder sind Risiken für die menschliche Gesundheit absehbar, kann es notwendig sein, dass das Gesundheitsamt zusätzliche Untersuchungen veranlasst. Beispiele hierfür sind Untersuchungen an bestimmten Stellen des Wasserkreislaufes und zu bestimmten Zeiten, sofortige Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen, Untersuchungen häufiger oder in kürzeren Zeitabständen als unter 2.3.1 genannt, Untersuchungen auf andere Mikroorganismen bzw. chemische Stoffe als auf die in 2.1 bzw. 2.2 angeführten. Weist die Aufbereitung Mängel auf, entspricht das Wasser nicht den unter Abschnitt 2.1 und 2.2 genannten Anforderungen oder sind Risiken für die menschliche Gesundheit zu besorgen, kann es notwendig sein, dass das Gesundheitsamt zusätzliche Untersuchungen veranlasst. Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 39 Absatz 2 und § 16 IfSG [1]. Beispiele hierfür sind Untersuchungen an bestimmten Stellen des Wasserkreislaufes und zu bestimmten Zeiten, sofortige Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen oder Untersuchungen in kürzeren Zeitabständen als unter 2.3.1 genannt, Untersuchungen auf andere Mikroorganismen beziehungsweise chemische Stoffe als auf die in 2.1 beziehungsweise 2.2 angeführten.
Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass die in 2.1 genannten Anforderungen an die mikrobiologischen Parameter nicht eingehalten werden oder Krankheitserreger bzw. chemische Stoffe im Beckenwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, ist eine unverzügliche Prüfung erforderlich, ob das Wasser des betroffenen Beckens noch zum Schwimmen oder Baden zur Verfügung gestellt werden kann. Kommt der Betreiber seinen Pflichten nicht nach, sind in diesen Fällen darüber hinaus Abhilfemaßnahmen anzuordnen oder Auflagen zu erteilen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen. In Fällen, in denen die Anforderungen an die mikrobiologischen oder chemischen Parameter (Tab. 1 und 2) nicht eingehalten werden bzw. die oben angegebenen zusätzlichen Untersuchungen hygienische Belastungen erkennen lassen, oder falls besondere Umstände hygienischer Beanstandungen es erfordern, ordnet das Gesundheitsamt entsprechend der Höhe des abschätzbaren gesundheitlichen Risikos ebenfalls Abhilfemaßnahmen an bzw. erteilt Auflagen. Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass die in 2.1 genannten Anforderungen an die mikrobiologischen Parameter nicht eingehalten werden oder Krankheitserreger oder chemische Stoffe im Beckenwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, ist eine unverzügliche Prüfung erforderlich, ob das Wasser des betroffenen Beckens noch zum Schwimmen oder Baden zur Verfügung gestellt werden kann. Kommt der Betreiber seinen Pflichten nicht nach, kann das Gesundheitsamt darüber hinaus Abhilfemaßnahmen anordnen oder Auflagen erteilen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen. In Fällen, in denen die Anforderungen an die mikrobiologischen oder chemischen Parameter (Tab. 1, 2 und 3) nicht eingehalten werden beziehungsweise die oben angegebenen zusätzlichen Untersuchungen hygienische Belastungen erkennen lassen, oder falls besondere Umstände hygienischer Beanstandungen es erfordern, kann das Gesundheitsamt entsprechend der Höhe des abschätzbaren gesundheitlichen Risikos ebenfalls Abhilfemaßnahmen anordnen beziehungsweise Auflagen erteilen.
Falls aufgrund der Überwachungsergebnisse oder aufgrund anderer Erkenntnisse eine Gesundheitsgefahr nicht auszuschließen ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass das Wasser des betroffenen Beckens bis zur Behebung der Gefahrenlage nicht mehr zum Schwimmen oder Baden benutzt werden darf. Falls auf Grund der Überwachungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse eine Gesundheitsgefahr nicht auszuschließen ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass das Wasser des betroffenen Beckens bis zur Behebung der Gefahrenlage nicht mehr zum Schwimmen oder Baden benutzt werden darf.
3 Hygienische Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern 3. Hygienische Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern
3.1 Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche 3.1 Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche und Gerätschaften
siehe auch Erläuterung =>
Über Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche kann es zur Übertragung von Krankheitserregern, wie z.B. Warzenviren, kommen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, in Einrichtungen wie Schwimmbädern Hygienepläne zu erstellen. In diesen sollten die notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen detailliert beschrieben sein und den Beschäftigten als Arbeitsanweisung zur Verfügung stehen (s. auch Merkblatt 94.04 "Hygiene, Reinigung und Desinfektion in Bädern" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen). Zur Einhaltung der hygienischen Anforderungen bezüglich Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der sonstigen Badeinrichtungen (zum Beispiel Barfußbereiche, Sitzgelegenheiten, Sanitäranlagen, Gerätschaften) ist ein Hygieneplan mit Angaben zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, deren Anwendung und zu sonstigen Maßnahmen zu erstellen und den Beschäftigten als Arbeitsanweisung zur Verfügung zu stellen (siehe auch [41]).
Zur Vermeidung von Infektionen ist eine tägliche Reinigung und Desinfektion des Barfuß- und Sanitärbereiches sowie der Sitzflächen mit einem geeigneten Mittel [Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) bzw. des Robert-Koch-Institutes] in ausreichender Konzentration und Einwirkzeit erforderlich. Zur Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen können Abklatschuntersuchungen nach entsprechender Einwirkzeit durchgeführt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Untersuchungen während des Badebetriebes keine Aussage über die Qualität der durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen erlauben. Zur Vermeidung von Infektionen ist eine betriebstägliche Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion, idealerweise direkt nach Ende des Badebetriebes, insbesondere der Barfuß und Sanitärbereiche sowie der Sitzflächen, mit einem geeigneten Mittel (zum Beispiel [42], [43]) in ausreichender Konzentration und Einwirkzeit erforderlich. Je nach Nutzungsfrequenz sind Gerätschaften und weitere sonstige Einrichtungen entsprechend dem Hygieneplan regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. Zur Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen können Abklatschuntersuchungen nach entsprechender Einwirkzeit durchgeführt werden (siehe [41] Pkt. 7.2.4.2 "Erfolgskontrolle der Desinfektionsmaßnahmen"). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Untersuchungen während und nach Ende des Badebetriebes keine Aussage über die Qualität der durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen erlauben.
Auf die Verwendung von Fußdesinfektionssprühanlagen kann verzichtet werden [s. Mitteilung der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes "Hygienische Überwachung öffentlicher und gewerblicher Bäder durch die Gesundheitsämter (Amtsarzt), Anhang 2: Empfehlung zu Fußsprühanlagen in Schwimmbädern und Saunen" Bundesgesundheitsblatt 40, 11 (1997) 435-440].
3.2 Raumlufttechnische Anlagen 3.2 Raumlufttechnische Anlagen
Von raumlufttechnischen Anlagen können bei falschem Betrieb oder nicht ausreichender Wartung Gesundheitsrisiken ausgehen. Um diesen zu begegnen, sind folgende Regelwerke zu beachten: Von raumlufttechnischen Anlagen können bei falschem Betrieb oder nicht ausreichender Wartung Gesundheitsrisiken ausgehen. Um diesen zu begegnen, sind die einschlägigen allgemein anerkannte Regeln der Technik. zu beachten.
DIN EN 12792 und DIN EN 13779,
VDI-Richtlinie 6022 "Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen",
VDI-Richtlinie 2089 "Technische Gebäudeausrüstung in Schwimmbädern, Blatt 1 Hallenbäder",
Richtlinie 60.07 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen "Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern".
Bei Anlagen mit Umluftbetrieb ist darauf zu achten, dass immer ein ausreichender Außenluftmassenstrom gegeben ist, sodass die Konzentration der in der Hallenluft befindlichen Schadstoffe, insbesondere Stickstofftrichlorid, die geltenden Empfehlungen nicht überschreitet. Ist durch das Regelwerk ein konzentrationsunabhängiger Mindest-Außenluftmassenstrom festgelegt, dann sind die dafür notwendigen minimalen Klappenöffnungswinkel zu kennzeichnen, damit das Einhalten des minimalen Außenluftmassenstroms leicht überprüft werden kann. Bei Anlagen mit Umluftbetrieb ist darauf zu achten, dass immer ein ausreichender Außenluftmassenstrom (siehe [44]) gegeben ist, so dass die Konzentrationen der in die Hallenluft übergegangenen wasserbürtigen Schadstoffe, insbesondere Chloramine und Trihalogenmethane, die geltenden Empfehlungen nicht überschreiten. Zudem werden dadurch auch die Temperatur sowie die Luftfeuchtigkeit beeinflusst.
3.3 Trinkwasser-Installationen in Schwimmbädern 3.3 Trinkwasserinstallation in Bädern
Die Trinkwasserinstallation unterliegt direkt dem Regelungsbereich der TrinkwV [16]. Eine Trinkwasserinstallation in Bädern kann sich entweder in einer "Gebäudewasserversorgungsanlage", einer "zeitweiligen Wasserversorgungsanlage" oder einer "mobilen Wasserversorgungsanlage" nach TrinkwV befinden.
Für die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und den Betrieb von Trinkwasser-Installationen in Schwimmbädern gelten die Anforderungen der TrinkwV 2001 in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Bereitstellung von Trinkwasser in einem Bad (s. oben 1.4) erfüllt die Kriterien einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nummer 9 TrinkwV. Daher ergibt sich eine Anzeigepflicht nach § 11 Absatz 1 TrinkwV gegenüber dem Gesundheitsamt unter anderem hinsichtlich Errichtung, Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme oder bei bautechnischen Veränderungen der Wasserversorgungsanlage mit möglichen Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität.
Für den Betrieb der Duschen und der Waschbecken ist in jedem Fall Trinkwasser gemäß TrinkwV 2001 zu verwenden, in keinem Fall aufbereitetes Spülabwasser (Wasser aus der Filterspülung) oder aufbereitetes Beckenwasser. Für den Betrieb von Toilettenspülungen können zusätzlich Anlagen installiert werden, die für diesen Zweck Wasser, das nicht die Qualität von Trinkwasser besitzt, abgeben. Dabei sind neben den Anforderungen des technischen Regelwerkes an solche Anlagen auch die Bestimmungen der TrinkwV 2001 zu beachten. Grundsätzlich sind auch Trinkwasser-Installationen nach § 13 Absatz 4 TrinkwV 2001 gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig. Darüber hinaus bestehen nach § 13 Absatz 2 Nr. 5 TrinkwV 2001 grundsätzliche Anzeigepflichten, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, d. h. z.B. bei Neu- oder Wiederinbetriebnahme, bei Eigentums- und Nutzerwechsel oder bei bautechnischen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität. Nach § 17 Absatz 2 TrinkwV 2001 ist für die Verteilung von Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, ein separates Leitungssystem erforderlich -- dieses muss dauerhaft als Nichttrinkwasserentnahmestelle und farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein. Für den Betrieb der Duschen und der Waschbecken muss Trinkwasser gemäß TrinkwV [16] verwendet werden, in keinem Fall aufbereitetes Spülabwasser (Wasser aus der Filterspülung) oder aufbereitetes Beckenwasser.
Wenn neben der Trinkwasserinstallation eine Nichttrinkwasseranlage (§ 2 Nummer 10 TrinkwV) zum Beispiel für Toilettenspülungen betrieben wird, müssen deren Leitungen und etwaige Entnahmestellen nach § 13 Absatz 4 TrinkwV [16] gekennzeichnet und gesichert sein.
Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) muss jeder Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die eine Großanlage zur Erwärmung des Wassers umfasst, an mehreren repräsentativen Probennahmestellen die Wasserqualität regelmäßig auf das Vorhandensein von Legionella spp. überprüfen (§ 14 Absatz 4 TrinkwV 2001). Als Großanlage wird dabei das Vorhandensein eines Speicher-Trinkwassererwärmers oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmers mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle bezeichnet. Die Frequenz der Untersuchungen richtet sich dabei nach der Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV 2001. In der Regel besteht für die Trinkwasserinstallation in Bädern eine Untersuchungspflicht in Bezug auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV [16] mit den dort aufgeführten Vorgaben. Auf die weiterführenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Probennahme nach § 41 Absatz 4 TrinkwV sowie speziellen Handlungspflichten des Betreibers der Wasserversorgungsanlage (Trinkwasserinstallation) nach § 51 TrinkwV wird hier verwiesen.
