Änderungstext

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen sowie zur Novellierung landesrechtlicher Vorschriften über den öffentlichen Gesundheitsdienst und den Arbeitsschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Juni 2025
(GV. NRW Nr. 28 vom 27.06.2025 S. 530)



Artikel 1
LfGA NRW-Errichtungsgesetz - Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, mit Sitz in Bochum errichtet.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übernimmt die Rechtsnachfolge für das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen und das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen.

(2) Die dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen übertragenen Aufgaben und die dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen im Arbeitsschutz, Strahlenschutz und Umweltschutz übertragenen Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen über.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übergeleitet.

§ 3 Fachaufgaben

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt landesweit bedeutsame Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie zentrale Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr.

(2) Im Bereich der Gesundheit ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen insbesondere die fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Es berät und unterstützt die Landesregierung und die Kreise und kreisfreien Städte unter anderem in Fragen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, insbesondere vor übertragbaren Infektionskrankheiten, sowie der Prävention und Gesundheitsförderung, auch bedarfsgerecht durch Entwicklung einheitlicher Standards. Es fördert die Stärkung des Politikfeldes Gesundheit in verschiedenen Lebenswelten auch unter bundes- und europapolitischen Aspekten. Näheres regelt das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Bereich des Arbeitsschutzes ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen das zentrale Beratungs- und Unterstützungsorgan der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Arbeitsschutzverwaltung. Es unterstützt die Arbeitsschutzverwaltung nachhaltig, fachlich und, sofern zweckmäßig, operativ. Die Unterstützungsleistungen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen erfolgen insbesondere durch:

  1. die Beratung der Arbeitsschutzverwaltung bei den Bezirksregierungen sowie des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums,
  2. die Unterstützung der Arbeitsschutzverwaltung bei den Bezirksregierungen in operativen Belangen und

die Wahrnehmung der Funktion einer zentralen Serviceeinheit für die Arbeitsschutzverwaltung.

Darüber hinaus nimmt es die Aufgaben der Zentralen Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen und der Strahlenschutzdienste des Landes Nordrhein-Westfalen wahr, insbesondere der Inkorporationsmessstelle. Als sicherheitstechnische Aufgabe nimmt es zum Schutz Dritter die aktive Marktüberwachung von online angebotenen Produkten gemäß Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wahr.

(4) Die Aufgaben zur Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen im Auftrag des für Kerntechnik zuständigen Ministeriums sowie zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Auftrag des für Umwelt zuständigen Ministeriums für den Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben unberührt.

(5) Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung weitere landesweit bedeutsame fachliche Aufgaben zuweisen. Soweit es sich um Aufgaben handelt, die bisher durch die Bezirksregierung wahrgenommen werden, können diese im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. § 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 4 Hoheitliche Aufgaben

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des Arbeitsschutzes landesweit zentrale hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags weitere landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben zuweisen. Soweit es sich um Aufgaben handelt, die bisher durch die Bezirksregierung wahrgenommen werden, können diese im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. § 5 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 Organisation

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach den §§ 3 und 4 fest. Der Organisationsplan und der Geschäftsverteilungsplan sowie wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

§ 6 Leitung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen

Die Leitung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

§ 7 Aufsicht

Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit und für Arbeitsschutz zuständigen Ministerien. Diese üben die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen worden sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort. Die Übertragung neuer Aufgaben anderer Ressorts erfolgt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Artikel 2
ÖGDG NRW - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Landesoberbehörden sind
  1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
  2. das Landeskriminalamt,
  3. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
  4. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
  5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
  6. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung,
  7. die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
  8. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und
  9. das Landesamt für Finanzen.
"(2) Landesoberbehörden sind
  1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
  2. das Landeskriminalamt,
  3. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
  4. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
  5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  6. die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter,
  7. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung,
  8. das Landesamt für Finanzen und
  9. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen."

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden sind, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird, hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse, verordnet:

In der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238) erhält die Anlage 2 die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes NRW

§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung, "4. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,"

2. Nummer 6

6. das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen,

wird aufgehoben.

3. Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.

Artikel 6
Änderung der Zuständigkeitsverordnung MAGS

Auf Grund des

  1. § 2 Absatz 3 und § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
  2. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
  3. § 18 Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 5 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist,
  4. § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,
  5. § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung MAGS vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 226), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung" durch die Angabe "Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. der Leitung und Abteilungsleitung beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,"

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, des Landeszentrums Gesundheit" durch die Angabe "Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht die Leitung dieser Einrichtung bestimmt."

