Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juli 2025
(GV. NRW Nr. 32 vom 16.07.2025 S. 633)
Das Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "im Flächennutzungsplan" durch die Angabe "in einer Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "die Bauleitplanung" durch die Angabe "eine Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind" ersetzt.
c) Nummer 17
17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;
wird aufgehoben.
d) Nummer 18 wird Nummer 17.
2. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "17" durch die Angabe "16" ersetzt.
3. In § 12 wird die Angabe "18" durch die Angabe "17" ersetzt.
4. In § 18 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war." ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Übergangsbestimmung
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten. | " § 24 Übergangsbestimmung
(1) Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten. (2) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Landesoberbehörden sind
| "(2) Landesoberbehörden sind
|
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes NRW
§ 8 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden. | "(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden." |
Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird, hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse, verordnet:
In der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, erhält die Anlage 2 die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
In § 19 Absatz 4 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) geändert worden ist, wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (17.07.2025) in Kraft.
Alt:
Besondere Zuständigkeitsbestimmungen
Nummer 1 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
|
Paragraph |
Absatz |
Satz / Nummer / Alternative |
Bemerkungen |
zuständige Behörde / Stelle |
| 4a | 3 | Satz 2 | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| 7 | 1, 3 | |||
| 5 | Satz 1 | |||
| 7a | 1 | |||
| 9 | 1 | |||
| 12b | ||||
| 19 | Aufsicht über Anlagen im Sinne des § 7 AtG; die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 AtG; den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 AtG erteilte Genehmigung nach § 10a Absatz 2 AtG auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG erstreckt; die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung; die Einhaltung der Vorschriften des StrlSchG und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), diese im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG stehen | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | ||
| Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt | die Bezirksregierung Arnsberg | |||
| Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Wasserstraßen und in Häfen in Nordrhein-Westfalen.
Polizeiliche Begleitung von Transporten bestrahlter Brennelemente auf öffentlichen Verkehrswegen einschließlich Wasserstraßen in Nordrhein-Westfalen: Über die Notwendigkeit einer Polizeibegleitung wird durch die Kommission "Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen" entschieden. Dies kann in den entsprechenden Verfahren nach § 4 AtG in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde oder nach Genehmigungserteilung, z.B. im Rahmen sog. Koordinierungsgespräche, erfolgen. Die Zuständigkeit für die polizeiliche Begleitung liegt bei den Kreispolizeibehörden. | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |||
| 46 | soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Absatz 3 AtG zuständig ist | das für Kerntechnik zuständige Ministerium |
Nummer 2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes
Nummer 2.1 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nummer 2.2 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht über Tätigkeiten nach Nummer 1 oder 3 zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
|
Paragraph |
Absatz |
Satz / Nummer / Alternative |
Bemerkungen |
zuständige Behörde / Stelle |
| 7 | 1 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| 12 | 1 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| Nummer 3 | ||||
| 2 | Nummer 4 | für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von Früherkennungsuntersuchung, sowie für die jeweils anfallenden Verwaltungsaufgaben | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |
| 13 | 5 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| 7 | ||||
| 28 | 2 | |||
| 69 | 2 | |||
| 70 | 4 5 | |||
| 71 | 2 | |||
| 75 | ||||
| 77 | ||||
| 78 | 1, 3 | |||
| 79 | 4 | |||
| 80 | 4 | in Verbindung mit § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, § 101, § 102 StrlSchV im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | ||
| 84 | 4 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| 92-120 | die Ressorts/Ministerien in ihren Geschäftsbereichen | |||
| 121 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |||
| 122 | 1, 3 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| Unterstützung des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums bei der Beteiligung am Radonmaßnahmenplan | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| 4 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |||
| im Zusammenhang mit Bauen | das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| 123 | 3 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||
| 125 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |||
| 1 | im Zusammenhang mit Umweltmedizin und den mit Radon verbundenen Gesundheitsrisiken | das für Umwelt zuständige Ministerium | ||
| 2 | im Zusammenhang mit Bauen | das für Bau zuständige Ministerium unter Mitwirkung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||
| 134 | 3 | |||
| 135 | 2 | das Deutsche Institut für Bautechnik | ||
| 3 | Nummer 1, 2 | |||
| 162 | 1, 2 | für den Regierungsbezirk Arnsberg | die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen | |
| für den Regierungsbezirk Detmold | das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe | |||
| für den Regierungsbezirk Düsseldorf | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| für den Regierungsbezirk Köln | das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | |||
| für den Regierungsbezirk Münster | das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe | |||
| 162 | die Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der amtlichen Messstellen | die Kreisordnungsbehörden | ||
| 165 | für den Regierungsbezirk Arnsberg | die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen | ||
