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HygMedVO - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. März 2012
(GV.NRW. Nr. 8 vom 30.03.2012 S. 143)
Gl.-Nr.: 2128
Auf Grund § 23 Absatz 5 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
Ausgenommen sind die von Religionsgemeinschaften betriebenen oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Krankenhäuser nach § 33 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in eigener Zuständigkeit Regelungen treffen, die den Zielen der nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
(2) Für Leitungen von Zahnarztpraxen sowie Leitungen von Arztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, gilt diese Verordnung insoweit, dass diese mindestens sicherstellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte benannt werden.
§ 2 Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1
(1) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.
Dazu gehören insbesondere
(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist die angemessene klinischmikrobiologische und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals sicherzustellen.
(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder, soweit es sich um genehmigungsfreie Vorhaben handelt, vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin/den Krankenhaushygieniker zu bewerten und während der Bauausführung zu begleiten.
§ 3 Hygienekommission
(1) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an
Der Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.
(2) Die Hygienekommission hat insbesondere
(3) Die Hygienekommission wird vom Vorsitz in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.
§ 4 Hygienefachkräfte
(1) Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten, staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben.
(2) Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker aus.
(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
(4) Die Mindestzahl der Hygienefachkräfte, die eine Einrichtung beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.
(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz, Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen sind insoweit stationären Einrichtungen der Psychiatrie gleichzusetzen.
§ 5 Hygienebeauftragte
(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist mindestens eine in der Einrichtung klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die / der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Infektionsprävention verfügt, fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zur/zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen benennt jede Abteilung eine hygienebeauftragte Ärztin/einen hygienebeauftragten Arzt.
(2) Die/der Hygienebeauftragte Ärztin/Arzt hat insbesondere
(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Kontaktperson auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.
§ 6 Qualifikation und Fortbildung
(1) Hygienefachkräfte nach § 4 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und haben spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Hygienebeauftragte nach § 5 sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Hygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:
(3) Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang freizustellen.
(4) Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen.
(5) Die Fortbildung des sonstigen Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1 über Grundlagen und Zusammenhänge der Hygiene ist Aufgabe der/des Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung muss die Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hygiene gegeben werden.
§ 7 Information des Personals
Die Leitung der Einrichtung informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8 Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter Weise.
§ 8 Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Gesundheitsbehörden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Krankenhaushygieneverordnung vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S.830) außer Kraft.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet über die Erfahrungen mit dieser Verordnung der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre.
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