Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 151)



Aufgrund des § 23 Absatz 8 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2400) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1111) und des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch die Landesverordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

Artikel 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 22. Februar 2012 (GVOBl. M-V S. 66), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In der Geschäftsordnung der Hygienekommission kann festgelegt werden, dass die Hygienekommission auch dann arbeitsfähig ist, wenn nicht alle in Satz 1 genannten und in der Einrichtung beschäftigten oder benannten Mitglieder, jedoch deren Mehrheit, anwesend sind."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 7a Hygienefachkräfte und Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte zu bestellen "(1) Die in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 7b Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte, Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragte in der Arztpraxis zu beschäftigen oder zu bestellen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Hygienebeauftragte in der Pflege, als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als Hygienebeauftragte Ärztin oder Hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikationen nach den §§ 5 bis 7 nicht erfüllt sind. "(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte Ärztin oder Hygienebeauftragter Arzt, Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in der Pflege oder Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in der Arztpraxis eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 5 bis 7b nicht erfüllt sind."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit nachgewiesener Weiterbildung im Fach Hygiene und Umweltmedizin" durch die Wörter "mit einer mindestens zweijährigen spezifischen krankenhaushygienischen Tätigkeit einschließlich der Zeiten, die in der fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden," ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINICO anzuwenden. "Im Übrigen sind die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" und die "Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen" der KRINKO anzuwenden."

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "hausinternen" durch das Wort "einrichtungsinternen" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen. "Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im stationären Bereich sind sie im angemessenen Umfang, mindestens jedoch für zwei Wochenstunden, freizustellen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte im ambulanten Bereich müssen die Aufgaben im angemessenen Umfang wahrnehmen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort "fachaufsichtlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Abstimmung und" gestrichen.

6. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 3 nach dem Wort "verantwortlich" die Wörter "und tragen zur Akzeptanz und Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bei" eingefügt und wird Satz 4

Sie tragen entscheidend zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bei.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sollen in ihrem Tätigkeitsbereich anerkannte Pflegekräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung sein. Sie haben ihre Qualifikation im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen nachzuweisen. "(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sollen in ihrem Tätigkeitsbereich anerkannte Pflegefachkräfte oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe sein. Sie müssen die Berechtigung zum Führen einer durch Bundesgesetz geregelten Berufsbezeichnung für Gesundheitsberufe haben, über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgreich teilgenommen haben. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist vertraglich festzulegen."

7. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Hygienebeauftragte in der Arztpraxis

(1) Die oder der Hygienebeauftragte in der Arztpraxis ist Ansprechperson in Fragen der Hygiene und Infektionsprävention für das Personal einer Arzt- oder Zahnarztpraxis und für das beratende Hygienefachpersonal. Hygienebeauftragte in der Arztpraxis wirken bei der Kontrolle und der Umsetzung der Hygieneanforderungen und bei der Erstellung und Bearbeitung der Hygienedokumente in ihrem Verantwortungsbereich mit. Sie sind für die frühzeitige Erkennung des Auftretens von Erregern mit speziellen Resistenzen und die Informationsweitergabe an das (zahn-)ärztliche Personal und das Hygienefachpersonal mit verantwortlich und tragen zur Akzeptanz und Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bei.

(2) Hygienebeauftragte in der Arztpraxis müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten oder zum Medizinischen Fachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige medizinische Ausbildung und eine mehrjährige Berufstätigkeit in einem medizinischen Fachberuf vorweisen sowie an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgreich teilgenommen haben. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist vertraglich festzulegen.

(3) Die Regelungen nach Absatz 1 und 2 gelten gemäß § 23 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nur für Arzt- und Zahnarztpraxen, in denen als Einrichtungen für ambulantes Operieren Operationen mit einem hohen Risiko für Infektionen an der Operationsstelle gemäß der Empfehlung "Prävention postoperativer Wundinfektionen" der KRINKO durchgeführt werden, sowie für ambulante Dialyseeinrichtungen."

8. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Robert Koch-Institutes" durch die Wörter "beim Robert Koch-Institut" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet; sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und mindestens jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. "(2) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie Hygienebeauftragte in Arztpraxen sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Infektionsprävention vertraut zu machen und mindestens jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Krankenhauspersonals" durch das Wort "Personals" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "7a" durch die Angabe "7b" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird das Wort "Krankenhäuser" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.

b) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

"(7) Die gemäß Absatz 5 erfassten Daten zu Antibiotikaresistenzen sind unter Beteiligung von klinischmikrobiologisch und klinischpharmazeutisch sachverständigen Personen sowie einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers zu bewerten und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abzuleiten.

(8) Für die Bewertung nach Absatz 7 müssen den Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Ärztinnen oder Ärzte mit einer Antibiotic Stewardship-Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie sollen sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika ziehen und sich hieraus ergebende erforderliche Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitteilen und umsetzen. Zu diesem Zweck sind geeignete Feedback-Systeme zu etablieren.

(9) Das Verordnungsmanagement und die Personalstruktur sind an den "Empfehlungen zu strukturellen und personellen Voraussetzungen für die Sicherung einer rationalen Antiinfektiva-Verordnung in Krankenhäusern" der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut auszurichten."

11. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327) gilt entsprechend. "Soweit es zur Erteilung der Information erforderlich ist, sind die in Satz 1 genannten Stellen befugt, abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung Gesundheitsdaten zu verarbeiten."

12. In § 13 Nummer 1 wird die Angabe "7a" durch die Angabe "7b" ersetzt.

13. § 14 wird

§ 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 sind für die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Einrichtungen das Landesamt für Gesundheit und Soziales und für die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 5 und Absatz 3 genannten Einrichtungen die kommunalen Gesundheitsämter. Ihnen fließen die Geldbußen zu.

aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191097

ENDE