Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Kurortgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.07.2027 S. 764)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kurortgesetzes

Das Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 2 wird die Angabe "Kurorte" durch die Angabe "Heilbäder und Kurorte" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe "Kurorten" durch die Angabe "Heilbädern und Kurorten" ersetzt.

c) In der Angabe zum Zweiten Teil wird die Angabe "von Kurorten und Erholungsorten" gestrichen.

d) In der Angabe zu § 8 wird die Angabe ", Erlöschen" gestrichen.

e) In der Angabe zum Dritten Teil wird hinter die Angabe "für" die Angabe "Heilbäder," eingefügt.

f) Die Angabe zum Vierten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Vierter Teil
Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen
"Vierter Teil
Übergangsvorschrift, Bußgeldbestimmungen".

g) In der Angabe zu § 10 wird die Angabe "Überleitungsvorschrift" durch die Angabe "Übergangsvorschrift" ersetzt.

h) Die Angaben zu §§ 12 und 13 werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Kurort oder als Erholungsort" durch die Angabe "Heilbad, Kurort oder Erholungsort" ersetzt.

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Bei Anerkennung von Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens, des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten. "(5) Bei der Anerkennung von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. unter dem Aspekt der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit und die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten."

c) In Absatz 6 wird die Angabe "bis" durch die Angabe "und" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "für" die Angabe "Heilbäder und" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Angabe "Kurorte" durch die Angabe "Heilbäder und Kurorte" und die Angabe "Kurgäste" durch die Angabe "Gäste" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Lärmimmission" durch die Angabe "Lärmimmissionen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "Der Kurort mit seinen Einrichtungen" durch die Angabe "Das Heilbad und der Kurort mit ihren Einrichtungen" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.

wird gestrichen.

f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und die Angabe "Kurgäste" wird durch die Angabe "Gäste" sowie die Angabe "Behinderten, alten Menschen" durch die Angabe "Menschen mit Behinderungen und Personen mit Aktivitätseinschränkungen" ersetzt.

g) Absatz 7 wird zu Absatz 6.

h) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und die Angabe "Bei Kurorten der in § 3 Nr.1 bis 2 und 4 bis 6" wird durch die Angabe "Bei Heilbädern und Kurorten der in § 3 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Arten von Kurorten

Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:

  1. Heilbad
    1. Verfügbarkeit natürlicher, wissenschaftlich anerkannter und durch Erfahrung kurmäßig bewährter Heilmittel des Bodens,
    2. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
    5. Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
    6. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
    7. Kommunikations- und Informationseinrichtung.
  2. a Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilwassers oder Peloides,
    2. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    3. Einrichtung zur Abgabe der Kurmittel,
    4. Tätigkeit mindestens eines Badearztes,
    5. vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen.
  3. Seeheilbad
    1. Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
    2. wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    4. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
    5. einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
    6. Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
    7. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
    8. Kommunikations- und Informationseinrichtung.
  4. Seebad
    1. Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
    2. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    3. mindestens eine Arztpraxis,
    4. einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
    5. Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport.
  5. Kneipp-Heilbad
    1. umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    4. Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
    5. Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
    6. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
    7. Kommunikations- und Informationseinrichtung,
    8. zehnjährige Anerkennung als Kneipp-Kurort.
  6. Kneipp-Kurort
    1. verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit stationärem Anteil,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    4. Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
    5. Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
    6. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten.
  7. Heilklimatischer Kurort
    1. wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium festgelegte Klimastation laufend zu überwachen,
    2. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    3. Einrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Klimas und zur Abgabe der Kurmittel,
    4. Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
    5. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
    6. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Heilklimatischen Kurort ist,
    7. Kommunikations- und Informationseinrichtung.
  8. Luftkurort
    1. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    2. mindestens eine Arztpraxis,
    3. Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel, Sport- und Liegewiesen,
    4. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Luftkurort ist.
" § 3 Arten von Heilbädern und Kurorten

Heilbäder und Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:

