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HeilBerG M-V - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Januar 1993
(GVOBl. 1993 S. 62; 07.01.2004 S. 12; 17.03.2008 S. 106 08; 17.12.2009 S. 729 09; 06.07.2011 S. 405 11; 10.12.2012 S. 537 12; 15.04.2014 S. 150 14; 11.07.2016 S. 559 16; 16.05.2018 S. 183 18; 07.07.2020 S. 637 20; 26.06.2021 S. 1036 21; 21.10.2024 S. 558 24; 07.04.2026 S. 305 26)
Gl.-Nr. 2122-1




Überschrift geändert 21

Abschnitt I
Die Kammern

§ 1 Errichtung 08

(1) In Mecklenburg-Vorpommern bestehen

  1. die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  3. die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
  4. die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

(Kammern) als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammern führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern und das Nähere zum Dienstsiegel bestimmen die Satzungen.

§ 2 Mitgliedschaft 08 09 16 21 26

(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (Berufsangehörige), die in Mecklenburg-Vorpommern

  1. ihren Beruf aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis ausüben oder
  2. ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben.

Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ihren Beruf in Mecklenburg-Vorpommern nur vorübergehend und gelegentlich ausüben. Diese Berufsangehörigen unterliegen der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht nach § 11 sowie den Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4.

(2) Die Kammern können für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen.

(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

(4) Berufsangehörige nach Absatz 3 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach Absatz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 31 und 32 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist. Die nach § 33 erlassene Berufsordnung und die §§ 60 bis 96 gelten entsprechend.

§ 3 Bezirksstellen

Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

§ 4 Aufgaben 08 16 16 18 21 26

(1) Aufgaben der Kammern sind:

  1. einen sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
  2. die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
  3. eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern,
  4. die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder und der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln, zu fördern und zu betreiben,
  5. die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder und die Aus- und Fortbildung der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und zu regeln und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen; sie sind - auch gegenüber Dritten - berechtigt, die Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen, wobei die Inhalte dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und wirtschaftliche Interessen ärztliche Entscheidungen nicht beeinflussen dürfen,
  6. den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  7. einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,
  8. die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,
  9. auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
  10. auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,
  11. bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln,
  12. die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  13. an Kammermitglieder Heilberufsausweise und digitale Identitäten, zum Beispiel elektronische Heilberufsausweise sowie sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben,
  14. zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Patientenrechte die Patientenakten ihrer niedergelassenen Mitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und Einsicht zu gewähren, sofern dies nicht durch die Mitglieder selbst oder auf andere Weise sichergestellt ist; die Kammern können mit dieser Aufgabe auch ein Kammermitglied betrauen.

(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 13 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

(3) Zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Kammern Satzungen erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 6 und 9 zu erlassen. Satzungen sind auszufertigen und bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nummer 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Absatz 4 auf die Freiheit der Berufsausübung ( Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.

(6) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Apothekengesetz und nach der Apothekenbetriebsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.

(7) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden.

(8) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

§ 5 Soziale Einrichtungen 08 11 18 21 26

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.

(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Approbationsordnung für Apotheker befinden.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss Bestimmungen enthalten über:

  1. die Versicherungspflicht,
  2. die Höhe der Beiträge,
  3. die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  4. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
  5. die Befreiung von der Beitragszahlung,
  6. die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
  7. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Versorgungseinrichtung.

(4) Die Kammern können Mitglieder anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet mit Zustimmung der anderen Kammer in ihre Versorgungseinrichtung aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln. Die Kammern können auch die Verwaltung ihrer Versorgungseinrichtung durch eine andere Kammer desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet durchführen lassen.

(5) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 4 Satz 2 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser anderen Versorgungseinrichtung zu werden.

(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu verwalten. Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung sind aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Für Verbindlichkeiten der Kammer haftet nicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung.

(7) Die Kammern können durch Satzung regeln, dass ihre Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann (Teilrechtsfähigkeit). In diesem Fall werden die Geschäfte der Versorgungseinrichtung durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt, dessen Vorsitzender die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden ist dessen ständige Vertretung. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder seiner ständigen Vertretung und dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung oder dessen Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung der Versorgungseinrichtung.

(8) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 97 Absatz 1 ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.

(9) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 5a Leistungen 26

(1) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Witwen- und Witwerrente und
  4. Halb- und Vollwaisenrente.

Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Wer eine Leistung nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungseinrichtung der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen,
  4. sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind,
  5. auf Anforderung der Versorgungseinrichtung Lebensbescheinigungen vorzulegen und
  6. sich im Falle der Berufsunfähigkeit auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird; auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 2 nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen wurde und sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(4) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Schadensersatzanspruch des Mitglieds gegenüber einem Dritten bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraums, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Qualitätssicherung 08 26

(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Sie können die nach § 10 Absatz 3 erhobenen Daten für Statistikerhebungen verarbeiten.

(2) Die Kammern können Qualitätszertifikate erteilen und Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.

§ 7 Ethikkommissionen 08 21

(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst geändert worden ist, ist zu beachten. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
  3. ihre Mitglieder,
  4. die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. die Haftung,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder,
  11. die Veröffentlichung der Beschlüsse.

(2) Die Berufsordnung ( § 33) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.

§ 8 Zuständigkeit nach § 121a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 08 18 26

Die Ärztekammer ist zuständige Behörde nach § 121a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Erteilung der Genehmigungen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für ärztliche Berufsangehörige, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Antragsverfahren und die Gebühren regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium durch Richtlinien.

§ 9 Schlichtungsausschüsse 08 26

(1) Die Kammern haben zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen Berufsangehörigen und Dritten ergeben, Schlichtungsausschüsse zu bilden. Das Nähere regelt eine Schlichtungsordnung. Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht mindestens aus drei Mitgliedern, darunter mindestens zwei Kammermitgliedern. Auf das Schlichtungsverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

(3) Der Schlichtungsausschuss, der bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und Dritten nur mit Zustimmung der Beteiligten tätig wird, hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Misslingt dieser Schlichtungsversuch, so erlässt der Schlichtungsausschuss einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.

(4) Die Kammern können im Rahmen ihrer Aufgaben Gutachterstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern durch Satzung einrichten. Die Kammern können sich gemeinsamen Gutachterstellen der Kammern mehrerer Länder anschließen.

§ 10 Meldepflicht 08 09 18 21 26

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können tierärztliche Berufsangehörige über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln.

(2) Personen, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, sind verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Kammer anzuzeigen.

(3) Personen nach § 2 Absatz 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder und sonstigen Berufsangehörigen. Die Kammern können Kammermitglieder und sonstige Berufsangehörige durch Satzung verpflichten, weitere Angaben für das Verzeichnis zu machen, wenn dies zur Erfüllung aufgrund dieses Gesetzes vorliegender Aufgaben erforderlich ist. Ausgeschlossen davon sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), insbesondere Gesundheitsdaten. Die Kammermitglieder und die sonstigen Berufsangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen und Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, akademische Grade,
  2. Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung, Dauer der beruflichen Tätigkeit,
  3. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,
  4. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1,
  5. Fachrichtung oder Gebiet und Bereich bei den Kammer - mitgliedern in Weiterbildung und
  6. Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit.

(5) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 4 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

(7) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.

§ 11 Auskunfts- und Unterrichtungspflicht 08 16 16 18 18 26

(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Absatz 4 sowie juristische Personen, die Kammermitglieder beschäftigen, sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. Die Auskünfte oder die Mitteilung über die Gründe für deren Nichterteilung haben ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EU Nr. L 201, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337, S. 11) geändert worden ist, festgelegt sind. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 2 zu regeln.

§ 11a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen 14 16 18 26

(1) Die Kammern dürfen Gesundheitsdaten ihrer Mitglieder sowie von Dritten verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer den Kammern gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, dürfen die Kammern die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds auch dann verarbeiten, wenn diese durch andere öffentliche Stellen zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.

(3) Die Kammern dürfen die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung weiterverarbeiten, soweit die Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe durch andere Stellen oder Mitglieder erforderlich ist. Zu den anderen Stellen gehören insbesondere die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde, die Heilberufskammern der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufsichtsbehörden, die Berufsgerichte, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, die Strafverfolgungsbehörden, die Krankenkassen und ihre Verbände. § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu den Aktualisierungen nach Satz 1 gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.

(5) Die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde darf die von ihr erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung an die Kammern weiterverarbeiten, soweit dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen berufsrechtliche Regeln erforderlich ist.

(6) Die von den Kammern eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten zur Überleitung von Versorgungsansprüchen und Beiträgen an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen übermitteln. Die verantwortliche Person informiert den Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Übermittlung.

(7) Die Kammern und die von ihnen eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen zur Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse folgende Daten austauschen:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht,
  2. Postanschrift, Dienstanschrift,
  3. Haupttätigkeit, Tätigkeitsart; ambulant, stationär, ohne ärztliche Tätigkeit,
  4. Ende der Haupttätigkeit im Bundesland,
  5. Beendigungsgrund und
  6. Abgangsrichtung, beispielsweise in ein neues Bundesland.

(8) Werden Kammermitglieder oder sonstige Berufsangehörige in einem anderen Bundesland beruflich tätig, werden deren nach § 10 Absatz 4 erhobenen Daten der zuständigen Kammer übermittelt.

§ 12 Finanzwesen 08 26

(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit für einzelne Berufsgruppen und nach den Einkünften aus Berufstätigkeit vorgenommen werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes zuständigen Finanzamt zu erfragen ( § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung).

(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Die Gebührensatzung kann angemessene Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen vorsehen. Das Landesverwaltungskostengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Kammern können Regelungen zum Haushaltswesen sowie zur Kassenführung erlassen, die insbesondere in einer Satzung Bestimmungen über die

  1. Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
  2. Kassen- und Buchführung sowie
  3. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung enthalten.

