|
LKRG NRW - Landeskrebsregistergesetz
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 5 vom 16.02.2016 S. 89 16; 19.12.2019 S. 999 19; 01.02.2022 S. 122 22; 31.10.2023 S. 1168 23)
Gl.-Nr.: 21260
Archiv: 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregister) geführt. Es erfüllt die dem Land durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, sowie der durch § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) übertragenen hoheitlichen Aufgaben
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und aller ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig erhoben.
(3) Das Landeskrebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend und flächendeckend Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen zu sammeln, zu verarbeiten, wissenschaftlich auszuwerten und zu publizieren sowie Daten für die Forschung und Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung zu stellen. Es soll mitwirken bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen im Rahmen der Krebsbekämpfung, der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung sowie bei der Herstellung von Versorgungstransparenz. Das Landeskrebsregister hat regionale oder landesweite Qualitätskonferenzen zu fördern, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen. Im Übrigen soll das Landeskrebsregister Forschungsvorhaben, die den in Absatz 1 genannten Zielen dienen, fördern, durchführen oder sich daran beteiligen.
(4) Dem Landeskrebsregister werden die epidemiologische und klinische Krebsregistrierung als Aufgaben zugewiesen. Das Landeskrebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.
(5) Das Landeskrebsregister wird in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert, insbesondere zu den Verfahren nach den §§ 3, 9 bis 11.
(6) Das Landeskrebsregister hat einen Beirat, einen wissenschaftlichen Fachausschuss sowie einen Aufsichtsrat, wenn eine juristische Person des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 beliehen wird. Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Der Fachausschuss berät den Beirat und das Landeskrebsregister wissenschaftlich.
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 23
(1) Krebserkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-Schlüssel) in der jeweils geltenden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des für Gesundheit zuständigen Bundesministeriums herausgegebenen Fassung.
(2) Die ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Feststellung der Diagnose einer Krebserkrankung, therapierende Maßnahmen sowie anlässlich einer Krebserkrankung durchgeführte Nachsorgeuntersuchungen.
(3) Die Diagnose einer Krebserkrankung ist gesichert, wenn sie aufgrund eines wissenschaftlich anerkannten Diagnoseverfahrens festgestellt wurde.
(4) Identitätsdaten sind
(5) Epidemiologische Daten sind
(6) Klinische Daten sind die Daten nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 13 sowie
(7) Meldungsbezogene Daten sind
(8) Sterbefallbezogene Daten sind
(9) Ein Datensatz ist die zu einem Krebserkrankungsfall gehörende Sammlung von Daten nach Absatz 4 bis 8. Eine Registernummer ist die für jede Person von der Landesauswertungsstelle im Register fortlaufend vergebene Nummer, die keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt.
(10) Intervallkarzinome sind Krebserkrankungen bei Screening-Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit unauffälligem Screening-Befund, die im Zeitintervall bis zur nächsten, geplanten, regulären Screening-Untersuchung oder nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Screening außerhalb des Krebsfrüherkennungsprogrammes entdeckt werden.
(11) Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien bestimmten Stellen sind öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung, oder eine unter ärztlicher oder zahnärztlicher Leitung stehende Stelle.
(12) Eine Transportverschlüsselung (Punkt zu Punkt Verschlüsselung) ist eine für jede Datenübermittlung erfolgende, dem Stand der Technik entsprechende vorübergehende Verschlüsselung von Daten, in die während der Übermittlung keine Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben sein darf.
(13) Eine Zielverschlüsselung (Ende zu Ende Verschlüsselung) ist eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Daten, die nur von einer bestimmten Stelle (Ziel) zurückgenommen werden kann. Dabei können die verschlüsselten Daten mehrfach übertragen und auch von anderen Stellen temporär zwischengespeichert werden.
(14) Ein Identitäts-Chiffrat ist eine aus Buchstaben und Ziffern oder eine aus Buchstaben oder Ziffern bestehende Zeichenkette, die durch Verschlüsselung aus Identitätsdaten gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet wird, dass diese Daten nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand der Technik ohne den dazugehörigen Schlüssel ausgeschlossen ist.
(15) Kryptogramme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende Zeichenketten, die auf der ersten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses aus Identitätsdaten gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet werden, dass diese Daten nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung aus dem Kryptogramm allein nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(16) Kontrollnummern werden auf der zweiten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses aus Kryptogrammen mit kryptographischen Verfahren in der Weise generiert, dass die Kryptogramme nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung ohne den dazu gehörenden Schlüssel nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(17) Pseudonyme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende Zeichenketten, die durch Verschlüsselung der Referenznummern sowie Transaktionsnummern nach § 2 Absatz 7 Nummer 3 und 4 so gebildet werden, dass diese Nummern nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand der Technik ohne den dazugehörigen Schlüssel ausgeschlossen ist.
(18) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und andere vergleichbare Einrichtungen, die sich zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet haben.
(19) Nächste Angehörige sind
(20) Synonymfehler entstehen durch Vergabe von mehr als einer Registernummer an eine Person, wodurch diese unter mehr als einer Identität im Landeskrebsregister gespeichert ist. Homonymfehler entstehen durch die Vergabe nur einer Registernummer zu mehreren Personen.
