Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms *

Vom 16. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 107 vom 20.07.2011 S. 2553)



§ 1 Grundlage und Zweck des Beschlusses

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V setzt im Rahmen der Methodenbewertung zu den nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms die Beschlussfassung gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 4 2. Spiegelstrich der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zum 31. Dezember 2016 für folgende Verfahren aus:

  1. Kontakt-Laserablation der Prostata (CLAP)
  2. Visuelle Laserablation der Prostata (VLAP)
  3. Photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP)
  4. Thulium-Laserresektion der Prostata (TmLRP)
  5. Transurethrale Mikrowellentherapie (TUMT).

(2) Die Aussetzung wird gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 4 2. Spiegelstrich der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung sowie an die Dokumentation verbunden.

(3) Der Beschluss beinhaltet verbindliche Anforderungen (Anlage I), die von allen Krankenhäusern, welche die in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen, zu erfüllen sind. Die Vorgaben beruhen auf einem Expertenkonsens.

(4) Der Beschluss beinhaltet weiterhin Anforderungen (Anlage II), die zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zusätzlich auf freiwilliger Basis vereinbart werden können.

(5) Ziel des Beschlusses ist es, eine qualitätsgesicherte Versorgung in diesem Leistungsbereich zu gewährleisten.

(6) Die Durchführung klinischer Studien bleibt von diesem Beschluss unberührt.

§ 2 Gegenstand der Regelung

Der Beschluss regelt die Anforderungen an die Qualität und die Dokumentation für die Erbringung der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren.

§ 3 Verbindliche Anforderungen an die Qualität und Dokumentation

(1) Die verbindlichen Anforderungen an die Strukturqualität, sowie an die Dokumentation werden in der Anlage I zu diesem Beschluss vorgegeben. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(2) Ziel ist eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten. Die in der Anlage I unter Abschnitt B genannten Parameter sind in der Krankenakte zu dokumentieren.

§ 4 Anforderungen an optional durchzuführende ambulante Verlaufskontrollen und deren Dokumentation

(1) Zur Qualitätssicherung sowie zum längerfristigen Erkenntnisgewinn über die in § 1 Absatz genannten Verfahren können Krankenhäuser und Krankenkassen in beiderseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis ergänzende Vereinbarungen zu Verlaufskontrollen und deren Dokumentation abschließen.

(2) Anforderungen an die Dokumentation der freiwilligen Verlaufskontrollen sowie dafür notwendigerweise zu erbringende ambulante Leistungen werden in der Anlage II zu diesem Beschluss genannt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(3) Voraussetzung für die freiwilligen Verlaufskontrollen und deren Dokumentation durch das Krankenhaus ist eine ergänzende Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus für den Leistungsbereich der unter § 1 Absatz 1 genannten nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms. Diese soll angemessene Regelungen zur zusätzlichen Vergütung der ergänzend ambulant erbrachten Leistungen des Krankenhauses und deren Dokumentation enthalten.

(4) Als angemessene Zeitpunkte für ambulante Verlaufskontrollen bieten sich 1, 2 und 5 Jahre nach dem Eingriff mit einem der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren an. Für jeden Patienten ist soweit möglich zu dokumentieren, ob und wann innerhalb der Nachbeobachtungszeit weitere Eingriffe an der Prostata mit dem gleichen oder einem anderen nichtmedikamentösen Verfahren oder einem Standardverfahren (transurethrale Prostataresektion oder Adenomenukleation) vorgenommen wurden. Hiervon abweichende Regelungen können von den Krankenkassen und den Krankenhäusern getroffen werden.

§ 5 Nachweisverfahren

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ist anhand des Vordrucks nach Anlage III gegenüber den örtlichen Sozialleistungsträgern und der Arbeitsgemeinschaft (AG) der Sozialleistungsträger nach § 18 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erstmals mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung (gemäß Anlage I, Abschnitt A) und ab 2011 erstmals im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2012, zumindest einmal jährlich (gemäß Anlage I, Abschnitt A und B), zu erbringen.

Der Nachweis des Krankenhauses gilt nach Vorlage des ausgefüllten Vordrucks nach Anlage III gemäß Satz 1 erbracht, solange eine Prüfung nach Absatz 2 die Angaben in dem Vordruck nach Anlage III nicht widerlegt.

(2) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, in einzelnen Kliniken die Richtigkeit der Angaben in dem ausgefüllten Vordruck nach Anlage III vor Ort zu überprüfen. Bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Information über den Grund der Prüfung zu übermitteln.

§ 6 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Anforderungen an die Strukturqualität und Dokumentation Anlage I

In dieser Anlage werden die verbindlichen Anforderungen an die Qualität und die Dokumentation dargestellt.

A Anforderungen an die Strukturqualität

Mit den personellen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass qualifiziertes Personal für die Behandlung der Patienten zur Verfügung steht.