4 Anforderungen an die Schwimm- und Badebeckenanlage bei Neu- und Umbau von Bädern 4. Anforderungen an die Schwimmund Badebeckenanlage bei Neu- und Umbau von Bädern
4.1 Vordem Neubau oder Umbau eines Bades 4.1 Vor dem Neubau oder Umbau eines Bades
Um hygienische Mängel schon im Vorfeld des Betriebes von Bädern zu vermeiden, sollte beim Neubau von Bädern oder bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bädern bereits in der Planungsphase neben der Beteiligung der Baubehörde, Planer und Architekten auch eine Bewertung des Bauvorhabens unter hygienischen Gesichtspunkten durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden. Sollte das Gesundheitsamt nicht über die dazu notwendigen personellen Ressourcen verfügen, muss ein hygienisches Fachgutachten erstellt werden. Von der Einhaltung der hygienischen Anforderungen ist regelmäßig auszugehen, wenn die Planung, Installation und der Betrieb der Schwimm- und Badebeckenanlagen vollständig den a. a. R. d. T. entsprechen (z.B. DIN 19643:2012-11). Daher hat der Betreiber des Bades die Planung eines Bades oder dessen Umbau dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen und alle für die hygienische Bewertung erforderlichen Unterlagen und Pläne vorzulegen. Dieses hat zu erfolgen für die erstmalige Inbetriebnahme des Bades oder eines Teiles davon sowie für die Vornahme baulicher oder betriebstechnischer Änderungen des Bades, soweit sie Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers in den Schwimm- oder Badebecken sowie der allgemeinen Hygiene haben können. Um hygienische Mängel schon im Vorfeld des Betriebes von Bädern zu vermeiden, sollte beim Neubau von Bädern oder bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bädern bereits in der Planungsphase neben der Beteiligung der Baubehörde, Planer und Architekten auch das Gesundheitsamt zu hygienischen Gesichtspunkten einbezogen werden. Von der Einhaltung der hygienischen Anforderungen ist regelmäßig auszugehen, wenn die Planung, Installation und der Betrieb der Schwimm- und Badebeckenanlagen vollständig den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (zum Beispiel [2]). Daher sollte der Betreiber des Bades die Planung eines Bades oder dessen Umbau dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzeigen und alle für die hygienische Bewertung erforderlichen Unterlagen und Pläne (Fließschema, Verfahrensbeschreibung, nachvollziehbare Berechnungen, ausführliche Beschreibung und Begründungen von Abweichungen gegenüber den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hygienische Fachgutachten) vorlegen. Dieses sollte sowohl für den Neubau eines Bades oder eines Teiles davon, als auch für die Planung baulicher oder betriebstechnischer Änderungen eines Bades erfolgen, soweit sie Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers in den Schwimm- oder Badebecken sowie der allgemeinen Hygiene haben können.
Es sollte in jedem Fall ein hygienischtechnisches Gutachten unter Berücksichtigung der Kriterien und Anforderung der a. a. R. d. T., insbesondere der DIN 19643:2012-11 für die Beckenwasseraufbereitung und des DVGW-Arbeitsblattes W 551 für die Trinkwasser-Installation in den Duschen, Sanitärräumen und im Saunabereich erstellt werden, wenn begründet von den a. a. R. d. T. abgewichen werden soll. In das Gutachten sind auch Anforderungen an die Montage und Inbetriebnahme aufzunehmen, soweit diese Einfluss auf die Hygiene haben. Die erforderlichen Kosten sollten schon bei der Ausschreibung und der Angebotserstellung mit eingeplant werden. Die erforderliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zur Planung wird unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erteilt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlage (Trinkwasserinstallation) gelten die Anzeigepflichten nach § 11 der TrinkwV [16].
4.2 Während der Bauphase oder des Umbaus 4.2 Während der Bauphase oder des Umbaus
Während der gesamten Bauausführung ist eine Bauleitung erforderlich, die die Einhaltung der besonderen hygienischen Anforderungen sicherstellt und dokumentiert. Insbesondere der hygienische Umgang mit dem angelieferten Material und während der Montage der später mit dem Beckenwasser in Berührung kommenden Anlagenteile und Oberflächen bedarf besonderer Sorgfalt, um eine primäre mikrobiologische Kontamination zu vermeiden. Auf eine ordnungsgemäße Filterbefüllung, Spülung und Erstdesinfektion nach der Montage ist hinzuweisen. Während der gesamten Bauausführung ist es erforderlich, eine Bauleitung zu benennen, welche die Einhaltung der besonderen hygienischen Anforderungen sicherstellt und dokumentiert. Insbesondere der hygienische Umgang mit dem angelieferten Material und der später mit dem Beckenwasser in Berührung kommenden Anlagenteile und Oberflächen während der Montage bedarf besonderer Sorgfalt, um eine primäre mikrobiologische Kontamination zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Filterbefüllung, Spülung und Erstdesinfektion nach der Montage ist zu dokumentieren.
4.3 Nach Fertigstellung der Baumaßnahme 4.3 Nach Fertigstellung der Baumaßnahme
Nach dem Abschluss der Bauarbeiten und der Inbetriebnahme der Aufbereitungstechnik, aber noch vor der allgemeinen Eröffnung oder Wiedereröffnung des Bades sollte eine Abnahme durch einen Sachkundigen unter Einbeziehung: Nach dem Abschluss der Bauarbeiten und der Inbetriebnahme der Aufbereitungstechnik, aber noch vor der Eröffnung oder Wiedereröffnung des Bades sollte eine Abnahme durch einen Sachkundigen unter Einbeziehung:
der Untersuchung der Beckenwasserqualität entsprechend der DIN 19643:2012-11, der Untersuchung der Beckenwasserqualität entsprechend der Normenreihe DIN 19643 [2] und
der Wasserbeschaffenheit in der Trinkwasserinstallation (insbesondere Warmwassersysteme) nach TrinkwV [16]
erfolgen.
der Übereinstimmung der Wasseraufbereitungsanlage mit den a. a. R. d. T. bzw. den genehmigten Abweichungen davon (DIN-Normen, Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen), Die Übereinstimmung der Wasseraufbereitungsanlage mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, beziehungsweise den genehmigten Abweichungen davon, kann erst nach Erreichen eines stationären Betriebszustandes überprüft werden und wird im Zusammenhang mit einer Abnahmeprüfung, zum Beispiel inklusive Funktionsprüfung nach DGfdB R 65.04 [45], durchgeführt.
der Wasserbeschaffenheit in der Trinkwasser-Installation (insbesondere Warmwassersysteme)
erfolgen. Weiterhin muss ein Hygieneplan nach 3.1 vorliegen, der sicherstellt, dass die Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche ausreichend gereinigt und desinfiziert werden können. Aufgrund dieser Abnahme kann dann das
Gesundheitsamt die Freigabe des Bades für die Öffentlichkeit erteilen. Nach der Inbetriebnahme wird nach einer angemessenen Frist eine Funktionsprüfung nach der Richtlinie 65.04 "Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN 19643: 1997-04" empfohlen. Die Abnahme nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist kein Ersatz für diese Funktionsprüfung. Diese sollte nicht im Auftragsumfang der Firma liegen, die mit der Erstellung der Anlage beauftragt ist, sondern direkt durch Beauftragung des Bauherrn erfolgen (Bauherrenaufgabe). Aufgrund dieser Abnahme kann dann das Gesundheitsamt die Freigabe des Bades für die Öffentlichkeit erteilen. Weiterhin sollte ein Hygieneplan nach 3.1 vorliegen, der sicherstellt, dass die sonstigen Einrichtungen im Bad ausreichend gereinigt und desinfiziert werden können. Nach der Inbetriebnahme wird nach einer angemessenen Frist eine Funktionsprüfung nach der Richtlinie R 65.04 der DGfdB [45] empfohlen. Die Abnahme nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist kein Ersatz für diese Funktionsprüfung. Diese sollte nicht im Auftragsumfang der Firma liegen, die mit der Erstellung der Anlage beauftragt ist, sondern direkt durch Beauftragung des Bauherrn erfolgen (Bauherrenaufgabe).
Wird ein Bad ganz oder teilweise außer Betrieb genommen, so sollte das dem Gesundheitsamt innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Wird ein Bad ganz oder teilweise außer Betrieb genommen, so sollte das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.
Literatur
1) IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045
(Tabellen:)
Tab. 1 Mikrobiologische Anforderungen (obere Werte) an Beckenwasser, Filtrat und Reinwasser
Parameter Einheit Beckenwasser Filtrat Reinwasser Nachweisverfahren a
Pseudomonas aeruginosa KBE/100 ml 0 0 0 DIN EN ISO 16266 [13]
Escherichia coli KBE/100 ml 0 0 0 DIN EN ISO 9308-1 [14]
Legionella spec. KBE/100 ml b,c b,d b DIN EN ISO 11731 [12]
Koloniezahl (KBE) bei 36 °C KBE/ml 100 100 20 DIN EN ISO 6222 [15]
TrinkwV [16]
2) DIN 19643 1-4:2012-11. Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser. Beuth, Berlin a) Es dürfen die in der Tabelle genannten Nachweisverfahren oder gleichwertige Verfahren für Trink- und/oder Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN EN ISO 17994 [17] eingesetzt werden
b) Bewertung und Maßnahmen bei Legionella spec. - Befunden richten sich nach . Tab. 7 und 8
c) Bei Becken mit einer Beckenwassertemperatur>23 °C und gleichzeitig vorhandenen aerosolbildenden Wasserkreisläufen (z.B. Warmsprudelbecken)
d) Filtrate bei Beckenkreisläufen mit einer Beckenwassertemperatur>23 °C
Tab. 2 Hygiene-Hilfsparameter im Beckenwasser
Bezeichnung Unterer Wert Oberer Wert Anzuwendendes Referenzverfahren a Bemerkungen
Freies Chlor b DIN EN ISO 7393-1 [18]
DIN EN ISO 7393-2 [19] Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probennahme vor Ort zu erfolgen. Bei bromid- und iodidhaltigen Wässern wird freies Halogen als Chlor bestimmt. Die Konzentration an freiem Chlor kann vorübergehend bis auf 1,2 mg/l erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen auf anderem Wege nicht erfüllt werden können. In diesen Fällen ist den Ursachen nachzugehen und für Abhilfe zu sorgen. Bei bestimmten Verfahrenskombinationen kann ein unterer Wert von 0,20 mg/l an Stelle von 0,30 mg/l ausreichend sein, wenn der untere Wert der Redox-Spannung nicht unterschritten wird
Allgemein 0,30 mg/l 0,60 mg/l
In Warmsprudelbecken 0,70 mg/l 1,0 mg/l
pH-Wert c DIN EN ISO 10523 [20] Die Bestimmung erfolgt mit einer pH-Elektrode oder photometrisch
Bei Flockung mit Aluminium- oder Flockung mit Aluminium-Eisen-Produkten 6,5 7,2
Bei Flockung mit Eisen-Produkten
a) Süßwasser 6,5 7,5
b) Meerwasser 6,5 7,8
Redox-Spannung DIN 38404-6 [21] Die Bestimmung hat in ortsfesten Mess- und Registriergeräten mit kontinuierlicher Messung zu erfolgen. Bei Unterschreitung der Werte um mehr als 50 mV sind die Funktion und der Betrieb der Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage zu prüfen. Messwertangabe nur unter der Bezeichnung der Bezugselektrode oder der Umrechnung. Ablesung aus der betrieblichen Messwertanzeige
Gegen Ag/AgCl 3,5 M KCl
a) Süßwasser 750 mVd Bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
770 mV d Bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,5
b) Meerwasser 700 mVd Bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
720 mV d Bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,8
Für Wasser mit einem Iodidanteil über 0,5 mg/l ist der Wert für die ausreichende Redox-Spannung experimentell zu bestimmene
a) Die Vorschriften für die angegebenen Referenzverfahren sind beim DIN Media GmbH, 10772 Berlin erhältlich und sind in den "Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" (DEV), WILEY-VCH-Verlag GmbH und Co. KGaA, Weinheim, enthalten
b) Eine Justierung des Messwertgebers ist durchzuführen, wenn es Abweichungen zwischen Anzeigegerät und der täglichen photometrischen Kontrollmessung nach der DPD-Methode gibt
3) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBL. I S. 2977), die durch Artikel 4Absatz 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBL. I S. 3154) geändert worden ist c) Die tägliche Funktionskontrolle der fest installierten pH-Elektrode sollte durch eine elektrometrische pH-Wert-Messung (Handmessgerät) vorgenommen werden. Abweichungen zwischen dem kontinuierlichen Anzeigegerät und dem Kontrollgerät dürfen nicht größer als ±0,2 pH-Einheiten sein. Die Messung kann auch mittels Photometer mithilfe von Phenolrot als Indikator vorgenommen werden, wenn das Puffervermögen bzw. der Salzgehalt des Wassers diese Methode nicht einschränken. Weiterhin ist der begrenzte Messbereich von pH 6,4 bis pH 8,2 zu beachten
4) Häntschel D, Sauermann G, Steinhart H et al (1998) Urea analysis of extracts from stratum corneum and the role of ureasupplemented cosmetics. J Cosmet Sci 49:155-163
d) Für die Redox-Spannung wird eine Messungenauigkeit von ±40 mV akzeptiert (s. 2.3.1)
e) [22]
Tab. 3 Vorsorgewerte mit Minimierungsbedarf im Beckenwasser
Bezeichnung Oberer Wert Anzuwendendes Referenzverfahren Bemerkungen
Gebundenes Chlor a,c,d 0,20 mg/l DIN EN ISO 7393-1 [18]
DIN EN ISO 7393-2 [19] Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probennahme vor Ort zu erfolgen. Der Gehalt an gebundenem Chlor wird berechnet aus der Differenz zwischen dem Gehalt an Gesamtchlor und dem Gehalt an freiem Chlor. Bei bromid- und iodidhaltigen Wässern wird gebundenes Halogen als Chlor bestimmt
Trihalogenmethane a,b,c,d 0,020 mg/l DIN 38407-30[23]
DIN EN ISO 15680 [24]
DIN EN ISO 10301 (Verfahren 2) [25]
DIN EN ISO 17943 [26] Berechnet als Chloroformäquivalente
THM = A + 0,728·B + 0,574·C + 0,472·D mit
A = mg/l CHCl3;
B = mg/l CHBr2Cl;
C = mg/l CHBr2Cl;
D = mg/l CHBr3.