(21) Löschung ist das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten ohne die Möglichkeit einer Wiederherstellung.
(22) Death Certificate Only - Fälle (DCO-Fälle) sind Fälle, zu denen allein die Todesfallmeldung beim Landeskrebsregister vorliegt.
(1) Zum Zwecke der Registerführung werden im Landeskrebsregister folgende Stellen eingerichtet:
(2) Die Datenannahmestelle
(3) Die Kontrollnummernstelle wandelt die ihr von der Datenannahmestelle übermittelten Kryptogramme in Kontrollnummern um (zweite Stufe der Verschlüsselung) und leitet diese zusammen mit den sonstigen Daten an die Landesauswertungsstelle weiter. Für den Datenaustausch mit anderen Registern gemäß § 18 nimmt sie von der Landesauswertungsstelle Kontrollnummern entgegen, führt sie auf Kryptogramme zurück und leitet diese mit den anderen Daten an die Datenannahmestelle weiter.
(4) Die Landesauswertungsstelle
(5) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Krebsregisters und ist Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Angelegenheiten des Landeskrebsregisters. Sie hat den notwendigen regionalen Ansatz im Sinne des § 65c Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Organisationsstrukturen und bei der Aufgabenwahrnehmung des Registers zu berücksichtigen. Sie entscheidet zudem über die Anträge gemäß § § 23 und 24. Ist im Übrigen keiner anderen Registerstelle durch ausdrückliche Anordnung eine Aufgabe zugewiesen, nimmt die Geschäftsstelle sie in eigener Zuständigkeit wahr.
(6) Zugriff auf die im Landeskrebsregister für die Aufgabenerfüllung gemäß § 1 dauerhaft gespeicherten Daten hat die Landesauswertungsstelle. Die Datenannahmestelle hat Zugriff auf Identitätsdaten im Klartext und Zugriff auf ihr von der Landesauswertungsstelle im Einzelfall zur Verfügung gestellte Daten des Landeskrebsregisters für die Abrechnung der Meldevergütung sowie der Krebsregisterpauschale und den Fall der Rückverfolgung sowie zur Datenübermittlung an andere Krebsregister, Auskunfts- und Löschungsanträge sowie bei Anträgen nach § 24. Das Zugriffsrecht besteht so lange, bis der jeweils verfolgte Zweck erreicht ist.
§ 4 Beleihung, Finanzierung 23
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts die in § 1 genannten Aufgaben zu übertragen. Die beliehene Person untersteht der Rechtsaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Einer beliehenen Person können die Aufgaben mehrerer Stellen gemäß § 3 Absatz 1 übertragen werden. Die Aufgaben der Datenannahmestelle, der Landesauswertungsstelle und der Kontrollnummernstelle können nur dann von derselben beliehenen Person wahrgenommen werden, wenn die Stellen voneinander organisatorisch und personell getrennt sind.
(2) Die Aufgaben der Kontrollnummernstelle werden der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zugewiesen. Die durch die Aufgabenerfüllung entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten werden ihr vom Landeskrebsregister erstattet.
(3) Eine Beleihung erfolgt durch im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichenden Verwaltungsakt. Sie darf nur erfolgen, wenn die zu beleihende Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Voraussetzung des Satzes 2 ist erfüllt, wenn an der zu beleihenden Person ausschließlich das Land beteiligt ist. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Eine Beleihung kann jederzeit widerrufen werden. Die beliehene Person ist, soweit sie aufgrund der Beleihung tätig wird, Behörde. Klagen sind gegen die beliehene Person zu richten.
(4) Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung des Landeskrebsregisters ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der epidemiologischen Krebsregistrierung zu unterscheiden. Die klinische Krebsregistrierung wird durch Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Erstattungsbeträge für Meldevergütungen im Sinne des § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Gebühren, Spenden und Zuschüsse finanziert. Die epidemiologische Krebsregistrierung wird durch Gebühren, Spenden und Zuschüsse finanziert. Soweit dem Land Ansprüche auf Krebsregisterpauschalen oder Erstattungsbeträge für Meldevergütungen zustehen, macht das Landeskrebsregister sie im Namen des Landes geltend. Die vereinnahmten Mittel sind dem Landeskrebsregister zu belassen.
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landeskrebsregisters. Soweit dies hierfür erforderlich ist, darf er Einsicht in die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nehmen. Eine Entschlüsselung verschlüsselter Daten darf hierbei nicht erfolgen.
1) Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 20 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer des Beirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats im Amt.
§ 7 Aufgaben des Beirates 19 23
(1) Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fachlich. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
(2) Der Beirat kann Beratungsthemen an den Wissenschaftlichen Fachausschuss nach § 8 herantragen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Beirat für eine Benennungsperiode nach § 6 Absatz 2 gibt.
§ 8 Wissenschaftlicher Fachausschuss 19 23
(1) Dem Fachausschuss gehören mindestens fünf und höchstens zehn natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Berufen werden können nur Vertreterinnen und Vertreter
(2) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgaben,
(3) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt.
(4) Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Fachausschuss für eine Benennungsperiode nach Absatz 3 gibt.