| für den Regierungsbezirk Detmold | das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe | |||
| für den Regierungsbezirk Düsseldorf | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| für den Regierungsbezirk Köln | das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | |||
| für den Regierungsbezirk Münster | das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe | |||
| auf Veranlassung der amtlichen Messstellen | die Kreisordnungsbehörden | |||
| 167 | 3, 4 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| 168 | 1 | |||
| 169 | 1 | Nummer 1 und 3 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |
| 172 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| 177 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | ||
| 178 | Aufsicht über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach dem StrlSchG oder der StrlSchV wahrnehmen; die bestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Stellen; die nach § 169 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 4 StrlSchG bestimmten Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| Aufsicht über die Veranstalter von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchG in Verbindung mit § 51 StrlSchV; die nach § 175 Absatz 1 StrlSchV ermächtigten Ärzte; die nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Absatz 1 und 2 StrlSchV und § 178 StrlSchV bestimmten Sachverständigen; die nach § 47 Absatz 5 StrlSchV festgelegte Ausbildung | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |||
| Fachaufsicht über die amtlichen Messstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 162 StrlSchG | das für Umwelt zuständige Ministerium | |||
| Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf öffentlichen Verkehrswegen in Nordrhein-Westfalen | die Kreispolizeibehörden | |||
| Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen auf Wasserstraßen und in Häfen im Verkehrsgeschehen in Nordrhein-Westfalen | das Polizeipräsidium Duisburg | |||
| 179 | 2 | Anordnung von Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zuständig sind | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| die Bezirksregierung Arnsberg | ||||
| das Polizeipräsidium Duisburg | ||||
| die Kreispolizeibehörden | ||||
| das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||||
| das für Inneres zuständige Ministerium | ||||
| das für Umwelt zuständige Ministerium | ||||
| das für Bau zuständige Ministerium | ||||
| das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||||
| das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium | ||||
| das Deutsche Institut für Bautechnik | ||||
| die Kreisordnungsbehörden | ||||
| die Betriebsstelle Eichamt Dortmund des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen | ||||
| das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | ||||
| 182 | 4 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium |
Nummer 4 Verordnungen auf Grund des Strahlenschutzgesetzes
Nummer 4.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung
|
Paragraph |
Absatz |
Satz / Nummer / Alternative |
Bemerkungen |
zuständige Behörde / Stelle |
| 29 | 2 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| 33-42 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | ||
| 39 | 1, 2 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| 47 | 1 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich | die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern | |||
| 4 | soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||
| in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich | die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern | |||
| 5 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| 48 | 1 | Satz 2 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium |
| 2 | Satz 3 | |||
| 49 | 2 | Satz 1 | soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen |
| in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich | die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern | |||
| Satz 2 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| 50 | 1 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| soweit nicht das für Kerntechnik zuständige Ministerium oder die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |||
| in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich | die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern | |||
| 51 | 1 | soweit nicht die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern zuständig sind | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | |
| in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden | die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern | |||
| 51 | 2 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||
| 63 | 6 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| 66 | 1 | Nummer 2 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |
| 79 | 5 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |
| 80 | ||||
| 85 | ||||
| 86 | ||||
| 102 | ||||
| 103 | ||||
| 108 | ||||
| 109 | ||||
| 110 | ||||
| 125 | 1 | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| 128 | 1 | soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung ergibt | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | |
| 157 | 2 | Nummer 2 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium |
| 5 | Satz 2 | |||
| 167 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | ||
| neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden | die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden | |||
| 168 | im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | ||
| neben den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden | die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden | |||
| 170 | im Zusammenhang mit dem betrieblichen Strahlenschutz | das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium | ||
| im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6, 7 und 9 AtG | das für Kerntechnik zuständige Ministerium | |||
| als zuständige oberste Landesbehörde für Tätigkeiten unter der Bergauf- sicht | das für Bergbau zuständige Ministerium | |||
| 175 | 1 | das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen | ||
| 178 | Satz 1 | |||
| 183 | 1 | |||
| 183 | 2, 4 | Nummer 7 |
Nummer 4.2 Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) in der jeweils geltenden Fassung Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nummer 5 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74; 2004 II S. 789) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
Neu:
ID 251640
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