(5) Die Kammern haben für jedes Haushaltsjahr im vorhergehenden Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Haushalt muss sparsam und wirtschaftlich geführt werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern diese durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt sind. Die Höhe der Rücklage ist auf ein dem jeweiligen sachlichen Zweck entsprechendes Maß zu begrenzen.

§ 13 Dienstleistungserbringer 26

Die Vorschriften über die Berufsausübung ( Abschnitt II) und die Berufsgerichtsbarkeit ( Abschnitt IV) gelten für Personen nach § 2 Absatz 4 entsprechend.

§ 14 Organe der Kammer 08 21 26

(1) Organe der Kammer sind:

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Kammervorstand.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat. Für die in § 29 genannten Ausschüsse ist diese Regelung entsprechend anwendbar.

§ 14a Ehrenamtlichkeit 26

(1) Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten, die über die in Absatz 2 genannten Leistungen hinausgeht. Beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall ein Honorar erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.

(2) Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis. Für den durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwand sowie den dadurch entgangenen Verdienst kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Kammerversammlung festsetzt.

(3) Kammermitglieder haben für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Organen der Kammern gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Teilnahme an Sitzungen und für ihre Zeit, die sie notwendigerweise zur Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Kammer benötigen. Der Anspruch besteht nur in einem angemessenen Umfang.

§ 15 Wahl der Kammerversammlung 11 26

(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung ( § 21) zu regeln.

(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.

§ 16 Mitglieder der Kammerversammlung 08 16

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:

  1. Bei der Ärztekammer: ein Mitglied je 75 Wahlberechtigte, mindestens aber ein Mitglied je Landkreis oder kreisfreier Stadt, höchstens jedoch 75 Mitglieder,
  2. bei der Apothekerkammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte; die Mitglieder müssen je zur Hälfte selbstständige und angestellte Apotheker sein,
  3. bei der Landestierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,
  4. bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte.

(2) Ferner gehört den Kammerversammlungen je ein Hochschullehrer an, der die ent sprechende Approbation besitzt und der von den zuständigen Fakultäten der Hochschulen in Rostock und Greifswald benannt worden ist. Satz 1 gilt nicht für die Landestierärztekammer.

§ 17 Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die

  1. seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  3. in der Wählerliste eingetragen sind.

§ 18 Ausschluss vom Wahlrecht 26

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. dasjenige Mitglied, für das zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; oder
  2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 19 Passives Wahlrecht 26

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden Ist ( § 64 Absatz 1 Nummer 4).

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
  2. hauptberufliche Mitarbeiter der Kammer ist,
  3. infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 20 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung ,

  1. wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,
  2. wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verrichtet,
  3. wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.

§ 21 Wahlordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammversammlung durchzuführenden Wahlen erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).

(2) Die Wahlordnung muss insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
  2. die Einteilung der Wahlkreise,
  3. die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
  4. die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
  5. die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
  6. die Gestaltung der Stimmzettel,
  7. die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
  8. die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
  9. die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,
  10. den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
  11. die Durchführung von Wiederholungswahlen,
  12. das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,
  13. die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag ( § 22).

§ 22 Neuwahlen

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 23 Aufgaben der Kammerversammlung 08 20 21 24 26

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Hauptsatzung ( § 26),
  2. die Wahlordnung ( § 21),
  3. die Geschäftsordnung,
  4. die Berufsordnung ( § 33),
  5. die Weiterbildungsordnung ( § 42),
  6. die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung ( § 5),
  7. die Regelung der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und der Entlastung des Vorstandes in einer Satzung ( § 12 Absatz 4)
  8. die Beitragssatzung ( § 12),
  9. die Gebührensatzung ( § 12),
  10. die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen ( § 7),
  11. die Fortbildungssatzung,
  12. die sonstigen Satzungen,
  13. die Entlastung des Vorstandes,
  14. die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
  15. die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses ( § 9),
  16. die Einsetzung weiterer Ausschüsse,
  17. sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.

(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG geändert worden ist, unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.

(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nummer 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.

§ 24 Vorstand 08 26

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder Stellvertretung des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 25 Wahl des Vorstandes 26

(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand, sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.

§ 26 Aufgaben des Vorstandes 08 26

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung ( § 23 Absatz 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen ist unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
  2. die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
  3. den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,
  4. über die Ausübung des Rügerechts nach § 61 zu entscheiden.

§ 27 Einberufung der Kammerversammlung 21 26

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen. Die Kammerversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen.

(2) Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.

§ 28 Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl 21 26

(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung ( § 23 Absatz 2 Nummer 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Beschlüsse sind nach näherer Bestimmung der Satzung ( § 23 Abs. 2 Nr. 1) zu veröffentlichen.

§ 29 Ausschüsse 21 26

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1.

