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KurortG MV - Kurortgesetz
Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. August 2000
(GVOBl. M-V S. 486.....; 23.02.2010 S. 101; 13.07.2021 S. 1162; 05.10.2022 S. 546; 24.03.2026 S. 230 26;08.07.2026 S. 764 26a)
Gl.-Nr.: 2127-1



Erster Teil
Begriffsbestimmungen

§ 1 Grundsatz 26a

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet von angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. Soweit die Anerkennung vom Vorhandensein bestimmter Einrichtungen abhängt, gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass die nur in einer angrenzenden Gemeinde vorhandenen Einrichtungen auch den Gästen der antragstellenden Gemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen.

(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in § 3 genannten Artbezeichnungen erstreckt werden.

(5) Bei der Anerkennung von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. unter dem Aspekt der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit und die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten und -regionen entsprechend.

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Heilbäder und Kurorte 26a

(1) Heilbäder und Kurorte müssen verfügen

  1. über natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren,
  2. über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung,
  3. über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und
  4. über artgemäße Einrichtungen zur sportlichen Betätigung sowie zur Unterhaltung und Betreuung der Gäste, insbesondere leistungsfähige Beherbergungsbetriebe.

(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmissionen dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.

(3) Das Heilbad und der Kurort mit ihren Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere

  1. die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
  2. die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
  3. die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.

(4) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurgemäße Verpflegung angeboten wird.

(5) Einrichtungen für Gäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und Personen mit Aktivitätseinschränkungen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.

(6) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.

(7) Bei Heilbädern und Kurorten der in § 3 Nummer 1 bis 8 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und langjährig und umfassend ärztlich erprobt und auf übliche Art und Weise bekannt gegeben sein.

§ 3 Arten von Heilbädern und Kurorten 26a

Heilbäder und Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:

  1. Kreide-, Mineral-, Moor-, Sole- oder Thermal-Heilbad
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilmittels je nach Artbezeichnung,
    2. mindestens eine Einrichtung zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieb: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  2. Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilwassers oder Peloides,
    2. mindestens eine Einrichtung zur Abgabe und Anwendung von Heilmitteln,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes und
    5. vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen;
  3. Heilklimatischer Kurort
    1. wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität, wobei das Klima durch eine im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium festgelegten Klimastation laufend zu überwachen ist,
    2. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Heilklimatischen Kurort ist,
    3. mindestens eine Einrichtung zur therapeutischen Anwendung des Klimas und zur Abgabe der Kurmittel,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieb: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  4. Seeheilbad
    1. Lage an der Meeresküste, wobei die Ortsmitte grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein darf,
    2. einwandfreie, überwachte Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen und Strand- oder Landschaftswege sowie Möglichkeiten für Spiel und Sport und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  5. See- und Thalassoheilbad
    1. Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4,
    2. für Heilverfahren aus der Kraft des Meeres zwingend vorausgesetzte ortsspezifische Komponenten, wie Meerwasser, Meersalz, salzhaltige und allergenarme Luft, Algen und Schlick oder Kreide für therapeutische Behandlungen, vornehmlich in Thalassozentren,
    3. Verwendung ausschließlich ortsspezifischer Heilmittel und Verzicht auf alternative Fremdprodukte in den Therapieeinrichtungen und
    4. dem individuellen Gesundheits- und Krankheitszustand entsprechende Angebote spezieller Thalasso-Programme mit unterschiedlichen Kurschwerpunkten sowie Zusammenarbeit mit Medizinerinnen und Medizinern;
  6. Seebad mit Kurbetrieb
    1. die Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4 Buchstaben a, b, d und f,
    2. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen und
    3. medizinischtherapeutische Infrastruktur entsprechend der Heilanzeige oder den Hauptheilanzeigen von mindestens April bis Oktober;
  7. Kneippkurort
    1. verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit stationärem Anteil,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder einem Kur- oder Badearzt,
    4. Betreuung durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister",
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  8. Kneippheilbad
    1. zehnjährige Anerkennung als Kneippkurort nach Nummer 7 und
    2. die Voraussetzung des Kneippkurortes nach Nummer 7;
  9. Luftkurort
    1. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    2. eine Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Luftkurort ist,
    3. mindestens eine Arztpraxis und
    4. Einrichtung zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen;
  10. Seebad
    1. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    2. mindestens eine Arztpraxis und
    3. die Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4 Buchstaben a, b und f.

§ 4 Erholungsort 26a

(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus

  1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
  2. einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
  3. für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
  4. Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel,
  5. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Erholungsort ist.

(2) § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 gilt für Erholungsorte entsprechend.

§ 4a Tourismusort, Tourismusregion 26a

(1) Gemeinden können auf Antrag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als Tourismusort anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung als Tourismusort setzt voraus:

  1. eine touristisch bevorzugte Lage,
  2. einen touristischen Informationspunkt, analog oder digital,
  3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Parks oder parkähnliche Grünanlagen, ausgeschilderte Rad- und Wanderwegenetze, Verweil- und Sitzgelegenheiten und ein gastronomisches Angebot sowie
  4. eine der nachfolgenden Voraussetzungen:
    1. bedeutende kulturelle Einrichtungen, insbesondere Museen oder Theater, und Veranstaltungen oder
    2. sonstige Freizeit- oder Umweltinformationseinrichtungen von überörtlicher Bedeutung.

    Touristische Unterkünfte sollen vorhanden sein.

(3) Gemeindezusammenschlüsse oder -ämter können nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen als Tourismusregion anerkannt werden.

