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(KHMe-RL) - Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung

Vom 21. März 2006
(BAnz. 2006 S. 4466; 18.02.2010 S. 1784; 21.10.2010 S. 126; 16.12.2010 / 2011 S. 2555 11; 21.10.2011 S. 4505; 20.10.2011/2012 S. 535; 22.07.2013 B5; 07.11.2013 B2; 30.04.2014 B6; 05.09.2014 B3; 15.05.2015 B5; 03.11.2015 B8; 15.02.2016 B2 16; 06.05.2016 B1; 07.07.2016 B2; 07.09.2016 B4; 22.12.2016 B2; 12.04.2017 B2; 28.08.2017 B2; 10.01.2018 B3; 23.05.2018 B1; 07.08.2018 B3; 29.08.2018 B4; 13.12.2018 B4; 11.01.2019 B2; 22.01.2019 B2; 19.03.2019 B7 ;18.12.2019 B3; 10.03.2020 B6; 20.03.2020 B4; 08.04.2020 B2; 23.12.2020 B2; 19.02.2021 B6; 04.10.2021 B4; 25.11.2021 B2; 10.05.2022 B3; 04.08.2022 B3; 06.12.2022 B2; 17.10.2023 B5; 06.12.2023 B5; 20.06.2024 B1; 19.11.2024 B3; 20.01.2025 B3; 10.02.2025 B1; 07.03.2025 B2; 03.06.2025 B2 25)



§ 1 Regelungsinhalt

(1) Diese Richtlinie benennt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 137c SGB V ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Methoden) im Krankenhaus.

(2) Ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen, sind in § 4 aufgeführt. § 4 Abs. 1 benennt die Methoden, bei denen der G-BA festgestellt hat, dass sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten nicht erforderlich sind. Die Durchführung klinischer Studien bleibt hier unberührt. § 4 Abs. 2 benennt die Methoden, bei denen der G-BA festgestellt hat, dass ihr Nutzen nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Diese Methoden dürfen auch im Rahmen klinischer Studien nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

(3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Bewertung als für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich angesehen wurden, sind in Anlage I aufgeführt. Diese stellt keine abschließende Liste von zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Krankenhausbehandlung erbringbaren Methoden, sondern ausschließlich die vom G-BA in Verfahren nach § 137c SGB V bewerteten Methoden dar. Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind, sind in Anlage II aufgeführt. Dabei umfasst Abschnitt A Methoden, die im Hinblick auf laufende oder geplante Studien ausgesetzt sind. Abschnitt B umfasst Methoden, die im Hinblick auf Erprobungsrichtlinien nach § 137e SGB V ausgesetzt sind.

§ 2 Reichweite eines Ausschlusses

Der Ausschluss einer Methode - gemäß § 4 - lässt die Leistungserbringung bei Vorliegen der im Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) aufgeführten Voraussetzungen unberührt. Demzufolge kann eine Patientin oder ein Patient mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihr oder ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode trotz des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Ärztin oder der Arzt hat die Entscheidung zur Anwendung einer Methode nach Satz 2 sowie die entsprechende Aufklärung, einschließlich der Information, dass es sich um eine nach § 137c SGB V ausgeschlossene Methode handelt, und das Einverständnis der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren.

§ 3 Verfahren

Das Verfahren zur Bewertung medizinischer Methoden richtet sich nach der am 01.10.2005 in Kraft getretenen Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung 1.

§ 4 Ausgeschlossene Methoden 25

( 1) Im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind folgende Methoden von der Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, wobei die Durchführung klinischer Studien hiervon unberührt bleibt:

1 Autologe Chondrozytenimplantation (ACI)

1.1 ACI am Fingergelenk

1.2 ACI am Schultergelenk

1.3 ACI am Großzehengrundgelenk

1.4 ACI am Sprunggelenk

1.5 Kollagengedeckte und periostgedeckte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk

2 Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO)

2.1 HBO bei Myokardinfarkt

2.2 HBO bei Erstmanifestation eines Neuroblastoms im Stadium IV

2.3 HBO beim Weitwinkelglaukom

2.4 HBO beim Morbus Perthes

2.5 HBO beim Schädelhirntrauma

2.6 Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom

Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die adjuvante Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie bei Patienten mit diabetischem Fußsyndrom im Stadium Wagner e III ohne angemessene Heilungstendenz nach Ausschöpfung der Standardtherapie. Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die hyperbare Sauerstofftherapie zur zusätzlichen Behandlung des diabetischen Fußsyndroms, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.7 HBO bei Brandwunden

2.8 HBO bei idiopathischer Femurkopfnekrose des Erwachsenen

3 Protonentherapie

3.1 Protonentherapie bei Hirnmetastasen

3.2 Protonentherapie bei Oropharynxtumoren

3.3 Protonentherapie bei Uveamelanom, welches für eine Brachytherapie mit 125 Jod- oder 106 Ruthenium-Applikation geeignet ist

3.4 Protonentherapie beim Rektumkarzinom

Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Patienten mit

bei Feststellung durch eine krankenhausinterne Fallkonferenz, dass das therapeutische Ziel voraussichtlich nicht mit anderen Maßnahmen zu erreichen ist. Es gilt die Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Durchführung der Protonentherapie in Krankenhäusern bei der Indikation Rektumkarzinom gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V.

