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KrebsRegOrgVO M-V - Krebsregistrierungsorganisationsverordnung
Verordnung zur Organisation der Krebsregistrierung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 812 i.K.)
Gl.-Nr.: 2126 - 8 - 6
Archiv 2021
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt gemäß § 14 Krebsregistrierungsgesetz in Abschnitt 1 allgemeine Vorschriften für die Einheiten der Krebsregistrierung, namentlich die Zentralstelle der Krebsregistrierung, die Registerstelle, die Treuhandstelle und die Auswertungsstelle des Landes.
(2) Diese Verordnung regelt in Abschnitt 2 die Beauftragung und die Aufgaben der Treuhandstelle gemäß § 14 Krebsregistrierungsgesetz.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:
§ 3 Datenstrukturelle und datenschutzrechtliche Anforderungen
(1) Alle infolge der Meldungen erfassten Daten sind in einer zentralen Register-Datenbank auf einem Tumordokumentationssystems-Server zu verarbeiten, der von der Universitätsmedizin Greifswald in einem separierten und technisch isolierten Netzbereich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikel 28 DSGVO betrieben wird. Die datenstrukturelle Unabhängigkeit und informationstechnische Ausgestaltung sind fortlaufend an den Stand der Technik anzupassen.
(2) Pseudonyme oder Alias werden zweckgebunden für eine konkrete Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 des Krebsregistrierungsgesetzes durch die Treuhandstelle erstellt. Es ist auszuschließen, dass zwei Einrichtungen, außer der Treuhandstelle und einer weiteren Einrichtung, dasselbe Pseudonym oder Alias erhalten.
(3) Es ist ein Datenschutzkonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern abzustimmen. Das Datenschutzkonzept muss vorsehen, dass Datenzugriffe aller Einheiten der Krebsregistrierung nur nach einem Rollen- und Rechtekonzept erfolgen können.
(4) § 8 des Landesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Mindestens haben die Verantwortlichen
§ 4 Datenformat, Verfahren und Datenübermittlung
(1) Die Überprüfung und Speicherung der gemeldeten Daten erfolgt gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatz und der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten organspezifischen Zusatzmodule in der jeweils gültigen und veröffentlichten Version. Es ist die Definition von Neuerkrankungen gemäß den internationalen Standards der International Agency for Research on Cancer der World Health Organisation anzuwenden.
(2) Die Datenerfassung und Speicherung in den Datenbanken des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern erfolgen auch für behandlungsrelevante oder epidemiologische Variablen, die über den onkologischen Basisdatensatz und dessen im Bundesgesetzblatt veröffentlichten organspezifischen Zusatzmodulen hinausgehen und für Leistungen nach § 8 Absatz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes erhoben werden. Die Datenverarbeitung dieser Daten steht insbesondere unter dem Zustimmungsvorbehalt der betroffenen Patientinnen und Patienten.
(3) Für Daten nach § 8 Absatz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes sollen grundsätzlich die gleichen Bestimmungen zur Datenübermittlung an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Datenverarbeitung im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern angewandt werden wie für die meldepflichtigen Daten nach § 2 des Krebsregistrierungsgesetzes. Die konkreten Bestimmungen hierzu sind in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen.
§ 5 Übermittlung und Integration der Daten des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
(1) Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, alle Daten des ehemaligen Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen im eigenen Geltungsbereich der Datenerfassung zu übernehmen. Die Daten sollen im Rahmen eines einmaligen Vorgangs vom Gemeinsamen Krebsregister an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 18 des Krebsregistrierungsgesetzes übermittelt werden.