Qualifikation des ärztlichen Personals

Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte eines der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren erbringen, die über folgende Qualifikationen verfügen:

B Anforderungen an die Dokumentation

Ziel der Dokumentation ist eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten. Zu jedem mit einem der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren behandelten Patienten sind hierfür präoperativ folgende Parameter in der Krankenakte zu dokumentieren:

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus oder ggf. nachstationärer Untersuchung ist zu dokumentieren:

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Anforderungen an optional durchzuführende Verlaufskontrollen und deren Dokumentation Anlage II

In dieser Anlage werden Anforderungen an die freiwilligen Verlaufskontrollen und deren Dokumentation dargestellt.

A Durchzuführende Nachfolgeuntersuchungen

Um die Verlaufskontrollen und deren Dokumentation zu sichern, sind folgende Untersuchungen zu den vertraglich vereinbarten Terminen durchzuführen:

B Anforderungen an die Dokumentation der Verlaufskontrollen

Zu allen vom jeweiligen Krankenhaus mit einem der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren behandelten Patienten sind zu den von den Vertragsparteien vor Ort vereinbarten Verlaufskontrollen folgende Parameter in der Krankenakte zu dokumentieren:

Das Krankenhaus hat die dokumentierten Daten auszuwerten und die Ergebnisse zum Ende des Aussetzungszeitraums im Qualitätsbericht zu publizieren.

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Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kontakt-Laserablation (CLAP), Visuelle Laserablation (VLAP), Photoselektive Vaporisation (PVP), Thulium-Laserresektion (TmLRP), Transurethrale Mikrowellen Thermotherapie (TUMT) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) Anlage III

Selbsteinstufung:

Die medizinische Einrichtung _________________________ in _________________________

erfüllt die Voraussetzungen für die Erbringung der folgenden Methoden:
(Mehrfachnennungen sind möglich):

Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben beurteilen zu können, sind bei Prüfungen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor Ort vorzulegen.

A Anforderungen an die Strukturqualität

Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte eines der in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren erbringen, die über folgende Qualifikationen verfügen:

- abgeschlossene Weiterbildung zur
Fachärztin/zum Facharzt für Urologie
trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Nachweis von Kenntnissen und Erfahrung in der Patientenbehandlung mit dem betreffenden Verfahren.
Dazu hat die Urologin/der Urologe zu belegen, das jeweilige Verfahren in mindestens 50 Fällen selbständig
erfolgreich angewendet zu haben.
trifft zu Ο trifft nicht zu Ο

B Anforderungen an die Dokumentation

Folgende Parameter werden präoperativ in der Krankenakte dokumentiert:

- Diagnose, die zum Einsatz des Verfahrens geführt hat trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Anamnese (insbesondere Harnverhalt, rezidivierende Harnwegsinfekte, Makrohämaturie) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Standardisierter Symptomscore (z.B. IPSS) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnisse der Harnstrahlmessung (falls nicht möglich Angabe von Gründen) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnisse der sonographischen Bestimmung des Restharns (falls nicht möglich Angabe von Gründen) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus oder ggf. nachstationärer Untersuchung werden dokumentiert:

- Standardisierter Symptomscore (z.B. IPSS) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnisse der Harnstrahlmessung (falls nicht möglich Angabe von Gründen) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnisse der sonographischen Bestimmung des Restharns (falls nicht möglich Angabe von Gründen) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο

C Anforderungen an optional durchzuführende Verlaufskontrollen und deren Dokumentation

C.1 Durchzuführende Nachfolgeuntersuchungen

Folgende Untersuchungen werden zu den vertraglich vereinbarten Terminen durchgeführt:

- Harnstrahlmessung trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Sonographische Bestimmung des Restharns trifft zu Ο trifft nicht zu Ο

C.2 Anforderungen an die Dokumentation der Verlaufskontrollen

Zu allen vom jeweiligen Krankenhaus mit einem der in § 1 Absatz 1 Anlage I genannten Verfahren behandelten Patienten werden zu den von den Vertragsparteien vor Ort vereinbarten Verlaufskontrollen folgende Parameter in der Krankenakte dokumentiert:

- Standardisierter Symptomscore (z.B. IPSS) trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnis der Harnstrahlmessung trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Ergebnis der sonographischen
Bestimmung des Restharns
trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Auftreten eines Harnverhalts trifft zu Ο trifft nicht zu Ο
- Reinterventionen unter Angabe der Verfahren trifft zu Ο trifft nicht zu Ο

D Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt:

 
Ort Datum Ärztliche Leitung der leistungserbringenden Abteilung
 
Ort Datum Geschäftsführung oder Verwaltungsdirektion des Krankenhauses


Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms

Vom 16. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 107 vom 20.07.2011 S. 2551)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Aussetzung der Beschlussfassung gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 4 2. Spiegelstrich der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses folgenden Beschluss gefasst.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE