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KRG LSA - Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2024
(GVBl. LSA Nr. 25 vom 12.12.2024 S. 336)
Gl.-Nr: 2126.51


Archiv 2017

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben der Krebsregistrierung, Beleihung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt führt zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung sowie zur Krebsursachenforschung und Krebsbekämpfung ein Krebsregister. Das Krebsregister erfüllt die Aufgaben

  1. der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324, S. 19), und
  2. der epidemiologischen Krebsregistrierung

und erfasst dazu Daten von volljährigen Krebspatientinnen und Krebspatienten, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben oder bis zu ihrem Tod hatten oder in Sachsen-Anhalt behandelt werden oder deren Nachsorgeuntersuchung in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Krebsregisters überträgt das Land Sachsen-Anhalt im Wege der Beleihung der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH.

(3) Alleingesellschafterin der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH muss die Ärztekammer Sachsen-Anhalt sein. Sie darf weder ihre Anteile an der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH ganz oder teilweise an Dritte veräußern oder verpfänden noch Dritte mit der Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen.

(4) Die Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH ist als Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 4), auszugestalten und zu führen, der ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.

§ 2 Aufsicht

Das Krebsregister unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums.

§ 3 Organisation und Aufgabenverteilung

(1) Organisationseinheiten des Krebsregisters sind die Vertrauensstelle und die Koordinierungsstelle.

(2) Die Aufgabe der Vertrauensstelle umfasst die Datenannahme, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, die Pseudonymisierung von Daten, die Bereitstellung von Datenexporten und die Abrechnung. Zur Verarbeitung von Identitätsdaten ist ausschließlich die Vertrauensstelle befugt.

(3) Die Koordinierungsstelle nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Sie ist für Analysen nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für die Bearbeitung von Forschungsanfragen und für epidemiologische Auswertungen zuständig. Sie hat als Auswertungsstelle im Sinne des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende Aufgaben:

  1. jährliche Auswertung der im Land erhobenen Daten der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. alle zwei Jahre Veröffentlichung eines Berichts zur landesweiten Auswertung nach Nummer 1,
  3. Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung sowie Mitarbeit an den Auswertungen und Berichterstattungen auf Bundesebene nach § 65c Abs. 7 und 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Das Krebsregister hat bei der Aufgabenerledigung die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister einzuhalten.

§ 4 Finanzierung, Abrechnung, Meldevergütung

(1) Das Krebsregister hat jährlich einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung nach der Gliederung des Wirtschaftsplans aufzustellen. Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der epidemiologischen Krebsregistrierung zu unterscheiden. Vom Krebsregister sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Kosten für entstandene Aufwendungen des Krebsregisters, die nicht im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat.

(2) Die dem Krebsregister für die klinische Krebsregistrierung entstehenden Kosten, die nicht durch die Förderung der gesetzlichen Krankenkassen, der Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder derjenigen Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die sich an den Kosten der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligen, (Kostenträger) getragen werden, werden vom Land getragen.

(3) Die Kosten, die dem Krebsregister für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt entstehen, trägt das Land Sachsen-Anhalt. Die Kosten, die dem Krebsregister durch Vorleistungen in Erwartung der Übertragung der Aufgabe der epidemiologischen Krebsregistrierung auf das Krebsregister durch dieses Gesetz entstanden sind, werden vom Land Sachsen-Anhalt erstattet.

(4) Die Vertrauensstelle führt für die klinische Krebsregistrierung die Abrechnung mit den Kostenträgern und mit den Meldeverpflichteten nach § 8 auf der Grundlage des § 65c Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch. Sind Meldeverpflichtete nach § 8 in Einrichtungen beschäftigt, erfolgt die Abrechnung nach Satz 1 mit den Einrichtungen.

(5) Für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen darf die Vertrauensstelle die dafür erforderlichen Daten im Rahmen eines bundeseinheitlichen Datenaustauschverfahrens verarbeiten. Welche Daten für die Abrechnung erforderlich sind und welche inhaltlichen und technischen Anforderungen an das elektronische Abrechnungsverfahren zu stellen sind, richtet sich nach den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils beschlossenen Fördervoraussetzungen. Das Krebsregister kann mit den Landesverbänden der Krankenkassen für die gesetzlich Krankenversicherten Näheres zum Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Vereinbarung regeln.

(6) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf privatversicherte Krebspatientinnen und Krebspatienten die dafür erforderlichen Daten zu verarbeiten und an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu übermitteln. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung erheben, verarbeiten und nutzen und der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Krebspatientin oder den Krebspatienten, deren oder dessen Daten übermittelt worden sind, Versicherungsschutz besteht. Das Nähere zum Verfahren und zu den für die Abrechnung erforderlichen Daten können das Krebsregister und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung regeln.