  1. Kreide-, Mineral-, Moor-, Sole- oder Thermal-Heilbad
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilmittels je nach Artbezeichnung,
    2. mindestens eine Einrichtung zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieb: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  2. Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilwassers oder Peloides,
    2. mindestens eine Einrichtung zur Abgabe und Anwendung von Heilmitteln,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes und
    5. vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen;
  3. Heilklimatischer Kurort
    1. wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität, wobei das Klima durch eine im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium festgelegten Klimastation laufend zu überwachen ist,
    2. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Heilklimatischen Kurort ist,
    3. mindestens eine Einrichtung zur therapeutischen Anwendung des Klimas und zur Abgabe der Kurmittel,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieb: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  4. Seeheilbad
    1. Lage an der Meeresküste, wobei die Ortsmitte grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein darf,
    2. einwandfreie, überwachte Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
    4. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder eines Kur- oder Badearztes,
    5. Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen und Strand- oder Landschaftswege sowie Möglichkeiten für Spiel und Sport und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  5. See- und Thalassoheilbad
    1. Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4,
    2. für Heilverfahren aus der Kraft des Meeres zwingend vorausgesetzte ortsspezifische Komponenten, wie Meerwasser, Meersalz, salzhaltige und allergenarme Luft, Algen und Schlick oder Kreide für therapeutische Behandlungen, vornehmlich in Thalassozentren,
    3. Verwendung ausschließlich ortsspezifischer Heilmittel und Verzicht auf alternative Fremdprodukte in den Therapieeinrichtungen und
    4. dem individuellen Gesundheits- und Krankheitszustand entsprechende Angebote spezieller Thalasso-Programme mit unterschiedlichen Kurschwerpunkten sowie Zusammenarbeit mit Medizinerinnen und Medizinern;
  6. Seebad mit Kurbetrieb
    1. die Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4 Buchstaben a, b, d und f,
    2. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen und
    3. medizinischtherapeutische Infrastruktur entsprechend der Heilanzeige oder den Hauptheilanzeigen von mindestens April bis Oktober;
  7. Kneippkurort
    1. verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit stationärem Anteil,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    3. Tätigkeit von mindestens einer Kur- oder Badeärztin oder einem Kur- oder Badearzt,
    4. Betreuung durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister",
    5. Kurpark oder vergleichbare Anlage, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit ausgewiesenen Terrainkurwegen und
    6. während der Kurzeit Angebot von Diätberatung sowie in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben: Beschäftigung mindestens einer Diätassistentin oder eines Diätassistenten;
  8. Kneippheilbad
    1. zehnjährige Anerkennung als Kneippkurort nach Nummer 7 und
    2. die Voraussetzung des Kneippkurortes nach Nummer 7;
  9. Luftkurort
    1. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
    2. eine Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Luftkurort ist,
    3. mindestens eine Arztpraxis und
    4. Einrichtung zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen;
  10. Seebad
    1. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    2. mindestens eine Arztpraxis und
    3. die Voraussetzungen eines Seeheilbades gemäß Nummer 4 Buchstaben a, b und f.

5. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2, 3 und 5 bis 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

6. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:
  1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder
  2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
  3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder
  4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.
"(2) Die Anerkennung als Tourismusort setzt voraus:
  1. eine touristisch bevorzugte Lage,
  2. einen touristischen Informationspunkt, analog oder digital,
  3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Parks oder parkähnliche Grünanlagen, ausgeschilderte Rad- und Wanderwegenetze, Verweil- und Sitzgelegenheiten und ein gastronomisches Angebot sowie
  4. eine der nachfolgenden Voraussetzungen:
    1. bedeutende kulturelle Einrichtungen, insbesondere Museen oder Theater, und Veranstaltungen oder
    2. sonstige Freizeit- oder Umweltinformationseinrichtungen von überörtlicher Bedeutung.