(2) Im Geltungsbereich der Datenerfassung werden alle Daten definiert, die nach § 2 Absatz 2 bis 4 des Krebsregistrierungsgesetzes anlässlich einer Krebserkrankung nach § 2 Absatz 3 des Krebsregistrierungsgesetzes inklusive nicht-melanotischer Hautkrebsarten und deren Frühstadien bei volljährigen oder nicht volljährigen Personen registriert wurden und die auf dem Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern mit ihrem Hauptwohnsitz jemals gemeldet waren oder auf dem Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern behandelt wurden. Darüber hinaus darf das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern auch Daten verarbeiten, die nicht der Definition nach Satz 1 entsprechen, jedoch nach der jeweils geltenden Gesetzgebung als Krebsregisterdaten von Mecklenburg-Vorpommern anzusehen sind.
(3) Die Datenübermittlung vom Gemeinsamen Krebsregister an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern erfolgt auf Personen - ebene mit allen zugehörigen Fällen und Meldungen in einem Datenformat, das einvernehmlich zwischen beiden Registern vereinbart wurde und eine Datensatzbeschreibung enthält.
(4) Für die Datenübermittlung vom Gemeinsamen Krebsregister an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern sind angemessene Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu ergreifen.
(5) Die Treuhandstelle nimmt die vom Gemeinsamen Krebsregister übermittelten Identitätsdaten zusammen mit einem vom Gemeinsamen Krebsregister gebildeten Pseudonym entgegen. Die Treuhandstelle führt einen Abgleich mit dem gesamten Datenbestand durch, sodass Datensätze derselben oder verschiedener Betriebsstätten der Registerstelle und gegebenenfalls klinischer Krebsregister anderer Bundesländer zur selben Person miteinander verbunden werden können (Record Linkage) und bildet auf dieser Grundlage aus den Identitätsdaten ein Alias gemäß § 2 Absatz 5 des Krebsregistrierungsgesetzes und übermittelt das Alias gemeinsam mit dem Pseudonym an die Zentralstelle der Krebsregistrierung.
(6) Sollten Daten ab dem Jahr 1990 aus dem Gemeinsamen Krebsregister nicht in digitaler Form vorliegen oder ist eine Trennung von Identitäts- und klinischen sowie meldungsbezogenen Daten nicht möglich, nimmt abweichend von Absatz 5 in diesen Fällen die Registerstelle diese Daten entgegen und verarbeitet diese wie eine Meldung nach dem Krebsregistrierungsgesetz.
(7) Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, zur Qualitätssicherung die auf Meldebögen vorhandenen Daten aus den Jahren 1961 bis 1989 zu Personen zu verarbeiten, die auf dem Gebiet des heutigen Mecklenburg-Vorpommerns ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Meldebögen werden vom Bundesarchiv zur Verfügung gestellt und sind wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des Krebsregistrierungsgesetzes zu verarbeiten. Nach Verarbeitung der Meldebögen und der vollständigen Übernahme ihrer Daten in die Register-Datenbank werden die Meldebögen an das Bundesarchiv zurückgesandt.
(8) Die Treuhandstelle ist außerdem berechtigt, vom Gemeinsamen Krebsregister übermittelte Todesbescheinigungen entgegenzunehmen. Die Treuhandstelle verarbeitet die Daten gemäß § 13 Absatz 1 des Krebsregistrierungsgesetzes.
§ 6 Zusammenarbeit
Die Einheiten der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung, namentlich die Zentralstelle der Krebsregistrierung, die Registerstelle, die Treuhandstelle und die Auswertungsstelle des Landes, sind zur intensiven Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander in allen wichtigen Fragen verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere
§ 7 Finanzierung
(1) Die Ausgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern setzen sich aus Personal- und Sachausgaben sowie aus Investitionsausgaben zusammen.
(2) Die Finanzierung der Ausgaben für die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung erfolgt gemäß § 65c Absatz 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Ausgaben für die Erfüllung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung werden vollständig vom Land Mecklenburg-Vorpommern getragen.
(4) Die Ausgaben für zusätzliche Personal- und damit im Zusammenhang stehende Ausgaben für die Erfüllung von Aufgaben, die aus Kooperationsvereinbarungen nach § 8 Absatz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes resultieren, sind durch eine in einer Kooperationsvereinbarung zu regelnde Finanzierung vollständig zu decken.
