Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
- Niedersachsen -
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Januar 2026
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 04.02.2026)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1. § 12 erhält folgende Fassung:
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| § 12 Ombudsstelle
(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten. (2) Die Ombudsstelle besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das Fachministerium bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder und beruft diese ab. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorschläge der Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten und ihre sonstigen Entscheidungen in diesen Verfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Ombudsstelle ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (3) Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) über Auszubildende und die Träger der praktischen Ausbildung verarbeiten, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgabe erforderlich ist. (4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
zu regeln. | " § 12 Ombudsstelle
(1) Bei der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH als zuständiger Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) wird eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer oder einem Auszubildenden und einem Träger der praktischen Ausbildung, der seinen Sitz in Niedersachsen hat, eingerichtet. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH richtet eine Geschäftsstelle ein, die die Geschäfte der Ombudsstelle führt. Die Ombudsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über das Verfahren der Ombudsstelle enthalten. (2) Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch Ombudspersonen wahrgenommen. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH bestellt hierfür im Benehmen mit dem Fachministerium eine für die zügige Durchführung der Ombudsverfahren ausreichende Anzahl an Ombudspersonen, mindestens jedoch zwei Ombudspersonen. Die Ombudspersonen sollen über berufliche Erfahrung in der Pflegeausbildung sowie über Kenntnisse der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Träger der praktischen Ausbildung in der Pflege verfügen. Mindestens die Hälfte der Ombudspersonen sollen Frauen und mindestens eine Ombudsperson soll ein Mann sein. (3) Die Ombudspersonen sind ehrenamtlich tätig und üben ihre Tätigkeit unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Ombudsstelle bekannt geworden sind; Halbsatz 1 gilt nicht für Mitteilungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung sowie für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (4) Eine Ombudsperson kann ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH niederlegen. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH kann eine Ombudsperson im Benehmen mit dem Fachministerium aus wichtigem Grund abberufen. (5) Eine Auszubildende, ein Auszubildender oder ein Träger der praktischen Ausbildung kann die Einleitung eines Ombudsverfahrens schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle beantragen. Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn die Ombudsstelle zuständig ist und sich die Streitigkeit für eine Beilegung in einem solchen Verfahren grundsätzlich eignet. Die Teilnahme an einem Ombudsverfahren ist freiwillig; die Teilnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners bedarf zudem der Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das Ombudsverfahren endet mit der Abgabe eines Vorschlags zur Beilegung der Streitigkeit durch die Ombudsperson, die das Ombudsverfahren durchgeführt hat, oder auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Ombudsperson dokumentiert den Inhalt und den Ablauf des Ombudsverfahrens sowie ihren Streitbeilegungsvorschlag. Nach Abschluss eines Kalenderjahres übermittelt sie der Geschäftsstelle bis zum 28. Februar des Folgejahres zudem die für die Erstellung eines Tätigkeitsberichts erforderlichen Daten in anonymisierter Form. Die Geschäftsstelle veröffentlicht im Benehmen mit dem Fachministerium auf ihrer Internetseite bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für das Vorjahr. (6) Für ihre Tätigkeit erhalten die Ombudspersonen
(7) Die Geschäftsstelle erhält aus der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Abs. 2 PflBG
(8) Die Träger der praktischen Ausbildung dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung der für sie tätigen Personen verarbeiten und diese an die Ombudspersonen und die Geschäftsstelle übermitteln, soweit dies für die Beantragung oder Durchführung des Ombudsverfahrens erforderlich ist. Die Ombudspersonen und die Geschäftsstelle dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von Auszubildenden und von anderen für den Träger der praktischen Ausbildung tätigen Personen verarbeiten, soweit dies für die Prüfung der eingehenden Anträge und die Durchführung des Ombudsverfahrens erforderlich ist. Die Ombudspersonen dürfen die in Satz 2 genannten Daten auch verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Dokumentation nach Absatz 5 Satz 5 erforderlich ist. Auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 bis 3 findet § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung." |
2. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung
zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. | "Personen mit einer Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Abs. 1 und 2 oder § 64a PflBG oder nach § 64 PflBG in Verbindung mit dem Kranken- oder dem Altenpflegegesetz, jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben." |
3. In § 15 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Nrn. 1 bis 3" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (05.02.2026) in Kraft.
ID 260302
| ENDE |