(1) Werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 4 Absatz 1 Aufgaben im Rahmen einer Beleihung übertragen, soll dort ein Aufsichtsrat gebildet werden.
(2) Dem Aufsichtsrat sollen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen werden:
Abschnitt 2
Datenverarbeitung
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen 23
(1) Die mit der Registerführung gemäß § 3 Absatz 1 betrauten Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
(2) Daten, die der Datenannahmestelle übermittelt werden, werden noch auf der Datenverarbeitungsanlage der übermittelnden Person mit einer Zielverschlüsselung versehen. Für Daten gemäß § 2 Absatz 4, Absatz 7 und § 12 Absatz 5 wird eine Zielverschlüsselung gewählt, die nur auf der Datenverarbeitungsanlage der Datenannahmestelle zurückgenommen werden kann. Für Daten gemäß § 2 Absatz 5, 6 und 8 wird eine Zielverschlüsselung gewählt, die nur auf der Datenverarbeitungsanlage der Landesauswertungsstelle zurückgenommen werden kann. Für die Übermittlung von Verlaufsdatensätzen an die meldepflichtige Person gemäß § 12 Absatz 6 wird der Verlaufsdatensatz in zielverschlüsselter Form an die meldepflichtige Person übermittelt, so dass er nur von dieser entschlüsselt werden kann.
(3) Daten nach § 2 Absatz 5 und Absatz 8 dürfen zum Zweck der epidemiologischen Krebsregistrierung, Daten nach § 2 Absatz 6 und Absatz 8 zur klinischen Krebsregistrierung gespeichert werden. Daten, die durch Auswertung der gespeicherten Daten ermittelt werden, dürfen ebenfalls gespeichert werden. Identitätsdaten dürfen in der Landesauswertungsstelle nur in Form von Identitäts-Chiffraten und Kontrollnummern gespeichert werden. Abweichend hiervon dürfen das Geschlecht, der Monat und das Jahr der Geburt sowie der Tag, der Monat und das Jahr der Tumordiagnose und des Todes, die Todesursachen sowie der Ort, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Postleitzahl und Ort) hat oder hatte, im Klartext gespeichert werden.
(4) Daten, die dieselbe Person betreffen, dürfen miteinander verknüpft werden. Ob Daten dieselbe Person betreffen, wird in der Landesauswertungsstelle anhand der Kontrollnummern, der Daten nach § 2 Absatz 5, 6, und 8 und in der Datenannahmestelle anhand des Identitäts-Chiffrats ermittelt. Ergeben sich bei der Verknüpfung Widersprüche zwischen einzelnen Daten, dürfen Daten, die weniger zuverlässig sind als andere, gelöscht werden (Ermittlung der besten Information). Bei Widersprüchen und Unklarheiten sind die meldenden Personen verpflichtet, der Datenannahmestelle die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen und zuvor von der Landesauswertungsstelle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die in Satz 4 genannten Personen und Stellen dürfen zur Identifizierung der betroffenen Person nur die Daten nach § 2 Absatz 4 sowie die meldestellenbezogene Referenznummer und die Transaktionsnummer verwenden.
(1) Eine Verwendung des Schlüssels zur Entschlüsselung des Identitäts-Chiffrats ist nur zulässig
(2) Zur Klärung von DCO-Fällen darf die Datenannahmestelle mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde Kontakt aufnehmen. Auf Verlangen erteilt die untere Gesundheitsbehörde dem Landeskrebsregister die erforderlichen Auskünfte.
(3) Werden Daten entschlüsselt, sind die hierbei gewonnenen Klartextdaten unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr für den Zweck, der Anlass für die Entschlüsselung war, benötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie so aufbewahrt werden, dass auf sie nur unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage Zugriff erlangt werden kann. Auf dauerhafte Speichermedien außerhalb des Landeskrebsregisters dürfen die Daten nicht unbefugt gelangen.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unbefugte Kenntnis von den verwendeten Schlüsseln haben, sind unverzüglich neue Schlüssel zu erzeugen und zu verwenden. Die im Landeskrebsregister bereits gespeicherten Daten sind unter Verwendung des neuen Schlüssels unverzüglich so überzuverschlüsseln, dass zur Entschlüsselung der alte und zusätzlich der neue Schlüssel benötigt werden. Eine Rückführung auf Klartextdaten darf im Zuge der Überverschlüsselung nicht erfolgen.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für frühere Versionen der Schlüssel, die bei der Verschlüsselung nicht mehr zum Einsatz kommen, insbesondere für die Schlüssel, die aufgrund des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV.NRW. S. 624) geändert worden ist, erzeugt wurden. Eine Umverschlüsselung kommt in Betracht, wenn die Datensicherheit nach § 9 nicht mehr gewährleistet ist oder das Verschlüsselungsverfahren nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Das Verfahren ist mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abzustimmen.
(1) Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht auf einen Synonym- oder Homonymfehler, kann die Datenannahmestelle, sofern der Verdacht auf andere Weise nicht ausgeräumt werden kann, auf Ersuchen der Landesauswertungsstelle die zu den betroffenen Registernummern gehörenden Identitäts-Chiffrate entschlüsseln. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn in mehreren Datensätzen identische Daten gespeichert sind und die sonstigen in ihnen gespeicherten medizinischen Daten solche Ähnlichkeiten aufweisen, dass nach den Erfahrungen der Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentität besteht. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 liegen auch dann vor, wenn in einem Datensatz andersartige, verschiedene Daten gespeichert sind und die sonstigen in ihnen gespeicherten Daten solche Unterschiede aufweisen, dass nach den Erfahrungen der Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Personenmehrheit besteht.
(2) Soweit eine eindeutige Feststellung auf anderem Wege nicht möglich ist, sind die meldenden Personen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, der Datenannahmestelle die von der Landesauswertungsstelle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Dabei dürfen zur Identifizierung der betroffenen Person nur die Daten nach § 2 Absatz 4 sowie die meldestellenbezogene Referenznummer und die Transaktionsnummer verwendet werden.
(3) Lässt sich mit Hilfe der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren der Doppelverdachtsfall nicht klären, ist die Datenannahmestelle nach Aufforderung durch die Landesauswertungsstelle berechtigt, bei der zuständigen Meldebehörde Melderegisterauskünfte anzufordern und anzunehmen.
Abschnitt 3
Meldeverfahren
§ 12 Meldepflichtige Personen 23
(1) Meldepflichtig sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(2) Meldepflichtige Personen, die Krebserkrankungen ärztlich behandeln, sind verpflichtet, zu jedem Krebserkrankungsfall die Identitätsdaten, die meldungsbezogenen Daten sowie die medizinischen Daten und sterbefallbezogene Daten, soweit bekannt, aufzuzeichnen und zusammen mit den Angaben nach Absatz 5 zu melden.
(3) Ist die Untersuchung oder ärztliche Behandlung in einer ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, einem Medizinischen Versorgungszentrum, von einer angestellten Ärztin oder einem angestellten Arzt, in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer ähnlichen Einrichtung erfolgt, treffen die Pflichten des Absatzes 2 die Person, die kraft Gesetzes oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder eines ähnlichen Vertrages allein oder gemeinsam mit anderen zur Vertretung des Trägers der Einrichtung berechtigt ist, beim Medizinischen Versorgungszentrum die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter (ärztliche Leitung) und beim angestellten Arzt den anstellenden Arzt oder die anstellende Ärztin beziehungsweise die anstellende Berufsausübungsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn der Träger seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. Die nach Satz 1 meldepflichtige Person muss alle in der Einrichtung erhobenen Daten melden, auch wenn in der Einrichtung unterschiedliche Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte die Untersuchung oder Behandlung ausgeführt und hierbei unterschiedliche Daten erhoben haben.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Behandlungsvertrag mit einzelnen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten geschlossen worden ist. Sind nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Personen zur Meldung verpflichtet, so besteht, sobald eine Person die Meldepflicht hinsichtlich eines meldepflichtigen Sachverhaltes erfüllt hat, für die übrigen dazu keine Meldepflicht mehr. Durch geeignete innerbetriebliche Organisation in der Einrichtung gemäß Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass doppelte Meldungen möglichst ausgeschlossen sind.
(5) Melderbezogene Daten sind Name, Anschrift, Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer, Telefonnummer, Identifizierungsnummer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Bankverbindung der meldepflichtigen Person, in deren Namen die Meldung abgegeben wird. Ist eine natürliche Person im Sinne des Absatz 1 oder 4 Satz 1 meldepflichtig, sind dies auch Vorname, akademischer Grad, Fachrichtung und bei einer Ärztin oder einem Arzt die bundeseinheitliche Arztnummer, bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt gegebenenfalls die Abrechnungsnummer, soweit sie die Zuordnung zu einer meldepflichtigen Person ermöglicht.
(6) Meldepflichtige Personen können über die Datenannahmestelle beantragen, dass ihnen Verlaufsdatensätze zu von ihnen behandelten Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Antrag kann gestellt werden, sobald eine Meldung der meldepflichtigen Person zur behandelten Person beim Landeskrebsregister vorliegt. Im Antrag der meldepflichtigen Person ist die meldestellenbezogene Referenznummer gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 3 anzugeben. Eine Übermittlung von Verlaufsdatensätzen unterbleibt, wenn die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 13 Gebrauch gemacht haben. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf.
§ 13 Informationsrecht, Widerspruchsrecht 23
(1) Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient kann der dauerhaften Speicherung ihres oder seines Identitäts-Chiffrats im Landeskrebsregister jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit durch die betroffene Person zurückgenommen werden. Die Rechte nach § 19 Absatz 1 bleiben von einem Widerspruch unberührt.
(2) Die meldepflichtige Person im Sinne des § 12 ist verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten umfassend und in verständlicher Form vor der Abgabe der Meldung über die Meldung, die ihnen zustehenden Rechte gemäß Absatz 1 und insbesondere über die Rechte der meldepflichtigen Personen gemäß § 12 Absatz 6 zu informieren. Die meldepflichtige Person hat darüber zu informieren, dass die Betroffenen der Verarbeitung der nach § 2 Absatz 16 verschlüsselten Daten nicht widersprechen können, sondern lediglich der Speicherung des Identitäts-Chiffrats gemäß § 2 Absatz 14, das die Rückführung auf ihre Identitätsdaten ermöglicht. Kann die Meldefrist gemäß § 15 Absatz 1 bei Durchführung der Information vor Meldung nicht gewahrt werden, ist die meldepflichtige Person verpflichtet, diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Satz 1 und 2 gelten für diese nachgeholte Information entsprechend. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 können ausschließlich auf entsprechend qualifiziertes nichtärztliches Personal übertragen werden.
