Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und weiteren
Gesundheitsrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 305)



EU-Rechtsakte

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2024 (GVOBl. M-V S. 558, 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Leistungen".

b) In der Angabe zu § 8 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 12 Beiträge und Gebühren " § 12 Finanzwesen".

d) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Ehrenamtlichkeit".

e) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Sitzungen und Beschlüsse".

f) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärzte
"Unterabschnitt 2
Weiterbildungen der Ärztinnen und Ärzte".

g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 47 Grundsätze der Ausbildung " § 47 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

h) Die Angabe zu den §§ 48 und 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 48 Anderweitige Ausbildung

§ 49 Ausbildungsordnung

" § 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)".

i) In der Angabe zu § 50 wird nach der Angabe "Bezeichnung" die Angabe ""Praktische Ärztin" oder" eingefügt.

j) Die Angabe zu Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker
"Unterabschnitt 4

Weiterbildungen der Apothekerinnen und Apotheker".

k) Die Angabe zu Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte
"Unterabschnitt 5
Weiterbildungen der Tierärztinnen und Tierärzte".

l) Die Angabe zu Unterabschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte
"Unterabschnitt 6
Weiterbildungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte".

m) Die Angabe zu § 67 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 67 Richter " § 67 Richterinnen und Richter".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker, Tierärzte sowie Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.
"(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (Berufsangehörige), die in Mecklenburg-Vorpommern
  1. ihren Beruf aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis ausüben oder
  2. ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben.

Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ihren Beruf in Mecklenburg-Vorpommern nur vorübergehend und gelegentlich ausüben. Diese Berufsangehörigen unterliegen der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht nach § 11 sowie den Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6

(5) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 5 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln.

werden gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
4. geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,

5. die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiter zu gestalten und zu fördern,

"4. die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder und der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln, zu fördern und zu betreiben,

5. die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder und die Aus- und Fortbildung der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und zu regeln und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen; sie sind - auch gegenüber Dritten - berechtigt, die Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen, wobei die Inhalte dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und wirtschaftliche Interessen ärztliche Entscheidungen nicht beeinflussen dürfen,"

bb) Die Nummern 13 und 14 werden durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:

alt neu
13. an Kammerangehörige Heilberufsausweise und Europäische Berufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen, wenn sich der Kammerangehörige persönlich mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer identifiziert hat und kostendeckende Gebühren entrichtet, sowie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die von diesen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 356 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen, wozu gegenüber den Zertifizierungsdienstanbietern die Anforderungen festzulegen sind und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten ist. Für die Ausgabe der Berufsausweise für die bei den Kammerangehörigen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen sind kostendeckende Gebühren zu entrichten;

14. zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.

"13. an Kammermitglieder Heilberufsausweise und digitale Identitäten, zum Beispiel elektronische Heilberufsausweise sowie sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben,

14. zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Patientenrechte die Patientenakten ihrer niedergelassenen Mitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und Einsicht zu gewähren, sofern dies nicht durch die Mitglieder selbst oder auf andere Weise sichergestellt ist; die Kammern können mit dieser Aufgabe auch ein Kammermitglied betrauen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" durch die Angabe "für Gesundheit zuständige Ministerium" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungseinrichtungen erfolgt ehrenamtlich.

wird gestrichen.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Leistungen

(1) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Witwen- und Witwerrente und
  4. Halb- und Vollwaisenrente.

Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Wer eine Leistung nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungseinrichtung der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen,
  4. sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind,
  5. auf Anforderung der Versorgungseinrichtung Lebensbescheinigungen vorzulegen und
  6. sich im Falle der Berufsunfähigkeit auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird; auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 2 nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen wurde und sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(4) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Schadensersatzanspruch des Mitglieds gegenüber einem Dritten bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraums, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."

6. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. "(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Sie können die nach § 10 Absatz 3 erhobenen Daten für Statistikerhebungen verarbeiten."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Ärzte" durch die Angabe "ärztliche Berufsangehörige" ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" durch die Angabe "für Gesundheit zuständige Ministerium" ersetzt.

8. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Die Kammern können sich zur Klärung von Rechts- und Haftungsfragen gemeinsamen Schlichtungsstellen der Kammern mehrerer Länder anschließen. "(4) Die Kammern können im Rahmen ihrer Aufgaben Gutachterstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern durch Satzung einrichten. Die Kammern können sich gemeinsamen Gutachterstellen der Kammern mehrerer Länder anschließen."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."

b) In Absatz 1a wird die Angabe "Tierärzte" durch die Angabe "tierärztliche Berufsangehörige" ersetzt.

c) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:

alt neu
(2) Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistenden. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, akademische Grade;
  2. Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung, Dauer der beruflichen Tätigkeit;
  3. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit; sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen;
  4. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 dieses Gesetzes.

(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt bzw. Veterinäramt mitzuteilen.

(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000,00 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

(6) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.

"(2) Personen, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, sind verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Kammer anzuzeigen.

(3) Personen nach § 2 Absatz 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder und sonstigen Berufsangehörigen. Die Kammern können Kammermitglieder und sonstige Berufsangehörige durch Satzung verpflichten, weitere Angaben für das Verzeichnis zu machen, wenn dies zur Erfüllung aufgrund dieses Gesetzes vorliegender Aufgaben erforderlich ist. Ausgeschlossen davon sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), insbesondere Gesundheitsdaten. Die Kammermitglieder und die sonstigen Berufsangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen und Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, akademische Grade,
  2. Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung, Dauer der beruflichen Tätigkeit,
  3. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,
  4. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1,
  5. Fachrichtung oder Gebiet und Bereich bei den Kammer - mitgliedern in Weiterbildung und
  6. Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit.

(5) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 4 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

(7) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 sowie juristische Personen, die Kammermitglieder beschäftigen," ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L EU 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" durch die Angabe "für Gesundheit zuständige Ministerium" ersetzt.

11. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "andere Stellen" die Angabe "oder Mitglieder" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Zu den anderen Stellen gehören insbesondere die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde, die Heilberufskammern der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufsichtsbehörden, die Berufsgerichte, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, die Strafverfolgungsbehörden, die Krankenkassen und ihre Verbände."

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:

"(5) Die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde darf die von ihr erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung an die Kammern weiterverarbeiten, soweit dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen berufsrechtliche Regeln erforderlich ist.

(6) Die von den Kammern eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten zur Überleitung von Versorgungsansprüchen und Beiträgen an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen übermitteln. Die verantwortliche Person informiert den Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Übermittlung.

(7) Die Kammern und die von ihnen eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen zur Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse folgende Daten austauschen:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht,
  2. Postanschrift, Dienstanschrift,
  3. Haupttätigkeit, Tätigkeitsart; ambulant, stationär, ohne ärztliche Tätigkeit,
  4. Ende der Haupttätigkeit im Bundesland,
  5. Beendigungsgrund und
  6. Abgangsrichtung, beispielsweise in ein neues Bundesland.

(8) Werden Kammermitglieder oder sonstige Berufsangehörige in einem anderen Bundesland beruflich tätig, werden deren nach § 10 Absatz 4 erhobenen Daten der zuständigen Kammer übermittelt."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 12 Beiträge und Gebühren " § 12 Finanzwesen".

b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Gebührensatzung kann angemessene Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen vorsehen."

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 5 eingefügt:

"(4) Die Kammern können Regelungen zum Haushaltswesen sowie zur Kassenführung erlassen, die insbesondere in einer Satzung Bestimmungen über die

  1. Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
  2. Kassen- und Buchführung sowie
  3. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung enthalten.

(5) Die Kammern haben für jedes Haushaltsjahr im vorhergehenden Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Haushalt muss sparsam und wirtschaftlich geführt werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern diese durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt sind. Die Höhe der Rücklage ist auf ein dem jeweiligen sachlichen Zweck entsprechendes Maß zu begrenzen."