(7) Die Vertrauensstelle darf zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die für die einzelfallbezogene Abrechnung mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Daten der Krebspatientinnen und Krebspatienten verarbeiten. Die für die Abrechnung erforderlichen Daten und die inhaltlichen und technischen Anforderungen des Abrechnungsverfahrens richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Krebsregister, soweit der für die jeweilige Krebspatientin oder für den jeweiligen Krebspatienten zuständige Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften dieser Vereinbarung beigetreten ist. Ergänzend sind inhaltliche und technische Vorgaben der für die jeweilige Krebspatientin oder für den jeweiligen Krebspatienten zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle zu beachten.

(8) Eine Abrechnungsbeanstandung durch einen Kostenträger hat die Vertrauensstelle zunächst anhand der bei ihr vorliegenden Daten zu prüfen. Sofern durch die Prüfung nach Satz 1 eine Klärung der Beanstandung nicht herbeigeführt werden kann, ist die Vertrauensstelle berechtigt, die erforderlichen Daten einschließlich der sicher verschlüsselten personenbezogenen Daten zur weiteren Prüfung und Klärung inhaltlicher Fragen im Rahmen der Abrechnung an die Meldeverpflichtete oder den Meldeverpflichteten nach § 8 oder an die meldende Einrichtung weiterzuleiten, deren Meldung der jeweiligen Abrechnung zugrunde liegt.

(9) Für jede vollständige Meldung nach § 8 zahlt das Krebsregister an die Meldeverpflichtete oder den Meldeverpflichteten nach § 8 oder an die Einrichtung, in der sie oder er beschäftigt ist, als Aufwandsentschädigung eine Meldevergütung auf der Grundlage von § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, es sei denn, die Meldung wurde vom Kostenträger zu Recht beanstandet. Für die Meldung nicht-melanotischer Hautkrebsarten, sofern diese prognostisch günstig sind, wird die Vergütungshöhe in einer Verordnung des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums gemäß § 26 Nr. 4 gesondert geregelt.

(10) Besteht ein Anspruch auf eine Meldevergütung nach Absatz 9, zahlt das Krebsregister die Meldevergütung spätestens sechs Monate nach Eingang der Meldung.

§ 5 Beirat

(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Begleitung des Krebsregisters sowie zur Bewilligung von Datenübermittlungen und von Forschungsvorhaben wird beim Krebsregister ein ehrenamtlicher Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Einwilligung des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums bedarf.

(3) Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft e. V., der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt, der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums sowie je eine sachverständige Vertreterin oder ein sachverständiger Vertreter der Fachgebiete Epidemiologie, klinische Onkologie und Medizininformatik angehören. Dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. wird im Beirat ein Gaststatus eingeräumt. Der Beirat kann bei Bedarf wissenschaftlichen Sachverstand hinzuziehen.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden durch das für das Krebsregister zuständige Ministerium berufen.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirats.

§ 6 Datenschutzkonzept

(1) Das Krebsregister erstellt ein Datenschutzkonzept, in dem festgelegt wird, welche Personen zu welchem Zweck auf welche Daten zugreifen dürfen. Insbesondere trifft das Datenschutzkonzept Festlegungen zu Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung durch die einzelnen Aufgabenbereiche und bestimmt einen genau abgegrenzten Personenkreis der Beschäftigten der Vertrauensstelle, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Identitätsdaten erheben, verarbeiten und nutzen darf. Nur den nach den Festlegungen des Datenschutzkonzeptes befugten Personen darf es technisch möglich sein, auf Identitätsdaten zuzugreifen und sie zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Den Beschäftigten des Krebsregisters ist es untersagt, Daten an unbefugte Dritte zu übermitteln.

(2) Das Datenschutzkonzept bedarf der Einwilligung des für die Aufsicht über das Krebsregister zuständigen Ministeriums.

§ 7 Datenschutzrechtliche Begriffsbestimmungen

(1) Identitätsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende, die Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichende Angaben:

  1. Familienname, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geburtsort,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift zum Zeitpunkt der Meldung, frühere Anschriften und aktuelle Anschrift jeweils mit folgenden Merkmalen:
    1. Postleitzahl,
    2. Wohnort,
    3. amtliche Schlüsselnummer der Gemeinde,
    4. Straße,
    5. Hausnummer,
  6. Datum der Tumordiagnose,
  7. Sterbedatum,
  8. Sterbeort,
  9. die Krankenkasse und die Krankenversichertennummer,
  10. Beihilfenummer und Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  11. Institutionskennzeichen der Krankenkasse und gegebenenfalls des beauftragten Dienstleisters,
  12. Krankenversicherung und Versicherungsnummer oder Versichertenvertragsnummer privat Krankenversicherter,
  13. personenbezogene Referenznummern im Sinne des Absatzes 6.

