Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Anpassung an das Betreuungsrecht des Bundes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Dezember 2022
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 587)



Artikel 1
Änderung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes

Das Betreuungsrechtsausführungsgesetz vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. M-V 1992 S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642, 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen obliegenden Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig, soweit nicht eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet und sachlich zuständig ist"

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 3 werden die Wörter " § 1908f Absatz 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuches" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Unterstützung der Betreuungsvereine

(1) Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag eine bedarfsgerechte Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Unterstützung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" werden durch die Wörter " § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" und die Wörter " § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" und die Wörter " § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Einer in Mecklenburg-Vorpommern abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen des § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt."

5. Es wird folgender § 6 angefügt:

" § 6 Zuständigkeit und Gebühren für die Anerkennung des Sachkundenachweises

(1) Für die Erteilung einer Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium zuständig.

(2) Für jede Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1.530 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 765 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes

In § 13b Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 314), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 611) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes" durch das Wort "Betreuungsrechtsausführungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Psychischkrankengesetzes

In § 47 Absatz 8 des Psychischkrankengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 593), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 410) geändert worden ist, wird das Wort "Betreuungsgesetz" durch das Wort "Betreuungsorganisationsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222762

ENDE