13. In § 13 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Organe der Kammer und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat. "(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat. Für die in § 29 genannten Ausschüsse ist diese Regelung entsprechend anwendbar."

15. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Ehrenamtlichkeit

(1) Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten, die über die in Absatz 2 genannten Leistungen hinausgeht. Beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall ein Honorar erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.

(2) Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis. Für den durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwand sowie den dadurch entgangenen Verdienst kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Kammerversammlung festsetzt.

(3) Kammermitglieder haben für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Organen der Kammern gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Teilnahme an Sitzungen und für ihre Zeit, die sie notwendigerweise zur Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Kammer benötigen. Der Anspruch besteht nur in einem angemessenen Umfang."

16. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe "vier" durch die Angabe "fünf" ersetzt.

17. In § 18 Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe "den Haushalt" durch die Angabe "die Regelung der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und der Entlastung des Vorstandes in einer Satzung (§ 12 Absatz 4)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

20. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

alt neu
§ 24 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

" § 24 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder Stellvertretung des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein."

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: (Red. Anm.: Änderungsanweisung nicht umsetzbar. Kein Satz 2 in Absatz 2 vorhanden)

alt neu
"Wählbar ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kammerversammlung."

22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "vom Präsidenten" durch die Angabe "von der Präsidentin oder dem Präsidenten" und die Angabe "hat er" durch die Angabe "ist" ersetzt.

23. In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Der Präsident" durch die Angabe "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.

24. In § 28 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

25. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe " (§ 23 Abs. 2 Nr. 1)" durch die Angabe "nach § 23 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

b) Satz 5

Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

wird gestrichen.

26. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

" § 29a Sitzungen und Beschlüsse

(1) Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Kammern einschließlich der sozialen Einrichtungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen oder hybriden Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Die Kammern können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen regeln, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung.

(2) Sitzungen der Organe der Kammern finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Organe der Kammern am Sitzungsort statt. Mitglieder der Organe der Kammern können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle teilnehmenden Mitglieder der Organe der Kammern sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des § 28 Absatz 1."

27. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

alt neu
§ 30 Vertretung der Kammer

(1) Der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen.

(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch den Präsidenten der Kammer, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Stellvertreter, vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müss en von zwei Mitgliedern des Versorgungsausschusses, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, unterschrieben werden. Das gilt nicht nur Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).

" § 30 Vertretung der Kammer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident oder im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretung verhindert, kann der Vor stand andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen.

(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 4.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin, dem Präsidenten oder der jeweiligen Stellvertretung und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der jeweiligen Stellvertretung, unterschrieben werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1."

28. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

29. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:

alt neu
4. soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder als angestellte Ärzte oder Zahnärzte im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Ärzte oder Zahnärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,

5. als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

6. als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

7. den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 10 und 11) nachzukommen.

"4. grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden, soweit sie als
  1. Berufsangehörige oder als angestellte Berufsangehörige im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402
    Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,

wobei die angestellten ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsangehörigen die von der jeweiligen Einrichtung bereitgestellte Infrastruktur nutzen müssen,

5. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige über während der Berufsausübung gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist, auf Anfrage der Kammer entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen der Patientinnen oder Patienten vorzulegen,

6. als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige oder Apothekeninhaberinnen und -inhaber eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für die beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten ausreichenden Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und auf Verlangen der Kammer als nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle nachzuweisen, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht,

7. den Melde- und Auskunftspflichten gemäß §§ 10 und 11 nachzukommen."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufes in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patienten führen. Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform müssen mehrheitlich Angehörige der Kammern sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt. "(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufs in der Rechtsform einer juristischen Person einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patientinnen und Patienten führen. Sie ist nur zulässig, wenn
  1. die Gesellschaft mehrheitlich aus beruflich tätigen Kammermitgliedern besteht,
  2. die Leitung oder gesetzliche Vertretung mehrheitlich durch Kammermitglieder erfolgt,
  3. Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Dritte nicht am Gewinn beteiligt sind,
  4. der Unternehmensgegenstand auf heilberufliche Leistungen gerichtet ist, soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt,
  5. alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einem Beruf nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft tatsächlich ausüben.

Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt."

30. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 13 und 14 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:

alt neu
13. die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten sowie anderen Mitarbeitern,

14. die Ausbildung von Mitarbeitern,

"13. die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

14. die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,"

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zur praktischen Erprobung einer datenschutzrechtskonformen Umsetzungsform und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz sind die Ärztinnen und Ärzte zu einem interkollegialen Austausch befugt. Voraussetzung ist, dass sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Hierbei ist die ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen. Als datenschutzrechtskonforme Umsetzungsform gilt nur der unmittelbare mündliche Austausch. Die Ärztekammer wird die Erkenntnisse aus diesem Austausch spätestens nach drei Jahren nach wissenschaftlichen Standards evaluieren und dem für Gesundheit und dem für Jugend zuständigen Ministerium zur Verfügung stellen."

31. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 10 bis 15 und 21 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 10 bis 14 und 21 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Fachgebietsbezeichnung ist für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen". "(3) Fachgebietsbezeichnungen für Berufsangehörige gemäß § 2 Absatz 1 sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen".

"

32. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung" durch die Angabe "Bezeichnung" ersetzt.

33. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann. "(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie in anerkannten Weiterbildungskursen und Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "zuläßt" durch die Angabe "zulässt" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "sechs" durch die Angabe "drei" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

34. § 38 Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Keiner Ermächtigung bedürfen die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen hauptberuflichen Professoren und Professorinnen für das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet. "Ermächtigt sind die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen ärztlichen W3/C4- und W2/C3-Professorinnen und -Professoren für das jeweilige Fachgebiet, das ihrer Berufung zuzuordnen ist. Näheres zur Ausgestaltung der Ermächtigung regelt die Weiterbildungsordnung der Kammer."

35. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "dem Antragsteller" durch die Angabe "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "mündlich" die Angabe "oder praktisch" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Gleiches gilt für die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen". Mit der tierärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine tierärztliche Grundausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bundestierärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen"." (Red.Anm.: Sinngemäß als Satz 3 bis 6 angefügt, da im Absatz 2 kein Satz 3 vorhanden ist.)

c) Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. "Die Prüfungen werden von bei der Kammer zu bildenden Prüfungskommissionen durchgeführt. Jeder Prüfungskommission gehören drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "der Ausschuß" durch die Angabe "die Prüfungskommission" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

f) Absatz 10

(10) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht sind die Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.

wird gestrichen.

g) Die Absätze 11 bis 14 werden zu den Absätzen 10 bis 13.

36. § 40 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in einer Praxis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als angestellter Arzt im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden. "(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt, ist grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 4 am Notfalldienst teilzunehmen, wenn er oder sie
  1. in einer Praxis als ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Berufsangehöriger oder
  2. als ärztlicher Berufsangehöriger im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. als ärztlicher Berufsangehöriger in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
  4. in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

tätig ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder in dem Bereich, auf den sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, fortzubilden. Liegen die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Fortbildung des Notfalldienstes vor, ist eine Teilnahme verpflichtend."

37. In § 41 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Angabe "für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

38. § 42 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Ausbildungsvoraussetzungen" durch die Angabe "Weiterbildungsvoraussetzungen" ersetzt.

c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38, "4. die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,"

d) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten, deren Ausgestaltung und für deren Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 38,".

e) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und die Angabe " § 39 und" durch die Angabe " § 39," ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" sowie die Angabe "Anerkennungsverfahren." durch die Angabe "Anerkennungsverfahren und" ersetzt.

h) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. Regelungen zu Verbünden von Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern."

39. Die Überschrift zu Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärzte
"Unterabschnitt 2
Weiterbildungen der Ärztinnen und Ärzte".

40. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46 und 47 ersetzt:

alt neu
§ 46 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Allgemeinmedizin" und in Fachgebieten auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 38 bis zu einem Drittel der Weiterbildungszeit bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. die Zahl der Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

§ 47 Grundsätze der Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes."

