Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
- Niedersachsen -

Vom 20. Mai 2025
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 22.05.2025 EU)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. "Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder."

2. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2. "(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung
  1. in einem von der Kammer herausgegebenen gedruckten Mitteilungsblatt oder
  2. in einem im Internet bereitgestellten elektronischen Mitteilungsblatt

bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Im elektronischen Mitteilungsblatt bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im elektronischen Mitteilungsblatt darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen."

3. § 59a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen "Psychologische Psychotherapie" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" fest. "Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den folgenden Fachrichtungen fest:
  1. Psychotherapie für Erwachsene,
  2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
  3. Neuropsychologische Psychotherapie."

b) In Absatz 2 werden nach den Worten "vorsehen, dass" die Worte "die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut," eingefügt.

4. In § 59b werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "niedergelassener" die Worte "Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten," eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zur Kammerversammlung
  1. der Ärztekammer ist für je 500,
  2. der Tierärztekammer für je 120 und
  3. der Zahnärztekammer für je 120

wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen.

Die Höchstzahl beträgt jedoch

  1. bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
  2. bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder und
  3. bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder.
"Zur Kammerversammlung ist zu wählen
  1. ein Mitglied für je 500 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Ärztekammer,
  2. ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Tierärztekammer,
  3. ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Zahnärztekammer und
  4. ein Mitglied für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Psychotherapeutenkammer.

Die Höchstzahl beträgt jedoch

  1. bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
  2. bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder,
  3. bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder und
  4. bei der Psychotherapeutenkammer 40 Mitglieder."

b) Absatz 3

(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3 bis 7.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (23.05.2025) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

____
EU) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024), und
  2. der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).

ID: 251130


ENDE