(2) Klinische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten in Bezug auf die Diagnose, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. Die Daten zu den Frühstadien der prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten sind keine klinischen Daten im Sinne dieses Gesetzes. Zu den klinischen Daten gehören auch:

  1. Monat und Jahr der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Postleitzahl mit Wohnort und die amtliche Schlüsselnummer der Gemeinde,
  4. Todesursachen und andere wesentliche Krankheiten gemäß Todesbescheinigung,
  5. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,
  6. Sterbemonat und Sterbejahr.

(3) Meldungsbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Angaben:

  1. Angaben zur Meldeverpflichteten oder zum Meldeverpflichteten nach § 8 und gegebenenfalls zu der Einrichtung, in der diese oder dieser beschäftigt ist:
    1. Name und Vorname der Meldeverpflichteten oder des Meldeverpflichteten nach § 8,
    2. Bezeichnung der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen medizinischen Einrichtung, die an der Krankenversorgung teilnimmt (andere Einrichtung), einschließlich Abteilung, Station und Fachgebiet,
    3. Anschrift der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung,
    4. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung,
  2. Datum der Meldung und Datum des Meldeanlasses,
  3. Angaben zur Information der Patientin oder des Patienten über ihr oder sein Widerspruchsrecht,
  4. im Fall einer Meldung nach § 8 Abs. 3 die Angabe des Namens und der Anschrift der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung der Ärztin oder des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes, auf deren oder dessen Veranlassung die Meldeverpflichtete oder der Meldeverpflichtete nach § 8 Abs. 3 tätig wurde,
  5. Institutskennzeichen des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung,
  6. lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennummer der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes,
  7. auf die meldende Stelle bezogene Referenznummern im Sinne des Absatzes 6.

(4) Epidemiologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Angaben:

  1. der Monat und das Jahr der Geburt,
  2. das Geschlecht,
  3. die Postleitzahl mit Wohnort und die amtliche Schlüsselnummer der Gemeinde,
  4. die Staatsangehörigkeit,
  5. die Tumordiagnose (Topographie einschließlich Haupt-, Neben- und Seitenlokalisation, Morphologie einschließlich des histopathologischen Grads der Tumorausbreitung sowie tumorspezifische Prognosemarker) im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme einschließlich der Versionserkennung des Schlüssels,
  6. der Tag, der Monat, das Jahr und der Anlass der Tumordiagnose,
  7. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes,
  8. das Stadium der Erkrankung,
  9. frühere Tumordiagnosen,
  10. die Diagnosesicherung,
  11. die Art der Primärtherapie,
  12. die Todesursachen und
  13. die durchgeführte Autopsie.

Sie sind Bestandteil der klinischen Daten, der meldungsbezogenen Daten und der Identitätsdaten.

(5) Pseudonym im Sinne dieses Gesetzes ist eine einer bestimmten Person zugeordnete Zeichenfolge zur Ersetzung der Identitätsdaten, damit die Identität dieser Person ohne Nutzung der verwendeten Zuordnungsfunktion nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmt werden kann.

(6) Referenznummern im Sinne dieses Gesetzes sind beliebige Nummern- oder Zeichenfolgen, die von Ärztinnen und Ärzten sowie Einrichtungen im Hinblick auf Patientinnen und Patienten und ihre in Absatz 2 Satz 1 genannte Erkrankung gebildet oder von der meldenden Stelle verwendet werden und zur eindeutigen Identifizierung und Verknüpfung von Datensätzen innerhalb des Datenbank- und Dateisystems der meldenden Stelle, der Vertrauensstelle und der Koordinierungsstelle bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 genutzt werden.

Teil 2
Klinische Krebsregistrierung

§ 8 Meldepflicht

(1) In Sachsen-Anhalt tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge einer Krebserkrankung beteiligt sind, sind verpflichtet, der Vertrauensstelle aus jedem Meldeanlass nach Absatz 2 folgende Daten zu übermitteln (Meldung), soweit sie über diese Daten verfügen:

  1. die Identitätsdaten der Krebspatientin oder des Krebspatienten mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, bei der oder dem sie eine Tumorerkrankung diagnostiziert haben, behandeln oder nachsorgen,
  2. alle den Meldeanlass betreffenden klinischen Daten und
  3. die meldungsbezogenen Daten;

die Meldung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch acht Wochen, nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, vorzunehmen. Soweit der bundesweit einheitliche onkologische Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und des Deutsche Krebsregister e. V. und ihn ergänzende Module nach § 65c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen vorsehen, besteht die Meldepflicht nach Satz 1 auch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Meldeverpflichteten nach den Sätzen 1 und 2 sind von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit dies zur Erfüllung der Meldepflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(2) Meldeanlässe sind folgende Sachverhalte in Bezug auf die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Krebserkrankungen:

  1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  3. der Beginn und der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  4. jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen,
  5. das Ergebnis der Nachsorgeuntersuchungen einschließlich einer jährlichen Meldung für den Fall der Tumorfreiheit und
  6. der Tod der Krebspatientin oder des Krebspatienten, auch wenn die Tumordiagnose erstmals nach dem Tod gestellt wurde.