(5) Die Gesellschaft und die Trägereinrichtung sind zu Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
(6) Die Finanzierung der Treuhandstelle wird durch einen separaten Vertrag mit der Gesellschaft geregelt. Die Unabhängigkeit der Treuhandstelle ist dabei stets zu wahren. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft. Die Ausgaben der Treuhandstelle sind in den Wirtschaftsplan der Gesellschaft als separate Ausgabenposition aufzunehmen. Die Rechnungslegung ist in den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzunehmen.
(7) Die Finanzierung des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern ist so auszugestalten, dass die vollständige Erfüllung aller gesetzlichen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpom mern gemäß § 65c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erfüllung der Fördervoraussetzungen der Krankenkassen nach § 65c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Haushalts sichergestellt werden kann.
(8) Einnahmen und Ausgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern sind getrennt für die klinische Krebsregistrierung, die epidemiologische Krebsregistrierung und zusätzliche Aufgaben nach § 8 Absatz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes auszuweisen.
§ 8 Auszahlungen
(1) Voraussetzung für die Auszahlung der Landesmittel für die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung sowie die Finanzierung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung ist der genehmigte Wirtschaftsplan der Gesellschaft.
(2) Die mit dem Wirtschaftsplan festgesetzten Landesmittel werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium jährlich an die Gesellschaft ausgezahlt.
§ 9 Umgang mit Landesmitteln bei Überschüssen und Fehlbeträgen in der klinischen Krebsregistrierung
(1) Wird mit dem geprüften Jahresabschluss festgestellt, dass der aus Landesmitteln bestehende Ertrag für die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung mehr als 10 Prozent der im Jahresabschluss dargestellten Kosten gedeckt hat, wird aus diesem Differenzbetrag eine Rücklage vom Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern gebildet.
(2) Die aus Landesmitteln gebildete Rücklage kann bis zu einer Höhe von 30 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Ausgaben für die klinische Krebsregistrierung des nächsten Kalenderjahres aufgebaut werden. Darüber hinausgehende Beträge werden als Ertrag aus Landesmitteln im nächsten Kalenderjahr ausgewiesen.
(3) Die Rücklage kann im Bereich der klinischen Krebsregistrierung für die vorübergehende Deckung unvorhergesehener Finanzierungslücken genutzt werden, falls die durch die Krebsregisterpauschale erwirtschafteten Erträge niedriger als 90 Prozent der tatsächlich anfallenden und im Wirtschaftsplan genehmigten Kosten betragen. In diesem Fall ist vom Land die Beantragung einer Erhöhung der Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen, um die für das Land entstandenen Mehrkosten im darauffolgenden Jahr wieder auszugleichen.
(4) Entfällt oder reduziert sich die anteilige Förderung der Krankenkassen gemäß § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verwendet das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern zunächst die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Kosten.
Abschnitt 2
Treuhandstelle
§ 10 Beauftragung und Zuständigkeit
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Treuhandstelle gemäß § 1 Absatz 5 des Krebsregistrierungsgesetzes sowie nach Maßgabe dieser Verordnung wird die Universitätsmedizin Greifswald beauftragt. Diese Aufgaben werden in Bezug auf alle Patientinnen und Patienten,
§ 11 Unabhängigkeit der Treuhandstelle
(1) Die Treuhandstelle ist von der Trägereinrichtung unabhängig. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Einflussnahme durch die Trägereinrichtung ist unzulässig.