§ 29a Sitzungen und Beschlüsse 26

(1) Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Kammern einschließlich der sozialen Einrichtungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen oder hybriden Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Die Kammern können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen regeln, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung.

(2) Sitzungen der Organe der Kammern finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Organe der Kammern am Sitzungsort statt. Mitglieder der Organe der Kammern können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle teilnehmenden Mitglieder der Organe der Kammern sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des § 28 Absatz 1.

§ 30 Vertretung der Kammer 08 26

(1) Die Präsidentin oder der Präsident oder im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretung verhindert, kann der Vor stand andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen.

(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 4.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin, dem Präsidenten oder der jeweiligen Stellvertretung und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der jeweiligen Stellvertretung, unterschrieben werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1.

Abschnitt II
Berufsausübung

§ 31 Grundsatz 21 26

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbstständig ausüben, haben sich nach Maßgabe des § 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.

(3) Der für den Niederlassungsort zuständige Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder Landrat hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammermitglieder die Kammer zu unterrichten.

§ 32 Berufspflichten 08 14 26

(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
  2. an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen ( § 6),
  3. die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zunehmen ( § 7),
  4. grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden, soweit sie als
    1. Berufsangehörige oder als angestellte Berufsangehörige im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
    2. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
    3. in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402
      Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,

    wobei die angestellten ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsangehörigen die von der jeweiligen Einrichtung bereitgestellte Infrastruktur nutzen müssen,

  5. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige über während der Berufsausübung gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist, auf Anfrage der Kammer entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen der Patientinnen oder Patienten vorzulegen,
  6. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige oder Apothekeninhaberinnen und -inhaber eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für die beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten ausreichenden Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und auf Verlangen der Kammer als nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle nachzuweisen, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht,
  7. den Melde- und Auskunftspflichten gemäß §§ 10 und 11 nachzukommen.

(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufs in der Rechtsform einer juristischen Person einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patientinnen und Patienten führen. Sie ist nur zulässig, wenn

  1. die Gesellschaft mehrheitlich aus beruflich tätigen Kammermitgliedern besteht,
  2. die Leitung oder gesetzliche Vertretung mehrheitlich durch Kammermitglieder erfolgt,
  3. Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Dritte nicht am Gewinn beteiligt sind,
  4. der Unternehmensgegenstand auf heilberufliche Leistungen gerichtet ist, soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt,
  5. alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einem Beruf nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft tatsächlich ausüben.

Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt.

§ 33 Berufsordnung 08 26

(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten treffen die Kammern als Satzung (Berufsordnung) im Rahmen der §§ 31 und 32 . Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG sind dabei zu beachten.

(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über

  1. die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,
  3. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  4. die Praxis- und Apothekenankündigung,
  5. die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  6. die Durchführung von Sprechstunden und die Öffnungszeiten von Apotheken,
  7. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
  8. den Abschluss und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  9. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  10. das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
  11. die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  12. das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und die Zusammenarb eit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe,
  13. die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  14. die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  15. die Aufbewahrung und Weitergabe der Aufzeichnungen.

(3) Die Berufsordnung hat vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst ( § 32 Nummer 4) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; ist hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwer wiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. Näheres regelt eine von der Kammer oder im Einvernehmen mit der Kammer erlassene Notdienstordnung.

(4) Die Kammern können für Tätigkeiten bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen festlegen, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig von wirtschaftlichen Einflüssen ausgeübt wird.

(5) Zur praktischen Erprobung einer datenschutzrechtskonformen Umsetzungsform und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz sind die Ärztinnen und Ärzte zu einem interkollegialen Austausch befugt. Voraussetzung ist, dass sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Hierbei ist die ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen. Als datenschutzrechtskonforme Umsetzungsform gilt nur der unmittelbare mündliche Austausch. Die Ärztekammer wird die Erkenntnisse aus diesem Austausch spätestens nach drei Jahren nach wissenschaftlichen Standards evaluieren und dem für Gesundheit und dem für Jugend zuständigen Ministerium zur Verfügung stellen.

Abschnitt III
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 34 Bezeichnungen 08

Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf besondere Qualifikationen in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. Die Kammer kann für die in Satz 1 genannten Bezeichnungen andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.

§ 35 Bestimmung der Bezeichnungen 08 11 26

(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist. Dabei ist im Satzungsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 14 und 21 Absatz 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.

(3) Fachgebietsbezeichnungen für Berufsangehörige gemäß § 2 Absatz 1 sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen".

§ 36 Führen der Bezeichnungen 08 26

(1) Eine Bezeichnung nach § 34 Satz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluss der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abg eschlossen hat.

(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) Teilfachgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebietes geführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören.

§ 37 Inhalt und Umfang der Weiterbildung 08 26

(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie in anerkannten Weiterbildungskursen und Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann.

(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten, speziell darf die Dauer der Weiterbildung die nach Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestweiterbildungszeiten nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilfachgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören, wenn es die Weiterbildungsordnung ( § 42) zulässt.