Handelt es sich bei einer Krebserkrankung um eine nicht-melanotische Hautkrebsart, so ist Satz 1 Nrn. 5 und 6 kein Meldeanlass, es sei denn, es handelt sich dabei um eine prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsart gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In Sachsen-Anhalt tätige Pathologinnen und Pathologen sowie andere Ärztinnen und Ärzte ohne direkten Patientenkontakt unterliegen ebenfalls der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1, nicht jedoch den Informationspflichten nach § 9 Abs. 1. Die Meldeverpflichteten nach Satz 1 haben die Ärztin oder den Arzt oder die Zahnärztin oder den Zahnarzt, auf deren oder dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die Meldung zu informieren; deren oder dessen Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 und deren oder dessen Informationspflichten nach § 9 Abs. 1 bleiben bestehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Informationspflichten

(1) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Meldeverpflichtete sind verpflichtet, die Patientin oder den Patienten vor der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an die Vertrauensstelle in geeigneter Weise und durch Aushändigung oder Übermittlung eines Informationsblattes über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung zu informieren und auf ihr oder sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Meldeverpflichtete nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind ebenfalls verpflichtet, die Patientin oder den Patienten unverzüglich über eine Meldung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Darüber hinaus sind Meldeverpflichtete nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 verpflichtet, die Patientin oder den Patienten hinsichtlich der Übernahme eines eventuell bereits bestehenden Datenbestands durch das Krebsregister nach § 23 Abs. 2 und ihres oder seines hierüber bestehenden Widerspruchsrechts zu informieren. Das Informationsblatt muss Informationen zu der Meldung an die Vertrauensstelle, zu der Datenübernahme durch das Krebsregister nach § 23 Abs. 2 und zu dem Widerspruchsrecht sowie die Anschrift und E-Mail-Adresse der Widerspruchsstelle enthalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Meldeverpflichtete nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 von einer Information der Patientin oder des Patienten absehen, wenn diese oder dieser wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet werden konnte. Das Absehen von der Information der Patientin oder des Patienten ist in der Patientenakte zu dokumentieren und zu begründen. Wird die Patientin oder der Patient nach der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an das Krebsregister über die Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen.

(3) Auf Antrag der Patientin oder des Patienten hat das Krebsregister dieser oder diesem kostenfrei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zu ihrer oder seiner Person gespeichert und bereits an Dritte übermittelt wurden. Stellt eine Patientin oder ein Patient fest, dass die über sie oder ihn gespeicherten Daten unrichtig sind, besteht ein persönlicher Anspruch auf Berichtigung gegenüber dem Krebsregister.

(4) Die Informationspflichten nach den Absätzen 1 und 3 gelten entsprechend gegenüber der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten für die Gesundheitsvorsorge der Patientin oder des Patienten.

§ 10 Inhalt und Form der Meldungen

(1) Die Meldungen nach § 8 erfolgen auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und des Deutsche Krebsregister e. V. nach § 65c Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ihn ergänzender Module in der im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Fassung. Das Krebsregister gibt den Meldeverpflichteten nach § 8 die Fundstelle des aktuellen einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes in geeigneter Form bekannt.

(2) Zusätzlich müssen die Meldungen folgende Angaben enthalten:

  1. im Fall einer Meldung nach § 8 Abs. 3 die Angabe des Namens und der Anschrift der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung der Ärztin oder des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes, auf deren oder dessen Veranlassung die Meldeverpflichtete oder der Meldeverpflichtete nach § 8 Abs. 3 tätig wurde,
  2. die Angabe, ob die Informationspflichten nach § 9 erfüllt wurden,
  3. eine Begründung für den Fall, dass von der Information der Patientin oder des Patienten nach § 9 abgesehen wurde,
  4. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Praxis, des Krankenhauses oder der anderen Einrichtung, in der die Meldeverpflichtete oder der Meldeverpflichtete nach § 8 beschäftigt ist,
  5. die für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung erforderlichen Daten.

(3) Die Meldungen an die Vertrauensstelle sollen elektronisch erfolgen.

§ 11 Widerspruch

(1) Die Patientin oder der Patient kann der Speicherung ihrer oder seiner Identitätsdaten im Krebsregister schriftlich oder elektronisch gegenüber der Vertrauensstelle widersprechen. Ausgenommen vom Widerspruchsrecht nach Satz 1 sind die epidemiologischen Daten.