Zusätzlich sind die Einzelwerte von Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform) anzugeben
5) Dygutsch P, Kramer M (2012) Chlorit und Chlorat. Ein neuer Summenparameter der DIN 19643 zur Überwachung von Schwimmbeckenwasser. In: AB Archiv des Badewesens 3:166-178 Summe Chlorit und Chlorat 30 mg/l DIN EN ISO 10304-4 [27] -
Bromat 2,0 mg/l DIN EN ISO 15061 [28]
DIN EN ISO 11206 [29] Idealerweise sollte die Konzentration von Bromat so niedrig, wie angemessen erreichbar, liegen
Arsen 0,20 mg/l DIN 38405-35 [30]
ISO 17378-2 [31] Die Bestimmung ist nur notwendig bei Verwendung von Füllwasser mit erhöhtem Arsengehalt (z.B. Thermalwasser)
DIN EN ISO 11885 [32] -
DIN EN ISO 17294-2 [33] -
a) Gelegentliche Überschreitungen des oberen Wertes um bis zu 20 % sind in der Bewertung tolerierbar
b) Bei Freibädern während höherer Chlorung zur Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen dürfen höhere Werte auftreten
c) Gilt nicht für Kaltwassertauchbecken < 2 m3, wenn sie kontinuierlich mit gechlortem Füllwasser durchströmt werden, das Wasser über eine Überlaufrinne abfließt, Verdrängungswasser so schnell wie möglich ergänzt wird und die Becken täglich entleert, gereinigt und neu gefüllt werden. Das Füllwasser ist so zu chloren, dass das Beckenwasser 0,3 bis 0,6 mg/l freies Chlor enthält
d) Bei Kaltwassertauchbecken, bei denen sichergestellt ist, dass die Wassertemperatur 15 °C nicht überschreitet, kann dieser Wert außer Acht gelassen werden
Tab. 4 Routinemäßige Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter und Hygiene-Hilfsparameter
erfolgen in der Regel monatlich, bei hohen Belastungen, wie Erreichen und Überschreiten der Nennbelastungen, zweimal je Monat. Bei niedriger Belastung und kontinuierlicher Einhaltung der Anforderungen über mindestens ein Jahr sind in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Abweichungen auch entsprechend DIN 19643-1 Abschnitt 14.1 möglich
Nr. Parameter Füllwasser Beckenwasser Rohwasser Filtrat Reinwasser
1 Pseudomonas aeruginosa (x) a x - x -
2 Escherichia coli (x) a x - x -
3 Koloniezahl (KBE) bei 36 °C (x) a x - x -
4 Legionella spec. (bei Wassertemperaturen jeweils>23 °C) (x) (x) b - (x) -
5 Redox-Spannung (Ablesung Technik) - x - - -
6 Freies Chlor - x - - -
7 Gebundenes Chlor - x - - -
8 pH-Wert - x - - -
9 Ozon (nur bei O3-Anlagen nach Sorptionsfilter) - - - (x) -
10 Wassertemperatur - x - - -
(x) Bedingt zu untersuchende Parameter
a) nur bei Wasser, welches nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammt, zum Beispiel Eigenwasserversorgung oder sekundäres Füllwasser
b) bei Attraktionen mit Aerosolbildung im Becken
Tab. 5 Umfassende Untersuchungen
erfolgen im ersten Betriebsjahr monatlich, die Parameter Nr. 1-3 alle 2 Monate. Danach kann das Gesundheitsamt Untersuchungen auf alle 2 bis 4 Monate festlegen
Nr. Parameter Füllwasser Beckenwasser Rohwasser Filtrat Reinwasser
1 Trihalogenmethane - x - - -
2 S Chlorit + Chlorat - x - - -
3 Bromat - x - - -
4 Arsen (> 0,2 mg/l im Füllwasser) - (x) - - -
5 Färbung - x - - -
6 Trübung - x - - -
7 Klarheit - x - - -
8 Aluminium (bei aluminiumhaltigen Flockungsmitteln) - (x) - - -
9 Eisen (bei eisenhaltigen Flockungsmitteln) - (x) - - -
10 Säurekapazität - x - - -
11 Nitrat (x) c x - - -
12a Oxidierbarkeit (alternativ zu TOC) (x) c (x) - - -
12b TOC (alternativ zu Oxidierbarkeit) - (x) - - -
13 Chlorid (bei Inline-Chlorelektrolyse) - (x) - - -
14 Sulfat (bei sulfathaltigen Säuren/Flockungsmitteln) (x) x - - -
(x) Bedingt zu untersuchende Parameter
c) bei Schwankungen der Konzentration oder bei Wasser, welches nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammt, zum Beispiel Eigenwasserversorgung
Tab. 6 Untersuchungen nach der jährlichen Wartung
erfolgen auf folgende Parameter und unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Probennahmestellen
Nr. Parameter Füllwasser Beckenwasser Rohwasser Filtrat Reinwasser
1 Pseudomonas aeruginosa - - - - x
2 Escherichia coli - - - - x
3 Koloniezahl (KBE) bei 36 °C - - - - x
4 Legionella spec. (bei Wassertemperaturen > 23 °C) - - - - x
5 Freies Chlor - - - x x
6 Gebundenes Chlor - - - x -
7 pH-Wert - - x - -
8 Färbung - - - x -
9 Trübung - - - x -
10 Aluminium (bei aluminiumhaltigen Flockungsmitteln) - - (x) (x) -
11 Eisen (bei eisenhaltigen Flockungsmitteln) - - (x) (x) -
12 Säurekapazität - - x - -
13 Oxidierbarkeit oder TOC - - - x -
14 Chlorid (x) c x - - -
15 Ortho-Phosphat/Polyphosphat (x) c,d x - - -
(x) Bedingt zu untersuchende Parameter
c) bei Schwankungen der Konzentration oder bei Wasser, welches nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammt, zum Beispiel Eigenwasserversorgung
d) bei Zugabe zur Trinkwasseraufbereitung
Tab. 7 Bewertung und Maßnahmen beim Nachweis von Legionella spec. im Beckenwasser
Legionella spec. KBE/100 ml Bewertung Maßnahmen Weitere Vorgehensweise
> 10.000 Sehr hohe Kontamination Sofortiges Nutzungsverbot Umgehende Untersuchung des Beckenwassers
Untersuchung aller an die Filteranlage angeschlossenen Becken
Nachuntersuchung des Filtrats >7 Tage nach Filterdesinfektion, jedoch innerhalb von 4 Wochen
Nach mikrobiologischem Befund < 1000 KBE/100 ml im Beckenwasser kann eine Aufhebung des Nutzungsverbotes nach Maßgabe des Gesundheitsamtes erfolgen
> 1000 Hohe Kontamination Aerosolbildende Einheiten abschalten
Umgehende Filterdesinfektion
.
Hochchlorung Hochchlorung des Beckenwasserkreislaufes (siehe Teil C Anhang I) [46]
(Dienstanweisung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen) Anhang I Überprüfung der Aufbereitung
Weitergehende Maßnahmen
Information des zuständigen Gesundheitsamtes
Umgehende Untersuchung des Beckenwassers
Untersuchung aller an die Filteranlage angeschlossenen Becken
Nachuntersuchung des Filtrats > 7 Tage nach Filterdesinfektion, jedoch innerhalb von 4 Wochen
> 100 bis 1000 Mittlere Kontamination Aerosolbildende Einheiten abschalten
Umgehende Filterdesinfektion
Zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen durch Hochchlorung im Bereich der Badewasseraufbereitung Hochchlorung des Beckenwasserkreislaufes (siehe Teil C Anhang I) [46]
Überprüfung der Aufbereitung
Weitergehende Maßnahmen
Information des zuständigen Gesundheitsamtes
Umgehende Untersuchung des Beckenwassers
Untersuchung aller an die Filteranlage angeschlossenen Becken
Nachuntersuchung des Filtrats > 7 Tage nach Filterdesinfektion, jedoch innerhalb von 4 Wochen
2 bis 100 Geringe Kontamination Information des zuständigen Gesundheitsamtes
Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers innerhalb von 4 Wochen Überprüfung der Aufbereitung
Desinfizierende Filterspülung
Weitergehende Maßnahmen
< 2 Frei von einer nachweisbaren Kontamination Keine -
Tab. 8 Bewertung und Maßnahmen beim Nachweis von Legionella spec. im Filtrat
Legionella spec. KBE/100 ml Bewertung Maßnahmen Weitere Vorgehensweise
> 1000 Hohe Kontamination Umgehende Filterdesinfektion
Überprüfung der Aufbereitung
Weitergehende Maßnahmen
Information des zuständigen Gesundheitsamtes
ggf. Nutzungseinschränkungen (z.B. aerosolbildende Einrichtungen abschalten)
Umgehende Untersuchung des Beckenwassers
Nachuntersuchung des Filtrats > 7 Tage nach Filterdesinfektion, jedoch innerhalb von 4 Wochen
> 100 bis 1000 Mittlere Kontamination Umgehende Filterdesinfektion
Überprüfung der Aufbereitung
ggf. weitergehende Maßnahmen
Information des zuständigen Gesundheitsamtes
Umgehende Untersuchung des Beckenwassers
Nachuntersuchung des Filtrats > 7 Tage nach Filterdesinfektion, jedoch innerhalb von 4 Wochen
> 10 bis 100 Geringe Kontamination Nachuntersuchung des Filtrats und des Beckenwassers innerhalb von 4 Wochen Bei positivem Befund der Nachuntersuchung: Überprüfung des Aufbereitungskreislaufs, desinfizierende Filterspülung
Falls erforderlich weitere Maßnahmen
1 Veranlassung
Information des zuständigen Gesundheitsamtes
2 bis 10 Sehr geringe Kontamination Monatliche Nachuntersuchung -
< 2 Frei von einer nachweisbaren Kontamination Keine -
Aus unterschiedlichen Ursachen können im Wasser von Schwimm- und Badebeckenanlagen erhöhte mikrobielle Belastungen auftreten, erkennbar an einem deutlichen Überschreiten der vorgegebenen Parameterwerte für die mikrobiologischen Anforderungen in Tabelle 2 der DIN 19643:2012-11 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser). Ist eine Überschreitung länger andauernd, dann ist eine zusätzliche Desinfektionsmaßnahme erforderlich. Tab. 9 Empfohlene Maßnahmen bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen an das Beckenwasser.
Eine genaue Beschreibung der Tab. 9 Maßnahmen, (Fortsetzung) welche zu treffen sind, ist nur unter Kenntnis der spezifischen örtlichen und technischen Einzelheiten des Bades möglich
Die nachfolgende Dienstanweisung soll Hilfestellung geben bei der Durchführung der notwendigen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme. Art der Nichteinhaltung der Anforderung Anforderungen (obere Werte) Sofortmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen Weitere Vorgehensweise
Sichtbare fäkale Verunreinigung, Eintrag von Erbrochenem
(Eintrag kann gesundheitliches Gefährdungspotential darstellen) - Partikuläre fäkale Verunreinigung
Sichtbare Verunreinigung sofort entfernen
Hygiene-Hilfsparameter prüfen
Hygiene-Hilfsparameter alle eingehalten:
Keine weiteren Maßnahmen
Mikrobiologische Kontrolluntersuchung veranlassen
Hygiene-Hilfsparameter nicht eingehalten:
Maßnahmen wie bei disperser Verunreinigung einleiten
Eine Hochchlorung gemäß DGfdB A 23 (siehe Teil C Anhang I) [46] kann erforderlich sein, wenn die Hygiene-Hilfsparameter in Becken und/oder Filtrat nicht eingehalten werden können
Disperse fäkale Verunreinigung/Erbrochenes
Becken sofort sperren
Abschaltung der Attraktionen
Bei Beckenwasserkreisläufen < = 20 m3
Umwälzpumpen abschalten
Bei Beckenwasserkreisläufen > 20 m3
Verunreinigungen bei aktivierter Rinnenumschaltung und laufender Umwälzpumpe ins Abwasser ausspülen
Beckenwasserkreislauf mit Volumen < = 20 m3
Rinne, Pumpenvorsiebe prüfen, ggf. reinigen
Becken einschließlich Wasserspeicher entleeren, reinigen, desinfizieren und neu befüllen
Desinfizierende Filterspülung
Freies Chlor auf 1,2 mg/l für mindestens 4 h bei laufender Umwälzung erhöhen
Nutzungsfreigabe, wenn eine Chlorkonzentration von 1,2 mg/l erreicht ist
Mikrobiologische Kontrolluntersuchung veranlassen
Eine Hochchlorung gemäß DGfdB A 23 (siehe Teil C Anhang I) [46] kann erforderlich sein, wenn die Hygiene-Hilfsparameter nicht eingehalten werden können
Beckenwasserkreislauf mit Volumen > 20 m3
Alle sichtbaren Verunreinigungen in Becken, Rinne, Pumpenvorsieben und Wasserspeicher beseitigen
Desinfizierende Filterspülung
Freies Chlor auf 1,2 mg/l für mindestens 24 h erhöhen bei laufender Umwälzung
Nutzungsfreigabe, wenn eine Chlorkonzentration von 1,2 mg/l erreicht ist
Mikrobiologische Kontrolluntersuchung veranlassen
Eine Hochchlorung gemäß DGfdB A 23 (siehe Teil C Anhang I) [46] kann erforderlich sein, wenn die Hygiene-Hilfsparameter nicht eingehalten werden können
Pseudomonas aeruginosa
(Erreger schwimmbadassoziierter Infektionskrankheiten) 0/100 ml Sofortige Nachuntersuchung
Kontrolle Hygiene-Hilfsparameter
2 Definitionen im Sinne dieser Dienstanweisung
Weiterbetrieb nur bei Einhaltung HygieneHilfsparameter
Desinfektion Weitergehende Maßnahmen, z.B. Desinfektion engmaschig kontrollieren bis zum Vorliegen eines negativen Nachweises
Temporär Gehalt an freiem Chlor auf 1,2 mg/l einstellen
Ursachensuche, Betriebsweise prüfen
Aufbereitung überprüfen: Filterspülung, Desinfektion, Verunreinigungen, Durchströmung
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Filtermaterial auf seine Wirksamkeit und Vollständigkeit kontrollieren
Gegebenenfalls eine Filterreinigung und/oder Filter-desinfektion durchführen
Abtötung bzw. Inaktivierung bestimmter Mikroorganismen durch oxidierende Desinfektionsmittel. Beim Nachweis in Konzentrationen > 10 KBE/100 ml oder auch wiederholt in niedrigeren Konzentrationen: Hochchlorung des Beckenwassers bzw. bei gleichzeitigem Nachweis im Filtrat auch der Anlagenteile (siehe Teil C Anhang I) [46]
Je nach Situation vor Ort, beispielsweise im Falle einer bekannten Kontamination des Filtrats > 10 KBE/100 ml und einer zusätzlichen Störung der Chlordosierung oder Regulation der Hygiene-Hilfsparameter kann auch eine Sperrung des Beckens notwendig sein
Gehalt an freiem Chlor im oberen Normbereich halten bis Ergebnis Nachuntersuchung negativ
Escherichia coli
Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung 0/100 ml Sofortige Nachuntersuchung
Kontrolle Hygiene-Hilfsparameter
Weiterbetrieb nur bei Einhaltung HygieneHilfsparameter
Desinfektionsmittel
Chemische Stoffe, die zur Desinfektion verwendet werden. Weitergehende Maßnahmen, z.B. Desinfektion engmaschig kontrollieren
Sollwert freies Chlor auf 1,2 mg/l einstellen
Ursachensuche, Betriebsweise prüfen
Aufbereitung überprüfen: Filterspülung, Desinfektion, Verunreinigungen, Durchströmung
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Filtermaterial auf seine Wirksamkeit und Vollständigkeit kontrollieren
Gegebenenfalls eine Filterreinigung und/oder Filterdesinfektion durchführen
Nach Betriebsende Hochchlorung (siehe Teil C Anhang I) [46] über Nacht und Weiterbetrieb nachdem Werte für freies Chlor und Redox-Spannung der Tab. 2 entsprechen
Gehalt an freiem Chlor im oberen Normbereich halten bis Ergebnis Nachuntersuchung negativ
Koloniezahl bei 36 °C
(Indikatorparameter) 100 KBE/ml Kontrolle Hygiene-Hilfsparameter
Nachuntersuchung Beckenwasser
Überprüfung Desinfektion, Aufbereitung und Filter
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Prüfung Besucherzahlen - gegebenenfalls Anpassung der Aufbereitung
Coliforme Bakterien
(Nachweis als Nebenbefund angeben) - Kontrolle Hygiene-Hilfsparameter
Information Gesundheitsamt
Nachuntersuchung Beckenwasser
Überprüfung Desinfektion, Aufbereitung und Filter
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Tab. 10 Empfohlene Maßnahmen bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen an das Filtrat.
Eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, welche zu treffen sind, ist nur unter Kenntnis der spezifischen örtlichen und technischen Einzelheiten des Bades möglich
Filtrat Anforderungen (obere Werte) Sofortmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen Weitere Vorgehensweise
Pseudomonas aeruginosa
Desinfektionskapazität Aufrechterhaltung einer Desinfektionsmittelkonzentration über einen bestimmten Zeitraum bzw. in einem bestimmten Versorgungsbereich. (Erreger schwimmbadassoziierter Infektionskrankheiten) 0/100 ml Filterspülung und Kontrolle der Desinfektionsmittelkonzentration im Spülwasser
Nachuntersuchungen Filtrat und Beckenwasser Ursachensuche, Betriebsweise prüfen
Aufbereitung überprüfen: Filterspülung, Verunreinigungen, Durchströmung
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Filtermaterial auf seine Wirksamkeit und Vollständigkeit kontrollieren
Gegebenenfalls eine Filterreinigung und nachfolgende Filterdesinfektion durchführen
Hochchlorung Beim Nachweis in Konzentrationen > 10 KBE/100 ml oder auch wiederholt in niedrigeren Konzentrationen Hochchlorung der Anlagenteile bzw. des Beckenwassers bei gleichzeitigem Nachweis (siehe Teil C Anhang I) [46]
Das Erreichen einer hohen Desinfektionskapazität unter Verwendung des Desinfektionsmittels Chlor. Je nach Situation vor Ort beispielsweise im Falle einer bekannten Kontamination des Filtrats > 10 KBE/100 ml und einer zusätzlichen Störung der Chlordosierung oder Regulation der Hygiene-Hilfsparameter kann auch eine Sperrung des Beckens notwendig sein
3 Desinfektionsmittel
Escherichia coli
Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung 0/100 ml Filterspülung und Kontrolle der Desinfektionsmittelkonzentration im Spülwasser
Nachuntersuchungen Filtrat und Beckenwasser
Für die Desinfektion des Wassers im Becken dürfen nur Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die den Vorgaben der DIN 19643-1:2012-11, entsprechen. Solange der obere Wert sowie die Hygiene-Hilfsparameter im Beckenwasser eingehalten werden, sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Badegäste nicht erforderlich
Ursachensuche, Betriebsweise prüfen
Aufbereitung überprüfen: Filterspülung, Verunreinigungen, Durchströmung
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Filtermaterial auf seine Wirksamkeit und Vollständigkeit kontrollieren
Gegebenenfalls eine Filterreinigung und nachfolgende Filterdesinfektion durchführen
Koloniezahl 36 °C
(Indikatorparameter) 100 KBE/ml Nachuntersuchungen Filtrat und Beckenwasser
Für die Desinfektion von Anlagenteilen der Badewasseraufbereitungstechnik ist zusätzlich Chlordioxid verwendbar. Solange der obere Wert sowie die Hygiene-Hilfsparameter im Beckenwasser eingehalten werden, sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Badegäste nicht erforderlich Überprüfung Desinfektion, Aufbereitung und Filter
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Coliforme Bakterien
(Nachweis als Nebenbefund angeben) - Kontrolle Hygiene-Hilfsparameter
Information Gesundheitsamt, insbesondere bei wiederholten Nachweisen
Nachuntersuchung Beckenwasser
Überprüfung von Desinfektion, Aufbereitung und Filter
Augenmerk richten auf Einbauten, Attraktionen, Totzonen
Teil B
Erläuterungen
Erläuterungen zu 1.4 Begriffsbestimmungen
sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Einrichtungen. Die Begriffsbestimmung berücksichtigt die Entscheidung des OVG NRW vom 16.09.2008 [60].
4 Technische Voraussetzungen
Erläuterungen zu 2.1 Mikrobiologische Anforderungen
Da die zusätzlichen Desinfektionsmaßnahmen hohe Chlorkonzentrationen erfordern, sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass diese während der Desinfektionsmaßnahme vorgehalten werden können. Bei Hallenbädern ist in der Regel eine Dosierleistung für die Zugabe von Chlor in den Aufbereitungskreislauf von 2 g Cl2 je m3 Filtrat gegeben. Diese Dosierleistung reicht nicht aus, die notwendige Chlorkonzentration zu erreichen. Es kann notwendig werden zusätzlich Chlor zu beschaffen in Form von Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Chlordioxid. Bei den Nachweisverfahren für Escherichia coli werden gleichzeitig weitere coliforme Bakterien miterfasst, sofern sie in der Probe vorhanden sind. Dieser Nachweis sollte vom Labor als Nebenbefund angegeben werden. Er wurde in der Tab. 1 nicht berücksichtigt, weil keine zusätzlichen Erkenntnisse hinsichtlich einer fäkalen Kontamination gewonnen werden und coliforme Bakterien in der Regel kein erhöhtes gesundheitliches Risiko für Badegäste darstellen. Der Nachweis von Escherichia coli als Fäkalindikatorbakterium ist als Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung ausreichend und kann auf das Vorhandensein von Durchfallerregern hinweisen. In seltenen Fällen kann Escherichia coli selbst Infektionen verursachen. Das alleinige Vorhandensein von coliformen Bakterien ohne Escherichia coli weist auf eine nicht ausreichende Funktion der Desinfektion oder eine Biofilmbildung im Wasserkreislauf (meist Filter) hin.
Pseudomonas aeruginosa ist ein Erreger schwimmbadassoziierter Infektionskrankheiten. Vor allem Infektionen der Haut und des Außenohrs können durch ihn hervorgerufen werden. Besonders anfällig sind hierbei Personen mit einer vorgeschädigten Haut oder mit kleinen Wunden. Pseudomonas aeruginosa ist eine Bakterienart, deren Vertreter sich durch die Ausbildung einer extrazellulären Schleimschicht vor widrigen Einflüssen wie zum Beispiel Desinfektionsmitteln schützen können. Ihr Vorhandensein weist auf mögliche Mängel bei dem Filterbetrieb, auf eine unzureichende Beckenwasserdesinfektion und/oder auf eine mangelhafte Beckendurchströmung oder auf Mängel bei der Reinigung und Desinfektion der Becken sowie bei der Materialauswahl hin.
Legionella spec. sind Bakterien, bei denen es in einem Temperaturbereich zwischen 25 und 45 °C zu einer hygienisch relevanten Vermehrung kommen kann. Sie können in geringer Zahl über das Füllwasser eingetragen werden und sich bei nicht ausreichender Desinfektion und Spülung vor allem in den Filtern, vornehmlich Festbettfiltern mit desinfektionsmittelzehrenden Kohleschichten, vermehren. Als Hauptinfektionsweg gilt das Einatmen Legionellen-haltiger Aerosole, aber auch die Mikroaspiration Legionellen-haltigen Wassers kann zu Infektionen führen. Im Bereich der Schwimmbäder sind wesentliche potentielle Infektionsquellen Warmsprudelbecken und aerosolbildende Attraktionen.
Als Krankheitsbilder treten das Grippe-ähnliche Pontiac-Fieber oder atypische Lungenentzündungen mit zum Teil schwerem Krankheitsverlauf auf. Indikatorbakterien für das Vorhandensein von Legionella spec. gibt es nicht. Es ist daher notwendig, das Beckenwasser sowie Filtrate von Becken mit einer Wassertemperatur von größer/gleich 23 °C auf Legionella spec. zu untersuchen, um rechtzeitig Maßnahmen bei Kontaminationen des Filters ableiten und ergreifen zu können (Frühwarnfunktion).
Die Koloniezahl bei 36 °C ist ein Indikatorparameter. Dieser Parameter gibt Auskunft über den allgemeinen hygienischen Status der Schwimm- und Badebeckenanlage und die Qualität der Aufbereitung.
Da Chlor bei zunehmendem pH-Wert im zu desinfizierenden Medium stark an Desinfektionswirkung verliert, muss sichergestellt werden, dass vor Durchführung der zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme der pH-Wert unter 7,5 eingestellt wird, wobei angestrebt werden sollte, den in der DIN 19643-1:2012-11 genannten unteren Wert von 6,5 zu erreichen. Wird zur Desinfektion Natriumhypochlorit verwendet, dann muss beachtet werden, dass durch Zugabe des Natriumhypochlorits der pH-Wert erhöht wird. Bei Hinweisen auf Infektionsfälle im Zusammenhang mit dem Besuch eines Schwimmbades sollte das Beckenwasser gezielt auf die in Frage kommenden Krankheitserreger untersucht werden. Neben Pseudomonas aeruginosa und Legionella spec. wurden Cryptosporidien, Viren, speziell Noroviren, atypische Mykobakterien und enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) in der Vergangenheit bei schwimmbadassoziierten Infektionen als Krankheitsursache ermittelt. Insbesondere bei Cryptosporidien, die unter Umständen bei immunsupprimierten Menschen lebensbedrohliche Durchfälle verursachen können, wird darauf hingewiesen, dass sie auch bei normgerechter Desinfektion nicht inaktiviert werden und nur durch effektive Durchströmung, Flockung und Filtration aus dem System entfernt werden können.
Erläuterungen zu 2.2 Chemische und physikalisch-chemische Anforderungen
Erläuterungen zur Kategorisierung der Wasserqualitätsparameter.
Vor Durchführung der zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme ist zu überprüfen, ob alle Anlagenteile, die mit Wasser mit erhöhter Chlorkonzentration in Berührung kommen, ausreichend korrosionsbeständig sind. Ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung und Sicherstellung der Wasserqualität ist die regelmäßige Überprüfung der Wasserparameter. Allerdings zeigte sich in der praktischen Anwendung der mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Vorgaben immer wieder eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung und Interpretation der oberen und unteren Werte. Deshalb wurde mit der Neufassung der Normenreihe der DIN 19643 in Teil 1 [2] eine Kategorisierung für die chemisch-physikalischen Parameter verankert.
Die besonders wichtigen Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, Redox-Spannung und pH-Wert stellen in diesem Sinne Aktionswerte mit einem zeitnahen Handlungsbedarf dar. Die Unter- beziehungsweise Überschreitung der Werte können einen hygienischen Mangel bedeuten, was das Risiko einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht mehr sicher ausschließen lässt. Daher ist zeitnahes Handeln erforderlich und entsprechende Maßnahmen sind festzulegen und umzusetzen. Gerade für diese Parameter wie auch für die mikrobiologischen Parameter der Tabelle 1 der DIN 19643-1 [2] empfiehlt es sich - in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt - Verfahrensanweisungen zu erstellen und zu etablieren, die das Vorgehen bei Abweichungen von den vorgegebenen Werten beziehungsweise Wertebereichen manifestieren.