(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Die Kammern können hiervon abweichende Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann aus Gründen der Qualitätssicherung eine zeitliche Begrenzung der Teilzeitweiterbildung in einzelnen Fachgebieten vorsehen.

(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit kann die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied gewechselt werden. Zeiten von unter drei Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet ist.

(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der

  1. eine Praxis ausgeübt wird,
  2. eine Apotheke geleitet wird oder
  3. die Funktion eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird,

ist auf Weiterbildungszeiten für ein Fachgebiet oder Teilfachgebiet nicht anrechnungsfähig. Die Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammer und der Landestierärztekammer können anderes bestimmen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen. Bei der Weiterbildungsdauer sind die Vorgaben zu beachten, die die Richtlinie 2005/36/EG für die notifizierten Weiterbildungen, die Gegenstand des Richtlinienanhangs sind, vorgibt.

§ 38 Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten 08 11 26

(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind in der Regel Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

  1. Einrichtungen der Hochschulen und des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  2. Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser und ihre Untergliederungen,
  3. Praxen und Apotheken niedergelassener Mitglieder.

Die Zulassung dieser Einrichtungen als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer. Keiner Zulassung bedürfen die Einrichtungen der Hochschulmedizin an den Standorten Greifswald und Rostock sowie deren jeweilige organisatorische Grundeinheiten oder weitere dort zugelassenen Einrichtungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Die Einrichtungen der Hochschulen haben die Vorgaben der Weiterbildungsordnung insbesondere zur Notwendigkeit der Rotation in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten umzusetzen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann nur für das Fachgebiet oder Teilfachgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes, dem die Befugnis erteilt werden soll, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften, auch Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Kammer kann anstelle der Bezeichnung "Ermächtigung" die Bezeichnung "Weiterbildungsbefugnis" verwenden. Ermächtigt sind die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen ärztlichen W3/C4- und W2/C3-Professorinnen und -Professoren für das jeweilige Fachgebiet, das ihrer Berufung zuzuordnen ist. Näheres zur Ausgestaltung der Ermächtigung regelt die Weiterbildungsordnung der Kammer. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer.

(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung ( § 42) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen. Zwischenzeugnisse sind möglich.

(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, die Rücknahme und den Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

§ 39 Anerkennungsverfahren 08 12 16 21 26

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung. Die Kammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich oder praktisch darzulegen. Die Kammer hat regelmäßig bedarfsgerechte Termine zu Facharztprüfungen in allen Fachgebieten der Weiterbildungsordnung anzubieten, die rechtzeitig über die Kammermedien bekannt zu machen sind.

(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist oder erworbene Rechte nach Artikel 23 und 37 der EU-Richtlinie 2005/36/EG besitzt. Gleiches gilt für die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen". Mit der tierärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine tierärztliche Grundausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bundestierärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Die Prüfungen werden von bei der Kammer zu bildenden Prüfungskommissionen durchgeführt. Jeder Prüfungskommission gehören drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann die Prüfungskommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung wird dann auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Wer in einem von § 37 abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abge schlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen, die nach § 34 aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Absatz 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG sind zu beachten.

(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese Tätigkeit auszuüben, Ausgleichsmaßnahmen einer Grundausbildung gleichkämen und sich die beantragte berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 erteilt wurde, trennen lässt. Die Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und der Patientensicherheit entgegenstehen.

(9) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei Personen, denen gleiche Rechte durch entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen, hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.

(10) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen als den in Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhält auf Antrag von der Kammer die Anerkennung der Bezeichnung, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsverordnung aufweist.Diese Personen führen die in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung. In den noch § 42 von den Kammern zu erlassenden Weiterbildungsordnungen sind das Nähere zur Gleichwertigkeit, zum Anerkennungsverfahren der Weiterbildung, die in Drittstaaten erlangt wurden, und die Ausgleichsmaßnahmen bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes zu regeln.

(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme der § 11 Absatz 4, § § 12, 13a und 17, nicht anzuwenden.

(12) Beschließt die Kammer im Fall des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der antragstellenden Person das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von ihr belegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, ihr eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(13) Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und jene aller anderen Bundesländer über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 39 Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekannt gegeben geworden ist, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach § 39 Absatz 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

§ 40 Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet 08 26

(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.

(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt, ist grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 4 am Notfalldienst teilzunehmen, wenn er oder sie

  1. in einer Praxis als ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Berufsangehöriger oder
  2. als ärztlicher Berufsangehöriger im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. als ärztlicher Berufsangehöriger in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  4. in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

tätig ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder in dem Bereich, auf den sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, fortzubilden. Liegen die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Fortbildung des Notfalldienstes vor, ist eine Teilnahme verpflichtend.

§ 41 Öffentliches Veterinärwesen 08 18 26

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den § § 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können.

(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem für Landwirtschaft zuständige Ministerium bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt.