(2) Hat die Patientin oder der Patient vom Widerspruchsrecht nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Vertrauensstelle verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens zur Abrechnung die Identitätsdaten zu löschen, auf die sich das Widerspruchsrecht nach Absatz 1 bezieht.

(3) Gehen nach einem Widerspruch weitere Meldungen zu dieser Patientin oder diesem Patienten ein, werden diese von der Vertrauensstelle gelöscht. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Um weitere Meldungen zuordnen und nach Satz 1 löschen zu können, wird der Widerspruch dauerhaft gespeichert.

(4) Wurden Identitätsdaten vor dem Eingang eines Widerspruchs bereits an Dritte zu Forschungszwecken übermittelt, sind diese über den Widerspruch zu informieren; die Identitätsdaten sind dort zu löschen oder, falls dies nicht sachgerecht ist, sind die projektspezifischen Pseudonyme nach § 16 Abs. 1 Satz 4 zu löschen. Wurden Daten der Patientin oder des Patienten bereits an ein Krebsregister eines anderen Landes übermittelt, so ist die befugte Stelle dieses Krebsregisters über den Widerspruch zu informieren.

(5) Die Vertrauensstelle unterrichtet die Patientin oder den Patienten unverzüglich über die Umsetzung ihres oder seines Widerspruchs.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten für die Gesundheitsvorsorge der Patientin oder des Patienten.

§ 12 Technischer Datenschutz und Informationssicherheit

(1) Das Krebsregister hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 14 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt sicherzustellen. Das Krebsregister muss den Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit beachten. Zu gewährleisten ist insbesondere, dass

  1. Verfahren und Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß angewendet werden können,
  2. Daten unversehrt, vollständig, zurechenbar und aktuell bleiben,
  3. nur befugt auf Verfahren und Daten zugegriffen werden kann,
  4. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen, überprüft und bewertet werden kann,
  5. personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden können und
  6. Verfahren so gestaltet werden, dass sie den Betroffenen die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte wirksam ermöglichen.

(2) Das Krebsregister muss die Daten nach § 7 Abs. 1 bis 3 mit Verfahren nach dem Stand der Technik erheben, verarbeiten und elektronisch übermitteln.

(3) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung der Datenträger verhindern.

§ 13 Datenqualität

(1) Die Vertrauensstelle hat die ihr von den Meldeverpflichteten nach § 8 gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie unvollständige oder nicht schlüssige Meldungen abzulehnen und die Meldeverpflichteten nach § 8 hierüber zu informieren. Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zur Vervollständigung unvollständig gemeldeter Daten und zur Prüfung und Korrektur nicht schlüssiger Daten die jeweiligen Meldeverpflichteten nach § 8 unter Verwendung der gemeldeten Daten zur Vervollständigung oder Korrektur aufzufordern. Werden abgelehnte Meldungen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Information an die Meldeverpflichtete oder an den Meldeverpflichteten nach § 8 über die Ablehnung vervollständigt oder korrigiert, sind sie von der Vertrauensstelle zu löschen.

(2) Das Krebsregister ist verpflichtet, Maßnahmen zur laufenden Sicherung der Qualität der von ihm verarbeiteten und ausgewerteten Daten durchzuführen.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, Daten nach § 7 Abs. 1 bis 3, die ihr von Meldeverpflichteten nach § 8 gemeldet wurden oder auf die sie Zugriff hat, personenbezogen mit Klarnamen zu erheben, für die in den Nummern 1 bis 4 beschriebenen Zwecke unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens zu speichern und sie personenbezogen mit Klarnamen zu übermitteln

  1. an die befugte Stelle des Krebsregisters eines anderen Landes, wenn bei Patientinnen und Patienten Hauptwohnsitz und Behandlungsort in den Einzugsgebieten verschiedener Krebsregister liegen und der Hauptwohnsitz oder ein Behandlungsort im Einzugsgebiet des Krebsregisters eines anderen Landes liegt oder lag,
  2. an die Kostenträger oder jeweils von diesen beauftragte Stellen in dem Umfang, wie dies für Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist,
  3. an Leistungserbringer, wenn und soweit dies die interdisziplinäre, direkt patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördert,
  4. an Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, insbesondere in Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie.

(2) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, Daten nach § 7 Abs. 1 bis 3, die ihr von Krebsregistern anderer Länder übermittelt werden, personenbezogen mit Klarnamen entgegenzunehmen und wie Daten, die ihr von Meldeverpflichteten nach § 8 übermittelt wurden, zu verarbeiten und zu nutzen, wenn bei der Patientin oder dem Patienten der Hauptwohnsitz oder ein Behandlungsort innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegt oder lag. Der in einem anderen Land erhobene Widerspruch einer Patientin oder eines Patienten ist zu beachten. Nach Satz 1 übermittelte Daten, die nicht in das Krebsregister übernommen werden, sind zu löschen.