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 535), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird in Nummer 1.2.1 der Anlage 1 die Angabe "Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW" durch die Angabe "Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe "Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung" gestrichen.

b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Direktorin, Direktor des Landeszentrums Gesundheit" wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe "Hochschule der Polizei" werden ein Absatz und die Angabe "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

2. In der Anlage 5 wird in der Gliederungseinheit "B 3" die Angabe "Gesundheit und Arbeit" durch die Angabe "Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415) geändert worden ist, wird verordnet:

In § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Landeszentrum Gesundheit" durch die Angabe "Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

Auf Grund des § 10a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der durch Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eingefügt worden ist, wird verordnet:

1. In § 12 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW S. 646), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird die Angabe "die Bezirksregierung" durch die Angabe "das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

2. In § 13 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen wird die Angabe "die Bezirksregierung" durch die Angabe "das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe "sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen)" gestrichen.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können nach diesem Gesetz insbesondere sein:
  1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  2. Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
  3. Diätassistentinnen und Diätassistenten,
  4. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  6. Hebammen,
  7. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  8. Logopädinnen und Logopäden,
  9. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,
  10. Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik,
  11. Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik,
  12. Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin,
  13. Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie,
  14. Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
  15. Orthoptistinnen und Orthoptisten,
  16. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  17. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie
  18. Podologinnen und Podologen."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:

Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100), die durch Verordnung vom 11. Juni 2024 (GV. NRW. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 11

11. des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

cc) Im Satzteil nach Nummer 13 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken im Rahmen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 und des § 50 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Reisegewerbe im Rahmen des § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, "b) den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken im Rahmen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 und des § 50 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Reisegewerbe im Rahmen des § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes sowie das nicht gewerbs- oder berufsmäßige Handeltreiben mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes,"

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung:

  1. des Betäubungsmittelgesetzes für die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zum Betrieb eines Drogenkonsumraums und Überwachung von Drogenkonsumräumen nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes sowie für die Erteilung der Erlaubnis und Überwachung nach § 10b des Betäubungsmittelgesetzes,
  2. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) für die Erteilung der Erlaubnis und Überwachung nach § 5a Absatz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung,
  3. für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 2 und § 36 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes und
  4. des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Komma nach der Angabe "Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes" gestrichen und die Angabe "und" angefügt.

bb) Nummer 7

7. § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und

wird aufgehoben.

cc) Die Nummer 8 wird die Nummer 7.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium. "(2) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und die Bezirksregierung Düsseldorf für die Aufgaben nach § 1 Absatz 4. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Im Falle der in § 79 Absatz 5 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Voraussetzungen kann das für Gesundheit zuständige Ministerium abweichend von den Regelungen des § 1 Absatz 1 und 2 Gestattungen im Sinne von § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes selbst erlassen."

Artikel 13
Änderung der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

Auf Grund des § 32a des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), der zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) neu gefasst worden ist, und des § 25 Absatz 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), wird verordnet:

Die U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO vom 10. September 2008 (GV. NRW. S. 609), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "Landeszentrum Gesundheit" durch die Angabe "Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " bei der U 5 sechs Wochen nach Erinnerung -" gestrichen.

Artikel 14
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 10, § 32 Satz 2, § 35 Absatz 3 Satz 3, § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 28b Absatz 1 Satz 10 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 32 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 35 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst und § 54 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), wird verordnet:

§ 1 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1136), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430)" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530)" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe "Landeszentrum Gesundheit" durch die Angabe "Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

Artikel 15
Aufhebung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes

Das Gesundheitsdatenschutzgesetz vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der VO-Begutachtung

Auf Grund des § 24 Absatz 5 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84) wird verordnet:

Die VO-Begutachtung vom 17. Februar 2006 (GV. NRW. S. 96) wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Datenschutz".

2. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S.430) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. " § 3 Absatz 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

3. In § 6 Satz 2 wird die Angabe " §§ 3 und 23 ÖGDG in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

4. § 16 Absatz 2 Satz 3

§ 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

5. Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen."

6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Datenschutz

(1) Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Personenbezogene Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, soweit

  1. die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift es erlaubt,
  3. die betroffene Person für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat oder
  4. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten nicht anders abgewendet werden kann und die betroffene Person außerstande ist, eine Einwilligung zu erteilen.

Im Vorfeld der Einwilligung ist die betroffene Person in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären. Sie ist darauf hinzuweisen, dass ihr wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen.

(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Die Übermittlung soll in anonymisierter oder pseudonymisierter Form erfolgen.

(4) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben die Personen und Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(5) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S.2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) bleiben unberührt."

Artikel 18
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 14 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung kann eine Stellungnahme dazu abgeben. "Die kommunale Gesundheitskonferenz nach § 22 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung kann eine Stellungnahme dazu abgeben."

Artikel 19
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird, hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse, verordnet:

In der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 48) geändert worden ist, erhalten die Anlagen 1 und 2 die aus den Anhängen 2 und 3 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

Artikel 20
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.07.2025) in Kraft.

( 2) Artikel 13 tritt am zweiten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Anhang 1
(zu Artikel 4)

Alt:

.

Besondere Zuständigkeitsbestimmungen Anlage 2

Nummer 1 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

Paragraph Absatz Satz / Nummer / Alternative

Bemerkungen

zuständige Behörde / Stelle
4a 3 Satz 2 das für Kerntechnik zuständige Ministerium
7 1, 3
5 Satz 1
7a 1
9 1
12b
19 Aufsicht über Anlagen im Sinne des § 7 AtG; die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 AtG; den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 AtG erteilte Genehmigung nach § 10a Absatz 2 AtG auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG erstreckt; die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung; die Einhaltung der Vorschriften des StrlSchG und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), diese im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG stehen das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen er- folgt die Bezirksregierung Arnsberg
Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Wasserstraßen und in Häfen in Nordrhein-Westfalen.

Polizeiliche Begleitung von Transporten bestrahlter Brennelemente auf öffentlichen Verkehrswegen einschließlich Wasserstraßen in Nordrhein-Westfalen:

Über die Notwendigkeit einer Polizeibegleitung wird durch die Kommission "Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen" entschieden. Dies kann in den entsprechenden Verfahren nach § 4 AtG in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde oder nach Genehmigungserteilung, z.B. im Rahmen sog. Koordinierungsgespräche, erfolgen. Die Zuständigkeit für die polizeiliche Begleitung liegt bei den Kreispolizeibehörden.

das für Kerntechnik zuständige Ministerium
46 soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Absatz 3 AtG zuständig ist das für Kerntechnik zuständige Ministerium

Nummer 2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes

Nummer 2.1 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 2.2 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht über Tätigkeiten nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

Paragraph Absatz Satz /
Nummer / Alternative

Bemerkungen

zuständige Behörde / Stelle
7 1 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
12 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Nummer 3
Nummer 4 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von Früherkennungsuntersuchung, sowie für die jeweils anfallenden Verwaltungsaufgaben das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
2
13 5 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
7
28 2
69 2
70 4, 5
71 2
75
77
78 1, 3
79 4
80 4 in Verbindung mit § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, § 101, § 102 StrlSchV im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG
84 4 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
92-120 die Ressorts/Ministerien in ihren Geschäftsbereichen
121 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
122 1, 3 das Arbeitsschutz zuständige Ministerium
Unterstützung des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums bei der Beteiligung am Radonmaßnahmenplan das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
4 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
im Zusammenhang mit Bauen das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
123 3 das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
125 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
1 im Zusammenhang mit Umweltmedizin und den mit Radon verbundenen Gesundheitsrisiken das für Umwelt zuständige Ministerium
2 im Zusammenhang mit Bauen das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
134 3 das Deutsche Institut für Bautechnik
135 2
3 Nummer 1, 2
162 1, 2 für den Regierungsbezirk Arnsberg die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
für den Regierungsbezirk Detmold das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
für den Regierungsbezirk Köln das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für den Regierungsbezirk Münster das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
162 die Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der amtlichen Messstellen die Kreisordnungsbehörden
165 für den Regierungsbezirk Arnsberg die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
für den Regierungsbezirk Detmold das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
für den Regierungsbezirk Köln das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für den Regierungsbezirk Münster das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
auf Veranlassung der amtlichen Messstellen die Kreisordnungsbehörden
167 3, 4 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
168 1
169 1 Nummer 1 und 3 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
172 das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
177 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
178 Aufsicht über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach dem StrlSchG oder der StrlSchV wahrnehmen; die bestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Stellen; die nach § 169 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 4 StrlSchG bestimmten Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
Aufsicht über die Veranstalter von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchG in Verbindung mit § 51 StrlSchV; die nach § 175 Absatz 1 StrlSchV ermächtigten Ärzte; die nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Absatz 1 und 2 StrlSchV und § 178 StrlSchV bestimmten Sachverständigen; die nach § 47 Absatz 5 StrlSchV festgelegte Ausbildung das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Fachaufsicht über die amtlichen Messstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 162 StrlSchG das für Umwelt zuständige Ministerium
Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf öffentlichen Verkehrswegen in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden
Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf Wasserstraßen und in Häfen im Verkehrsgeschehen in Nordrhein- Westfalen das Polizeipräsidium Duisburg
179 2 Anordnung von Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zuständig sind das für Kerntechnik zuständige Ministerium
die Bezirksregierung Arnsberg
das Polizeipräsidium Duisburg
die Kreispolizeibehörden
das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
das für Inneres zuständige
Ministerium
das für Umwelt zuständige Ministerium
das für Bau zuständige Ministerium
das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium
das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
das Deutsche Institut für Bautechnik
die Kreisordnungsbehörden
die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
182 4 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium

Nummer 4 Verordnungen auf Grund des Strahlenschutzgesetzes

Nummer 4.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Paragraph Absatz Satz /
Nummer/
Alternative

Bemerkungen

zuständige Behörde / Stelle

29 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
33-42 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
39 1, 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
47 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
4 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
5 das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
48 1 Satz 2 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
2 Satz 3
49 2 Satz 1 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
Satz 2 das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
50 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
51 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
63 6 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
66 1 Nummer 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
79 5 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
80
85
86
102
103
108
109
110
125 1 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
128 1 soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung ergibt das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
157 2 Nummer 2 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
5 Satz 2
167 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden
168 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden
170 im Zusammenhang mit dem betrieblichen Strahlenschutz das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
als zuständige oberste Landesbehörde für Tätigkeiten unter der Bergaufsicht das für Bergbau zuständige Ministerium
175 1 das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
178 Satz 1
183 1 Nummer 7
183 2

Nummer 4.2 Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) in der jeweils geltenden Fassung Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 5 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74; 2004 II S. 789) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Neu:

Besondere Zuständigkeitsbestimmungen Anlage 2

Nummer 1 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung


Paragraph Absatz Satz / Nummer / Alternative Bemerkungen zuständige Behörde / Stelle
4a 3 Satz 2 das für Kerntechnik zuständige Ministerium
7 1, 3
5 Satz 1
7a 1
9 1
12b
19 Aufsicht über Anlagen im Sinne des § 7 AtG; die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 AtG; den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 AtG erteilte Genehmigung nach § 10a Absatz 2 AtG auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG erstreckt; die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung; die Einhaltung der Vorschriften des StrlSchG und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), diese im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG stehen das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt die Bezirksregierung Arnsberg
Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Wasserstraßen und in Häfen in Nordrhein-Westfalen.

