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NMedHygVO -
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Niedersachsen -
Vom 26. März 2012
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2012 S. 41; 18.06.2015 S. 104 15; 23.11.2016 S. 274 16)
Gl.-Nr.: 21067
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen (§§ 2 bis 12).
(2) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen sowie in Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden (§ 13).
§ 2 Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung einer medizinischen Einrichtung
(1) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene beachtet und alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen getroffen werden. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sowie personell-fachlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene geschaffen und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der Hygiene umgesetzt werden.
(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat auch sicherzustellen, dass Bauvorhaben vor der Ausführung von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker (§ 4) unter hygienischen Gesichtspunkten bewertet werden.
§ 3 Fachpersonal, Beraterinnen und Berater 16
(1) Fachpersonal im Sinne dieser Verordnung sind
Das Fachpersonal nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 muss nicht Personal der medizinischen Einrichtung sein.
(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss in ausreichender Zahl Fachpersonal einsetzen. Die Zahl richtet sich nach einem Risikoprofil, das sich aus dem Behandlungsspektrum der Einrichtung und der Gefahr für die Patientinnen und Patienten, sich nosokomial zu infizieren, ergibt. Eine ausreichende Zahl an Fachpersonal wird vermutet, wenn die im Internet unter www.rki.de veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu den personellen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen umgesetzt sind. Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 tätig ist.
(3) Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dürfen bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Fachpersonal eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen an die fachliche Eignung nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 nicht erfüllen.
(4) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss fachkundige Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen oder Apotheker berufen, die das ärztliche Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten und die Leitung bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen. Sind die Berufenen Beschäftigte der Einrichtung, so hat die Leitung sie für die Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach Satz 1 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.
§ 4 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker 15
(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker haben insbesondere
(2) Als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker sind Ärztinnen und Ärzte fachlich geeignet, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen. Fachlich geeignet ist auch, wer
Die Praxiszeit nach Satz 2 Nr. 4 muss unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes abgeleistet worden sein, die oder der
ist.
§ 5 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(1) Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte haben in ihren Arbeitsbereichen insbesondere
Außerdem wirken sie bei der hausinternen Fortbildung des Personals zu Hygiene und Infektionsprävention (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) mit. Die Leitung der medizinischen Einrichtung hat die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt ist fachlich geeignet, wer
§ 6 Hygienefachkräfte
(1) Hygienefachkräfte haben insbesondere
Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. In einer medizinischen Einrichtung ohne hauptberufliche Krankenhaushygienikerin und hauptberuflichen Krankenhaushygieniker ist die Hygienefachkraft der ärztlichen Leitung unterstellt.
(2) Als Hygienefachkraft ist fachlich geeignet, wer
§ 7 Hygienekommission
(1) In Krankenhäusern und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ist eine Hygienekommission einzurichten. Ihr gehören an:
Die Hygienekommission kann weitere Mitglieder berufen und fachkundige Personen hinzuziehen.
(2) Die Hygienekommission hat insbesondere
In Krankenhäusern hat die Hygienekommission außerdem Empfehlungen aufzustellen, wie nosokomiale Infektionen, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Verbrauch von Antibiotika zu dokumentieren sind. Sie hat diese Dokumentationen zu bewerten und Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen.
(3) Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein. Wenn in der Einrichtung ein Ausbruch auftritt oder vermutet wird oder besondere, die Hygiene betreffende Vorkommnisse bekannt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende die Hygienekommission unverzüglich und entscheidet gemeinsam mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, ob die Hygienekommission umgehend einberufen wird. Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission unverzüglich ein, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder die Einberufung verlangt.
(4) Die Ergebnisse der Beratungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 8 Fortbildung der Beschäftigten
(1) Die Leitung der medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass das Personal an Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene, Infektionsprävention und dem Einsatz von Antibiotika teilnehmen kann.
(2) Das Fachpersonal ist verpflichtet, sich mindestens alle zwei Jahre zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.
§ 9 Erfassen von Risiken, Surveillance
(1) 1 Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass frühzeitig erkannt wird, ob von einer Patientin oder einem Patienten ein Risiko für die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, ausgeht. 2 Sie hat außerdem sicherzustellen, dass bei Vorliegen eines solchen Risikos
(2) Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren ist verpflichtet,
mit fachlich anerkannten standardisierten Verfahren zu erfassen und unter Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten zu bewerten.
§ 10 Akteneinsicht, Information des Fachpersonals
(1) Das Fachpersonal darf in die Unterlagen der medizinischen Einrichtung einschließlich der Patientenakten Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen nach § 23 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes regelmäßig, bei Gefahr im Verzug unverzüglich dem Fachpersonal bekannt gegeben werden.
§ 11 Information des Personals
Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung und andere dort tätige Personen über die in den Hygieneplänen festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention informiert werden. Sie haben außerdem sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung fortlaufend über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen informiert wird.
§ 12 Information bei Verlegung, Überweisung und Entlassung
Geht von einer Patientin oder einem Patienten das Risiko für die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, aus, so hat die Leitung der medizinischen Einrichtung sicherzustellen, dass
über dieses Risiko und Maßnahmen, die zur Verhütung und zur Bekämpfung der Weiterverbreitung erforderlich sind, informiert werden, bevor die Patientin oder der Patient verlegt, überwiesen oder entlassen wird.
§ 13 Anforderungen an Praxen
Die Leitung einer Zahnarztpraxis und die Leitung einer Arztpraxis oder einer Praxis eines sonstigen humanmedizinischen Heilberufs, in der invasive Eingriffe vorgenommen werden, haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festgelegt sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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