(3) Die von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten im Sinne des § 7 Abs. 1 und Daten im Sinne des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sind 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.

§ 15 Verarbeitung pseudonymisierter oder anonymisierter Daten

(1) Die Vertrauensstelle übermittelt regelmäßig der Koordinierungsstelle pseudonymisierte klinische und meldungsbezogene Daten für Zwecke nach § 3 Abs. 3. Die Koordinierungsstelle darf die pseudonymisierten klinischen und meldungsbezogenen Daten von der Vertrauensstelle entgegennehmen und verarbeiten.

(2) Die pseudonymisierten klinischen und meldungsbezogenen Daten werden durch die Koordinierungsstelle in Ausübung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 jährlich anonymisiert ausgewertet.

(3) Die Vertrauensstelle übermittelt regelmäßig den Gremien der Qualitätssicherung der Selbstverwaltungspartner oder Leistungserbringer oder Dritten mit vergleichbaren berechtigten Interessen die für die Maßnahmen der Qualitätssicherung erforderlichen pseudonymisierten klinischen und meldungsbezogenen Daten mit der Maßgabe, dass diese ausschließlich in einem strukturierten Prozess gemäß den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genutzt werden. Weiterhin stellt die Vertrauensstelle die pseudonymisierten Daten nach Satz 1 für von ihm oder Dritten initiierte regionale Qualitätskonferenzen bereit.

(4) Die Koordinierungsstelle stellt in Ausübung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Auswertungen oder anonymisierte Daten im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder den von ihm bestimmten Empfängern und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 65c Abs. 7 Satz 3 und Abs. 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung.

(5) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, pseudonymisierte klinische und meldungsbezogene Daten für Auswertungen zum Zwecke der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und für die Übermittlung von Auswertungsergebnissen an die Leistungserbringer zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 16 Datenbereitstellung für Forschungszwecke, Studien zur Qualitätssicherung

(1) Für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im öffentlichen Interesse kann die Koordinierungsstelle mit Zustimmung des Beirats und des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums Daten an Dritte übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt auf Antrag, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht und die Durchführung des geplanten Forschungsvorhabens anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die Datenbereitstellung ist auf den für das Forschungsvorhaben benötigten Umfang zu beschränken. Im Falle der Bereitstellung pseudonymisierter Daten sind diese mit projektspezifischen Pseudonymen zu versehen. Das Krebsregister macht den Aufwand der Datenbereitstellung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller geltend. Ein Anspruch auf die Datenbereitstellung besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Identitätsdaten dürfen nur mit vorheriger Aufklärung und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person herausgegeben werden. Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die betroffenen Personen schriftlich zu kontaktieren mit dem Zweck, über das Forschungsvorhaben nach Absatz 1 zu informieren und die Einwilligung zur Datenweitergabe an die Forschungseinrichtung einzuholen und an die Forschungseinrichtung weiterzugeben. Das Krebsregister macht die Kosten der Einholung und Weitergabe der Einwilligung gegenüber der jeweiligen Forschungseinrichtung geltend. Die Forschungseinrichtung darf die ihr übermittelten Identitätsdaten nur für den beantragten und der Zustimmung des Beirats und des Ministeriums nach Absatz 1 zugrundeliegenden Forschungszweck verwenden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten dürfen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur für den im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Forschungsvorhabens nicht mehr erforderlich sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft.

(4) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, für Forschungsvorhaben pseudonymisierte Daten zum Zweck der Verknüpfung mit Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit gemäß § 4 Abs. 6 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) an die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu übermitteln.

(5) Die Koordinierungsstelle kann in Ausübung ihrer Aufgabe nach § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Beirat eigene wissenschaftliche Studien zum Grad der onkologischen Versorgung in Sachsen-Anhalt durchführen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Teil 3
Epidemiologische Krebsregistrierung

§ 17 Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung

Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung sind:

  1. die epidemiologische Auswertung nach § 18,
  2. der Melderegisterabgleich nach § 19,
  3. der Abgleich mit Todesbescheinigungen nach § 20,
  4. der Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister nach § 21,
  5. die Datenübermittlung im Rahmen von Krebsfrüherkennungsprogrammen nach § 22 und
  6. der Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten nach § 23.

§ 18 Epidemiologische Auswertung

Die Koordinierungsstelle führt epidemiologische Auswertungen an pseudonymisierten Daten zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung und epidemiologischen Ursachenforschung durch und veröffentlicht sie in anonymisierter Form.