Polizeiliche Begleitung von Transporten bestrahlter Brennelemente auf öffentlichen Verkehrswegen einschließlich Wasserstraßen in Nordrhein-Westfalen:

Über die Notwendigkeit einer Polizeibegleitung wird durch die Kommission "Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen" entschieden. Dies kann in den entsprechenden Verfahren nach § 4 AtG in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde oder nach Genehmigungserteilung, z.B. im Rahmen sog. Koordinierungsgespräche, erfolgen. Die Zuständigkeit für die polizeiliche Begleitung liegt bei den Kreispolizeibehörden.

das für Kerntechnik zuständige Ministerium
46 soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Absatz 3 AtG zuständig ist das für Kerntechnik zuständige Ministerium

Nummer 2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes

Nummer 2.1 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 2.2 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht über Tätigkeiten nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung


Paragraph Absatz Satz / Nummer / Alternative Bemerkungen zuständige Behörde / Stelle
7 1 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
12 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Nummer 3
2 Nummer 4 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von Früherkennungsuntersuchung, sowie für die jeweils anfallenden Verwaltungsaufgaben das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
13 5 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
7
28 2
69 2
70 4 5
71 2
75
77
78 1, 3
79 4
80 4 in Verbindung mit § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, § 101, § 102 StrlSchV im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG
84 4 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
92-120 die Ressorts/Ministerien in ihren Geschäftsbereichen
121 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
122 1, 3 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
Unterstützung des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums bei der Beteiligung am Radonmaßnahmenplan das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
4 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
im Zusammenhang mit Bauen das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
123 3 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
125 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
1 im Zusammenhang mit Umweltmedizin und den mit Radon verbundenen Gesundheitsrisiken das für Umwelt zuständige Ministerium
2 im Zusammenhang mit Bauen das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
134 3
135 2 das Deutsche Institut für Bautechnik
3 Nummer 1, 2
162 1, 2 für den Regierungsbezirk Arnsberg die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
für den Regierungsbezirk Detmold das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
für den Regierungsbezirk Köln das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für den Regierungsbezirk Münster das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
162 die Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der amtlichen Messstellen die Kreisordnungsbehörden
165 für den Regierungsbezirk Arnsberg die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
für den Regierungsbezirk Detmold das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
für den Regierungsbezirk Köln das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für den Regierungsbezirk Münster das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
auf Veranlassung der amtlichen Messstellen die Kreisordnungsbehörden
167 3, 4 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
168 1
169 1 Nummer 1 und 3 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
172 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
177 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
178 Aufsicht über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach dem StrlSchG oder der StrlSchV wahrnehmen; die bestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Stellen; die nach § 169 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 4 StrlSchG bestimmten Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
Aufsicht über die Veranstalter von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchG in Verbindung mit § 51 StrlSchV; die nach § 175 Absatz 1 StrlSchV ermächtigten Ärzte; die nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Absatz 1 und 2 StrlSchV und § 178 StrlSchV bestimmten Sachverständigen; die nach § 47 Absatz 5 StrlSchV festgelegte Ausbildung das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
Fachaufsicht über die amtlichen Messstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 162 StrlSchG das für Umwelt zuständige Ministerium
Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf öffentlichen Verkehrswegen in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden
Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf Wasserstraßen und in Häfen im Verkehrsgeschehen in Nordrhein-Westfalen das Polizeipräsidium Duisburg
179 2 Anordnung von Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zuständig sind das für Kerntechnik zuständige Ministerium
die Bezirksregierung Arnsberg
das Polizeipräsidium Duisburg
die Kreispolizeibehörden
das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
das für Inneres zuständige Ministerium
das für Umwelt zuständige Ministerium
das für Bau zuständige Ministerium
das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium
das Deutsche Institut für Bautechnik
die Kreisordnungsbehörden
die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
182 4 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium

Nummer 4 Verordnungen auf Grund des Strahlenschutzgesetzes

Nummer 4.1 Strahlenschutzverordnung (StrISchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Paragraph Absatz Satz / Nummer / Alternative Bemerkungen zuständige Behörde / Stelle
29 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
33-42 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
39 1, 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
47 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
4 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
5 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
48 1 Satz 2 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
2 Satz 3
49 2 Satz 1 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
Satz 2 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
50 1 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
51 1 soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
51 2 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
63 6 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
66 1 Nummer 2 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
79 5 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
80
85
86
102
103
108
109
110
125 1 das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
128 1 soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung ergibt das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
157 2 Nummer 2 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
5 Satz 2
167 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden
168 im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden
170 im Zusammenhang mit dem betrieblichen Strahlenschutz das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium
im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG das für Kerntechnik zuständige Ministerium
als zuständige oberste Landesbehörde für Tätigkeiten unter der Bergauf- sicht das für Bergbau zuständige Ministerium
175 1 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
178 Satz 1
183 1
183 2, 4 Nummer 7

Nummer 4.2 Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) in der jeweils geltenden Fassung Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 5 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74; 2004 II S. 789) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Anhang 2
(zu Artikel 19)


Verzeichnis der Rechtsvorschriften Anlage 1
(zu § 1)

