Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 10 vom 04.03.2022 S. 245)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Organspende" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebespende" ersetzt.
bb) Das Wort "Organentnahme" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern" ersetzt.
cc) Das Wort "Organübertragung" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeübertragung" ersetzt.
dd) Die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist," werden durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " (GV. NRW. S. 590)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" die Wörter "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
4. § 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt.
"(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in § 15 des Transplantationsgesetzes.
(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung."
5. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
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| § 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass
(2) Die Transplantationsbeauftragten beraten die Angehörigen ergebnisoffen und begleiten sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend. Sie tragen dafür Sorge, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision erhalten. Die Transplantationsbeauftragen sind gemäß § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dafür verantwortlich, dass das ärztliche und pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird. (3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig und haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind unmittelbar der Krankenhausleitung gemäß § 31 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 GV. NRW. S. 702) in der jeweils geltenden Fassung unterstellt. Die Krankenhausleitung unterstützt die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und stellt ihnen die dafür notwendigen Informationen sowie personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung. Zudem fördert sie die regelmäßige fachspezifische Fortbildung der Transplantationsbeauftragten. Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach ihrer Benennung eine curriculäre Fortbildung zum Thema Organspende nachzuweisen. Für bereits benannte Transplantationsbeauftragte beginnt die Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Die Transplantationsbeauftragten sind soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. (5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen. § 5 Auskunftserteilung Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten schriftlich oder elektronisch Auskunft zu erteilen über
| " § 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen entsprechend den Vorgaben des § 9b Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes mindestens eine Fachärztin oder einen Facharzt mit mindestens zwölf Monaten Erfahrung in der Intensivmedizin zur oder zum leitenden Transplantationsbeauftragten. Zur Unterstützung der oder des leitenden Transplantationsbeauftragten können weitere Ärztinnen und Ärzte mit Intensiverfahrung oder Pflegefachkräfte mit nach der Berufszulassung erworbener intensivmedizinischer Erfahrung bestellt werden. In diesen Fällen ist die oder der leitende ärztliche Transplantationsbeauftragte hauptverantwortlich mit Weisungsbefugnissen. Die Vertretung der oder des hauptverantwortlichen ärztlichen Transplantationsbeauftragten muss durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. (2) Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, an einer Schulung entsprechend den Inhalten des Curriculums "Transplantationsbeauftragter Arzt" der Bundesärztekammer teilzunehmen. Sofern diese bei Bestellung noch nicht absolviert worden ist, muss sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestellung begonnen werden. Bei der Schulung sind berufsbezogene Aspekte der Transplantationsbeauftragten zu berücksichtigen. Alle drei Jahre nach der erstmals absolvierten Schulung sind die zur Ausübung der Funktion benötigten Kenntnisse durch Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung zum Thema Organspende zu vertiefen. (3) Die Entnahmekrankenhäuser haben sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten ihre Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 2 im gesetzlich vorgegebenen Umfang und Zeitraum erfüllen können. (4) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können durch eine Kooperationsvereinbarung eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte oder einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten bestellen. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der oder die Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen kann. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Entnahmekrankenhäuser mehr als 30 Autominuten voneinander entfernt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn trotz vorhandener Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potenzieller Organspenderinnen und Organspender in dem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist. Hierzu ist ein Nachweis auf Basis der Daten und Auswertungen nach § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes vom Entnahmekrankenhaus zu führen. Die gemeinsame Bestellung nach Satz 1 oder die Nichtbestellung nach Satz 4 bedarf der Genehmigung der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die die Ausnahmen begründenden tatsächlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht mehr vorliegen. § 5 Informations- und Auskunftspflichten (1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren. (2) Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes. (3) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig. (4) Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten." |
§ 6 KostenDie Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220465
| ENDE |