§ 19 Melderegisterabgleich

(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten stellt dem Krebsregister zur Aktualisierung und Berichtigung des im Krebsregister gespeicherten Datenbestandes nach § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 308), Daten des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes zum Datenabruf bereit. Die Vertrauensstelle ruft mindestens halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen ab, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat, wenn diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum, Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
  7. Einzugsdatum,
  8. Datum der Namensänderung,
  9. Sterbedatum, Sterbeort.

Der Datenabruf erfolgt elektronisch. Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung der Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 6), abzusehen. Das für das Krebsregister zuständige Ministerium darf einen Dienstleister beauftragen, Daten des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes von der Landesinformationsstelle für Meldedaten abzurufen und dem Krebsregister zur Aktualisierung und Berichtigung des Datenbestandes des Krebsregisters zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Vertrauensstelle gleicht die gemäß Absatz 1 abgerufenen Daten mit den beim Krebsregister vorhandenen Daten ab und übernimmt diese gegebenenfalls zur Berichtigung und Aktualisierung.

(3) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die nach Absatz 1 abgerufenen Daten wie eine Meldung nach § 8 zu verarbeiten.

(4) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten oder der nach Absatz 1 beauftragte Dienstleister darf zur Schließung von Datenlücken im Krebsregister der Vertrauensstelle einmalig die Daten im Sinne des Absatzes 1 zu den zurückliegenden Jahren ab dem 1. Januar 2018 übermitteln. Die Vertrauensstelle ist zur Verarbeitung der nach Satz 1 übermittelten Daten berechtigt.

(5) Die Vertrauensstelle löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens zwölf Monate nach dem Abruf der Daten nach Absatz 1.

§ 20 Abgleich der Angaben aus den Todesbescheinigungen

(1) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die Todesbescheinigungen nach § 7 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), elektronisch zu übermitteln. Näheres regelt die Verordnung nach § 26 Nr. 9. Die Verpflichtung zur Übermittlung gilt unabhängig davon, ob die oder der Verstorbene einer Meldung zu Lebzeiten widersprochen hat.

(2) Die Vertrauensstelle gleicht die Daten aus den gemäß Absatz 1 übermittelten Todesbescheinigungen mit dem im Krebsregister gespeicherten Datenbestand ab.

(3) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die Daten aus den Todesbescheinigungen nach Absatz 1 wie eine Meldung nach § 8 zu verarbeiten und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat, oder bei der Ärztin oder dem Arzt, bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, bei der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten oder bei der Psychologischen Psychotherapeutin oder dem Psychologischen Psychotherapeuten, die oder der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, Berichtigungen in dem beim Krebsregister vorhandenen Datenbestand vorzunehmen. Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die nach Rückfrage berichtigten Daten zu verarbeiten.

(4) Ergibt sich aus einer Todesbescheinigung eine Krebserkrankung, die dem Krebsregister noch nicht gemeldet war, so erhebt die Vertrauensstelle die Daten nach § 7 Abs. 1 bis 3 bei Ärztinnen und Ärzten, bei Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie bei Krankenhäusern oder bei anderen Einrichtungen, in denen die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht wurde oder in denen eine Leichenöffnung erfolgt ist. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen nach Satz 1 sind zur Übermittlung dieser Daten an die Vertrauensstelle verpflichtet.

(5) Die Vertrauensstelle löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Todesbescheinigung nach Absatz 1.

(6) Die Gesundheitsämter sind berechtigt und verpflichtet, der Vertrauensstelle auf Anforderung einmalig die Todesbescheinigungen zu übermitteln, bei denen das Sterbedatum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt. Die Vertrauensstelle ist zur Entgegennahme und Verarbeitung der nach Satz 1 übermittelten Daten berechtigt.

§ 21 Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister

(1) Die Vertrauensstelle ist zum Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister berechtigt. Zweck des Datenaustausches nach Satz 1 ist die Vervollständigung des Datenbestandes des Deutschen Kinderkrebsregisters und des Krebsregisters.

(2) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die vom Deutschen Kinderkrebsregister übermittelten Daten nach § 7 Abs. 1, 2 und 4 von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich bekannt sind, zu verarbeiten. Die Vertrauensstelle führt den Abgleich mit dem beim Krebsregister vorhandenen Datenbestand durch. Sie übernimmt in den Datenbestand des Krebsregisters die Daten zu den dem Krebsregister bisher nicht bekannten Fällen von Krebserkrankungen und vervollständigt Daten zu den dem Krebsregister bekannten Fällen. Daten, die von der Vertrauensstelle nicht übernommen werden, sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung zu löschen.

(3) Die Vertrauensstelle darf dem Deutschen Kinderkrebsregister zu den dort namentlich bekannten Personen die im Krebsregister gespeicherten Daten im Sinne des § 7 Abs. 4 übermitteln.