(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Ärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen. Satz 1 gilt auch für gleichwertige Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG .

(3) Die besondere Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter der verantwortlichen Leitung von Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind

  1. mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
  2. mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsp rechen, und
  3. höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür zugelassen sind.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin. Für die Fachgebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der besonderen Ausbildung müssen von den an der Ausbildung beteiligten Ärzten persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(5) Die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin ist abhängig vom Besitz eines in Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises für die ärztliche Grundausbildung.

(6) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung v on Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.

(7) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin", soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG . Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

" § 46 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern sollen Verbünde bilden. Das Nähere, insbesondere zu den Anforderungen der Verbünde, regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung. Soweit die Einrichtungen der Hochschulmedizin betroffen sind, sind die Belange von Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zu berücksichtigen. Dazu bedürfen die Weiterbildungsverbünde des Einvernehmens mit den Universitätsmedizinen.

§ 47 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sowie dem Öffentlichen Veterinärwesen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist auch Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; die Ärztekammer kann längere Mindestzeiten festgelegen.

(2) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin", wenn sie oder er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Facharztbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Facharztbezeichnung diese zu führen.

(3) Auf Antrag werden die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Weiterbildung gemäß Absatz 1 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vor gelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist."

41. Die §§ 48 und 49

§ 48 Anderweitige Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer kassenärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG in Vollzeittätigkeit erfolgen muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 50 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 47 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

  1. Urlaub bis zu jährlich sechs Wochen,
  2. anderer, von den Teilnehmern an der besonderen Ausbildung nicht zu vertretende r Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen

angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.

§ 49 Ausbildungsordnung

Das Nähere kann die Ärztekammer durch Satzung regeln. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Fachgebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.

werden gestrichen.

42. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:

alt neu
§ 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.

" § 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt"

Wer bis zum 30. Januar 1993 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" erworben hat, darf diese weiterführen."

43. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker
"Unterabschnitt 4
Weiterbildungen der Apothekerinnen und Apotheker".

44. In § 51 Absatz 3 wird nach der Angabe "für" die Angabe "Apothekerinnen und" eingefügt.

45. In § 53 werden die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz", die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" und die Angabe "dem weiterzubildenden Apotheker" durch die Angabe "den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern" ersetzt.

46. Die Überschrift zu Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte
"Unterabschnitt 5
Weiterbildungen der Tierärztinnen und Tierärzte".

47. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:

alt neu
§ 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmed izinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

" § 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende tierärztliche Berufsangehörige die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durchgeführt."

48. Die Überschrift zu Unterabschnitt 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte
"Unterabschnitt 6
Weiterbildungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte".

49. In § 57 Absatz 3 werden die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Zahnärzte" durch die Angabe "zahnärztliche Berufsangehörige" ersetzt.

50. § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt:

alt neu
§ 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 1 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.

" § 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises der Fachzahnärztin oder des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit darf nicht im angestrebten Weiterbildungsgebiet liegen."

51. In § 59 werden die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz", jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass", die Angabe "Patienten" durch die Angabe "Patientinnen und Patienten" und die Angabe "der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat" durch die Angabe "weiterzubildende Zahnärzte die Möglichkeit haben" ersetzt.

52. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind auf das berufsrechtliche Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Eigenart des berufsrechtlichen Verfahrens etwas Entgegenstehendes ergibt."

53. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Für die Erteilung von Rügen kann die Kammer eine Gebühr erheben, wenn der Rügebescheid bestandskräftig geworden ist oder das Berufsgericht die Rüge dem Grunde nach bestätigt hat."

54. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

55. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" und die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

56. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" und die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

57. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:

alt neu
§ 67 Richter

(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt ein Berufsrichter, der Richter auf Lebenszeit sein muss.

(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.

(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richter an, die denselben Beruf ausüben wie der Beschuldigte.

(4) Die berufsrichterliche Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.

(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes werden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(6) Das Justizministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.

(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).

" § 67 Richterinnen und Richter

(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter, die Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein muss.