Ebenfalls vor Durchführung der vorgesehenen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme ist zu überprüfen, welche Anforderungen sich aus der zutreffenden Abwassersatzung bezüglich des bei der Desinfektionsmaßnahme anfallenden Abwassers ergeben. Gegebenenfalls sind notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um das bei der Desinfektionsmaßnahme anfallende Abwasser schadlos in die Abwasserkanalisation einleiten zu können. Gebundenes Chlor, Trihalogenmethane, Arsen, Bromat sowie die Summe aus Chlorit und Chlorat sind den Vorsorgewerten zugeordnet. In der Praxis bedeutet dies, dass Änderungen der Werte sorgfältig zu beobachten sind, da bei häufiger und/oder längerfristiger Überschreitung eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Abgeleitete und implementierte Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass in solchen Fällen zum Zwecke der Vorsorge Minimierungen angestrebt werden. Gelegentliche und einzelne Überschreitungen können in der Regel außer Acht gelassen werden.
5 Durchführung
5.1 Vorbemerkung
Von jeder Maßnahme ist ein Protokoll zu fertigen mit folgendem Inhalt: Zur letzten Kategorie werden die technischen Werte, wie Trübung, Färbung, Klarheit, Säurekapazität, Aluminium, Eisen, Nitrat, Oxidierbarkeit und TOC, gezählt. Diesen Parametern kommt keine unmittelbare hygienische oder gesundheitliche Bedeutung zu. Sie dienen in erster Linie der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der gesamten Aufbereitung oder einzelner Aufbereitungsstufen. Abweichungen können allerdings eine unzureichende und/oder nicht optimale Funktion der Aufbereitung signalisieren. Hieraus kann sich dann ein Anpassungs- und Optimierungsbedarf ergeben. Die Einhaltung der in Tabelle 2 der DIN 19643-1, [2] aufgeführten Werte bedeutet somit für die meisten Bäder einen optimalen Betriebszustand der Wasseraufbereitung.
Grund der Maßnahme, Datum, Abfolge der Maßnahmen, Dauer der Einwirkzeit, Menge und Konzentration des verwendeten Desinfektionsmittels, Chlorkonzentration während der Einwirkzeit und zu Beginn des Badebetriebes. Hierbei ist zu beachten, dass die DPD-Methode ab einer Konzentration von 5 mg/l freies Chlor nicht mehr funktioniert und deswegen die Proben mit chlorfreiem Wasser verdünnt werden müssen. Jede mikrobiologische Untersuchung erlaubt stets nur für den Zeitpunkt der Probennahme eine Aussage über den hygienischen Zustand des Beckenwassers. Da sich die Wasserbeschaffenheit schnell ändern kann und es für die Überwachung und Kontrolle wichtig ist zu wissen, ob die Wasserbeschaffenheit während der Zeit zwischen zwei Untersuchungsterminen einwandfrei war, ist es erforderlich, außer den mikrobiologischen Parametern die Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert und Redox-Spannung in größerer zeitlicher Dichte zu messen. Die Messung dieser Parameter sollte automatisch und kontinuierlich erfolgen, um eine lückenlose Beurteilung der infektionshygienischen Verhältnisse im Beckenwasser ohne zeitliche Verzögerung zu ermöglichen und zeitnah Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Verwendung von den in der DIN 19643-1 [2] aufgeführten Desinfektionsmitteln besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Desinfektionswirkung und der Redox-Spannung. Die Redox-Spannung im Beckenwasser ist abhängig von der Art und Konzentration des Desinfektionsmittels, dem pH-Wert sowie von den Belastungsstoffen im Beckenwasser. Sie dient als Indikator für die Desinfektionskapazität des desinfizierten Beckenwassers und ermöglicht indirekt einen Rückschluss auf die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen. So ist zum Beispiel Beckenwasser (Süßwasserbad) mit einer Redox-Spannung von > + 750 mV bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3, gemessen gegen die Referenzelektrode Silber/Silberchlorid (3,5 M KCl), als ausreichend desinfiziert zu beurteilen. Ein Absinken der Redox-Spannung bei gleichzeitiger Einhaltung der Desinfektionsmittelkonzentration weist auf eine Fehlfunktion der Aufbereitung oder eine Überlastung des Beckens hin.
Die Arbeitsschutzbestimmungen für die anzuwendenden Mittel sind zu beachten. Hier gilt insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift des Bundesverbandes der Unfallkassen (GUV-VD 5). Freies Chlor liegt im Beckenwasser infolge seiner Disproportionierung als hypochlorige Säure (frühere Bezeichnung: unterchlorige Säure) (HOCl) und Hypochlorit-Anion (OCl¯) vor. Die Verteilung zwischen den beiden Verbindungen ist pH-Wert-abhängig, wobei die Desinfektionswirkung im Wesentlichen durch die hypochlorige Säure bewirkt wird. Mit steigendem pH-Wert nimmt die desinfizierende Wirkung des Systems hypochlorige Säure/Hypochlorit ab, da sich das Gleichgewicht zuungunsten der Säure verschiebt. Bei gleichem Gehalt an freiem Chlor ist deshalb die Desinfektionswirkung der Chlorung bei 25 °C bei pH 6,5 um den Faktor 1,7 größer als bei pH 7,5 und um den Faktor 9,3 größer als bei pH 8,5. Bei Verwendung von Brom als Desinfektionsmittel gelten grundsätzlich analoge Zusammenhänge. Jedoch ist das Dissoziationsgleichgewicht von hypobromiger Säure zu etwas höheren pH-Werten verschoben, sodass zum Beispiel in Meerwasserschwimmbädern in Abhängigkeit vom Flockungsmittel ein pH-Wert-Bereich bis 7,8 zulässig ist. Wegen der erhöhten Bildungstendenz von Bromat wird empfohlen, auch in Meerwasserbädern und anderen Bädern mit hohen Bromid-Gehalten einen niedrigeren pH-Wert um 7 anzustreben. Da der pH-Wert auch von wesentlicher Bedeutung für die Flockung, für die Korrosionseigenschaften des Beckenwassers und für dessen physiologische Hautverträglichkeit ist, sollte er neben der Redox-Spannung und dem freien Chlor kontinuierlich gemessen und aufgezeichnet sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sollwerte kontrolliert werden.
Mit Erscheinen der DIN 196435:2021-04 [2] wurde erstmals ein Verfahren genormt, welches freies Brom explizit als Desinfektionsmittel alternativ zu Chlor einsetzt. Grundsätzlich ist freies Brom in allen Wässern mit hohen Bromidgehalten, welche mit oxidierend wirkenden Desinfektionsmitteln behandelt werden (zum Beispiel Chlor, Ozon), das aktive Agens. Weitere Informationen sind der einschlägigen Literatur [47] - [52] zu entnehmen.
5.2 Beckenwasser
Erläuterungen zu 2.2.2 Vorsorgewerte mit Minimierungsbedarf
Eine erhöhte mikrobielle Belastung im Beckenwasser ist in der Regel der Anlass zur Durchführung einer zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme in Form einer Hochchlorung. Desinfektionsnebenprodukte. Die Trihalogenmethane (THM), Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform) bilden sich bei der Reaktion des freien Halogens (Chlor oder Brom) mit im Beckenwasser vorhandenen Vorläuferverbindungen (zum Beispiel organische Stoffe, die von Badegästen im Wasser abgeben werden; Huminstoffe im Füllwasser). Die THM sind leichtflüchtig und gasen deshalb aus dem Wasser aus. In Hallenbädern kann dadurch eine Anreicherung der THM in der Hallenbadluft und somit eine Belastung der Badenden und des Schwimmbadpersonals durch THM über die Atmung auftreten. Die THM- Belastung über die Atmung in Freibädern ist dagegen gering, weil es in diesen Bädern durch die ständige Bewegung und Durchmischung mit der Umgebungsluft nicht zu einer Anreicherung in der Atemluft kommen kann. Kritische Zielorgane für die toxische und karzinogene Wirkung der THM sind Leber, Niere und Blase. Aufgrund dieser möglichen Wirkung wird die THM- Konzentration im Beckenwasser mit einem oberen Wert (Vorsorgewert) versehen (Tab. 3). Der THM- Gehalt wird vereinbarungsgemäß auf Chloroform umgerechnet.
Vor Beginn der Hochchlorung sind die Filter zu spülen. Unter dem Summenparameter "gebundenes Chlor" werden weitere Nebenprodukte der Desinfektion zusammengefasst, die es erlauben, die Belastungssituation des Beckenwassers zu beschreiben. Es handelt sich dabei um Derivate von anorganischen und organischen Stickstoffverbindungen (zum Beispiel Monochloramin NH2Cl, Dichloramin NHCl2, Stickstofftrichlorid NCl3 [auch Trichloramin]). Vorläuferverbindung für die drei anorganischen Chloramine ist unter anderem Harnstoff, der von den Badegästen in das Beckenwasser eingebracht wird (Ausspülen aus der Hornschicht der Haut, Eintrag von Urin und Schweiß).
Die bei der Desinfektionsmaßnahme zu erreichende Desinfektionskapazität ist gekennzeichnet durch eine Chlorkonzentration von mindestens 10 mg/l über eine Dauer von mindestens 2 h. Harnstoff ist eine wichtige Feuchthaltesubstanz der Haut. Die Hornschicht (Stratum corneum) als äußere Schicht der Oberhaut enthält etwa 8 µg Harnstoff pro cm2 [53]. Geht man davon aus, dass die Haut eines Erwachsenen circa 2 m2 Fläche einnimmt und der Harnstoff der Haut als wichtigste Vorläufersubstanz für die Bildung von gebundenem Chlor vollständig vom Beckenwasser beim Schwimmen oder Baden ausgespült wird, dann werden pro Badegast durchschnittlich 0,16 g Harnstoff über die Haut ins Wasser eingebracht. Der Harnstoff lässt sich durch gründliches Duschen vor Benutzung des Bades fast vollständig aus der Haut entfernen. Das Beispiel verdeutlicht den hohen Stellenwert einer gründlichen Körperreinigung zur Verringerung der unerwünschten Chloraminbildung im Beckenwasser. Insbesondere das zum gebundenen Chlor zählende Stickstofftrichlorid (Trichloramin) ist ein Reizstoff für Augen, Nase, Rachen und Bronchien. Es besitzt eine sehr niedrige Geruchsschwelle, gast wie die THM aus dem Beckenwasser aus und sorgt für den so genannten Hallenbadgeruch. Da das gebundene Chlor die Beckenwasserqualität erheblich beeinträchtigt, ist es als belastendes Nebenprodukt der Chlorung auf die technisch unvermeidbare Konzentration zu begrenzen.
1. Chlorit, Chlorat und weitere Chlor-Verbindungen
Filter, die mit Kornaktivkohle belegt sind, sollten, wenn möglich, umfahren werden. Bei einer Filteranlage mit einer Adsorptionsstufe mittels Pulveraktivkohle ist nach der Spülung die Zugabe von Pulveraktivkohle zu unterbinden. Die Pulveraktivkohle-Dosierung bleibt während des Hochchlorungsvorganges außer Betrieb. Das als freies Chlor im Beckenwasser bestimmte Desinfektionsmittel setzt sich aus hypochloriger Säure (HOCl) und Hypochlorit-Ionen (OCl¯) zusammen (siehe Pkt. 2.2.1). In wässriger Lösung zerfallen die Hypochlorit-Ionen in einer zweistufigen Reaktion zu Chlorat (ClO3¯). In der ersten Stufe wird Chlorit (ClO2¯) gebildet, das in Gegenwart von weiterem Hypochlorit sofort zu Chlorat weiter reagiert. Deshalb ist in einem Beckenwasser, das ausreichend freies Chlor (Tab. 2) enthält, kein Chlorit vorhanden. Die Disproportionierung (Zerfall) von Hypochlorit zu Chlorit und Chlorat wird begünstigt durch hohe Hypochlorit-Konzentrationen, Wärme, UV-Strahlung (Sonnenlicht), pH-Werte < 10,5 und Stoffe, die als Katalysatoren wirken können (zum Beispiel Schwermetallionen).
Nach Durchführung der Hochchlorung ist vor Inbetriebnahme des Beckens die Chlorkonzentration einzustellen, die den Vorgaben der Tabelle 2 der DIN 19643-1:2012-11, Teil 1, entspricht, falls notwendig durch Verwendung von Natriumthiosulfat oder Wasserstoffperoxid zur Entchlorung. Eine wesentliche Chlorat-Quelle stellt gealterte Natriumhypochlorit-Lösung ("Chlorbleichlauge") dar. Höhere Temperaturen, Lichteinstrahlung und lange Lagerzeiten führen zum beschleunigten Abbau des freien Chlors unter Bildung von Chlorat. Beim Einsatz von Chlorgas zur Desinfektion von Beckenwasser in Hallenbädern ist die Gefahr der Bildung von Chlorat weniger ausgeprägt, vorausgesetzt der pH-Wert wird in den vorgegebenen Grenzen gehalten. Beim Einsatz von Calciumhypochlorit (als Tabletten oder Granulat) findet eine Bildung von Chlorat nur statt, wenn vor Ort hergestellte Lösungen unter ungünstigen Bedingungen gelagert werden. In der DIN EN 15077 [54] sind die Zusammensetzung und die Reinheitskriterien für handelsübliche Natriumhypochlorit-Lösungen festgelegt. Nach dieser Norm enthalten konzentrierte Lösungen mindestens 12 % Aktivchlor (wirksames Chlor). Der Gehalt an Natriumchlorat (NaClO3) als Nebenprodukt des Herstellungsprozesses darf in diesen Lösungen einen Massenanteil von 5,4 % bezogen auf den Aktivchlorgehalt zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Hersteller nicht überschreiten. Die Produktkennzeichnung sollte folgende Angabe enthalten "Dieses Produkt entspricht DIN EN 15077". Wenn vom Hersteller nicht anders angegeben, sollte die Natriumhypochlorit-Lösung möglichst nicht länger als 6 bis 8 Wochen im Bad gelagert werden. Die Lagerung sollte möglichst kühl (idealerweise deutlich unter 20 °C) im Dunkeln erfolgen. Erfolgen Lagerung und Dosierung der Natriumhypochlorit-Lösung aus einem Vorratstank, so ist darauf zu achten, dass dieser regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr, vollständig entleert und gereinigt wird. Vom Hersteller von Geräten zur elektrolytischen Chlorerzeugung im Bad ist anzugeben, wie hoch der Gehalt an aktivem Chlor, Chlorat und Bromat bei ordnungsgemäßem Betrieb liegt.