§ 42 Weiterbildungsordnung 08 26

Die Kammern erlassen Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu reg eln:

  1. der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbezeichnung und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,
  2. die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Absatz 1 und 2 ,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlän gerten Weiterbildung nach § 39 Absatz 4 und die zusätzlichen Weiterbildungsvoraussetzungen für den Fachkundennachweis,
  4. die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,
  5. die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten, deren Ausgestaltung und für deren Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 38,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Absatz 3 zu stellen sind,
  7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39,
  8. unbeschadet des § 39 Absatz 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren und
  9. Regelungen zu Verbünden von Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern.

§ 43 Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkenn ungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung , der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierzärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen. Bezeichnungen im Sinne des § 34 zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2 26
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

§ 44 Bezeichnungen 08

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".

§ 45 Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten 08 16

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselb eziehung zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Ärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.

§ 46 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 08 26

Die Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern sollen Verbünde bilden. Das Nähere, insbesondere zu den Anforderungen der Verbünde, regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung. Soweit die Einrichtungen der Hochschulmedizin betroffen sind, sind die Belange von Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zu berücksichtigen. Dazu bedürfen die Weiterbildungsverbünde des Einvernehmens mit den Universitätsmedizinen.

Unterabschnitt 3 08
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 47 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 08 26

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sowie dem Öffentlichen Veterinärwesen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist auch Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; die Ärztekammer kann längere Mindestzeiten festgelegen.

(2) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin", wenn sie oder er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Facharztbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Facharztbezeichnung diese zu führen.

(3) Auf Antrag werden die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Weiterbildung gemäß Absatz 1 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vor gelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

§ 48 (aufgehoben) 08 26

§ 49 (aufgehoben) 08 18 26

§ 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" 08 26

Wer bis zum 30. Januar 1993 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" erworben hat, darf diese weiterführen.

Unterabschnitt 4 26
Weiterbildungen der Apothekerinnen und Apotheker

§ 51 Bezeichnungen 08 11 26

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. Praktische Pharmazie,
  2. Theoretische Pharmazie,
  3. Arzneimittelinformation,
  4. Methodischtechnische Pharmazie,
  5. Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) § 40 gilt nicht für Apothekerinnen und Apotheker.

§ 52 Inhalt und Weiterbildung 08

(1) Die Weiterentwicklung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel,
  2. die Begutachtung der Arzneimittel sowie
  3. die Information und Beratung über Arzneimittel.

(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel und Gefahrstoffe insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. deren Begutachtung und Nachweis,
  2. die notwendigen Maßnahmen, um sie unschädlich zu machen, und
  3. die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.

§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten 08 26

Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 5 26
Weiterbildungen der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 54 Bezeichnungen 08 11

Fachgebiets- und Teilfachgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittelüberwachung,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 55 Inhalt und Umfang der Weiterbildung 08

Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst die Vertiefung der spezifischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 08 18 26

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende tierärztliche Berufsangehörige die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durchgeführt.

Unterabschnitt 6 26
Weiterbildungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 57 Bezeichnungen 08 26

(1) Fachgebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) § 40 Absatz 1 und 2 gilt nicht für zahnärztliche Berufsangehörige.

§ 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung 08 26

(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises der Fachzahnärztin oder des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit darf nicht im angestrebten Weiterbildungsgebiet liegen.

§ 59 Zulassung von Weiterbildungsstätten 08 26

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende Zahnärzte die Möglichkeit haben die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
  3. regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

§ 60 Anwendungsbereich 08 26

(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen durch Kammermitglieder und Personen nach § 2 Absatz 4 können in berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden."

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern begangen hat.

(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend.

(5) Die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind auf das berufsrechtliche Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Eigenart des berufsrechtlichen Verfahrens etwas Entgegenstehendes ergibt.

Abschnitt IV 08
Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

§ 61 Rügerecht 08 26

(1) Der Vorstand der Kammer kann ein Kammermitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, im Wege einer berufsrechtlichen Maßnahme rügen, wenn er der Ansicht ist, dass wegen geringer Schuld die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Das Kammermitglied ist vorher anzuhören.

(2) Mit der Rüge kann ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro festgesetzt werden, das an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu entrichten ist.

(3) Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Kammer einlegen. Dieser entscheidet über den Einspruch; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung regeln, dass ein Ausschuss über den Einspruch gegen die Rüge entscheidet.

(4) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Berufsgericht Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat die Wirkung einer berufsrechtlichen Klage nach § 74 Absatz 2. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Einlegung schriftlich zu begründen.

(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts die berufsrechtliche Klage erhoben worden ist. Wird im berufsgerichtlichen Verfahren beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, ist dem Vorstand der Kammer Gelegenheit zu geben, zu entscheiden, ob eine Rüge ausgesprochen werden soll.

(6) Für die Erteilung von Rügen kann die Kammer eine Gebühr erheben, wenn der Rügebescheid bestandskräftig geworden ist oder das Berufsgericht die Rüge dem Grunde nach bestätigt hat.