(3) Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient soll auch im Fall der Betreuung selbst informiert werden, soweit sie oder er aufgrund des Entwicklungsstandes und der Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterungen aufzunehmen.
(4) Für die Information der betroffenen Patientinnen und Patienten erstellt das Landeskrebsregister ein Merkblatt über den Zweck der Krebsregistrierung und die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeiten der Auswertung, das den betroffenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Information nach Absatz 2 und 3 von der meldepflichtigen Person auszuhändigen ist, sofern nicht früher bereits erfolgt. Auf Wunsch der betroffenen Patientinnen und Patienten ist dabei auch ein Ausdruck der zu übermittelnden Daten auszuhändigen. Die Aushändigung des Merkblattes ersetzt die Information der Betroffenen nach Absatz 2 und 3 nicht. Das Merkblatt soll barrierefrei und in mehreren Sprachen zugänglich sein.
(5) Die Information und Aushändigung des Merkblatts dürfen nur dann unterbleiben, wenn und solange die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Kenntnis der Krebserkrankung dem Wohl der betroffenen Person zuwiderlaufen würde und die Gefahr besteht, dass dieser dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen.
§ 14 Meldepflichtige Ereignisse 23
(1) Zu melden sind
1. eine neue gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung,
2. der Beginn und die Beendigung einer Tumortherapie- oder palliativen Therapie, die Beendigung einer palliativen Therapie jedoch nur dann, wenn sie nicht zeitgleich mit dem Tode erfolgt,
3. eine Veränderung des Erkrankungsstatus, insbesondere das Auftreten von Metastasen oder Rezidiven,
4. eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung, wenn die Durchführung der Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war und
5. der Tod der betroffenen Person, einschließlich der Todesursachen, auch wenn die Krebserkrankung nicht die Todesursache ist.
Für nichtmelanotische Hautkrebsarten mit günstiger Prognose gilt Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht.
(2) Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn
§ 15 Erfüllung der Meldepflicht 19 23
(1) Die Meldepflicht kann nur durch elektronische Übermittlung der Daten an die Datenannahmestelle mittels eines vom Landeskrebsregister unentgeltlich zur Verfügung gestellten Programms oder anderer vom Landeskrebsregister anerkannter Softwaremodule erfüllt werden. Die Meldung muss bei der Datenannahmestelle innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtigen Person der meldepflichtige Sachverhalt bekannt geworden ist, eingehen. Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang sind die Meldungen vom Landeskrebsregister zu erfassen, zu bearbeiten und zu validieren. Alle Meldungen müssen die Identitätsdaten sowie melder- und meldungsbezogenen Daten enthalten, darüber hinaus Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 medizinische Daten, Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sterbefallbezogene Daten. Die Meldepflicht ist erfüllt, sobald die meldepflichtige Person eine vollständige Meldung übermittelt hat. Vollständig ist eine Meldung, die alle Daten einer Patientin oder eines Patienten nach § 2 Absatz 4 bis 8 enthält, die gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und ihn ergänzender Module flächendeckend und möglichst vollzählig zu erheben sind und der meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen.
(2) Ist eine Meldung hinsichtlich der Daten nach § 2 Absatz 4 und 7 und § 12 Absatz 5 unvollständig oder unklar, kann die Datenannahmestelle aus eigener Initiative oder nach Aufforderung durch die Landesauswertungsstelle bei Unvollständigkeit oder Unklarheit hinsichtlich der Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 die meldepflichtige Person zu Berichtigung oder Klarstellung auffordern und dafür die Daten nach § 2 Absatz 4 sowie die meldestellenbezogene Referenznummer und Transaktionsnummer verwenden.
(3) Stammt die Meldung von einer Person, die keinen unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, und erhält das Landeskrebsregister von der Person, die unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, innerhalb von acht Wochen keine Meldung, darf sie sie zur Abgabe einer Meldung auffordern, wenn sie nach § 12 meldepflichtig ist. Zur Identifizierung der betroffenen Person dürfen in der Aufforderung neben medizinischen Daten nur das Geschlecht der betroffenen Person, Monat und Jahr ihrer Geburt sowie Monat und Jahr der Tumordiagnose verwendet werden. Ist eine Meldung unvollständig oder unklar, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Datenannahmestelle die Person, welche die Meldung abgegeben hat, zur Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung auffordert und dass zur Identifizierung der betroffenen Person auch die meldestellenbezogene Referenznummer sowie die Transaktionsnummer verwendet werden dürfen.
(4) Wird von der behandelnden Person die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch eine andere Person gemäß § 12 Absatz 1 im Wege einer Überweisung veranlasst, sind, sofern die Ausführung des Überweisungsauftrags eine eigene Meldepflicht nach § 12 Absatz 2 zur Folge haben kann, der den Überweisungsauftrag ausführenden Person die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 7 Nummer 5 und 6 mitzuteilen.
