Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Juli 2015
(GVOBl. M-V. Nr. 13 vom 29.07.2015 S. 182)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes

Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Erweiterung der Meldepflicht

(1) Bei jeder namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, ist zusätzlich anzugeben, ob und zu welchen Zeitpunkten vorher Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit durchgeführt worden waren.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani,
  5. die Erkrankung und der Tod an Varizellen,
  6. der direkte oder indirekte Nachweis von Varizellen-Zoster-Virus.

Meldepflichtig nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärzte. Meldepflichtig nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leiter von Untersuchungsstellen. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden folgende Angaben über den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Bei Meldungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sollen auch die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit angegeben werden, bei Meldungen nach Satz 1 Nr. 1 außerdem das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft).

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben oder zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.

" § 1 Erweiterung der Meldepflicht

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von

  1. Entamoeba histolytica,
  2. Streptococcus pneumoniae.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani.

(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" und die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 25 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

cc) Nummer 5

Flughafenarzt und Hafenarzt im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,

wird aufgehoben.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. zuständige Behörde nach § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und 6 der Trinkwasserverordnung, "7. zuständige Behörde nach § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,"

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 14" und die Angabe " § 19 Abs. 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 3" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 und 3" durch die Angaben " § 11 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 13 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 23 Abs. 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 4 und 6" ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zu unterrichtende Landesbehörde in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. "(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 1 und des § 27 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales."

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

f) Dem Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zuständige Behörde gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales."

g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Für die Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. "(9) Die Zuständigkeit bei der Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz entsprechen, richtet sich nach dem Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge."

h) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Infektionsmeldeverordnung vom 12. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 172) außer Kraft.

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Ändert Gesetz vom 3. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 2126 - 4

ENDE