(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.

(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter an, die oder der denselben Beruf ausübt wie die oder der Betroffene.

(4) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richterinnen und Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.

(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs werden durch das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.

(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ."

58. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "des ehrenamtlichen Richters" durch die Angabe "einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters" und die Angabe " § 64 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 64 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe "Zu ehrenamtlichen Richtern" durch die Angabe "Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Aufsichtsbehörde." durch die Angabe "Aufsichtsbehörde," ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Kammermitglieder, die das 72. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe "des ehrenamtlichen Richters" durch die Angabe "einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Amt" die Angabe "einer ehrenamtlichen Richterin oder" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe "als" die Angabe "ehrenamtliche Richterin oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Anhörung" die Angabe "der ehrenamtlichen Richterin oder" eingefügt.

e) In Absatz 5 wird nach der Angabe "ist" die Angabe "die ehrenamtliche Richterin oder" eingefügt.

59. In § 69 Absatz 2 werden die Angabe "den Präsidenten" durch die Angabe "die Präsidentin oder den Präsidenten" und die Angabe "Berufsrichtern" durch die Angabe "berufsrichterlichen Mitgliedern" ersetzt.

60. In § 71 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

61. In § 72 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

62. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

63. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

64. In § 75 Satz 2 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

65. In § 77 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

66. In § 78 Absatz 2 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

67. In § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 81 Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

68. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

69. In § 83 Satz 2 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

70. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

71. In § 86 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

72. In § 88 Absatz 2 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" und die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

73. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Beschuldigte" durch die Angabe "Betroffene" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Beschuldigten" durch die Angabe "Betroffenen" ersetzt.

74. In § 94 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

75. In § 96 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

76. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" durch die Angabe "für Gesundheit zuständige Ministerium" und die Angabe "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Angabe "für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

77. In § 101 wird die Angabe "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" durch die Angabe "für Gesundheit zuständige Ministerium" und die Angabe "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Angabe "für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes

Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1036, 1071) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 Erweiterung der Meldepflicht

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani.

(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Diese Patientendaten dürfen nur an Berufsgeheimnisträger nach § 203 des Strafgesetzbuches und ihnen gleichgestellte Personen übermittelt werden. Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.

(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.

wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Gesundheitsschädlingen," durch die Angabe "Gesundheitsschädlingen und" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "und" gestrichen.

cc) Nummer 5

5. § 1

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 und Anordnungen nach § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,

wird gestrichen.

bb) Nummer 8 wird zu Nummer 7.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 19 Absatz 3 Satz 5 und § 21 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 40 Absatz 2 Satz 1, § 56 Absatz 4 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 10 werden die Angabe "des § 53" durch die Angabe "der § 17 Absatz 5 Satz 1 und § 53" und die Angabe "zugewiesen sind." durch die Angabe "zugewiesen sind," ersetzt.

cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. ist im Rahmen der Ausführung der §§ 37 und 38 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 59 der Trinkwasserverordnung sowie nach § 3 Absatz 2 der Badegewässerlandesverordnung die zugelassene Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der behördlichen Überwachung durch die Gesundheitsämter."

3. § 4

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

wird gestrichen.

4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt und die Angabe "und § 4" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 15 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst " § 15 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Weitere Verarbeitung von Daten".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 15 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst " § 15 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe ", soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Die Kinder haben an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten haben die Untersuchungen zu ermöglichen. "Soweit die Untersuchungen auch für schulische Entscheidungen bedeutsam sind, haben die Kinder an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken. Ihre Personensorgeberechtigten haben diese Untersuchungen zu ermöglichen."