Abschnitt 4
Datenaustausch mit anderen Stellen
§ 16 Krebsfrüherkennungsprogramme 19 23
(1) Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Richtlinien für die Einladung zu Früherkennungsuntersuchungen bestimmte zuständige Stelle ist berechtigt, die zum Zwecke der Einladung benötigten personenbezogenen Daten von den Personen, die aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung haben, bei den Meldebehörden zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV.NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verordnung bleibt unberührt. Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
(2) Für jede Person, die an einer Früherkennungsuntersuchung im Rahmen eines organisierten Programmes im Sinne des § 25a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen hat, werden der Datenannahmestelle von der durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 25a Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 92 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Stelle und, soweit und solange noch keine solchen Stellen bestimmt sind, von den Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe die in den Richtlinien vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungsdaten zur systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme übermittelt. Dieser Übermittlung kann nicht widersprochen werden.
(3) Die Landesauswertungsstelle führt nach Beendigung des Ablaufes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 14 und nachdem sie die umgewandelten Kontrollnummern von der Kontrollnummernstelle nach § 3 Absatz 4 erhalten hat, einen pseudonymisierten Abgleich von Daten der Früherkennungsprogramme sowie der Mortalitätsdaten und den im Landeskrebsregister gespeicherten Daten durch, um zu prüfen, ob Intervallkarzinome aufgetreten sind und um die Auswirkungen der Krebsfrüherkennung auf die krebsbedingte Mortalität zu prüfen.
(4) Soweit die betroffene Person nicht schriftlich oder elektronisch gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen hat, können Daten des Landeskrebsregisters mit Daten, die nach § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, abgeglichen werden. Die Daten, die für diesen Abgleich verwendet werden, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien gemäß § 25a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Das Landeskrebsregister übermittelt die festgelegten Daten nach dem erstmaligen Übermittlungszeitpunkt nach § 25a Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und danach regelmäßig zusammen mit dem aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer abgeleiteten Pseudonym an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Sind Intervallkarzinome aufgetreten, übermittelt die Landesauswertungsstelle der Stelle, die durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für zuständig hinsichtlich der Evaluierung des Früherkennungsprogrammes bestimmt worden ist, für jedes Intervallkarzinom die in den jeweils gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Daten.
§ 17 Meldebehörden und Statistikstelle 19
(1) Zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum Mortalitätsabgleich übermitteln die Meldebehörden und der Landesbetrieb Information und Technik - Geschäftsbereich Statistik - regelmäßig zu jedem seit der letzten Übermittlung erfassten Sterbefall die sterbefallbezogenen Daten, sowie im Fall der Meldebehörden sterbefallbezogene Daten mit Ausnahme der Daten gemäß § 2 Absatz 8 Nummer 3 sowie die dazugehörigen Identitätsdaten an die Datenannahmestelle.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der Datenannahmestelle darüber hinaus regelmäßig zu allen Personen, deren Vor- oder Familienname oder Wohnadresse seit der letzten Übermittlung geändert wurde, die Identitätsdaten, sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist. Die Daten nach Satz 1 dürfen im Landeskrebsregister nur gespeichert werden, wenn zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht.
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch mit nach § 75 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, übermittelten Daten verknüpft werden, um Aussagen zu treffen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie den Zeitraum zwischen dem Augenblick, in dem eine Person einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt ist, und dem Auftreten der Krebserkrankung oder dem Eintritt des Todes (Zeit unter Risiko).
(4) Das Nähere zum Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden sowie des Datenabrufs regelt das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sowie die vom für Inneres zuständigen Ministerium aufgrund des Meldegesetzes erlassene Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18 Andere Krebsregister 19 23
(1) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, insbesondere um Aussagen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie das Auftreten von Spätfolgen, Rezidiven und Zweittumoren zu ermöglichen, übermittelt die Datenannahmestelle
sofern diese Register im Geltungsbereich des Grundgesetzes geführt werden,
Bei jeder Datenübermittlung wird zu dem übermittelten Datensatz vermerkt, an welchem Tag, in welchem Monat, in welchem Jahr und an welches andere Register eine Übermittlung erfolgt ist.
(2) Mit dem Ziel der gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt die Datenannahmestelle alle drei Jahre die Daten nach § 2 Absatz 5 sowie die dazugehörigen, dafür gebildeten Kontrollnummern aller Patientinnen und Patienten, bei denen vor Erreichen des vollendeten achtzehnten Lebensjahres erstmals Neuerkrankungen nach § 14 Absatz Nummer 1 aufgetreten sind, an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz. Die Datenannahmestelle darf von dem Kinderkrebsregister zwecks Überprüfung, zu welchen Personen Daten im Kinderkrebsregister gespeichert sind, Kontrollnummern entgegennehmen, sie auf Kryptogramme zurückführen und diese zur Umschlüsselung an die Kontrollnummernstelle weiterleiten mit dem Ziel, sie mit den im Landeskrebsregister gespeicherten Kontrollnummern in der Landesauswertungsstelle abgleichen zu können.