Hinweis: Zur Eliminierung von 1 g Cl2 werden benötigt bei In Freibädern kann es aufgrund der Sonneneinstrahlung generell zur Chloratbildung kommen, unabhängig von der Art der eingesetzten Chlorverbindung.
Na2S2O3: CAS 7772-89-7 (Gehalt 98%) - 0,57 g
Na2S2O3·5 H2O: CAS 10102-17-7 (Gehalt 99%) - 0,88 g
H2O2: 30 % (w/w) CAS 77-84-1 - 1,45 ml
H2O2: 35 wt % in H2O - 1,21 ml
Zeigt die Hochchlorung des Beckenwassers keinen dauerhaften Erfolg, dann liegt die Ursache für die erhöhte mikrobielle Belastung in der Aufbereitungsanlage begründet, die Anlagenteile beinhaltet, die kontaminiert sind und Mikroorganismen abgeben. In diesem Fall sind Maßnahmen gegen diese kontaminierten Anlagenteile notwendig. Der toxikologische Hintergrund für eine Begrenzung der Chlorit/Chlorat-Konzentration im Beckenwasser besteht vorrangig in der Schädigung der roten Blutkörperchen (Methämoglobinbildende Stoffe) und in der nierenschädigenden Wirkung.
5.3 Anlagenteile
Unter Anlagenteilen im Sinne dieser Dienstanweisung werden die wasserberührten Anlagenelemente der Badewasseraufbereitungsanlage verstanden, ohne die Becken und die Wasserspeicher. Chlorat lässt sich nicht durch die Wasseraufbereitung aus dem Beckenwasser entfernen. Die Chloratkonzentration kann deshalb nur durch die Verminderung des Chlorateintrags über chlorathaltige Desinfektionslösungen und durch Verdünnung mit Füllwasser in Grenzen gehalten werden.
Ausführlich wird die Chlorit- und Chloratproblematik im Beckenwasser von Dygutsch und Kramer [55] beschrieben.
2. Bromid und Bromat
Das anorganische Desinfektionsnebenprodukt Bromat (BrO3¯) wurde bereits in die DIN 19643:2012-11 [56] als chemischer Qualitätsparameter für das Beckenwasser aufgenommen und ein oberer Wert (Maximalwert) von 2 mg/l für diesen Parameter festgelegt, jedoch ist aufgrund neuerer toxikologischer Erkenntnisse [57] in absehbarer Zeit von einer Absenkung dieses Wertes auszugehen.
Bromat kann prinzipiell durch Oxidation von Bromid bei der Beckenwasseraufbereitung entstehen. Bromid kann natürlich im Füllwasser (Meer-, Thermal-, Mineral-, Heilwasser und Sole) vorkommen oder dem Wasser nach DIN 19643-5 [2] zugesetzt sein. Die Konzentration des gebildeten Bromats bei Verwendung von Ozon hängt vor allem von folgenden Parametern ab:
Bromidkonzentration im Beckenwasser
Ozondosis
Reaktionszeit mit Ozon
pH-Wert.
Anlagenteile, insbesondere die Filtermaterialien, sind häufig von Mikroorganismen in einer Kolonieform befallen, die einer Desinfektion schwerer zugänglich sind als einzelne Mikroorganismen. Deswegen muss die vorzuhaltende Desinfektionskapazität folgende Merkmale ausweisen: Während die Bromidkonzentration durch das Füllwasser vorgegeben ist, greifen Bromat-limitierende Maßnahmen beim pH-Wert, bei der Ozondosis und der Reaktionszeit mit Ozon. Durch Herabsetzung des pH-Wertes auf < 7,2 wird bei gleichbleibender Ozon-Exposition die Bromatbildung sehr effektiv eingeschränkt. Darüber hinaus können folgende Möglichkeiten der Bromatminimierung genutzt werden:
Die Chlorkonzentration sollte mindestens 10 mg/l betragen bei einer Einwirkdauer von mindestens 2 h. Bei der Verwendung von Chlordioxid ist die Mindestkonzentration von 1,0 mg/l ClO2 zu beachten. Nach der Norm DIN 19643-3 [2] kann die geforderte Ozonkonzentration von 0,3 mg/l auf eine Mindestkonzentration von 0,1 mg/l Ozon reduziert werden.
Ist Legionellenbefall gegeben, dann ist die Chlorkonzentration auf 50 mg/l zu erhöhen mit einer Einwirkzeit von mindestens 12 h und die Konzentration an Chlordioxid auf 10 mg/l mit einer Einwirkzeit von mindestens 24 h. Kürzere Reaktionszeiten des gelösten Ozons unter 3 min sind dann zulässig, wenn damit die Anforderungen nach DIN 19643-1, Tabelle 1 und Tabelle 2 [2] erfüllt werden.
Genaue Einstellung des pH-Wertes zwischen 6,8 und 7,0.
Am Ende der Einwirkzeit muss das Desinfektionsmittel noch nachweisbar sein.
Nach Durchführung der Desinfektion sind Filter mit Chlorzugabe zu spülen. War die Desinfektion als Folge von Legionellenbefall erforderlich, dann kann bei der Spülung Chlor in Form von Chlordioxid zweckmäßig sein. Für Therapiebecken gelten hinsichtlich der Reduzierung der Ozonkonzentration besondere Vorgaben. Bromat kann aber auch als Verunreinigung der zur Desinfektion eingesetzten Natriumhypochlorit-Lösung ins Beckenwasser eingebracht werden. Ausschlaggebend für den Bromatgehalt einer handelsüblichen oder auch in einer Elektrolyseanlage vor Ort hergestellten Natriumhypochlorit-Lösung ist der Bromidgehalt des eingesetzten Elektrolysesalzes. Je geringer der Bromidgehalt des zur Elektrolyse verwendeten Salzes ist, desto geringer wird der Bromatgehalt in der hergestellten Natriumhypochlorit-Lösung sein. Deshalb dürfen Meerwasser und bromidhaltige Sole nicht zur Erzeugung von Chlor durch Elektrolyse vor Ort eingesetzt werden.
3. Arsen
Sind Filter mit Kornaktivkohle belegt, dann ist die Spülung mit gechlortem Wasser bei bereits eingetretener Verkeimung wegen des Chlorabbaus an der Materialoberfläche oft nur unzureichend wirksam, sodass ein Kohlewechsel erforderlich ist. Ein Versuch zur Hochchlorung kann unternommen werden, dann ist darauf zu achten, dass trotz der hohen Chlorzehrung im austretenden Schlammwasser noch eine deutliche Chlor-Restkonzentration vorhanden ist. Dies erfordert eine Chlorzugabe von 5-10 g/m3 in das Spülwasser. Außerdem ist zu beachten, dass ein mehrfacher Hochchlorungsvorgang durchzuführen ist (mindestens 3mal) mit jeweiligem Abstand von ca. 30 min und jeweiliger Ableitung des Erstfiltrates. Bereits in die Norm DIN 19643:201211 [56] wurde auch Arsen als chemischer Beckenwasserqualitätsparameter aufgenommen. Eine Arsen-Konzentration von 0,2 mg/l darf im Beckenwasser nicht überschritten werden. Der Parameter ist nur dann im Beckenwasser zu untersuchen, wenn arsenhaltige Füllwässer (zum Beispiel Heilwässer) zum Einsatz kommen. Epidemiologische Studien belegen, dass Arsen ein systemisch wirkendes Karzinogen für Haut, Harnblase, Leber, Lunge und eine Reihe weiterer Organe darstellt.
Vor Inbetriebnahme der Anlage ist das Gleiche zu beachten, wie unter Punkt 5.2 ausgeführt. Erläuterungen zu 2.2.3 Technische Werte mit gegebenenfalls erforderlichem Optimierungsbedarf
6 Weiteres Vorgehen
Zeigen die zuvor beschriebenen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahmen keinen dauerhaften Erfolg, dann sind abschnittsweise Untersuchungen notwendig, um die Ursache für die andauernde Kontamination in Erfahrung zu bringen. Gegebenenfalls zeigen die abschnittsweisen Untersuchungen als Ergebnis die Notwendigkeit, Umrüstungen an der Anlage vorzunehmen. Neben der Einhaltung der in den Tab. 2 und 3 aufgeführten chemischen Parameter sind weitere chemische Parameter nach DIN 19643-1 [2] in die Betriebskontrolle (Abschnitt 2.3.1) der Wasserbeschaffenheit mit einzubeziehen, damit gewährleistet werden kann, dass die Wasseraufbereitung in einem optimalen Zustand betrieben wird. Abweichungen von technischen Werten mit Optimierungsbedarf (Nitrat, Säurekapazität, Flockungsmittel [Aluminium und Eisen] und weitere) können insoweit toleriert werden, wenn die Wasserqualität, insbesondere die Beckenwasserqualität, aus hygienischer oder gesundheitlicher Sicht nicht nachteilig beeinflusst ist.
Erläuterungen zu 2.3.1 Eigenkontrollen durch den Betreiber
Für die Hygiene-Hilfsparameter sieht die DIN 19643-1 ([2]; in Abschn. 13.3) Absatz 2 ausdrücklich Handmessungen direkt vor Ort vor. Da gebundenes Chlor in der Regel nicht automatisch erfasst wird/werden kann, ist für die Bestimmung des gebundenen Chlors eine Handmessung erforderlich.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Desinfektionsmaßnahme nicht verwendet werden darf, um anlagenbedingte Funktionsmängel zu überdecken. Wenn diese erkannt werden, sind sie zu beseitigen. Die Redox-Spannung kann nicht zuverlässig als Kurzzeitmessung von Hand bestimmt werden, da die Gleichgewichtseinstellung zwischen Wasser und Elektrode sehr lange dauern kann. Die Kontrolle der Messeinrichtung erfolgt mit einem Standard-Redoxpuffer. In der DIN 19643-1 [2] ist hierfür keine Frequenz vorgesehen, es wird jedoch empfohlen, dies mindestens zur jährlichen Wartung durchzuführen.
Bei der Festlegung der Untersuchungshäufigkeit für das Füllwasser sind mögliche Schwankungen der Konzentration (> 20 %) zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere auf die Parameter Nitrat und gegebenenfalls Oxidierbarkeit zu, damit die zu bildenden Differenzwerte für das Beckenwasser bewertet werden können.
Allgemeine Hinweise zur Probennahme sind der DIN 19643-1 [2] zu entnehmen. Für die Probennahme zur Untersuchung auf mikrobiologische Parameter gilt zusätzlich DIN EN ISO 19458 [58].
Für die Konservierung und Handhabung der Wasserproben gilt DIN EN ISO 5667-3 [59].
Bei Vertikaldurchströmung (gemäß DIN 19643-1 ([2]; Abschn. 9.2.1) mit vollständigem Ablauf des Volumenstroms über die allseitig umlaufende Überlaufrinne sollte die Beckenwasserqualität an allen Stellen des Beckenrandes gleich sein. Die Probennahme kann beliebig längs des Beckenrandes erfolgen.
Bei Horizontaldurchströmung (gemäß DIN 19643-1 ([2]; Abschn. 9.2.1) des Beckens wird die Probe in der Mitte der Stirnseite des Beckens entnommen.
Bei Längsdurchströmung des Beckens wird die Probe in der Mitte der Längsseite des Beckens entnommen.
Erläuterungen zu 3.1 Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche und Gerätschaften
Nicht nur unmittelbar durch das Beckenwasser, sondern auch durch die sonstigen Einrichtungen, Aufenthaltsbereiche und Gerätschaften in einem Bad kann es zur Übertragung von durch Wasser oder Feuchtigkeit übertragbaren Krankheitserregern, wie zum Beispiel Warzenviren und Pseudomonas aeruginosa ("Hot-Foot-Syndrom"), kommen. Unter sonstige Einrichtungen fallen insbesondere Barfußbereiche, Sitzflächen, Liegen, Gerätschaften für Wassersport und -spiel (zum Beispiel Schwimmbretter, Schwimmnudeln und andere Schwimmhilfen), Wasserattraktionen und Sanitärbereiche (insbesondere Dusch- und Toilettenanlagen).
Zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern sind Hygienepläne unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen (siehe auch [41]). In diesen sind die notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel, deren Anwendung und weitere Maßnahmen detailliert und übersichtlich zu beschreiben und den Beschäftigten als Arbeitsanweisung zur Verfügung zu stellen.
Abklatschproben helfen beim Nachweis, ob Reinigung und Desinfektion erfolgreich sind oder Nachbesserungen im Hygieneplan und bei deren Umsetzung notwendig sind, beispielsweise hinsichtlich Wahl der Mittel, ausreichender Konzentration, ausreichender Einwirkzeit oder ob Flächen ausgelassen werden.
Teil C
.