Touristische Unterkünfte sollen vorhanden sein."

b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Für die Anerkennung als Tourismusregion gelten folgende Voraussetzungen:
  1. Touristische Region vorzugsweise mit mindestens einem Kur- oder Erholungsort,
  2. Vorhandensein einer leistungsfähigen touristischen Infra- und Angebotsstruktur,
  3. Bestehen einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage (Tourismuskonzept) mit regionalem Schwerpunkt,
  4. Nachweis einer regionalen Kooperationsbereitschaft mit übergemeindlich organisierten Zusammenschlüssen einschließlich einer Harmonisierung des Satzungsrechts zur Erhebung der Kurabgabe,
  5. Aktivitäten im Hinblick auf ein gebietsbezogenes Marketing,
  6. regionale branchenübergreifende Zusammenarbeit mit nachgeordneten Behörden, wie zum Beispiel Nationalparkämtern, Biosphärenreservatsämtern, Forstämtern und Naturparkverwaltungen.

(5) Über die Anerkennung als Tourismusort oder Tourismusregion entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium. Der Antrag ist zu begründen. Die Erfüllung der in Absatz 2 und 4 genannten Kriterien ist durch den Antragsteller zu belegen. Beizufügen ist ferner eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung. Das Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

"(4) Für die Anerkennung von Gemeinden, Ämtern oder Gemeinden und Ämtern als Tourismusregion gelten folgende gemeinsame Voraussetzungen:
  1. Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Absatz 2,
  2. Vorlage einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage mit regionalem Schwerpunkt,
  3. Nachweis eines übergemeindlich organisierten Zusammenschlusses,
  4. Absichtserklärung einer Harmonisierung der Kurabgabensatzung oder Erlass einer gemeinsamen Kurabgabensatzung und
  5. vorzugsweise das Befinden eines Heilbades, Kur- oder Erholungsortes in der Tourismusregion.

(5) Der Zusammenschluss von Gemeinden als Tourismusregion soll Synergieeffekte bündeln. Das bietet den Vorteil insbesondere für solche Gemeinden, bei denen die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 alleine nicht vorliegen, oder für solche Gemeinden, die gemeinsam effektiver touristische Aufgaben erfüllen wollen, dies umzusetzen."

c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 und 5" ersetzt.

7. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Zweiter Teil
Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
"Zweiter Teil
Anerkennung".

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt § 4a.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde beim für Tourismus zuständigen Ministerium einzureichen. Beizufügen sind ferner
  1. eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
  2. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie ein Gutachten über die örtliche Immissionsbelastung,
  3. für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung als Seebad oder Luftkurort,
  4. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Erläuterungen zu deren barrierefreien Zugänglichkeit und Lageplan.
"(2) Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind alle die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nachweisenden Unterlagen beizufügen, je nach beantragter Artbezeichnung insbesondere
  1. qualifizierte Gutachten balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art oder über die örtliche Immissionsbelastung,
  2. Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
  3. Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde zu den Angaben im Antrag und abgegebenen Unterlagen,
  4. für die Anerkennung als Heilbad oder Kurort:
    1. qualifiziertes Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und
    2. Verzeichnis der bestehenden Heilbad- und Kureinrichtungen mit Erläuterungen zu deren Zugänglichkeit sowie Darstellung im Lageplan."

c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Die Regelungen über das Anerkennungsverfahren sowie die weiteren Bestimmungen über Heilquellen in § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und den §§ 39 und 87 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt. "(6) Die Regelungen über das Anerkennungsverfahren sowie die weiteren Bestimmungen über Heilquellen in § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und in den §§ 36 und 137 des Wassergesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Bezeichnung" die Angabe "Heilbad oder" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) § 10 bleibt unberührt.

wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Absatz 3 gilt nicht für den Zusatz "Bad", wenn Gemeinden diesen Zusatz am 26. Februar 1993 als Namensbestandteil geführt haben."

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. "Die Anerkennung ist auf höchstens 15 Jahre zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen. "(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen. Zuständige Behörde ist hierbei das Gesundheitsamt."

c) In Absatz 3 werden die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 1" sowie die Angabe " § 26 des Medizinproduktegesetzes" durch die Angabe " § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe ", Erlöschen" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf Antrag verlängert werden; § 5 gilt entsprechend. "(5) Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann die Gemeinde ein neues Anerkennungsverfahren nach § 5 einleiten. Die Anerkennung gilt fort, soweit dem für Tourismus zuständigen Ministerium zumindest der Antrag auf Erneuerung oder auf Anerkennung vorliegt."

12. Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Dritter Teil
Beirat für Kur- und Erholungsorte
"Dritter Teil
Beirat für Heilbäder, Kur- und Erholungsorte".

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Kur- oder Erholungsort" durch die Angabe "Heilbad, Kur- und Erholungsort" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  1. Ein Vertreter des für Tourismus zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
  2. je ein Vertreter
    1. des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung,
    2. des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport,
    3. des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
  3. je ein Vertreter
    1. der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
    2. des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
    3. des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,
    4. des Deutschen Wetterdienstes,
    5. des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
    6. des Bäderverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
    7. des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern,
    8. einer zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigung,
    9. der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.,
    10. der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern,
    11. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern,
    12. des Verbandes der Bäderärzte e. V., Region Mecklenburg-Vorpommern,
    13. des Integrationsförderrates.
"(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter
  1. des für Tourismus zuständigem Ministerium, die oder der zugleich den Beiratsvorsitz führt,
  2. des für Inneres zuständigen Ministeriums,
  3. des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
  4. des für Umwelt zuständigen Ministeriums,
  5. der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
  6. des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  7. des Deutschen Wetterdienstes,
  8. des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder eines regionalen Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommerns,
  9. des Bäderverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  10. des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  11. der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.,
  12. der Deutschen Rentenversicherung Nord,
  13. des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern,
  14. des Verbandes der Deutschen Badeärzte e. V.,
  15. des Inklusionsförderrates Mecklenburg-Vorpommern,
  16. des DGB Bezirk Nord und
  17. des NABU Mecklenburg-Vorpommern."

c) Absatz 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom für Tourismus zuständigen Ministerium für drei Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

"(3) Die Mitglieder des Beirates werden von dem für Tourismus zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung einer paritätischen Besetzung gemäß § 17 des Gleichstellungsgesetzes berufen. Die in Absatz 2 aufgeführten Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll auf Wunsch der vorschlagenden Stelle widerrufen werden. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat entstehen.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Tourismus zuständigen Ministeriums bedarf. Er wird von der Beiratsvorsitzenden oder dem Beiratsvorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Zu den Sitzungen können Fachleute mit Bezug zum Kur- und Erholungswesen zugezogen werden."

d) Die Absätze 5 bis 7

(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Tourismus zuständigen Ministeriums bedarf.

(7) Zu den Sitzungen können Fachleute auf dem Gebiet des Kur- und Erholungswesens zugezogen werden.

werden gestrichen.

14. Die Überschrift des Vierten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Vierter Teil
Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen
"Vierter Teil
Übergangsvorschrift, Bußgeldbestimmungen".

15. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Überleitungsvorschrift

(1) Die nach Inkrafttreten der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel (Kurortverordnung) vom 3. August 1967 der DDR staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung oder unter Anpassung an eine entsprechende Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Anerkennung noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (Überleitung der Anerkennung). Die Überleitung der Anerkennung endet, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf Antrag die Frist verlängern.

(2) Die nach In-Kraft-Treten der Kurortverordnung vom 3. August 1967 bestehenden Kurorte, die ohne staatliche Anerkennung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Kur- und Erholungswesens betrieben worden sind und alle wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Kurortgesetzgebung erfüllt haben, bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn diese wesentlichen Voraussetzungen noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (vorläufige Anerkennung). Die vorläufige Anerkennung endet, wenn nicht spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf Antrag die Frist verlängern.

(3) Die Anerkennungen nach Absatz 1 und 2 werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

(4) § 6 Abs. 4 gilt nicht für den Zusatz "Bad", soweit Gemeinden diesen Zusatz am 26. Februar 1993 nachweislich als Namensbestandteil geführt haben.

" § 10 Übergangsvorschrift

Die nach dem Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, anerkannten Heilbäder sowie Kur- und Erholungsorte bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung oder unter einer gemäß Anerkennungsbescheid entsprechend angepassten Artbezeichnung aufrechterhalten."

16. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 3" ersetzt.

17. Die §§ 12 und 13

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 13 (Schlussbestimmungen)

werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (22.07.2026) in Kraft.

ID 261874

ENDE