(3) Von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nimmt die Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 7 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, entgegen. Für die Verarbeitung der entgegengenommenen Daten gelten dieselben Bestimmungen wie für von dem Landeskrebsregister angelegte Datensätze.
Abschnitt 5
Rechte Betroffener
§ 19 Personenbezogene Auskunft 19 23
(1) Die Datenannahmestelle erteilt neben der nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 04.05.2016 S.1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) zu erteilenden Auskunft auf Antrag Auskunft darüber, welche allgemeinen technischen Bedingungen für die Verarbeitung maßgebend sind. Die Auskunftserteilung erfolgt durch Übersendung der unverschlüsselten Daten, die verständlich sind und insbesondere keine Abkürzungen enthalten. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf.
(2) Der Antrag kann nur von der betroffenen Person selbst, auch wenn sie geschäftsunfähig ist oder von der Person, die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zu ihrer Vertretung berechtigt ist oder im Todesfall der betroffenen Person von jedem nächsten Angehörigen gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das Landeskrebsregister zu stellen. In dem Auskunftsantrag sind die Angaben nach § 2 Absatz 4 Nummer 5, die derzeitigen und früheren Vor- und Familiennamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, der Geburtsort sowie die derzeitigen und früheren Anschriften der betroffenen Person anzugeben. Bestehen an der Identität der antragstellenden Person Zweifel, kann das Landeskrebsregister zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern.
(4) Die Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von Kontrollnummern auf der Basis der im Auskunftsantrag angegebenen Daten und fordert von der Landesauswertungsstelle die zu diesen Kontrollnummern gespeicherten Daten an und erteilt die Auskunft schriftlich oder in einem gängigen Format elektronisch.
§ 20 Recht auf Berichtigung 19
Stellt eine Person fest, dass die über sie gespeicherten Daten unrichtig sind, hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Berichtigung. Der Antrag auf Berichtigung ist an die meldepflichtige Person gemäß § 12 zu richten. Diese ist verpflichtet, die beantragte Berichtigung zu prüfen. Die berichtigten Daten sind von der meldepflichtigen Person an das Landeskrebsregister zu übermitteln. Die Frist des § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Übermittlung der berichtigten Daten entsprechend. Das Landeskrebsregister ersetzt die jeweils zu berichtigenden Bestandteile des Datensatzes innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.
(1) Identitäts-Chiffrate sind unverzüglich zu löschen, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist der Antrag von der betroffenen Person selbst zu stellen. Im Fall der Betreuung kann der Antrag von der Betreuerin oder dem Betreuer nur gestellt werden, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person nicht entgegensteht.
(2) § 19 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von Kontrollnummern auf der Basis der im Löschungsantrag angegebenen Daten und fordert die Landesauswertungsstelle zur Löschung des dazugehörenden Identitäts-Chiffrats auf. Sie informiert die antragstellende Person hierüber und weist sie darauf hin, dass ein neuer Löschungsantrag erforderlich ist, wenn in der Zukunft aufgrund neuer Meldungen erneut ein Identitäts-Chiffrat gebildet wird. Sind Daten bereits an ein anderes Krebsregister übermittelt worden, teilt sie der antragstellenden Person die Anschrift dieses Registers mit und weist sie darauf hin, dass eine Löschung dort gespeicherter Daten nur durch das jeweilige Register erfolgen kann und hierfür das für das jeweilige Register geltende Recht maßgeblich ist. Anschließend vernichtet die Datenannahmestelle den Löschungsantrag und die Daten, die durch den geführten Schriftwechsel entstanden sind.
(3) Die Löschung anderer Daten als des Identitäts-Chiffrats kann nicht verlangt werden.
Abschnitt 6
Datenübermittlung an Dritte
Andere Personen als die betroffene Person und im Falle ihres Todes ihre nächsten Angehörigen haben keinen Anspruch auf Überlassung von Daten, die im Landeskrebsregister gespeichert sind, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Daten können jedoch nach Maßgabe der §§ 23 und 24 zur Verfügung gestellt werden.
§ 23 Allgemeine Auskünfte, Auskünfte für Forschungsvorhaben und zur Gesundheitsberichterstattung 19 22 23
(1) Auf Antrag kann das Landeskrebsregister Dritten gespeicherte Daten für Forschungsvorhaben und zur Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung stellen. Rückschlüsse auf betroffene Personen in den übermittelten Daten müssen ausgeschlossen sein. Von Satz 2 kann nur abgewichen werden, wenn an der wissenschaftlichen Untersuchung der zu übermittelnden Daten ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen. Der Antrag ist, insbesondere zu Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung der Daten, zu begründen. Das Landeskrebsregister darf nur jene Daten zur Verfügung stellen, für die die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem berechtigten, insbesondere wissenschaftlichen Interesse der Antragstellung stehen und die auf anderem Wege nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu erlangen sind. Es darf Erkenntnisse, die aus Abgleichen von pseudonymisierten Einzelfalldaten als Teil externer Kohorten mit eigenen Daten insbesondere bei Mortalitätsevaluation resultieren, der antragstellenden Person in pseudonymisierter Form zur Verfügung stellen.