(2) Die Treuhandstelle verfügt über eine eigenständige Leitung mit Personalverantwortung, eigene Räume und IT-Systeme in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
(3) Das Personal der Treuhandstelle ist fachlich, disziplinarisch und im Hinblick auf sonstige Personalangelegenheiten nur der Leitung der Treuhandstelle unmittelbar unterstellt. Soweit das Personal der Treuhandstelle neben den Aufgaben der Krebsregistrierung andere Aufgaben für die Trägereinrichtung wahrnimmt, sind die jeweiligen Stellenanteile eindeutig auszuweisen. Interessenkonflikte sind dabei zu vermeiden.
(4) Die Leitung und das Personal der Treuhandstelle müssen für die Aufgaben der Krebsregistrierung fachlich geeignet sein und dürfen aufgrund ihrer Persönlichkeit keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit geben. Dabei haben sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem Krebsregistrierungsgesetz, § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Gesetzes zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens zu erfüllen. Das umfasst insbesondere Art und Inhalt der Registrierung sowie die Verwendung und Weitergabe von Daten.
(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft und der Treuhandstelle wirken diese datenschutzrechtlich als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26 DSGVO zusammen. Sie legen entsprechend dieser Verordnung in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Die Vereinbarung ist gegenüber den betroffenen Personen transparent zu machen.
§ 12 Aufgaben der Treuhandstelle
Die Treuhandstelle hat die Aufgaben
§ 13 Aufgaben der Treuhandstelle im Bereich des einheitlichen und qualitätsgesicherten Bestandes und des Schutzes von Identitätsdaten
(1) Die Treuhandstelle nimmt die ihr von der Registerstelle übermittelten oder in die Register-Datenbank eingestellten Daten an, stellt die Daten in die zentrale Identitätsdatenbank ein und bildet zu den Identitätsdaten ein Pseudonym oder Alias mittels dessen die klinischen Daten sowie die meldungsbezogenen Daten ohne Preisgabe der Identität der Patientin oder des Patienten unverzüglich an die Zentralstelle der Krebsregistrierung weitergeleitet werden. Dabei erlangen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Treuhandstelle selbst keine Kenntnis von den klinischen und meldungsbezogenen Daten.
(2) Die Treuhandstelle vermittelt die Kommunikation bei Nachfragen der Zentralstelle der Krebsregistrierung an die Registerstelle ohne Preisgabe der Identität der betroffenen Person gegenüber der Zentralstelle der Krebsregistrierung.
(3) In der Treuhandstelle laufen alle Identitätsdaten zusammen. Die Treuhandstelle hat die ihr übermittelten Identitätsdaten und Pseudonyme oder Alias auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies beinhaltet
(4) In Bezug auf den Gesamtbestand der Identitätsdaten führt die Treuhandstelle regelmäßige Überprüfungen im Hinblick auf die für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen relevanten Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsparameter durch und führt im Bedarfsfall Verbesserungsmaßnahmen durch oder schlägt diese vor.
(5) Die Treuhandstelle entwickelt und installiert die notwendigen Verfahren für die Überprüfungen nach Absatz 3 und 4.
(6) Die Treuhandstelle wirkt maßgeblich an der Entwicklung des Datenschutzkonzeptes nach § 3 Absatz 3 mit und stellt dabei insbesondere den Schutz der Identitätsdaten sicher.
§ 14 Aufgaben der Treuhandstelle im Bereich des Datenaustausches
(1) Die Treuhandstelle nimmt alle Daten, die ihr von Krebsregistern anderer Bundesländer und vom Deutschen Kinderkrebsregister übermittelt wurden, an und leitet diese unter Beachtung des Datenschutzkonzeptes gemäß § 3 Absatz 3 in die Register-Datenbank weiter.
(2) Daten volljähriger Personen können an das Deutsche Kinderkrebsregister übermittelt werden, wenn sie dort bereits erfasst wurden, weil die Personen schon vor Eintritt der Volljährigkeit an Krebs erkrankt waren.