Alt:

1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht

1.1 Arbeitsschutzgesetz

1.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes

1.2.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

1.2.2 Baustellenverordnung

1.2.3 Biostoffverordnung

1.2.4 Betriebssicherheitsverordnung

1.2.5 Arbeitsstättenverordnung

1.2.6 Druckluftverordnung

1.2.7 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

1.2.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

1.2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

1.2.10 Lastenhandhabungsverordnung

1.2.11 PSA-Benutzungsverordnung

1.3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

2 Gewerbeordnung (§ 139b)

3 Produktsicherheit

3.1 Produktsicherheitsgesetz; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

3.2 Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes

3.2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel

3.2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

3.2.3 Verordnung über einfache Druckbehälter

3.2.4 Maschinenverordnung

3.2.5 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

3.2.6 Explosionsschutzprodukteverordnung

3.2.7 Aufzugsverordnung

3.2.8 Aerosolpackungsverordnung

3.2.9 Druckgeräteverordnung

3.2.10 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)

3.3 Verordnungen der Europäischen Union

3.3.1 Verordnung (EU) 2016/425 (Gasgeräte-VO)

3.3.2 Verordnung (EU) 2016/426 (PSA-VO)

3.4 Gasgerätedurchführungsgesetz

3.5 PSA-Durchführungsgesetz

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW

4.2.4 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung

4.2.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung

4.3 Fahrpersonalgesetz

4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung

4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern

4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.3 Mutterschutzgesetz

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 Absatz 1)

5.6 Pflegezeitgesetz (§ 5 Absatz 2)

5.7 Familienpflegezeitgesetz (§ 2 Absatz 3)

5.8 Heimarbeitsgesetz

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes

6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz

7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

8 Aufgehoben

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz

9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

9.2.5 Chemikalien-Sanktionsverordnung

9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

9.2.7 Aufgehoben

9.2.8 Biozidrechts-Durchführungsverordnung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EG-Ozonschicht-VO)

9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-VO)

9.3.3 Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe(POP-VO) mit Ausnahme der abfallwirtschaftlichen Regelungen des Artikels 7

9.3.4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EG-F-Gase-VO) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)

9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission

9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO)

9.5 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

9.5.1 Phosphathöchstmengenverordnung

10 Gefahrgutbeförderungsrecht

10.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, bezogen auf

10.2 Verordnungen auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

10.2.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

11 Marktüberwachungsrecht

11.1 Marktüberwachungsgesetz, bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Ziffern 3, 7, 9 und 10

11.2 Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Ziffern 3, 7, 9 und 10.

Neu:

1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht

1.1 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), in der jeweils geltenden Fassung

1.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes

1.2.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.2 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.3 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.5 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.7 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.10 Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.11 PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), in der jeweils geltenden Fassung

1.3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung

2 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), in der jeweils geltenden Fassung (§ 139b)

3 Produktsicherheit

3.1 Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), in der jeweils geltenden Fassung; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

3.2 Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes

3.2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.2 Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.3 Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.4 Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.5 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.6 Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.7 Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung 3.2.8 Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.9 Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.10 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), in der jeweils geltenden Fassung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)

3.2.11 Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 6), in der jeweils geltenden Fassung

3.3 Verordnungen der Europäischen Union

3.3.1 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51-98)

3.3.2 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99-147),

3.3.3 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1-51)

3.3.4 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. 165 vom 29.06.2023 S. 1-101)

3.4 Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), in der jeweils geltenden Fassung

3.5 PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), in der jeweils geltenden Fassung

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der jeweils geltenden Fassung

4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung 4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.3 Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NW. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.4 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228), in der jeweils geltenden Fassung 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), in der jeweils geltenden Fassung

4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), in der jeweils geltenden Fassung

4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), in der jeweils geltenden Fassung

4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957), in der jeweils geltenden Fassung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung

5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221),in der jeweils geltenden Fassung

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung

5.3 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung (§ 18 Absatz 1)

5.6 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in der jeweils geltenden Fassung (§ 5 Absatz 2)

5.7 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Absatz 3)

5.8 Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), in der jeweils geltenden Fassung (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), in der jeweils geltenden Fassung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben) 6.4 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), in der jeweils geltenden Fassung (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen auf Grund des Seearbeitsgesetzes

6.5.1 Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), in der jeweils geltenden Fassung

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), in der jeweils geltenden Fassung

7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), in der jeweils geltenden Fassung

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), in der jeweils geltenden Fassung

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), in der jeweils geltenden Fassung

8 - Unbesetzt

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), in der jeweils geltenden Fassung

9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.5 Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.7 Aufgehoben

9.2.8 Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706), in der jeweils geltenden Fassung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)

9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60-106)

9.3.3 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45-77) mit Ausnahme der abfallwirtschaftlichen Regelungen des Artikels 7

9.3.4 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1-851)

9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1-1355) 9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1-123)

9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBI. I S. 2538), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1-35)

9.5 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

9.5.1 Phosphathöchstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664), in der jeweils geltenden Fassung

10 Gefahrgutbeförderungsrecht

10.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf

  1. die Aufgaben der Bezirksregierungen zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die in § 43 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und den §§ 54 und 55 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, sowie
  2. die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten

10.2 Verordnungen auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

10.2.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung

11 Marktüberwachungsrecht

11.1 Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Nummern 3, 7, 9 und 10 11.2 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1-44), bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Nummern 3, 7, 9 und 10.