3.5 Protonentherapie beim Mammakarzinom

3.6 Protonentherapie beim operablen hepatozellulären Karzinom

3.7 Protonentherapie bei altersabhängiger Makuladegeneration

3.8 Protonentherapie beim operablen nichtkleinzelligen Lungenkarzinom

3.9 Protonentherapie beim inoperablen nichtkleinzelligen Lungenkarzinom des UICC Stadiums IV

3.10 Protonentherapie bei Lebermetastasen

4 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT)

4.1 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zur Bestimmung des Tumorstadiums des kleinzelligen Lungenkarzinoms (SCLC) einschließlich der Detektion von Lungenfernmetastasen bei Patienten, bei denen bereits vor der PET-Diagnostik kein kurativer Therapieansatz mehr möglich erscheint.

4.2 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zum Nachweis bei begründetem Verdacht auf ein Rezidiv eines primär kurativ behandelten kleinzelligen Lungenkarzinoms.

Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Patienten mit begründetem Verdacht auf ein Rezidiv, bei denen durch andere bildgebende diagnostische Verfahren ein lokales oder systemisches Rezidiv nicht gesichert oder nicht ausgeschlossen werden konnte.

4.3 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei malignen Lymphomen mit Ausnahme der Anwendung

5 Die beiden Hybrid-Laser-Verfahren Kalium Titanyl Phosphat/Neodymium yttrium aluminium garnet (KTP/Nd:YAG) und Kontakt-Laser-Ablation/Visuelle Laser-Ablation (CLAP/VLAP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

6 Interstitielle Laserkoagulation (ILK) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

7 Holmium-Laserablation (HoLAP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

8 Holmium-Laser Blasenhalsinzision (HoBNI) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

9 Transurethrale Radiofrequente Nadelablation (TUNA) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

10 Fokussierter Ultraschall hoher Intensität (HIFU) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

11 Wasserinduzierte Thermotherapie (WIT) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

12 Transurethrale Ethanolablation (TEAP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

13 Thulium-Laserablation (TmLAP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

14 Stammzelltransplantation

14.1 Autologe Stammzelltransplantation bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL) bei Erwachsenen

( 2) Im Rahmen der Krankenhausbehandlung und klinischen Studien sind folgende Methoden von der Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen:

1 Einsatz von ausschließlich antikörperbeschichteten Stents zur Behandlung von Koronargefäßstenosen

Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund von Kontraindikationen für eine langfristige duale Thrombozytenaggregationshemmung der Einsatz von medikamentenbeschichteten Stents nicht in Betracht kommt und zusätzlich aufgrund eines hohen Restenoserisikos der Einsatz von Bare Metal Stents nicht empfohlen wird.

2 Therapeutische arthroskopische Eingriffe bei der Gonarthrose, die allein eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

  1. Gelenkspülung (Lavage, OPS-Kode 5-810.0h)
  2. Debridement (Entfernung krankhaften oder störenden Gewebes/Materials, OPS-Kode 5-810.2h)
  3. Eingriffe an der Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken
  4. Entfernung freier Gelenkkörper, inkl.: Entfernung osteochondraler Fragmente (OPS-Kode 5-810.4h)
  5. Entfernung periartikulärer Verkalkungen (OPS-Kode 5-810.5h)
  6. Synovektomie, partiell (OPS-Kode 5-811.2h)
  7. Synovektomie, total (OPS-Kode 5-811.3h)
  8. Exzision von erkranktem Gewebe am Gelenkknorpel (OPS-Kode 5-812.0h)
  9. Meniskusresektion, partiell, inkl.: Meniskusglättung (OPS-Kode 5-812.5)
  10. Meniskusresektion, total (OPS-Kode 5-812.6)
  11. Knorpelglättung (Chondroplastik, OPS-Kode 5-812.eh)

Die zur Konkretisierung der von der jeweiligen Regelung erfassten Inhalte aufgeführten OPS-Kodes beziehen sich auf deren inhaltliche Bestimmung im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information in der Version 2015.

