Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 556)



Aufgrund des § 23 Absatz 5 und 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201) geändert worden ist, des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1111) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 22. Februar 2012 (GVOBl. M-V S . 66) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert;

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "und Praxiskliniken" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden."

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Hygienebeauftragte Schwestern oder Hygienebeauftragte Pfleger" durch die Wörter "die Hygienebeauftragten in der Pflege" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "auf der Basis" durch die Wörter "in Anwendung" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
kann in Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen durch Geschäftsordnung die maximale Anzahl der Hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie der Hygienefachkräfte bestimmt werden, die an der Sitzung der Hygienekommission teilnehmen sollen. "kann Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen durch Geschäftsordnung die maximale Anzahl der Hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte, der Hygienefachkräfte sowie der Hygienebeauftragten in der Pflege bestimmt werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5 bis 7a" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter "Hygienebeauftragte Schwester oder Hygienebeauftragter Pfleger" durch die Wörter "Hygienebeauftragte in der Pflege" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine von der Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben hat. "Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine von einer Landesärztekammer anerkannte Weiterbildungsbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat." 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" ein Komma und die Wörter "die Anzahl der Betten" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ab 400 Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigen."

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Als Orientierungsmaßstab ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINKO heranzuziehen. "Im Übrigen ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINICO anzuwenden."

6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(3) Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sollen eine Facharztanerkennung haben und weisungsbefugt sein. Sie müssen über Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Hygiene und der Medizinischen Mikrobiologie verfügen und haben dafür mindestens den Grundkurs für Hygienebeauftragte Ärzte absolviert. Sie müssen an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.  "(3) Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sollen eine Facharztanerkennung haben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber dem ärztlichen, pflegerischen und sonstigen Personal sind ihnen fachliche Weisungsbefugnisse einzuräumen. Sie müssen über Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Hygiene und der Medizinischen Mikrobiologie verfügen und haben dafür mindestens an einer von einer Landesärztekammer anerkannten strukturierten curricularen Fortbildung zur Hygienebeauftragten Ärztin oder zum Hygienebeauftragten Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgreich teilgenommen."

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Hygienebeauftragte in der Pflege

(1) Die oder der Hygienebeauftragte in der Pflege ist Ansprechperson in Fragen der Hygiene und Infektionsprävention für die Hygienefachkräfte und das Stationspersonal. Sie wirken bei der Kontrolle und der Umsetzung der Hygieneanforderungen und bei der Erstellung und Bearbeitung der Hygienedokumente in ihrem Verantwortungsbereich mit. Hygienebeauftragte in der Pflege sind für die frühzeitige Wahrnehmung von Ausbrüchen und die Informationsweitergabe an die Hygienefachkraft maßgeblich verantwortlich. Sie tragen entscheidend zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bei.

(2) Der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Einrichtungen muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sollen in ihrem Tätigkeitsbereich anerkannte Pflegekräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung sein. Sie haben ihre Qualifikation im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen nachzuweisen."

8. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2.werden nach dem Wort "Hygienefachkräfte" ein Komma und die Wörter "Hygienebeauftragte in der Pflege" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5 bis 7a" ersetzt.

10. In § 11 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Verlegung, Einweisung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen "Alle in § 1 genannten Einrichtungen haben bei Verlegung, Einweisung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen".

11. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie der Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug" gestrichen.

12. In § 13 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5 bis 7a" ersetzt.

13. In § 14 Satz 1 wird nach der Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 5" die Angabe "und Absatz 3" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

___________
*) Ändert VO vom 22. Februar 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 2126 - 13 - 6

ENDE