Anhang 3
(zu Artikel 19)

Alt:

.

Besondere Zuständigkeitsbestimmungen Anlage 2

Nummer 1.1 Arbeitsschutzgesetz vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Übermittlung der Daten nach § 21 Abs. 3a ArbSchG n. F.

Nummer 1.2.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:

Nummer 1.2.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung

Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, für folgende Aufgaben zuständig:

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2.

Nummer 1.2.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:

Anzeigen nach § 3 Absatz 1 sind an das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen zu richten.

Nummer 1.3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig: - die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 19 Absatz 1 und 2 sowie die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
  2. Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind: - die Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5

Nummer 3.1 Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 4.2.4 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung

Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal zuständig sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14, solange es die Verfahren nicht abgegeben hat.

Nummer 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. abgegeben haben.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. abgegeben haben.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 23 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.

Nummer 5.2.1 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Für die Auszahlung nach § 2 zuständig sind:

Nummer 5.8 Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Bergbau zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden von dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 sowie die Erteilung von Gestattungen nach § 18 wird von dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Nummer 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
  2. In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nummer 7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.

Nummer 7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 8 - Aufgehoben

Nummer 9.1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absatz 1 und 2, 3 und 4 und 6 zuständig:

Nummer 9.2.1 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5) betroffen ist

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von anderweitigen Aus- oder Weiterbildungen als gleichwertig nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 zuständig.
  4. Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 (Asbest) sowie § 15c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 (Biozide) zuständig.

Nummer 9.2.4 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgabe zuständig:

Nummer 9.2.8 Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.

Nummer 9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 22 Absatz 1.

Nummer 9.3.3 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 45-77) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung
      • der Bestimmungen über die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
      • der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung eines als gefährlich eingestuften Stoffes oder Gemisches gemäß Artikel 4 Absatz 4
      • der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 7
      • der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 8
      • der Bestimmungen über die rechtzeitige Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts gemäß Artikel 30
      • der Meldepflicht nach Artikel 45 (auch in Verbindung mit § 16e des Chemikaliengesetzes)
      • der Bestimmungen über die Werbung gemäß Artikel 48
      • der Pflicht zur Sammlung und Aufbewahrung von Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder Absatz 2
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 65 Absatz 3.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung
      • der Pflicht nach Artikel 17 Absatz 1, nur zugelassene Biozidprodukte auf dem Markt bereitzustellen oder zu verwenden
      • der Auflagen sowie der Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1
      • der Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 6
      • der Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflicht nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2
      • der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen einer behandelten Ware nach Artikel 58 Absatz 2
      • der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6
      • der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 58 Absatz 5
      • der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten nach Artikel 69 (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7)
      • der Bestimmungen des Artikels 72 über die Werbung für Biozidprodukte (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7)
      • der Meldepflicht nach Artikel 73 (auch in Verbindung mit § 16e Chemikaliengesetz)
      • der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen von Biozidprodukten nach Artikel 95 Absatz 2
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a sowie Nummer 10a und 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:

Nummer 11.1 Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist:

Neu:


Besondere Zuständigkeitsbestimmungen Anlage 2
(zu den §§ 1 und 3)

Nummer 1.1 der Anlage 1

Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Übermittlung der Daten nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes

Nummer 1.2.1 der Anlage 1

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:

  1. die Erteilung von Ausnahmen von den Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in begründeten Einzelfällen gemäß § 7 Absatz 2 und
  2. Entscheidungen gemäß § 8 Absatz 3 zur Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Absatz 4.

Nummer 1.2.4 der Anlage 1

Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung

Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1,
  2. das Verlangen der Veranlassung einer sicherheitstechnischen Beurteilung und deren Vorlage nach § 19 Absatz 2,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 4,
  4. die Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 und
  5. die Verkürzung oder Verlängerung der Prüffristen nach § 19 Absatz 6.

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2.

Nummer 1.2.6 der Anlage 1

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 6 Satz 1,
  2. die Anordnung außerordentlicher Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1,
  3. das Treffen einer Entscheidung aufgrund von Anträgen nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
  4. die Zulassung von Ausnahmen § 12 Absatz 1 Satz 4,
  5. die Ermächtigung von Ärzten nach § 13,
  6. Zulassungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2,
  7. die Erteilung von Befähigungsscheinen auf Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und
  8. die Erteilung von Ausnahmen auf Antrag nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 2.

Anzeigen nach § 3 Absatz 1 sind an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen zu richten.

Nummer 1.3 der Anlage 1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBI. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 19 Absatz 1 und 2 sowie die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
    2. deren Beaufsichtigung nach § 21 Satz 1 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a im Hinblick auf § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 32 Absatz 1 Nummer 13 im Hinblick auf § 24 Satz 1.
  2. Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
    1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5,
    2. die Aufsicht nach § 26 Absatz 1 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Nummer 13 im Hinblick auf § 27 Absatz 4 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 und nach § 32 Absatz 1 Nummer 14.

Nummer 3.1 der Anlage 1

Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die in den Abschnitten 3 und 4 der die Befugnis erteilenden Behörde zugewiesenen Aufgaben,
  2. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 6, § 25 Absatz 3 und § 25 Absatz 8,
  3. die Erteilung der Befugnis an GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach Abschnitt 5 und
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Satz 1.