Unberührt von diesem Ausschluss sind solche arthroskopischen Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen Indikation, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist, durchgeführt werden, sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind.

3 Einsatz von Stents zur Behandlung von intrakraniellen Stenosen

Ausgenommen von diesem Ausschluss bleibt die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit

  1. einer intrakraniellen Stenose mit einem Stenosegrad von mindestens 70 %, die nach einem stenosebedingten Infarkt trotz nachfolgender intensiver medikamentöser Therapie mindestens einen weiteren Infarkt erlitten haben.

    Die Intervention soll mit ausreichendem zeitlichem Abstand zum letzten Ereignis durchgeführt werden.
    oder

  2. einem akuten Gefäßverschluss aufgrund einer hochgradigen intrakraniellen Stenose, bei denen alternative Therapiekonzepte nicht in Betracht kommen oder versagen.

Die vorstehenden Ausnahmen von der grundsätzlichen Ausschlussentscheidung lassen die rechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Einsatzes von Stents zur Behandlung von intrakraniellen Stenosen im Übrigen unberührt.

4 Allogene Stammzelltransplantation bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit aggressiven B-Non-Hodgkin-Lymphomen, die noch nicht mit autologer Stammzelltransplantation behandelt wurden.

Ausgenommen von diesem Ausschluss bleibt die Versorgung von erwachsenen Patientinnen und Patienten ab der zweiten Therapielinie,

  1. die ein sehr hohes Rezidivrisiko aufweisen und nach Salvagetherapie ein Ansprechen mindestens im Sinne einer stabilen Erkrankung erreichen
    oder
  2. bei denen eine ausreichende Stammzellgewinnung zur autologen Stammzelltransplantation nicht möglich war und die nach Salvagetherapie ein Ansprechen mindestens im Sinne einer stabilen Erkrankung erreichen.

5 Allogene Stammzelltransplantation in der Erstlinientherapie bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit den folgenden Unterformen eines T-Zell-Non-Hodgkin-Lymphoms:

die unter systemischer Induktionstherapie in der Erstlinie eine partielle oder komplette Remission erreichen, bei denen in ausreichender Menge autologe Stammzellen gewonnen werden und die autolog transplantiert werden können.

6 Einsatz von antikörperbeschichteten und medikamentenfreisetzenden Stents zur Behandlung von Koronargefäßstenosen

7 Ultraschallgesteuerter hochintensiver fokussierter Ultraschall (USg-HIFU)

7.a USg-HIFU zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren sekundären bösartigen Neubildungen der Leber und der intrahepatischen Gallengänge

7.b USg-HIFU zur Behandlung der Endometriose des Uterus

7.c USg-HIFU zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren primären bösartigen Neubildungen des Knochens und des Gelenkknorpels

7.d USg-HIFU zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren sekundären bösartigen Neubildungen des Knochens und des Knochenmarks

8 Allogene Stammzelltransplantation mit alleiniger CD34-Selektion oder anderen Formen der In-vitro-Aufbereitung des Transplantats, wenn sie allein auf eine maximale, unspezifische T-Zell-Depletion abzielen, bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit akuter lymphatischer Leukämie (ALL) oder akuter myeloischer Leukämie (AML).

Unberührt von diesem Ausschluss ist die Versorgung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit in-vitro-aufbereiteten Transplantaten bei folgenden Spendertypen:

Nicht Gegenstand der Bewertung war die Aufbereitung von Stammzellen zum Stammzellboost.

s .

Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind Anlage I 25

1 Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO)

1.1 HBO bei Dekompressionskrankheit

1.2 HBO bei Kohlenmonoxidvergiftung

1.3 HBO bei Arterieller Gasembolie

1.4 HBO bei einem Rezidiv eines Neuroblastoms im Stadium IV

1.5 HBO bei clostridialer Myonekrose

1.6 Hyperbare Sauerstofftherapie zur zusätzlichen Behandlung des diabetischen Fußsyndroms

Die zusätzliche Behandlung des diabetischen Fußsyndroms mit hyperbarer Sauerstofftherapie kann nur vorgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2 Protonentherapie

2.1 Protonentherapie bei Uveamelanom, welches nicht für eine Brachytherapie mit 125Jod- oder 106Ruthenium-Applikatoren geeignet ist

2.2 Protonentherapie bei Chordomen und Chondrosarkomen der Schädelbasis

2.3 Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen

3 Positronenemissionstomographie (PET)

3.1 PET bei Bestimmung des Tumorstadiums von primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen einschließlich der Detektion von Lungenfernmetastasen

3.2 PET bei Nachweis von Rezidiven (bei begründetem Verdacht) bei primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen

3.3 PET bei Charakterisierung von Lungenrundherden

Bei der Anwendung der Positronenemissionstomographie gemäß der Nummern 3.1 bis 3.3 muss das Behandlungskonzept die therapeutischen Konsequenzen der Positronenemissionstomographie begründen.