(3) Die Treuhandstelle ist zur Entgegennahme von Identitätsdaten, klinischen, epidemiologischen und meldungsbezogenen Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich bekannt sind, berechtigt. Die Treuhandstelle versieht die Daten mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 des Krebsregistrierungsgesetzes und leitet diese unverzüglich an die Zentralstelle der Krebsregistrierung weiter. Die Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie dem Verfahren nach Absatz 2 sollen in einer Vereinbarung zwischen dem Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern und dem Deutschen Kinderkrebsregister geregelt werden.
(4) Die Treuhandstelle stellt Identitätsdaten für die Zwecke des § 7 Absatz 1 und 4a des Krebsregistrierungsgesetzes an die dort genannten Adressaten in dem Umfang zur Verfügung, wie diese berechtigt sind, diese Daten zu erhalten und diese für ihre Zwecke benötigen. Gleiches gilt für meldungsbezogene und klinische Daten, soweit letztere nicht mit einem Pseudonym oder Alias nach § 2 Absatz 5 des Krebsregistrierungsgesetzes bereitgestellt werden können.
(5) Die Kontaktierung von Patientinnen und Patienten im Kontext der Forschung findet grundsätzlich über die Treuhandstelle statt. Die Treuhandstelle ist berechtigt, die informierte Einwilligung für eine Kontaktaufnahme durch Dritte im Kontext von genehmigten Forschungsprojekten einzuholen.
(6) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie darf die Treuhandstelle zum Zweck eines eindeutigen personenbezogenen Datenabgleichs mit den Daten der Krebsregistrierung von den am Mammographie-Screening beteiligten Einrichtungen die Kommunikationsnummern, die Kontrollnummern und die Identitätsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Krebsregistrierungsgesetzes entgegennehmen. Die Treuhandstelle gleicht die Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übergibt die Kommunikationsnummer zusammen mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 des Krebsregistrierungsgesetzes an die Zentralstelle der Krebsregistrierung, wenn die Person im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern erfasst ist.
§ 15 Aufgaben der Treuhandstelle im Bereich der Widersprüche
Die Treuhandstelle bearbeitet Widersprüche nach Maßgabe des § 4 des Krebsregistrierungsgesetzes. Sie entscheidet über die Wirksamkeit von Widersprüchen, die bei ihr eingegangen sind oder durch die Registerstelle oder die Zentralstelle der Krebsregistrierung weitergeleitet wurden. Sie informiert anschließend die Registerstelle, ob der Widerspruch umzusetzen ist. Wenn Daten bereits im Datenzugriffsbereich mehrerer Betriebsstätten der Registerstelle erfasst sind, ist diejenige Betriebsstätte zuständig, die zuletzt Daten erfasst hat. Im Zweifel legt die Treuhandstelle die zuständige Betriebsstätte fest.
§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle im Bereich des Datenabgleiches
(1) Die Treuhandstelle nimmt die Daten der Todesbescheinigungen von den Gesundheitsämtern in einem maschinenlesbaren Format nach § 13 des Krebsregistrierungsgesetzes entgegen, gleicht diese mit vorhandenen Fällen ab und erfasst die relevanten Daten. Sie informiert die Registerstelle über Fälle, die erst infolge der Todesbescheinigungen erstmals bekannt geworden sind, sogenannte DCN-Fälle, und stellt die medizinischen Totenscheininformationen für alle im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern bekannten Personen unter Verwendung des krebsregisterinternen Alias für das Tumordokumentationssystem bereit. Sie achtet auf eine fristgerechte, vollständige und qualitätsgesicherte Bereitstellung der Todesbescheinigungen und mahnt diese bei Bedarf bei den zuständigen Gesundheitsämtern an. Die Identitätsdaten der Todesbescheinigungen werden fünfzig Jahre nach dem Tod gelöscht.
(2) Die Treuhandstelle nimmt unter Verwendung der Anlage zu diesem Gesetz einen regelmäßigen Datenabgleich mit der zentralen elektronischen Melderegisterauskunft des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder den örtlich zuständigen Meldebehörden vor.
