|
KurortVO - Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. September 1993
(GVBl. LSA 1993 S. 530; 31.10.1999 S. 354; 19.03.2002 S. 130; 18.11.2005 S. 698; 14.02.2008 S. 58; 21.08.2008 S. 304; 05.09.2023 S. 477)
Gl.-Nr.: 2022.2
Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) wird verordnet:
§ 1 Grundsatz
(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptheilmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.
(3) Die Anerkennung als Kurort oder als Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, soweit dieser Gemeindeteil räumlich abgrenzbar ist.
(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
§ 2 Heilbad
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad setzt voraus:
§ 3 Kneipp-Heilbad
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad setzt voraus:
§ 4 Kneipp-Kurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort setzt voraus:
§ 5 Heilklimatischer Kurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
§ 6 Luftkurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
§ 7 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:
§ 8 Erholungsort
Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:
§ 9 Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Sie hat durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes auch nachzuweisen, dass ihre Eignung als Kur- oder Erholungsort durch Hygieneschädlinge nicht gefährdet ist. Die Eignung des Bodens oder des Klimas in den Fällen des § 2 Nrn. 1 und 2, des § 3 Nr. 2, des § 4 Nr. 2, des § 5 Nr. 1, des § 6 Nr. 1 und des § 7 Nrn. 1 und 2 ist durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Die Begriffsbestimmungen/Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilquellen und Heilbrunnenbetriebe des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V., 13. Auflage vom 28. September 2018, die über den Deutschen Heilbäderverband e. V. bezogen werden können, sind zu berücksichtigen.
(3) Bei Kurorten der in §§ 2 bis 5 und 7 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt sein.
(4) Die staatliche Anerkennung kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können nachträglich Auflagen erteilt werden.
(5) Die Kosten für geforderte Gutachten und Nachweise trägt die Gemeinde.
(6) Die staatliche Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.
§ 10 Überprüfung
(1) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 wird von der zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle zehn Jahre, überprüft.
(2) Ist das Vorliegen einer oder mehrerer Anerkennungsvoraussetzungen zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. Erfolgt dies in angemessener Frist nicht, kann die zuständige Behörde das Verfahren nach § 11 einleiten.
(3) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 11 Aufhebung der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens eine der in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn:
(3) Die Gemeinde hat Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Landesfachausschuss ( § 14) anzuhören.
(5) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 12 Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Nur wenn eine Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 staatlich anerkannt ist, dürfen auch die allgemeine Artbezeichnung Kurort oder die Artbezeichnung Erholungsort geführt werden. Nur bei einer Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad oder Kneipp-Heilbad darf auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Bezug auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens verwendet werden. Die in dieser Verordnung verwendeten Artbezeichnungen sind keine Bezeichnungen im Sinne des § 14 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130).
(2) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden.
§ 13 Zuständige Behörden
(1) Das für Tourismus zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für:
Soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
§ 14 Landesfachausschuß
(1) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung einer Artbezeichnung ist die Stellungnahme des Landesfachausschusses für Kurorte, Bäder und Erholungsorte einzuholen. Der Landesfachausschuß ist bei dem für Tourismus zuständigen Ministerium einzurichten.
(2) Dem Landesfachausschuss gehören neben dem für Tourismus zuständigen Ministerium und dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium die in der Anlage genannten Stellen mit je einem Mitglied an.
(3) Die Mitglieder werden von dem für Tourismus zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in der Anlage bezeichneten Stellen für die Dauer von drei Jahren ernannt.
(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuss ist ehrenamtlich. Ein Ersatz von Aufwendungen und Auslagen erfolgt nicht.
(5) Der Landesfachausschuss wird von dem für Tourismus zuständigen Ministerium einberufen. Den Vorsitz führt der Vertreter dieses Ministeriums. Stellvertreter ist der Vertreter des für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministeriums.
(6) Der Landesfachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das für Tourismus zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium genehmigt.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Abstimmung über den Inhalt der Stellungnahmen nach Absatz 1 wirken die Vertreter der Ministerien nicht mit.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Mitglieder des Landesfachausschusses | Anlage (zu § 14 Abs. 2, 3) |
| ENDE | |