Hochchlorung Anhang I
Siehe Arbeitsunterlage A 23 der DGfdB [46]
https://www.dgfdb.de/shop/detail/a-23-zusaetzliche-desinfektionsmassnahmen-durch-hochchlorung-im-bereich-der-badewasseraufbereitung-pdf
.
Stammdatenblatt Schwimm- und Badebecken Stammdatenblatt Anhang II
Bezeichnung:
Straße: .......... .......... .......... .. PLZ, Ort: .......... .......... .......... ..
Ansprechpartner
https://www.umweltbundesamt.de/ system/files/medien/374/dokumente/ stammdatenblatt_schwimm_03.pdf
https://www.umweltbundesamt.de/ system/files/medien/374/dokumente/ besichtigungsprotokoll_schwim.pdf
Name: .......... .......... .......... .. https://www.umweltbundesamt.de/ system/files/medien/374/dokumente/ besichtigungsprotokoll_schwimm_ bewertung.pdf
Telefon: .......... .......... .......... .. Mobil: .......... .......... .......... ..
Fax: .......... .......... .......... .. E-Mail-Adresse: .......... .......... .......... ..
Betriebsleiter:
Telefon: .......... .......... .......... .. Mobil: .......... .......... .......... ..
Fax: .......... .......... .......... .. E-Mail-Adresse: .......... .......... .......... ..
Technischer Leiter:
Telefon: .......... .......... .......... .. Mobil: .......... .......... .......... ..
Fax: .......... .......... .......... .. E-Mail-Adresse: .......... .......... .......... ..
Betreiberdaten
Name: .......... .......... .......... ..
Straße: .......... .......... .......... .. PLZ, Ort: .......... .......... .......... ..
Telefon: .......... .......... .......... .. Mobil: .......... .......... .......... ..
Fax: .......... .......... .......... .. E-Mail-Adresse: .......... .......... .......... ..
.
Nützliche Richtlinien (R) und Arbeitsunterlagen (A) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen Anhang III
Tab. 11 Nützliche Richtlinien (R) und Arbeitsunterlagen (A) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
Angaben zur Nutzung des Bades
Besucherzahl max. pro Tag .......max. pro Jahr .......... DGfdB Bezeichnung Jahr
Babyschwimmen: ja [ ] nein [ ]
R 65.01 pH-Wert-Einstellung bei Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm - und Badebeckenwasser 2013
R 65.02 Anwendung von Aktivkohle in der Schwimm - und Badebeckenwasseraufbereitung 2014
R 65.03 Desinfektion des Schwimm- und Badebeckenwassers 2015
R 65.04 Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser 2011 #
R 65.05 Flockungsfiltration zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser 2013
R 65.06 Rohwasserspeicher und Überlaufrinne 2016
R 65.07 Wasserattraktionen - Bau- und Betrieb 2023
R 65.08 Möglichkeiten des Teillastbetriebes der Aufbereitungsanlagen von Schwimm - und Badebeckenwasser 2014
R 65.11 Anforderungen an die Wasseraufbereitung von Floatinganlagen 2014
R 65.13 Energieeffizienz in der Wasseraufbereitung 2020
zusätzliche Einrichtungen: Sauna [ ] Solarien [ ] physiother. Bereich [ ] A 23 Zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen durch Hochchlorung im Bereich der Badewasseraufbereitung 2019
sonstiges .......... .......... .....
A 24 Handmessung der Parameter freies und Gesamtchlor und des pH-Wertes 2015
A 25 Betriebsbuch für die Wasseraufbereitungsanlage 2015
# Neufassung vor der Verabschiedung
Zu beziehen über Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V., Haumannplatz 4, 45130 Essen
Literatur
[1] Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden is
[2] DIN 19643:2023-06 Teile 1 bis 4 beziehungsweise DIN 19643:2021-04 Teil 5. Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser.
DIN Media, Berli
Art und Anzahl der Becken (gem. DIN 19643-1): [3] Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und der Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt: Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung.
Hallenbad
(H) Freibad
(F) Beckengröße
(m2) Beckenvolumen Temperatur
(c°)
Springerbecken
Schwimmerbecken
Variobecken
Wellenbecken
Nichtschwimmerbecken
Planschbecken
Wasserrutschenbecken
Kleinbecken
Bewegungsbecken
Therapiebecken
Durchschreitebecken
Warmsprudelbecken
Warmbecken Kaltwassertauchbecken
Tretbecken zusätzl. Wasserkreisläufe od. Luftinjektionen
Bemerkungen: .......... .......... ..
Aufbereitungsanlage (für jeden Kreislauf gesondert aufnehmen)
Bundesgesundheitsbl. 57, 258-279 (2014
[4] (2003) Empfehlung des Umweltbundesamtes: Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen).
Bundesgesundheitsbl 46:527-52
für welche Becken .......... .......... ... [5] VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Text von Bedeutung für den EWR
Baujahr
[6] Review-Verordnung (Stand 17. März 2022) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/825 DER KOMMISSION vom 17. März 2022 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. 30. Mai 2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/
[7] DIN 19645:2016-07. Aufbereitung von Spülabwässern aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser.
Verfahrenskombination nach DIN 19643 DIN Media, Berli
[8] DGfdB R 65.11 Anforderung an die Wasseraufbereitung von Floatinganlagen. 201
Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern [9] Empfehlung des Umweltbundesamtes Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission.
Flockung - Filtration - Chlorung [ ] Bundesgesundheitsbl. 68, 1462 - 1467 (2025
Adsorption an Pulver-Aktivkohle - Flockung - Filtration - Chlorung [ ] [10] Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 18. Dezember 2018: Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses. Bundesgesundheitsbl. 62, 1032-1037 (2019).
https://doi.org/10.1007/s00103-019-02893-
Flockung - Mehrschichtfiltration mit adsorptiver Kohle - Chlorung [ ] [11] Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 09. Dezember 2022: Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses.
Flockung - Filtration - Adsorption an Kornaktivkohle - Chlorung [ ] Bundesgesundheitsbl. 66, 224 - 227 (2023
Flockung - Filtration - UV-Bestrahlung - Chlorung [ ] [12] DIN EN ISO 11731:2019-03. Wasserbeschaffenheit - Zählung von Legionellen.
DIN Media, Berli
Adsorption an Pulver-Aktivkohle - Anschwemmfiltration - Chlorung [ ] [13] DIN EN ISO 16266:2008-05. Wasserbeschaffenheit - Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa - Membranfiltrationsverfahren.
DIN Media, Berli
Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung [14] DIN EN ISO 9308-1:2017-09. Wasserbeschaffenheit - Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien - Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora.
DIN Media, Berli
Flockung - Filtration - Ozonung - Chlorung [ ] [15] DIN EN ISO 6222:1999-07. Wasserbeschaffenheit - Quantitative Bestimmung der kultivierbaren Mikroorganismen - Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium.
DIN Media, Berli
[16] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2
[17] DIN EN ISO 17994:2014-06. Wasserbeschaffenheit - Anforderungen für den Vergleich der relativen Wiederfindung von Mikroorganismen durch zwei quantitative Verfahren.
DIN Media, Berli
Flockung - Ozonung - Mehrschichtfiltration mit Sorptionswirkung - Chlorung [ ] [18] DIN EN ISO 7393-1:2000-04. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor - Teil 1: Titrimetrisches Verfahren mit N, N-Diethyl-1,4-Phenylendiamin.
DIN Media, Berli
Teil 4: Verfahrenskombinationen mit Ultrafiltration [ ] [19] DIN EN ISO 7393-2:2019-03. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor - Teil 2: Kolorimetrisches Verfahren mit N, N-Dialkyl-1,4-Phenylendiamin für Routinekontrollen.
Mittel zur pH-Wert-Korrektur
DIN Media, Berli
[20] DIN EN ISO 10523:2012-04. Bestimmung des pH-Werts (C 5),
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-1) ........ DIN Media, Berli
Mittel zur Einstellung der Säurekapazität [21] DIN 38404-6:1984-05. Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung der Redox-Spannung (C 6).
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-2,3,4) DIN Media, Berli
[22] Seidel KM, Lopez Pila JM, Grohmann A (1991) Disinfection capability in water for swimming and bathing pools: A simple method for their evaluation in practice.
Wat Sci Technol 24:359-36
Mittel zur Flockung [23] DIN 38407-30:2007-12. Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) - Teil 30: Bestimmung von Trihalogenmethanen (THM) in Schwimm- und Badebeckenwasser mit Headspace-Gaschromatographie (F 30).
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-2,3,4) DIN Media, Berli
Filtration
Anzahl der Filter: .......... .. Bemerkung: .......... .. [24] DIN EN ISO 15680:2004-04. Wasserbeschaffenheit - Gaschromatographische Bestimmung einer Anzahl monocyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, Naphthalin und einiger chlorierter Substanzen mittels Purge und Trap-Anreicherung und thermischer Desorption
Bauart
Einschichtfilter [ ] Mehrschichtfilter [ ] mit Aktivkohle [ ]
Anschwemmfilter [ ] Ultrafiltrationsanlage [ ]
jährliche Spülbildkontrolle ja [ ] nein [ ]
geeignete Probennahmemöglichkeiten ja [ ] nein [ ]
Filterspülung automatisch [ ] manuell [ ]
Häufigkeit der Filterspülung: .......... .......... ........
Art des Füllwassers
Trinkwasser [ ] aus
öffentlicher Wasserversorgung [ ]
Eigenwasserversorgung Brunnen [ ]
Eigenwasserversorgung Quelle [ ]
Meerwasser [ ] Sole [ ] sonstiges: .......... ..........
DIN Media, Berli
[25] DIN EN ISO 10301:1997-08. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung leichtflüchtiger halogenierte Kohlenwasserstoffe - Gaschromatographische Verfahren.
Sicherungseinrichtung gemäß DIN 1988 ja [ ] nein [ ] DIN Media, Berli
Stelle der Trinkwasserzugabe: .......... .......... [26] DIN EN ISO 17943:2016-10. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung flüchtiger organischer Verbindungen in Wasser - Verfahren mittels Headspace-Festphasenmikroextraktion (HS-SPME) gefolgt von der Gaschromatographie und Massenspektrometrie (GC-MS).
Speicherbehälter
Rohwasserspeicher [ ] Spülwasserspeicher [ ] Spülabwasserspeicher [ ]
Überlaufrinne vorhanden ja [ ] nein [ ] Art: .......... .........
Umlaufende Überlaufrinne ja [ ] nein [ ]
Herkunft Spülwasser
Reinwasser [ ] Filtrat [ ]
Füllwasser [ ] Schwallwasserbehälter [ ]
DIN Media, Berli
[27] DIN EN ISO 10304-4:2024-07. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 4: Bestimmung von Chlorat, Chlorid und Chlorit in gering belastetem Wasser.
DIN Media, Berli
[28] DIN EN ISO 15061:2001-12. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelöstem Bromat - Verfahren mittels Ionenchromatographie.
DIN Media, Berli
[29] DIN EN ISO 11206:2013-05. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelöstem Bromat - Verfahren mittels Ionenchromatographie (IC) und Nachsäulenreaktion (PCR).
Desinfektionsmittel nach DIN 11.2.2 DIN Media, Berli
(Chlorgas, Natriumhypochlorit, usw.) und Verwendung von Stabilisatoren ......... [30] DIN 38405-35:2004-09. Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Anionen (Gruppe D) - Teil 35: Bestimmung von Arsen - Verfahren mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS) (D 35).
Dokumentation ja [ ] nein [ ]
wenn ja, welche .......... ........
DIN Media, Berli
[31] ISO17378-2:2014-02. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Arsen und Antimon - Teil 2: Atomabsorptionsspektrometrie mit Hydridbildung (HG-AAS),
DIN Media, Berli
[32] DIN EN ISO 11885:2009-09. Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
DIN Media, Berli
[33] DIN EN ISO 17294-2:2024-12. Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope.
DIN Media, Berli
Wartungsvertrag für technische Einrichtungen [34] Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen in Einrichtungen des Badewesens (Bäderhygieneverordnung - BäderhygVO) vom 17. Mai 201
[35] DGfdB R 60.07 Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern. 201
[36] DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025: 2017).
DIN Media, Berli
[37] Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Lüftung von Hallenbädern. Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt. Bundesgesundheitsbl 49, 836 (2006).
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/49_s_836_lueftung_in_hallenbaedern.pd
[38] DIN 15288-2:2019-05. Schwimmbäder für öffentliche Nutzung - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb.
DIN Media, Berli
abgeschlossen (Filter, Mess- und Regeltechnik, etc.) ja [ ] nein [ ] [39] DIN 19605:2016-05. Festbettfilter zur Wasseraufbereitung - Aufbau und Bestandteile.
Firma .......... .........
Vorbeugende Maßnahmen gegen Algen ja [ ] nein [ ]
DIN Media, Berli
[40] DIN 19624:2014-12. Anschwemmfilter zur Wasseraufbereitung.
(entspricht nicht DIN 19643-1) DIN Media, Berli
wenn ja, welche Mittel .......... ......