Nummer 4.2.4 der Anlage 1

Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung

Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal zuständig sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14, solange es die Verfahren nicht abgegeben hat.

Nummer 4.3 der Anlage 1

Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Durchführung der Aufsicht nach § 4 Absatz 1,
    2. der Abruf von Daten im Rahmen der Kontrolle von Fahrerkarten nach § 4b,
    3. die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach §§ 5 und 7,
    4. die Sicherstellung der Fahrerkarte nach § 5 und
    5. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Ausgabe der Fahrerkarte nach § 4a in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung,
    2. der Abruf von Daten nach § 4b,
    3. der Entzug der Fahrerkarte nach § 5 und
    4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 4.4.1 der Anlage 1

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Unternehmerbescheinigung nach § 20 Absatz 4 Satz l und
    2. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 23, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 23 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 5.1 der Anlage 1

Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.

Nummer 5.2.1 der Anlage 1

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2 und
    2. die Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3
      als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung des für Arbeit zuständigen Ministeriums. Das Weisungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Art und Weise der Digitalisierung der Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und Erhebungsbögen.
  2. Für die Auszahlung nach § 2 zuständig sind:
    1. die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe auf Grundlage von Untersuchungsberechtigungsscheinen, die im Wege eines automatisierten Verfahrens ausgegeben werden und
    2. der Kreis und die kreisfreie Stadt für Untersuchungsberechtigungsscheine, die nicht im Wege eines automatisierten Verfahrens ausgegeben werden.

Nummer 5.8 der Anlage 1

Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. den Erlass von Verfügungen nach § 14 Absatz 2 im Benehmen mit der Bezirksregierung und
  2. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.

Nummer 6.1 der Anlage 1

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahrnehmung der Aufgabe der Datenannahme nach § 20 Absatz 1a und
    2. Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach § 9 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 und 9, § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4, § 201 Absatz 2 und § 202. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
  2. Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Bergbau zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.2.1 der Anlage 1

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden von dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.3 der Anlage 1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 sowie die Erteilung von Gestattungen nach § 18 wird von dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Nummer 7.1 der Anlage 1

Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
    1. die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Absatz 1,
    2. die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
    3. die Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2,
    4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3,
    5. die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Absatz 2,
    6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 14,
    7. die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Absatz 1,
    8. das Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch in Verbindung mit § 28),
    9. die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28),
    10. die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33,
    11. die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1,
    12. die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2
    13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 und la un
    14. die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  2. In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Prüfungen der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
    2. die Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Absatz 1 und 5,
    3. die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33,
    4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1 Satz 1,
    5. die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2,
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 und la,
    7. die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  3. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28) und
    2. die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33.
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 28) und
    2. im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33 in anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen.

Nummer 7.2.1 der Anlage 1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
    2. die Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2,
    3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 7 Satz 1,
    4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 Satz 1,
    5. die Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 und
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Absatz 2,
    2. die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie die Bestimmung einer Frist nach § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 bis 4,
    3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 5 Satz 2,
    4. die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Absatz 3 bis 6 und
    5. das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4.
  3. Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nummer 7.2.2 der Anlage 1

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.

Nummer 7.2.3 der Anlage 1

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2,
  2. der Verzicht auf die Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Absatz 2 und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.

Nummer 8 - Unbesetzt

Nummer 9.1 der Anlage 1

Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 9 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an die Bezirksregierungen,
    2. die Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen nach § 16e Absatz 3 und
    3. die Mitwirkung bei Erstellung des Berichts nach § 19c Absatz 1.
  2. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur Guten Laborpraxis für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Mitteilungen der Übertragung der Aufbewahrungspflicht nach § 19a Absatz 4,
    2. Feststellungen im Einzelfall nach § 19a Absatz 5,
    3. Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1,
    4. Feststellungen nach § 19b Absatz 3,
    5. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 19b Absatz 4 und
    6. Überwachung und Befugnisse nach § 21 Absatz 1,2,3,4 und 6
  3. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
  4. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absatz 1 und 2, 3 und 4 und 6 zuständig:
    1. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen in den nachfolgend aufgeführten Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes sowie in den Verordnungen der Europäischen Union, soweit die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde zugewiesen sind,
    2. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach § 13 sowie den auf Grund des § 14 erlassenen Rechtsverordnungen,
    3. die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach § 16e und den auf Grund des § 16d erlassenen Rechtsverordnungen,
    4. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach den auf Grund des § 17 erlassenen Rechtsverordnungen,
    5. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26.

Nummer 9.2.1 der Anlage 1

Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBL! S. 94; 2018 1 S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5 der Anlage 1) betroffen ist

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 6 und 7
      - die Überwachung der Einhaltung der Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8,
    2. die Überwachung der Anforderungen zur Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9
      - die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des lnverkehrbringens nach § 8 Absatz 4 und § 10 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Durchführung der Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfzeugnisses nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5,
    2. die Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 oder in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, letzter Satzteil und
    3. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5.

Nummer 9.2.2 der Anlage 1

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben

zuständig:

  1. die Überprüfung der Einhaltung der Verbote zum Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und Nummer 4 und
  2. die Überprüfung der Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte nach § 4.