§ 62 Vorrang des Disziplinarverfahrens 08 26

(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

  1. die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
  2. die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 3 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
  3. wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 64 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 in Frage kommen.

§ 63 Vorrang des Strafverfahrens 08 26

(1) Ist gegen den Betroffenen die Öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann die in der Person des Betroffenen liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Wird der Betroffene im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(5) Ist der Betroffene im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Die tatsächlichen Festlegungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Festlegungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

§ 64 Berufsgerichtliche Maßnahmen 08 26

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro,
  4. Aberkennung des passiven Berufswahlrechts ( § 19 Absatz 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
  5. Feststellung, dass der Betroffene zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben,
  6. Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum höchstens für die Dauer von fünf Jahren persönlich ungeeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 verhängt werden.

§ 65 Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe besteht bei dem Verwaltungsgericht Greifswald (Berufsgericht).

(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe als Rechtsmittelinstanz besteht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Berufsgerichtshof).

§ 66 Fortbestehen der Zuständigkeit 08

Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die

  1. Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
  2. ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft

begangen haben.

§ 67 Richterinnen und Richter 08 18 18 26

(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter, die Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein muss.

(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.

(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter an, die oder der denselben Beruf ausübt wie die oder der Betroffene.

(4) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richterinnen und Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.

(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs werden durch das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.

(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 68 Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe 08 26

(1) Von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ( § 18),
  2. wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist ( § 64 Absatz 1 Nummer 4),
  3. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  4. wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  5. wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter können nicht berufen werden

  1. Mitglieder der Kammerversammlungen,
  2. Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
  3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
  4. Kammermitglieder, die das 72. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.

(3) Die Berufung in das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,

  1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  3. wer bereits das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
  4. wer bereits in den fünf vorhergehenden Jahren als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.

(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar.

(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.

§ 69 Geschäftsverteilung 08 26

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

  1. die Zahl der Kammern oder Senate,
  2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
  3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei, dem das Berufsgericht gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten berufsrichterlichen Mitgliedern des Berufsgerichts.

§ 70 Vereidigung

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Der Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 71 Beteiligte 26

Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Betroffene, die jeweilige Kammer und die Aufsichtsbehörde.

§ 72 Kammeranwalt 08 26

Die Kammern berufen eine oder mehrere Personen als Ermittlungsführer und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage (Kammeranwalt). Der Kammeranwalt muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Er ist an Weisungen der Kammer gebunden; dies gilt nicht für das Ermittlungsverfahren.

§ 73 Einleitung des Verfahrens 08 26

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde den Kammeranwalt, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die nur die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Es können Beweise erhoben, Zeugen und Sachverständige vernommen sowie von Behörden Vorlage von Akten oder Urkunden und Erteilung von Auskünften verlangt werden. Der Betroffene ist anzuhören. Die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) sind entsprechend anzuwenden. Der Kammeranwalt kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.

(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Absatz 4 können Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 74 Klageerhebung 08 26

(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und von der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für hinreichend begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren ein, indem er den Kammeranwalt beauftragt, berufsgerichtliche Klage zu erheben. Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Betroffenen mitgeteilt. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich, soweit wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen oder eine Rüge gemäß § 61 Absatz 1 ausgesprochen wird.

(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Absatz 4 können abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.

§ 75 Form der Klage 08 26

Die Klage wird durch Vorlage einer Anklageschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht erhoben. Sie muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Betroffenen, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.

§ 76 Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens 08

(1) Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts.

(2) Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann die Eröffnung des Verfahrens durch Beschluss ablehnen wenn der Vorwurf des Berufsvergehens offenbar unbegründet oder die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist oder die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.

(3) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten ( § 71) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eine Entscheidung des Berufsgerichts beantragen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgerichtshof einlegen.

(4) Ist der Sachverhalt nicht genügend geklärt, kann der Vorsitzende des Berufsgerichts vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens den Kammeranwalt auffordern, weitere Ermittlungen anzustellen.

§ 77 Beschlussverfahren 08 26

(1) Bei leichteren Berufsvergehen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem Verfahren kann nur eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Vor der beabsichtigten Entscheidung sind der Betroffene und der Vorstand der Kammer anzuhören.

(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt der Beschluss nach Absatz 1 als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 78 Mündliche Verhandlung 26

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Betroffenen, den Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönlichen Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beteiligten nach Absatz 2 angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 79 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache 08

Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten, wenn es der Aufklärung und insbesondere der sachverständigen Würdigung des Sachverhalts dient. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. Im Übrigen sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend anzuwenden.

§ 80 Verhandlung in Abwesenheit 26

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der Betroffene nicht erschienen ist.

(2) Ist der Betroffene vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahre n auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 81 Eröffnung der Hauptverhandlung 26

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Ist der Betroffene erschienen, so ist er zu hören.