(4) Die Vertrauensstelle darf dem Deutschen Kinderkrebsregister die im Krebsregister gespeicherten Daten nach § 7 Abs. 4 zu Kinderkrebsfällen, die es vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen erhalten hat, zum Zwecke vergleichender Studien übermitteln.

§ 22 Datenübermittlung im Rahmen von Krebsfrüherkennungsprogrammen

(1) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zu Zwecken der Qualitätssicherung nach § 25a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Institutionen, die an Krebsfrüherkennungsprogrammen teilnehmen, zu verarbeiten. Für die Datenverarbeitung gelten die auf Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 in Verbindung mit § 25a Abs. 2 Satz 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme.

(2) Das Krebsregister ist berechtigt, im Rahmen des Krebsfrüherkennungsprogramms zum Brustkrebs nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen vom 18. Juni 2009 (BAnz 2009, Nr. 148a), zuletzt geändert am 21. September 2023 (BAnz AT 14.03.2024 B5), die erforderlichen Daten zu verarbeiten.

§ 23 Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten

(1) Das Krebsregister übermittelt die in § 5 Abs. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101, S. 53), genannten Daten gemäß den Vorgaben des Bundeskrebsregisterdatengesetzes an das Zentrum für Krebsregisterdaten.

(2) Das Krebsregister darf die vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach § 7 Abs. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermittelten Daten verarbeiten.

(3) Ergibt sich im Rahmen der Klärung von potentiellen Mehrfachübermittlungen von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu demselben Erkrankungsfall, dass ein anderes epidemiologisches Krebsregister für diesen Fall zuständig ist, übermittelt das Krebsregister auf Verlangen die zu diesem Fall gespeicherten Daten an das andere epidemiologische Krebsregister.

§ 24 Verarbeitung von Daten des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Die Vertrauensstelle ist berechtigt, alle Daten des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, welche zu Fällen von Krebserkrankungen in Sachsen-Anhalt erhoben wurden, zu verarbeiten. Hierzu gehören die in elektronischer Form vorhandenen Datenbestände aus den Jahren 1961 bis 2022 zu Personen, die auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt ihren Hauptwohnsitz hatten oder auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt medizinisch behandelt wurden.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Daten nicht übermittelt oder nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 das Krebsregister.

(4) Im Falle eines begründeten Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 hat das Krebsregister die Meldeverpflichtete oder den Meldeverpflichteten nach § 8 zunächst anzuhören und fehlende Daten nachzufordern.

(5) Besteht der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen eine datenschutzrechtliche Verpflichtung, ist das Krebsregister verpflichtet, den Datenschutzrechtsverstoß der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt zu melden.

§ 26 Verordnungsermächtigung

Das für das Krebsregister zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten zu regeln:

  1. zu den Voraussetzungen und Bedingungen der Bereitstellung von Daten im Rahmen der Tätigkeit der Koordinierungsstelle als Auswertungsstelle nach § 3 Abs. 3;
  2. zum Wirtschaftsplan und der Jahresrechnung sowie zur Höhe und zum Verfahren zur Übernahme der Kosten durch das Land Sachsen-Anhalt nach § 4 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der klinischen und der epidemiologischen Krebsregistrierung;
  3. zum Verfahren sowie zu den Voraussetzungen und Bedingungen für die Erbringung von Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit den unmittelbaren gesetzlichen Aufgaben des Krebsregisters stehen, einschließlich der Erstattung von Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4;
  4. zur Zahlung und zur Höhe der Meldevergütungen nach § 4 Abs. 9, soweit nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorrangige Regelungen zu Meldevergütungen Anwendung finden;
  5. zu den Meldeanlässen nach § 8 Abs. 2;
  6. zu den von der Meldepflicht nach § 8 erfassten klinischen Daten, insbesondere auf der Grundlage des aktuellen bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und des Deutsche Krebsregister e. V. und ihn ergänzende Module und der Bestandteile der meldungsbezogenen Daten in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung;
  7. zum Verfahren und Format der Datenmeldung und -übermittlung nach § 10 Abs. 3 einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes; die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist zu beteiligen;
  8. zum Verfahren sowie zu den Voraussetzungen und Bedingungen für die Bereitstellung von Daten für Forschungszwecke nach § 16 einschließlich der Erstattung von Aufwendungen;
  9. zum Verfahren sowie zu den technischen Voraussetzungen und Bedingungen und den Turnus für die Bereitstellung von Daten aus Todesbescheinigungen oder die Übermittlung von Todesbescheinigungen an das Krebsregister nach § 20;
  10. zur Datenverarbeitung im Rahmen von Krebsfrüherkennungsprogrammen nach § 22.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 27 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (13.12.2024) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt vom 28. September 2017 (GVBl. LSA S. 173) sowie die Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 17. August 2018 (GVBl. LSA S. 287) außer Kraft.


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