Nummer 9.2.3 der Anlage 1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBI. 1 S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 und 2, 3 und 4 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den auf Grund des § 17 Chemikaliengesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
    2. die Anordnung nach § 19 Absatz 3 dieser Verordnung und nach § 23 Absatz 1 Chemikaliengesetz sowie die Untersagung nach § 23 Absatz 1 a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für die Überprüfung der gemäß § 4 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Kennzeichnung von Biozid-Produkten zuständig.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf private Haushalte für die Überprüfung gemäß § 15a Absatz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung zuständig.
  4. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von anderweitigen Aus- oder Weiterbildungen als gleichwertig nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 zuständig.
  5. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 Absatz 4 (Asbest) sowie § 15c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 (Biozide) zuständig.

Nummer 9.2.4 der Anlage 1

Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 2
  2. die Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und
  3. die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.

Nummer 9.2.6 der Anlage 1

Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung der unternehmensbezogenen Zertifizierung nach § 6 Absatz 2.

Nummer 9.2.8 der Anlage 1

Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben

zuständig:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 3 Absatz 1 und Absatz 2 ohne Registrierung in den Verkehr zu bringen,
  2. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 6 Absatz 1 und 2 ohne Aktualisierung der Angaben in den Meldungen zu den Registriernummern in den Verkehr zu bringen,
  3. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach § 9, dass zugelassene Biozid-Produkte nicht entgegen der Zulassungsbeschränkung abgeben werden,
  4. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach § 10 Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozidprodukte,
  5. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach §§ 11und 12 bestimmte Biozidprodukte nur nach einem Abgabegespräch abzugeben,
  6. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben,
  7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz und
  8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz.

Nummer 9.3.1 der Anlage 1

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 26 Absatz 6 Satz 1.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4 der Anlage 1) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 23 Absatz 1.

Nummer 9.3.2 der Anlage 1

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 22 Absatz 1.

Nummer 9.3.3 der Anlage 1

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45; L 1791 vom 09.06.2020 S. 4; L 220 vom 09.07.2020 S. 11; L 328 vom 22.12.2022 S. 169; L 163 vom 29.06.2023 S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Information der nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 (auch in Verbindung mit Anhang I Teil A),
    2. die Entgegennahme des nationalen Durchführungsplans nach Artikel 9,
    3. der Austausch von Informationen nach Artikel 11 Absatz 1,
    4. die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 11 Absatz 2 und
    5. die Weiterleitung von Anfragen der Bundesstelle für Chemikalien zur Überwachung der Durchführung nach Artikel 13 an die Bezirksregierungen.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2,
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz la Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.5 der Anlage 1

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/211EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; L 136 vom 29.05.2007 S. 3; L 141 vom 31.05.2008 S. 22; L 36 vom 05.02.2009 S. 84) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII,
    2. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 33 Absatz 2,
    3. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz la Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.6 der Anlage 1

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 55 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung

1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.

2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Überwachung der Einhaltung,
    aa) der Bestimmungen über die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3,
    bb) der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung eines als gefährlich eingestuften Stoffes oder Gemisches gemäß Artikel 4 Absatz 4,
    cc) der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 7, dd) der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 8,
    ee) der Bestimmungen über die rechtzeitige Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts gemäß Artikel 30,
    ff) der Meldepflicht nach Artikel 45 (auch in Verbindung mit § 16e des Chemikaliengesetzes) gg) der Bestimmungen über die Werbung gemäß Artikel 48 und hh) der Pflicht zur Sammlung und Aufbewahrung von Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder Absatz 2,
  2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz la Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.7 der Anlage 1

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1; L 303 vom 20.11.2015 S. 109; L 280 vom 28.10.2017 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 65 Absatz 3
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung
      aa) der Pflicht nach Artikel 17 Absatz 1, nur zugelassene Biozidprodukte auf dem Markt bereitzustellen oder zu verwenden,
      bb) der Auflagen sowie der Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1,
      cc) der Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 6,
      dd) der Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflicht nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2,
      ee) der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen einer behandelten Ware nach Artikel 58 Absatz 2,
      ff) der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6,
      gg) der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 58 Absatz 5,
      hh) der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten nach Artikel 69 (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7),
      ii) der Bestimmungen des Artikels 72 über die Werbung für Biozidprodukte (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7),
      jj) der Meldepflicht nach Artikel 73 (auch in Verbindung mit § 16e Chemikaliengesetz) und
      kk) der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen von Biozidprodukten nach Artikel 95 Absatz 2,
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz la Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.4 der Anlage 1

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1; L 223 vom 18.08.2016 S. 62) in den jeweils geltenden Fassungen

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens nach § 3 Absatz 1 und 3, §§ 4 und 5 sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung,
    2. die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach § 8 Absatz 1 und 2,
    3. die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 1,
    4. die Anordnung nach § 14 Absatz 1 und
    5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

Nummer 11.1 der Anlage 1

Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist:
    1. neben den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden zuständige Marktüberwachungsbehörde für die Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes gemäß Nummern 3, 7 und 10 der Anlage 1 und
    2. neben den nach § 3 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgabe.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für Aufgaben in der chemikalienrechtlichen Marktüberwachung gemäß den Hinweisen zu den Nummern 9.1 bis 9.4 der Anlage 1 in dieser Anlage zuständig.

ID: 251468


ENDE