Allgemeine Hygiene [41] DGfdB R 94.04. Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern. 2013
Füllwasserzähler vorhanden primär ja [ ] nein [ ]
[42] Desinfektionsmittel-Liste des VAH
Stand: .......... . m3 Datum: .......... . Liste chemischer Verfahren für die prophylaktische Desinfektion sowie für die hygienische Händewaschung, die von der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) e. V. in Zusammenarbeit mit DGHM, DGKH, GfV, GHUP und BVÖGD auf der Basis der Anforderungen und Methoden zur VAH-Zertifizierung geprüft und als wirksam befunden wurden Stand: 1. September 202
bei Spülabwasseraufbereitung sekundär ja [ ] nein [ ]
Stand: .......... . m3 Datum: .......... . [43] Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren. Stand: 17. Juni 202
Durchschnittliche Füllwasserzugabe .......... [l/Person]
Sanitäreinrichtungen
[44] VDI-Richtlinie 2089 Blatt 1: 2023-09 Technische Gebäudeausrüstung von Schwimmbädern - Hallenbäde
[45] (2011) DGfdB R 65.04. Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN 19643. Ultrafiltrationsanlagen: 1997-190
Anzahl der Umkleidekabinen (Frauen/Männer): [46] DGfdB Arbeitsblatt A 23. Zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen durch Hochchlorung im Bereich der Badewasseraufbereitung. 201
Anzahl der Duschen Frauen ......... Männer .......... . [47] Hoffmann M (2014) Ozon-Brom-Verfahren: Wasseraufbereitung in öffentlichen Schwimmbädern ohne Chlor - Neue Wege der DIN 19643?
In: Ab Arch Des Badewesens 10(2014):634-64
[48] Kämpfe A (2020) Brom - eine Entmystifizierung.
AB. Arch Des Badewesens 3(2020):146-15
[49] El-Athman F, Zehlike L, Kämpfe A, Junek R, Selinka H-C, Mahringer D, Grunert A (2021) Pool water disinfection by ozone-bromine treatment: Assessing the disinfectant efficacy and the occurrence and in vitro toxicity of brominated disinfection byproducts.
Water Res 204(2021):117-64
Anzahl der Toiletten Frauen ......... Männer .......... . [50] Hoffmann, M. (2022): Das Ozon-Brom-Verfahren der neuen DIN 19643-5 in der Praxis - Teil 1.
barrierefreie Toilette vorhanden ja [ ] nein [ ]
barrierefreie Umkleide vorhanden ja [ ] nein [ ]
Babywickelraum vorhanden ja [ ] nein [ ]
Raumlufttechnische Anlagen
RLT-Anlage vorhanden: ja [ ] nein [ ]
Betrieben nach VDI 2082: ja [ ] nein [ ]
Hygienekontrollen gem. VDI 6022: ja [ ] nein [ ]
Automatische Mess- und Regeltechnik ja [ ] nein [ ]
Der anschließende Teil des Fragebogens muss für Jedes Becken gesondert ausgefüllt werden. In: AB Archiv des Badewesens 3 (2022), S. 164-176
Allgemeine Angaben
Betriebsinterne Bezeichnung .......... ......
Beckenart .......... ......
Ausführung Keramik [ ] Kunststoff [ ] Edelstahl [ ]
Baujahr .......... ......
Sanierungen bzw. Umbaumaßnahmen ja [ ] nein [ ] Jahr ......
Becken-Volumenstrom [m3/h] .......... ......
Aufbereitungs-Volumenstrom [m3/h] .......... ......
Umwälzzeit [h].......... ...... [min] .......... ......
Nennbelastung (berechnet nach DIN 19643-1 Tab. 3)[1/h]
Attraktionsplätze nach DIN ja [ ] nein [ ] Anzahl.......... ...... [51] Hoffmann, M. (2022): Das Ozon-Brom-Verfahren der neuen DIN 19643-5 in der Praxis - Teil 2.
wenn ja, welche .......... ......
In: AB Archiv des Badewesens 5 (2022), S. 309-316
Beckendurchströmung (nach DIN 19643: 2012-11) [52] Hoffmann, M. (2022): Das Ozon-Brom-Verfahren der neuen DIN 19643-5 in der Praxis - Teil 3.
vertikal [ ] horizontal [ ]
Bemerkungen .......... ..........
In: AB Archiv des Badewesens 7 (2022), S. 446-457
[53] Häntschel D, Sauermann G, Steinhart H, Hoppe U, Ennen J (1998) Urea analysis of extracts from stratum corneum and the role of urea-supplemented cosmetics.
J Cosmet Sci 49:155-16
Besichtigungsprotokoll Schwimm- und Badebecken [54] DIN EN 15077: 2013-08. Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Natriumhypochlorit.
Name des Bades
Änderungen seit letzter Begehung ja [ ] nein [ ]
Aufsicht
DIN Media, Berlin
[55] Dygutsch P, Kramer M (2012) Chlorit und Chlorat. Ein neuer Summenparameter der DIN 19643 zur Überwachung von. Schwimmbeckenwasser
In: Ab Arch Des Badewesens 3(166):17
Betriebsbuch nach DIN 19643 Teil 1, Tab. 4 ausreichend geführt ja [ ] nein [ ] [56] DIN 19643 1-4.2012-11. Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Messungen im Becken Datum: (ggf. gesondertes Blatt verwenden)
Name des Beckens __________ _____
pH-Wert ... Redoxspannung [mV] .... Säurekapazität KS4.3 [mmol/l]
freies Chlor mg/l gebundenes Chlor mg/1 Bemerkung
Name des Beckens __________ _____
pH-Wert ... Redoxspannung [mV] .... Säurekapazität KS4.3 [mmol/l] ......
freies Chlor [mg/l] ...... gebundenes Chlor [mg/l] ......
Bemerkung ......
Name des Beckens __________ _____
pH-Wert ... Redoxspannung [mV] .... Säurekapazität KS4.3 [mmol/l] ......
freies Chlor [mg/l] ...... gebundenes Chlor [mg/l] ......
Bemerkung ......
Name des Beckens __________ _____
pH-Wert ... Redoxspannung [mV] .... Säurekapazität KS4.3 [mmol/l] ......
freies Chlor [mg/l] ...... gebundenes Chlor [mg/l] ......
Bemerkung ......
Name des Beckens __________ _____
pH-Wert ... Redoxspannung [mV] .... Säurekapazität KS4.3 [mmol/l] ......
freies Chlor [mg/l] ...... gebundenes Chlor [mg/l] ......
Bemerkung ......
[57] Röhl C, Batke M, Damm G, Freyberger A, Gebel T, Gundert-Remy U, Hengstler JG, Mangerich A, Matthiessen A, Partosch F, Schupp T, Wollin KM, Foth H (2022) New aspects in deriving health-based guidance values for bromate in swimming pool water.
Arch Toxicol 96:1623-165
Kontrolle der Wasserbeschaffenheit [58] DIN EN ISO 19458: 2006-12. Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen.
letzte Untersuchung entsprechend DIN 19643 Teil 1 Tab. 5 DIN Media, Berlin
Einhaltung der Anforderungen nach DIN 19643 Teil 1 Tab. 1 und 2 [59] DIN EN ISO 5667-3:2024-09. Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben.
DIN Media, Berlin
[60] ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.13A2489.06.0
Autorenverzeichnis
Diese Empfehlung entstand durch des Vorgängerdokumentes unter Mitwirkung folgender Autorinnen und Autoren:
Markus Arndt, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Oberschleißheim
Dr. Camilla Beulker, Umweltbundesamt, Berlin/Bad Elster
Petra Bröcking, Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen
Füllwasser Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ] Carsten Brüggemeier, Gesundheitsamt der Stadt Mannheim
Beanstandung der Parameter __________ _____
Dr. Dirk P. Dygutsch, Dr. Nüsken Chemie GmbH, Kamen
Dr. Alexander Eckhardt, Umweltbundesamt, Bad Elster
PD Dr. Lothar Erdinger, ehem. Universitätsklinikum Heidelberg
Dr. Dr. Manuel Döhla, Bundeswehr, Koblenz
Dr. Jens Fleischer, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg, Lan-desgesundheitsamt, Stuttgart
Dr. Christina Förster, Umweltbundesamt, Bad Elster
Prof. Dr.-Ing. Gunter Gansloser, Ingenieurbüro Gansloser GmbH, Hannover
Thomas Gerstmann, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Potsdam
Jeanett Hoffmann, Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Neustrelitz
Norbert Höhl, Bundesministerium für Gesundheit, Bonn
Prof. Dr. Christiane Höller, ehem. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Oberschleißheim
Annette Hummel, Umweltbundesamt, Bad Elster
Dr. Alexander Kämpfe, Umweltbundesamt, Bad Elster
Filtrat Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ] Albert Karras, ehem. Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg
Beanstandung der Parameter __________ _____
Doreen Knaak, Sportbäder Leipzig GmbH
Dr. Dr. Ansgar Knobling, ehem. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Kiel
Dr. Katrin Luden, Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Aurich
Dr. Axel Matthiessen, ehem. Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Kiel
Gudrun Petzold, Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Kiel
Thomas Philipp, Baudirektion Niederösterreich, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, St. Pölten, Österreich
Jörg Reimuth, Öffentlicher Gesundheitsdienst/Gesundheitsamt, Hygieneüberwachung, Trink- und Badewasser, Potsdam
Dr. Nicole Riedle, Balneatechnik GmbH, Wiesbaden
Prof. Dr.-Ing. Ines Maria Rohlfing, Berliner Hochschule für Technik
Jörg Rosbach, ehem. BäderBetriebe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main
Benedikt Schäfer, Umweltbundesamt, Bad Elster
Reinwasser Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ]
Beanstandung der Parameter __________ _____
Heiko Schulze, Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Beckenwasser Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ]
Beanstandung der Parameter __________ _____
Dr. Johanna Strobel, Bundesministerium für Gesundheit, Bonn
Rohwasser Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ] Michael Stumpf, Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis
Beanstandung der Parameter __________ _____
Bemerkung .......... ..........
Untersuchung der Trinkwasser-Installation
PD Dr. Georg J. Tuschewitzki, ehem. Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen
o.B. Datum: ...... ja [ ] nein [ ]
Untersuchung durch: Betreiber[ ] Gesundheitsamt [ ] Tim Westphal, Gesundheitsamt Frankfurt am Main
Beanstandung der Parameter __________ _____
Reinigungs- und Desinfektionsplan
vorhanden ja [ ] nein [ ]
Lüftungsanlage
vorhanden [ ] Wartung Datum: .......... ...... ja [ ] nein [ ]
nicht vorhanden [ ]
Bemerkung .......... .......... ..........
Hygienische Überwachung
ausreichende Lüftung (sensorisch ) ja [ ] nein [ ]
Sauberkeit Sanitärbereich
Toiletten ja [ ] nein [ ]
Umkleiden ja [ ] nein [ ]
Duschen ja [ ] nein [ ]
Duschhinweis vorh. ja [ ] nein [ ]
Schäden Umkleiden/Sanitär ja [ ] nein [ ]
Sauberkeit Badbereich
Becken ja [ ] nein [ ]
Übertaufrinne ja [ ] nein [ ]
Beckenumgang/Beckenrand ja [ ] nein [ ]
Sprunganlagen/Startblöcke ja [ ] nein [ ]
Sitzflächen/Möbel ja [ ] nein [ ]
tägl. Reinigung/Desinfektion der Barfußbereiche ja [ ] nein [ ]
Schäden im Badbereich ja [ ] nein [ ]
Sauna nicht vorhanden [ ]
Sauberkeit von
Fußbecken ja [ ] nein [ ]
Fußboden ja [ ] nein [ ]
Saunabänke ja [ ] nein [ ]
Tauchbecken ja [ ] nein [ ]
Schäden
Solarium nicht vorhanden [ ]
Sauberkeit ja [ ] nein [ ]
Alterskontrolle ja [ ] nein [ ]
Bräunungshinweise ja [ ] nein [ ]
Schutzbrillen ja [ ] nein [ ]
geeignete Desinfektionsmittel vorhanden ja [ ] nein [ ]
Schäden
Putzmittelraum
Sauberkeit Reinigungsutensilien/ sachgerechte Aufbewahrung ja [ ] nein [ ]
persönliche Schutzausrüstung vorhanden ja [ ] nein [ ]
Dosierhilfen/Tabellen ja [ ] nein [ ]
Zustand Raum
Lagerdauer Behälter Chlorbleichlauge < 2 Monate Datum: ja [ ] nein [ ]
Granulat [ ] Chlordioxid [ ]
Bemerkung
Technik
Rinnenumschaltung zum Abwasser ja [ ] nein [ ]
ausreichende Füllwassernachspeisung ja [ ] nein [ ]
letzte Reinigung Schwallwasserbehälter Datum:
letzte Spülbildkontrolle Datum:
letzter Filtermaterialwechsel Datum:
letzte Wartung der Desinfektionsanlage Datum:
letzte Wartung/Kalibrierung Messgeräte Datum:
Aufbewahrung Gefahrstoffe
Atemschutzmasken vorhanden ja [ ] nein [ ]
Ablauf des dazugehörigen Filters Datum:
Sicherheit
Erste-Hilfe-Raum ja [ ] nein [ ]
besetzt durch
Verbandskästen
nach Merkblatt 25.02 ja [ ] nein [ ]
Rettungsring ja [ ] nein [ ]
Personalsituation
qualifizierte Fachkräfte vorhanden
geprüfte Meisterbinnen für Badebetriebe und Schwimmmeister/-innen ja [ ] nein [ ]
Fachangestellte für Bäderbetriebe und Schwimmmeistergehilfen/-innen ja [ ] nein [ ]
Bemerkung: .......... .....
Maßnahmen: .......... .....
Datum: .......... .. Unterschrift: .......... ......
Besichtigungsprotokoll Schwimm- und Badebecken (Bewertung)
Name des Bades
am: ........ durch: .........
Teilnehmer: ........
Bemerkung: .......
Gesamtbewertung:
das besichtigte Bad ist aus hygienischer Sicht einwandfrei [ ]
das besichtigte Bad weist aus hygienischer Sicht Mängel auf [ ]
Maßnahmen sind erforderlich ja [ ] nein [ ]
Datum: __________ ___ Unterschrift: __________ __________ ____

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