Änderungstext
Verordnung zur Reform des Krebsregistrierungsverfahrens
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Dezember 2021
(GVOBl. M-V Nr. 81 vom 27.12.2021 S. 1826)
Aufgrund des § 14 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOB1. M-V S. 539), das durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 1054) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOB1. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOB1. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und des Organisationserlasses der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:
Artikel 1
Änderung der Krebsregistrierungsmeldeverordnung
Die Krebsregistrierungsmeldeverordnung vom 8. Dezember 2016 (GVOBl. M-V, S. 888), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 2017 (GVOBl. M-V, S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung wird das Wort "klinischen" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Empfehlung oder Planung einer Therapie aus einer Tumorkonferenz ist als Therapieempfehlung zu dokumentieren."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Meldeverpflichtung" die Wörter "für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Meldung zum Nachsorgestatus ist auch bei fortbestehender Tumorfreiheit abzugeben. | "Existieren klinische Leitlinien zur Nachsorge, besteht die Meldeverpflichtung gemäß dieser klinischen Leitlinien." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nicht melanotische" werden durch das Wort "nicht-melanotische" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "aus" werden ein Komma und die Wörter "sofern nach § 65c Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch keine abweichende Regelung besteht" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "ADT/GEKID Basisdatensatzes" durch die Wörter "onkologischen Basisdatensatzes und der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten organspezifischen Module" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Weiterhin sind für eine vollständige Meldung die Daten der organspezifischen Module des ADT/GEKID Basisdatensatzes einschließlich zukünftiger Module, sofern zutreffend, zu übermitteln.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Abkürzung "ADT/GEKID" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abkürzung "ADT/GEKID" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "Satz 3" wird durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "erforderlich" wird ein Punkt angefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Meldungen sind vorzugsweise in strukturierter elektronischer Form zu melden. Die strukturierte elektronische Form richtet sich hierbei nach den von der Zentralstelle der Krebsregistrierung vorgegebenen Formaten. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, um den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Daten während ihrer Übertragung oder ihrer Zwischenspeicherung auf Systemen, die für Übermittlung und Empfang der Meldungen verwendet werden, zu verhindern. | "(1) Meldungen sind in strukturierter elektronischer Form zu übermitteln.
Die strukturierte elektronische Form richtet sich hierbei nach den von der Zentralstelle der Krebsregistrierung vorgegebenen Formaten und Meldewegen.
Es werden insbesondere Meldungen über folgende Meldewege als elektronische Meldung anerkannt:
Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern hat alle Möglichkeiten der elektronischen Meldung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 dürfen Meldungen auch auf postalischem Weg erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung nach § 3 Absatz 6 Satz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, in der geregelt wird, dass ein festzulegender Anteil der Meldevergütung vom Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern als Gebühr für den erhöhten Bearbeitungsaufwand einbehalten wird." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zusätzlich ist es möglich, Meldungen über die vom Klinischen Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Meldeformulare zu übermitteln. Diese Meldeformulare werden auf der Internetseite des Klinischen Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Die Formulare sollen elektronisch ausgefüllt werden und können elektronisch in entsprechend dem Stand der Technik nach Absatz 1 Satz 2 verschlüsselter Form, zum Beispiel per E-Mail, oder postalisch an die zuständige Registerstelle übersandt werden. | "(2) Bei der Meldung sind technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, um den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Daten während ihrer Übertragung oder ihrer Zwischenspeicherung auf Systemen zu verhindern, die für Übermittlung und Empfang der Meldungen verwendet werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Nur in begründeten Ausnahmefällen ist es bis zum 31. Dezember 2017 möglich," durch die Wörter "Es ist nicht zulässig" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Hierbei" durch das Wort "Es" ersetzt und das Wort "klinische" wird gestrichen.
cc) Satz 3
Andere Daten, wie zum Beispiel zu anderen Erkrankungen, die nicht mit der Krebserkrankung in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind zu schwärzen oder zu entfernen.
wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "nicht melanotische" durch das Wort "nicht-melanotische" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "klinische" gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Meldevergütung für nicht melanotische Hautkrebsarten einschließlich eines Frühstadiums (ICD-10 C 44 und D 04.-)
Für Meldungen in Bezug zu einer nicht melanotischen Hautkrebsart einschließlich eines Frühstadiums (ICD-10 C 44 und D 04.-) wird eine Meldevergütung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über eine Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister und über das Meldeverfahren gezahlt. | " § 6 Meldevergütung für nicht-melanotische Hautkrebsarten einschließlich eines Frühstadiums (ICD-10 C 44 und D 04.-)
(1) Eine Meldevergütung wird gemäß § 3 Absatz 7 des Krebsregistrierungsgesetzes gezahlt für Meldungen von bösartigen nichtmelanotischen Neubildungen der Haut einschließlich ihrer Frühstadien. Ausgenommen sind Meldungen, die gemäß § 65c Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vergütet werden. (2) Für vollständige Meldungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung beim Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern eingehen, wird eine Aufwandsentschädigung vom Land in Höhe von 6,50 Euro an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern gezahlt. Die Meldenden erhalten eine Meldevergütung in Höhe von 3 Euro, wenn die Meldung über den strukturierten Arztbrief nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder auf dem Meldeweg nach § 4 Absatz 1 Satz 5 erfolgt. Die Meldenden erhalten eine Meldevergütung in Höhe von 6,50 Euro, wenn die Meldung über die sonstigen elektronischen Meldewege nach § 4 Absatz 1 erfolgt. (3) Bei multiplen Basaliomen eines Patienten wird nur für die Meldung des ersten Basalioms eine Meldevergütung gezahlt. Keine Meldevergütung wird gezahlt für:
(4) Bei der Meldevergütung handelt es sich um pauschale Bruttobeträge, mit deren Zahlung durch das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern sämtliche mit der Meldung verbundenen Aufwände und Aufwendungen der Meldenden abgegolten sind." |
Artikel 2
KrebsRegOrgV0 M-V - Krebsregistrierungsorganisationsverordnung -
Verordnung zur Beauftragung von Einrichtungen der Krebsregistrierung
Gl.-Nr.: 2126-8-4
( wie eingefügt).
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Krebsregistrierungsorganisationsverordnung vom 10. April 2017 (GVOB1. M-V S. 73) und die Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über eine Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister und über das Meldeverfahren vom 4. April 2018 (AmtsBl. M-V S. 252) außer Kraft.
ID: 220018
| ENDE |