3.4 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zur Bestimmung des Tumorstadiums des kleinzelligen Lungenkarzinoms (SCLC) einschließlich der Detektion von Lungenfernmetastasen soweit dies nicht in § 4 Nummer 4 ausgeschlossen ist.

3.5 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei Staging-Untersuchungen beim Hodgkin-Lymphom bei Erwachsenen bei Ersterkrankung und bei rezidivierter Erkrankung.

Ausgenommen hiervon ist der Einsatz der PET in der Routine-Nachsorge von Patientinnen und Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv des Hodgkin-Lymphoms.

3.6 Entscheidung über die Durchführung einer Neck Dissection bei Patienten

3.7 Entscheidung über die Durchführung einer laryngoskopischen Biopsie beim Larynxkarzinom, wenn nach Abschluss einer kurativ intendierten Therapie der begründete Verdacht auf eine persistierende Erkrankung oder ein Rezidiv besteht.

3.8 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen

3.9 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei Staging-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen und Untersuchung bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom bei unklaren Ergebnissen der bildgebenden Standarddiagnostik bezüglich der bevorzugt zu biopsierenden Läsion.

Ausgenommen hiervon ist der Einsatz der PET in der Routine-Nachsorge von Patientinnen und Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv.

4 Stammzelltransplantation

4.1 Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei schwerer aplastischer Anämie

4.2 Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei akuter myeloischer Leukämie (AML) bei Erwachsenen

4.3 Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei Hodgkin- Lymphom bei Erwachsenen

4.4 Allogene Stammzelltransplantation bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit aggressiven B-Non-Hodgkin-Lymphomen, die nach autologer Stammzelltransplantation rezidivieren und nach Salvagetherapie ein Ansprechen mindestens im Sinne einer stabilen Erkrankung erreichen.

5 Holmium-Laserresektion (HoLRP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

6 Holmium-Laserenukleation der Prostata (HoLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

7 Thulium-Laserresektion (TmLRP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

8 Chirurgische Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem

9 Photoselektive Vaporisation (PVP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

10 Thulium-Laserenukleation (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)

11 Tonsillotomie bei Hyperplasie der Tonsillen

12 Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Ventilen beim schweren Lungenemphysem

13 Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen ("Coils") beim schweren Lungenemphysem

14 Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

15 Vakuumversiegelungstherapie von Wunden

16 Interstitielle LDR-Brachytherapie bei lokal begrenztem Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil (LDR-Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation)

Dieser Beschluss ist verbunden mit dem Beschluss zur Qualitätssicherung gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V.

17 Matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk

18 Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode bei Menorrhagie

19 Fraktursonografie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten

.

Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind Anlage II 25

A. Aussetzung im Hinblick auf laufende oder geplante Studien

1 nicht besetzt

2 nicht besetzt

3 nicht besetzt

4 nicht besetzt

5 nicht besetzt

6 nicht besetzt

7 nicht besetzt

8 nicht besetzt

9 nicht besetzt

10 nicht besetzt

11 Stammzelltransplantation

11.1 Allogene Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung (T-Zell-Depletion über Positivanreicherung oder Negativselektion) des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL) und akuter myeloischer Leukämie (AML) bei Erwachsenen

11.2 Autologe Mehrfachtransplantation (Tandemtransplantation) bei Multiplem Myelom

11.3 Allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom in der Erstlinientherapie

12 nicht besetzt

13 Gezielte Lungendenervierung durch Katheterablation bei Patientinnen und Patienten mit medikamentös nicht oder nicht ausreichend behandelbarer mäßiger bis schwerer chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
Beschluss gültig bis 31. Dezember 2023

B. Aussetzung im Hinblick auf Erprobungsrichtlinien nach § 137e SGB V 1)

1 nicht besetzt

2 Stammzelltransplantation

2.1 Allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom jenseits der Erstlinientherapie

Beschluss gültig bis 15 Jahre ab dem auf den Tag der Veröffentlichung der Richtlinie zur Erprobung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom jenseits der Erstlinientherapie im Bundesanzeiger folgenden Tag
(verbunden mit Beschluss zur Qualitätssicherung gemäß § 136 SGB V)

_____
1) Beschlüsse, die vor dem 31.03.2006 getroffen wurden, ergingen nach den Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gemäß § 137c SGB V in der Fassung vom 20.02.2002 (BAnz Nr. 77 S. 8911 vom 24.04.2002); zuletzt geändert am 16.12.2003 (BAnz Nr. 240, S. 26001)

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