(2) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlung. Sie kann vor einer Entscheidung weitere Erklärungen und Verpflichtungen der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende Person hat sich schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Krebsregister zu verpflichten, die Daten unverzüglich nach Erreichen des dem Antrag zu Grunde liegenden Zwecks des Forschungsvorhabens zu löschen und die Löschung dem Krebsregister anzuzeigen. Eine Weitergabe der Daten durch die antragstellende Person über den genehmigten Antrag nach Absatz 1 hinaus ist nicht gestattet. Umfang der Nutzung und Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.
(3) Auf Antrag Dritter kann die Landesauswertungsstelle zur Beantwortung von Forschungsanfragen, Anfragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte eigene Auswertungen vornehmen. Rückschlüsse auf betroffene Personen müssen in den Auswertungen ausgeschlossen sein. Auswertungen dürfen die Arzneimittel, Wirkstoffe und Verfahren, mit denen die Personen, deren Daten für die Auswertung genutzt wurden, behandelt wurden, angeben.
(4) An internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen kann das Landeskrebsregister Datensätze entsprechend Absatz 1 bis 3 ohne Antrag übermitteln.
(1) Im Landeskrebsregister gespeicherte Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, insbesondere Identitätsdaten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 im Klartext, können auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Im Antrag muss von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht werden, dass
(2) Die antragstellende Person hat außerdem zu versichern, dass
(3) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlung. Die Geschäftsstelle kann vor einer Entscheidung weitere Erklärungen und Verpflichtungen der antragstellenden Person sowie Auskünfte nach Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 verlangen.
(4) Soweit dem Antrag entsprochen werden soll, übermittelt die Landesauswertungsstelle von den für das Forschungsvorhaben benötigten Datensätzen die Identitäts-Chiffrate an die Datenannahmestelle, welche sie entschlüsselt. Die betroffenen Personen, deren Identität auf diese Weise ermittelt wird, bittet die Datenannahmestelle schriftlich um Auskunft darüber, ob sie in eine Weitergabe ihrer Identitätsdaten, medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten an die antragsstellende Person einwilligen. Die Identitätsdaten und, soweit sie für das Forschungsvorhaben benötigt werden, die medizinischen und meldungsbezogenen Daten der Personen, die hierin schriftlich eingewilligt haben, übermittelt die Datenannahmestelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 9.
(5) Das Schreiben nach Absatz 4 Satz 2 enthält:
(6) Die antragstellende Person ist verpflichtet,
(7) Im Einvernehmen mit dem Fachausschuss kann das Landeskrebsregister Klartextdaten für Forschungszwecke auch dann zur Verfügung stellen, wenn die antragstellende Person diesem die ihr gegenüber erteilte Einwilligung der betroffenen Personen in eine Weitergabe ihrer Identitätsdaten, medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten in geeigneter Form elektronisch übermittelt.
(8) Das Landeskrebsregister kann die antragstellende Person nach einem Jahr und hiernach in Abständen von sechs Monaten zur Auskunft darüber auffordern, ob die Daten nach Absatz 6 Nummer 6 bereits gelöscht worden sind oder warum dies unterblieben ist. Behauptet die antragstellende Person, die Dateien seien gelöscht worden, kann das Landeskrebsregister von ihr zum Nachweis dieser Tatsache eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung. Liegen dem Landeskrebsregister Anhaltspunkte für eine Tat nach Absatz 1 Satz 1 vor, benachrichtigt es unverzüglich die zuständige Bezirksregierung. Eine Benachrichtigung durch die Datenannahmestelle darf Identitätsdaten an Krebs erkrankter Personen im Klartext enthalten, wenn ohne diese Angaben die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht möglich ist.
(1) Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf von Dritten entwickelte Kriterien oder Datensätze Bezug genommen werden, wenn diese in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht sind. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 6 werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, mit dem Justizministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium erlassen. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(3) Soweit durch Gesetz und Rechtsverordnung keine Bestimmungen getroffen sind, erlässt das Landeskrebsregister Satzungen über den Betrieb des Landeskrebsregisters und die damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über
Soweit die Satzung nach Satz 1 Nummer 2 keine abweichenden Vorschriften enthält, gilt ergänzend das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 28 Daten nach altem Recht 19
Daten, die im epidemiologischen Krebsregister aufgrund des Krebsregistergesetzes gespeichert wurden, werden behandelt wie Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert werden.
§ 29 Einschränkung von Grundrechten 19
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden das Grundrecht auf freie Wissenschaft, Forschung und Lehre ( Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz ( Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) eingeschränkt.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht 19
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krebsregistergesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 tritt, soweit hiernach auch die fahrlässige Begehung dieser Tat als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, am 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von 5 Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes, erstmals fünf Jahre nach dem in § 65c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkt, in dem das Landeskrebsregister die Förderkriterien ausnahmslos erfüllen muss.
| Technische und organisatorische Maßnahmen | Anhang . Anlage zu § 9 |
Werden personenbezogene Daten durch das Landeskrebsregister automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegebenen jeweils einschlägigen technischen Richtlinien soll Rechnung getragen werden. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 und 5 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
| ENDE | |