(4) Für die Anerkennung von Gemeinden, Ämtern oder Gemeinden und Ämtern als Tourismusregion gelten folgende gemeinsame Voraussetzungen:

  1. Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Absatz 2,
  2. Vorlage einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage mit regionalem Schwerpunkt,
  3. Nachweis eines übergemeindlich organisierten Zusammenschlusses,
  4. Absichtserklärung einer Harmonisierung der Kurabgabensatzung oder Erlass einer gemeinsamen Kurabgabensatzung und
  5. vorzugsweise das Befinden eines Heilbades, Kur- oder Erholungsortes in der Tourismusregion.

(5) Der Zusammenschluss von Gemeinden als Tourismusregion soll Synergieeffekte bündeln. Das bietet den Vorteil insbesondere für solche Gemeinden, bei denen die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 alleine nicht vorliegen, oder für solche Gemeinden, die gemeinsam effektiver touristische Aufgaben erfüllen wollen, dies umzusetzen.

(6) § 2 Absatz 3 und 5 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen entsprechend.

Zweiter Teil 26a
Anerkennung

§ 5 Anerkennungsverfahren 26 26a

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind alle die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nachweisenden Unterlagen beizufügen, je nach beantragter Artbezeichnung insbesondere

  1. qualifizierte Gutachten balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art oder über die örtliche Immissionsbelastung,
  2. Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
  3. Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde zu den Angaben im Antrag und abgegebenen Unterlagen,
  4. für die Anerkennung als Heilbad oder Kurort:
    1. qualifiziertes Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und
    2. Verzeichnis der bestehenden Heilbad- und Kureinrichtungen mit Erläuterungen zu deren Zugänglichkeit sowie Darstellung im Lageplan.

(3) Das für Tourismus zuständige Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.

(5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der Beirat ( § 9) anzuhören.

(6) Die Regelungen über das Anerkennungsverfahren sowie die weiteren Bestimmungen über Heilquellen in § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und in den §§ 36 und 137 des Wassergesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(7) Die Anerkennung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

§ 6 Führen von Artbezeichnungen 26a

(1) Eine Artbezeichnung nach §§ 3, 4 oder 4a darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.

(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Heilbad oder Kurort in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

(3) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3, 4 oder 4a genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art der §§ 3, 4 oder 4a vorzutäuschen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Zusatz "Bad", wenn Gemeinden diesen Zusatz am 26. Februar 1993 als Namensbestandteil geführt haben.

§ 7 Nebenbestimmungen, Überwachung 26a

(1) Die Anerkennung ist auf höchstens 15 Jahre zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich erteilt werden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen. Zuständige Behörde ist hierbei das Gesundheitsamt.

(3) Für die Überwachung der Betriebe, die Heilmittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 herstellen, gelten § 64 des Arzneimittelgesetzes und § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.

§ 8 Widerruf und Verlängerung der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise 26a

(1) Das für Tourismus zuständige Ministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn

  1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
  2. eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde,
  3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht vorlegt.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.

(3) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Beirat ( § 9) anzuhören.

(4) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Nummer 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.

(5) Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann die Gemeinde ein neues Anerkennungsverfahren nach § 5 einleiten. Die Anerkennung gilt fort, soweit dem für Tourismus zuständigen Ministerium zumindest der Antrag auf Erneuerung oder auf Anerkennung vorliegt.

Dritter Teil 26a
Beirat für Heilbäder, Kur- und Erholungsorte

§ 9 Beirat 26a

(1) Beim für Tourismus zuständigen Ministerium wird ein "Beirat für Kur- und Erholungsorte" (Beirat) mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser berät das für Tourismus zuständige Ministerium in allen Fragen, die für die Anerkennung als Heilbad, Kur- und Erholungsort von Bedeutung sind. Der Beirat soll bei grundsätzlichen Fragen des Kurwesens gehört werden.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. des für Tourismus zuständigem Ministerium, die oder der zugleich den Beiratsvorsitz führt,
  2. des für Inneres zuständigen Ministeriums,
  3. des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
  4. des für Umwelt zuständigen Ministeriums,
  5. der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
  6. des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  7. des Deutschen Wetterdienstes,
  8. des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder eines regionalen Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommerns,
  9. des Bäderverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  10. des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  11. der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.,
  12. der Deutschen Rentenversicherung Nord,
  13. des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern,
  14. des Verbandes der Deutschen Badeärzte e. V.,
  15. des Inklusionsförderrates Mecklenburg-Vorpommern,
  16. des DGB Bezirk Nord und
  17. des NABU Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden von dem für Tourismus zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung einer paritätischen Besetzung gemäß § 17 des Gleichstellungsgesetzes berufen. Die in Absatz 2 aufgeführten Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll auf Wunsch der vorschlagenden Stelle widerrufen werden. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat entstehen.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Tourismus zuständigen Ministeriums bedarf. Er wird von der Beiratsvorsitzenden oder dem Beiratsvorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Zu den Sitzungen können Fachleute mit Bezug zum Kur- und Erholungswesen zugezogen werden.

Vierter Teil 26a
Übergangsvorschrift, Bußgeldbestimmungen

§ 10 Überleitungsvorschrift 26a

Die nach dem Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, anerkannten Heilbäder sowie Kur- und Erholungsorte bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung oder unter einer gemäß Anerkennungsbescheid entsprechend angepassten Artbezeichnung aufrechterhalten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten 26a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 6 Absatz 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;
  2. entgegen § 6 Absatz 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 3 anerkannt ist;
  3. entgegen § 6 Absatz 3 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3, 4 oder 4a vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung 26a

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 13 (Schlussbestimmungen)


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