§ 82 Beweisaufnahme 26

(1) Nach Anhörung des Betroffenen werden die Zeugen und Sachverständigen verno mmen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der § § 59 , 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 83 Schlussgehör 26

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Betroffene und der Beistand gehört.

§ 84 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes 26

(1) Werden dem Betroffenen im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen , die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmt der Betroffene nicht zu, so bestellt das Gericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 85 Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 86 Urteil, Beschluss 08 26

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder der Betroffene freigesprochen. Durch Beschluss wird das Verfahren eingestellt.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn

  1. die Eröffnung des Verfahrens unzulässig war,
  2. der Betroffene
    aa) stirbt,
    bb) seine Approbation widerrufen wird oder
    cc) er auf seine Approbation verzichtet oder
  3. nach der Eröffnung des Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.

(4) Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 87 Berufung, Beschwerde 08

(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.

(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewährt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(3) Berufung und Beschwerde sollen innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 88 Berufungsverfahren 08 26

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden, wenn nur der Betroffene oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgericht gelten die § § 78 bis 86 entsprechend.

§ 89 Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig.

§ 90 Kosten 08 26

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühren hat der Betroffene zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 64 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:

  1. im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 bis 500 Euro,
  2. im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1.000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.

(3) Als Auslagen gelten:

  1. Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
  2. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  3. Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  4. Schreibauslagen; § 11 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. dem Betroffenen, wenn auf eine der in § 64 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,
  2. dem Antragsteller, wenn die Auslagen durch sein Verhalten verursacht worden sind oder der Betroffene freigesprochen ist.

(5) Wird auf eine der in § 64 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenden notwendigen Auslagen dem Betroffenen aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenden notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung. Wird das Verfahren eingestellt, so ist vom Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden."

§ 91 Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.

§ 92 Vollstreckung 08

(1) Verwarnung, Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts durch Beschluss angeordnet. Die Durchführung der Vollstreckung veranlasst die zuständige Kammer.

§ 93 Anwendung der Strafprozessordnung 08

Soweit das berufsgerichtliche Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Kostenpflicht des Anzeigenden, die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 94 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen 08 26

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

  1. das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
  2. feststellen, dass der Betroffene wieder würdig ist, den Beruf auszuüben oder
  3. feststellen, dass der Betroffene wieder persönlich geeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von allen Richtern zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 94a Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot 08

(1) Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Entscheidung geführt haben, sind fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens, Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 sind zehn Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 beginnen mit dem Tag, an dem die berufsrechtlichen Maßnahmen unanfechtbar geworden sind. Sie enden nicht, solange

  1. ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
  2. die Aufbewahrungsfrist für eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht abgelaufen ist.

§ 95 Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 96 Kostenerstattung 08 26

Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 74 Absatz 2 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.

Abschnitt V
Aufsicht

§ 97 Aufsichtsbehörden 08 16 18 18 26

(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist das für Gesundheit zuständige Ministerium, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben. Für Maßnahmen der Rechtsaufsicht gelten die Regelungen der Kommunalverfassung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde ist zum kostenfreien Abdruck der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im nächst erreichbaren Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer berechtigt.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlungen zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung von jeder berufsgerichtlichen Klage, jedem Antrag nach § 76 Absatz 3 und 77 Absatz 2 und jeder gerichtlichen Verfügung zugestellt.

(5) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 98 Weiterbestehen der Kammern 08

Die auf Grund des Kammergesetzes, vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) errichteten Kammern sind Kammern nach § 1 dieses Gesetzes. Die von den Kammern erlassenen Satzungen und sonstiges Recht gelten fort, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. Dies gilt auch für die von den Kammern geschaffenen Einrichtungen.

§ 99 Weiterbildung nach bisherigem Recht 08

(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt

(2) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.

§ 100 Sprachliche Gleichstellung

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 101 Durchführungsbestimmungen 08 16 18 18 26

Das für Gesundheit zuständige Ministerium und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 102 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 1 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Kammergesetz vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) außer Kraft.

(3) Die Fachweiterbildungsordnungen treten nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1996 außer Kraft.

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Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 24
(zu § 23 Absatz 2b Satz 1)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufes vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Eine Vorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2a Satz 2

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein, während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, ausscheiden; hierbei kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Umweltschutz,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, beispielsweise solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und sonstigen Dienstleistungsempfänger;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven oder negativen Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert wird, wobei insbesondere zu prüfen ist, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben, im Allgemeininteresse liegenden Zieles beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen reglementierter Berufe;
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorschriften zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufes begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, zu Beteiligungsstrukturen oder zur Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufes zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufes beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufes erforderlich sind;
      ll) Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
      mm) Anforderungen an die Werbung;
    9. folgende Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant ist:
      aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
      bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
      cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
      dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt werden zu können;
      ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufes und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere, wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
      ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich verringern oder verstärken können.
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufes des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.

__________
1) Amtl. Anm.: Verkündung erfolgte am 29.01.1993

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