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Gesundheitsämter ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Die Verarbeitung darf nur durch oder unter der Verantwortung von Personen erfolgen, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(4) Soweit die zu Zwecken des Absatzes 2 erhobenen Daten nicht für schulische Entscheidungen erforderlich sind, können die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Verarbeitung voraussetzungslos widersprechen. Das Gesundheitsamt darf die Daten ab diesem Zeitpunkt nur in einer Weise verarbeiten, die die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr ermöglicht. Das Gesundheitsamt informiert unbeschadet der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung vor Erhebung der Daten darüber, welche Daten unter dem Widerspruchsvorbehalt verarbeitet werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen. "(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz 2, die Art der statistischen Auswertung sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, insbesondere die für schulische Entscheidungen erforderlichen Datenkategorien, durch Rechtsverordnung festzulegen."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 6 bis 8.

3. § 15b Absatz 2 Satz 3

Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest.

wird gestrichen.

4. § 16 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

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(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen. "(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Gesundheitsämter ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Verarbeitung darf nur durch oder unter der Verantwortung von Personen erfolgen, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz 2, die Art der statistischen Auswertung sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, insbesondere die erforderlichen Datenkategorien, durch Rechtsverordnung festzulegen."

5. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "andere" die Angabe "als die in diesem Gesetz bezeichneten" eingefügt.

6. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

" § 25a Weitere Verarbeitung von Daten

(1) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke und die Gesundheitsberichterstattung weiterverarbeitet und übermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person schriftlich oder in elektronischer Form in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder dass

  1. die personenbezogenen Daten vor Weiterverarbeitung oder Übermittlung anonymisiert werden oder
  2. die Weiterverarbeitung erfolgt, nachdem eine Treuhandstelle die Daten pseudonymisiert hat und nur die Treuhandstelle in der Lage ist, sie einer natürlichen Person zuzuordnen, oder
  3. die Datenverarbeitung ausschließlich durch die damit beauftragte Person bei der nach diesem Gesetz zur Erhebung der Daten befugten Stelle oder im Falle von Nummer 4 bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in einem speziell für das jeweilige Vorhaben vom Verantwortlichen bereitgestellten Datenverarbeitungssystem erfolgt, das von den für die Verwaltung genutzten Datenverarbeitungssystemen getrennt ist, oder
  4. die Übermittlung auf Anforderung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums erfolgt, welches die Einhaltung mindestens einer der Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 gewährleistet.

(2) Um die Bereitstellung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den Zwecken des Absatzes 1 Satz 1 zu erleichtern, dürfen die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten auch ohne Bezug zu einem bereits konkretisierten Vorhaben zu Forschung oder Gesundheitsberichterstattung in einem speziell für Forschung und Gesundheitsberichterstattung vorgesehenen System, das von dem für die Verwaltung genutzten System getrennt ist, gespeichert, aufbereitet, in standardisierte Formate übertragen oder anonymisiert werden. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen in diesem System höchstens für die Dauer von fünf Jahren in einer Form gespeichert werden, die der Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger dient. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu anonymisieren oder zu löschen.

(3) Eine Verarbeitung zu anderen als im öffentlichen Interesse liegenden Forschungszwecken und der Gesundheitsberichterstattung ist unzulässig. § 9 des Landesdatenschutzgesetzes ist hierbei auch dann anzuwenden, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten für die Gesundheitsberichterstattung weiterverarbeitet werden.

(4) Unbeschadet der Informationspflichten aus Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung und der Betroffenenrechte aus Artikel 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung können Bürgerinnen und Bürger einer Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung voraussetzungslos widersprechen. Eine Weiterverarbeitung ist dann nur in einer Weise zulässig, die die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr ermöglicht. Die nach diesem Gesetz zur Datenerhebung befugten Stellen sind verpflichtet, über das voraussetzungslose Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu informieren, sofern eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten beabsichtigt ist.

(5) Die Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur durch oder unter der Verantwortung von Personen zulässig, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen."

Artikel 4
Änderung des Krebsregistrierungsgesetzes

Das Krebsregistrierungsgesetz vom 11. Juli 2016, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Abweichend von Satz 1 erhalten die Meldenden für Meldungen zu nicht melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien (ICD-10 C44 und D04.-) als Aufwandsentschädigung Meldevergütungen vom Land gemäß den nach § 14 Nummer 2 erlassenen Bestimmungen. "Abweichend von Satz 1 erhalten die Meldenden für Meldungen zu prognostisch günstigen nicht melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien (ICD-10 C44 und D04.-) als Aufwandsentschädigung Meldevergütungen vom Land gemäß den nach § 14 Nummer 2 erlassenen Bestimmungen."

2. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Treuhandstelle alle Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - in der Regel binnen acht Wochen nach Quartalsende für das vorangegangene Quartal möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Ergibt sich aus einer Todesbescheinigung eine Erkrankung gemäß § 2 Absatz 3 einer Person gemäß § 2 Absatz 1, die bisher noch nicht gemeldet war, ist die Registerstelle nach Hinweis durch die Treuhandstelle berechtigt und verpflichtet, die Daten gemäß § 2 unter Verwendung der Klardaten aus der Todesbescheinigung bei den Meldeverpflichteten gemäß § 3 Absatz 1 und 3 nachzuerheben, soweit diese Daten zu den Meldeanlässen gemäß § 2 Absatz 7 erhoben haben. Die Regelungen zur Datenübermittlung gemäß § 3 gelten entsprechend. (1) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Treuhandstelle alle Daten der Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil in der Regel binnen acht Wochen nach Quartalsende für das vorangegangene Quartal auf elektronischem Weg in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Ergibt sich aus einer Todesbescheinigung eine Erkrankung gemäß § 2 Absatz 3 einer Person gemäß § 2 Absatz 1, die bisher noch nicht gemeldet war, ist die Registerstelle nach Hinweis durch die Treuhandstelle berechtigt und verpflichtet, die Daten gemäß § 2 unter Verwendung der Klardaten aus der Todesbescheinigung bei den Meldeverpflichteten gemäß § 3 Absatz 1 und 3 nachzuerheben, soweit diese Daten zu den Meldeanlässen gemäß § 2 Absatz 7 erhoben haben. Die Regelungen zur Datenübermittlung gemäß § 3 gelten entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 die folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Werksrettungsdienst".

2. Nach § 10 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

"(9) Bei gemeinsamen Einsätzen der Feuerwehr und Rettungsdienst obliegt der Feuerwehr die Einsatzleitung. Der Rettungsdienst soll als eigener Einsatzabschnitt in den Einsatz integriert werden. Entscheidungen der Einsatzleitung mit Auswirkungen auf den Einsatzabschnitt "Rettungsdienst" sind zwischen Einsatzleitung und Einsatzabschnittsleitung "Rettungsdienst" abzustimmen. Die Entscheidungshoheit bei medizinischen und medizinischorganisatorischen Belangen liegt beim Rettungsdienst und ist davon unberührt."

3. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

" § 31a Werksrettungsdienst

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass Einrichtungen oder Betriebe einen Werksrettungsdienst einzurichten haben, wenn diese insbesondere aufgrund ihrer Art und Größe, ihrem konkreten Gefahrenpotenzial für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ihrer baulichen Beschaffenheit im Bedarfsfall einen erhöhten Bedarf an Rettungsmitteln haben. Die Anordnung erfolgt unabhängig von einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung.

(2) Ein erhöhter Bedarf an Rettungsmitteln nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn

  1. eine Notfallrettung mit der bedarfsgerechten Vorhaltung des Rettungsdienstes nach § 10 ohne Berücksichtigung von Einrichtungen mit dem besonderen Gefährdungspotenzial nicht gewährleistet werden kann oder
  2. die Einrichtung oder ihr Bau bei einer Notfallrettung eine besondere Ausrüstung des Rettungsdienstes erforderlich macht, die über die Anforderungen an den Rettungsdienst ohne Berücksichtigung der Einrichtung hinausgeht.

(3) Der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingerichtete Werksrettungsdienst kann die Unterstützung durch den Rettungsdienst anfordern. Er sollte jedoch so ausgestattet und vorgehalten werden, dass möglichst alle Einsätze ohne Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nach Satz 1 bewältigt werden können."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.04.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 3

ID 261109

ENDE