§ 17 Beendigung der Beauftragung
Mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung oder der Beendigung der Beauftragung ist ein mit dem Jahresabschluss festgestellter Jahresüberschuss unverzüglich an das für Gesundheit zuständige Ministerium auszukehren. Diese Mittel werden den Nachfolgeeinrichtungen der Krebsregistrierung zur Verfügung gestellt.
| Datenabgleich der Treuhandstelle mit dem Zentralen Informationsregister Mecklenburg-Vorpommern oder den örtlich zuständigen Meldebehörden | Anlage 1 (zu § 16 Absatz 2) |
Im Hinblick auf den durch die Treuhandstelle gemäß § 16 Absatz 2 der Krebsregistrierungsorganisationsverordnung und zur Bereitstellung von Daten für Zwecke der Behandlung und der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung vorzunehmenden Datenabgleich über die Melderegisterauskunft von Mecklenburg-Vorpommern oder den örtlich zuständigen Meldebehörden sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
1. Anlass, Intervalle und Adressat eines Datenabgleichs
1.1 Die Datenabgleiche erfolgen durch die Treuhandstelle regelmäßig vierteljährlich für den gesamten Datenbestand der Identitätsdaten. Darüber hinaus erfolgen für einzelne Patientinnen oder Patienten Abgleiche der Identitätsdaten bei konkreten Hinweisen auf Aktualisierungs- oder Überprüfungsbedarf wie zum Beispiel widersprüchlichen oder unvollständigen Angaben.
1.2 Soweit möglich, erfolgt der Datenabgleich in Form einer automatisierten Abfrage elektronisch über die Melderegisterauskunft. Ist eine automatisierte Abfrage über die Melderegisterauskunft nicht möglich, weil die zum Abgleich benötigten Daten dort nicht vorliegen, kann die Treuhandstelle eine Melderegisterauskunft direkt bei der zuständigen Meldebehörde einholen.
2. Abzugleichende Daten, Weiterverarbeitung der Daten
2.1 Es werden die nach § 13 Absatz 2 des Krebsregistrierungsgesetzes festgelegten Daten abgeglichen:
2.2 Der Meldedatenabruf über die Melderegisterauskunft wird für eine Person so lange durchgeführt, bis die Person eindeutig identifiziert worden ist oder das Ergebnis keine weitere Nachverfolgung zulässt. Mehrere Abrufe zu einer Person sind notwendig, wenn zum Beispiel zu einer Person mehrere Datensätze (beispielsweise durch unterschiedliche Schreibweisen von Vornamen) vorliegen oder die Wohnorthistorie aufgrund eines oder mehrerer Umzüge nachverfolgt werden muss.
2.3 Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Abruf beim Zentralen Informationsregister ergeben (zum Beispiel zwei Datensätze zu einer gesuchten Person wurden zurückübermittelt, bei denen sich die Geburtsdaten, Sterbedaten und/oder Wohnungsangaben unterscheiden), müssen durch die Treuhandstelle manuell geprüft werden und bei Bedarf zu Korrekturzwecken an die Registerstelle zurückübermittelt werden. Nicht in der Melderegisterauskunft gefundene Personen werden dokumentiert und zur Korrektur möglicher Fehler in den Identitätsdaten (zum Beispiel Rechtschreibung) an die Registerstelle weitergeleitet.
2.4 Die Ergebnisse des Abgleichs und eventueller Korrekturen durch die Registerstelle werden durch die Treuhandstelle so aufbereitet, sodass die aktuellsten Identitätsdatensätze in den Datenbanken der Treuhandstelle und der gemeinsamen Registerdatenbank zur Verfügung stehen und für die weitere Verarbeitung verwendet werden.
3. Automatisierter Datenabgleich über die Melderegisterauskunft
Die Treuhandstelle beachtet folgende Regelungen für automatisierte Datenabgleiche beim ZIR zur Sicherstellung des Datenschutzes:
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