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QSD-RL - Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse
Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 18. April 2006
(BAnz. Nr. 115a vom 23.06.2006 S. 1; 19.08.2010 Nr. 192a 12; 06.11.2013 B1 13; 13.04.2015 B2 15; 07.05.2015 B7 15a)
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Dialyse ist grundlegender Bestandteil der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten. Der Erfolg dieser lebenserhaltenden Behandlungsmethode hängt dabei entscheidend von der Qualität der Leistungserbringung ab. Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung eines kontinuierlichen Qualitätsverbesserungsprozesses, der durch Zusammenwirken von externer Qualitätssicherung, Einrichtungsvergleichen und von Beratung gekennzeichnet ist. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Patientenversorgung, deren Qualität auf einem hohen Niveau sichergestellt werden soll. In dieser Richtlinie werden zu diesem Zweck Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Ergebnisqualität in der Versorgung chronisch nierenkranker Patientinnen und Patienten festgelegt. Alle Ärztinnen und Ärzte, Blutreinigungsverfahren die in der vertragsärztlichen Versorgung durchführen, werden dazu verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden (d. h. externen) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu beteiligen. Die Ärztinnen und Ärzte haben die im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung erhaltenen Qualitäts- und Benchmarking-Berichte - insbesondere auf Wunsch der Patientinnen und Patienten - auch für deren Information und Beratung zu nutzen und sie für diesen Zweck zugänglich zu machen.
§ 2 Regelungsbereich und -adressaten 12
(1) Die Richtlinie ist bei jeder Dialyse-Behandlung zu beachten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von ärztlichen Leistungserbringern (im Folgenden: "Dialyse-Einrichtungen") durchgeführt wird.
(2) Die Richtlinie regelt
(3) Auf die Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V, sowie die Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-A) und des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV) wird hingewiesen.
II. Stichprobenprüfung
(1) Zur Durchführung der Stichprobenprüfung gemäß § 136 Absatz 2 SGB V sind für alle Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Dialyse behandelt werden, elektronische Dokumentationen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 und gemäß den nachfolgenden Absätzen zu erstellen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollerhebung ist aus gewichtigen methodischen Gründen erforderlich.
Die auch in etablierten Leitlinien benannten Qualitätsindikatoren nach § 8 Absatz 3 Buchstabe a und b lassen sich nur berechnen, wenn alle Dialysen einer oder eines Versicherten erhoben werden.
Eine einrichtungsbezogene Auffälligkeit kann wegen der großen Bandbreite und Variabilität der Komorbiditäten nur dann ermittelt werden, wenn je Dialyse-Einrichtung alle behandelten Versicherten berücksichtigt werden.
Zudem sollen die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen nach Abschnitt II und III dazu dienen, mit den nach dieser Richtlinie an die Einrichtungen zurückgemeldeten Quartalsberichten ein Monitoring und eine Optimierung der Dialyse für alle Einrichtungen und bei allen Patientinnen oder Patienten zu ermöglichen.
Bei der Dialyse als lebenserhaltendes Therapieverfahren muss möglichen Hinweisen auf eine nicht entsprechend dem geltenden medizinischen Standard erbrachte Leistung bei allen Einrichtungen und Patientinnen oder Patienten nachgegangen werden können.
(2) Personenstammdaten und medizinische Stammdaten sind mit Beginn der erstmaligen Dialyse-Behandlung zu erheben und entsprechend der Anlage 1 zu dokumentieren.
(3) Bei jeder Hämodialyse-Behandlung muss das Dialysedatum sowie die effektive Dialysedauer entsprechend der Anlage 2 dokumentiert werden.
(4) Für die dialysespezifischen Angaben entsprechend der Anlage 3 sind jeweils die letzten im Quartal oder vor dem Wechsel der Dialyse-Einrichtung erhobenen Werte zu dokumentieren (Referenz). Bei der Hämodialyse sind die Werte des gleichen Tages anzugeben; die Blutabnahme erfolgt nach dem langen Dialyseintervall. Bei der Peritonealdialyse sollen nur innerhalb von 7 Tagen erhobene Werte dokumentiert werden.
(1) Die Dialyse-Einrichtung bildet für die Datenübermittlung nach Absatz 3 für jede bzw. jeden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandelte Patientin oder behandelten Patienten für jedes Quartal eine neue Fallnummer. Die Fallnummer ist zu bilden aus dem Jahr und Quartal des entsprechenden Behandlungszeitraumes sowie einer nach dem Zufallsprinzip gebildeten vierstelligen Nummer. Die Fallnummer ist nur durch die Dialyse-Einrichtung auf die Patientin oder den Patienten zurückzuführen.
(2) Die Dialyse-Einrichtung vervollständigt die Daten nach den Anlagen 1 bis 3 um die bei der dokumentierten Behandlung gültige Betriebsstättennummer, ein von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vergebenes Einrichtungspseudonym und die jeweilige Fallnummer. Die Dialyse-Einrichtung ist für die Aktualität der Daten verantwortlich und übermittelt die Daten der Anlagen 1 bis 3 spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ende des Quartals, in dem die dokumentierten Leistungen erbracht wurden, an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die Übermittlung der Daten der Anlagen 1 bis 3 erfolgt in verschlüsselter Form . Dabei sind die patientenidentifzierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) und die Betriebsstättennummer mit dem öffentlichen Schlüssel der Kassenärztlichen Vereinigung zu verschlüsseln. Die Qualitätssicherungsdaten sind mit dem öffentlichen Schlüssel des Datenanalysten zu verschlüsseln.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung gemäß § 87 Absatz 2d SGB V in Verbindung mit § 285 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Dazu entschlüsselt sie die patientenidentifzierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) und die Betriebsstättennummer mittels eines nur ihr bekannten privaten Schlüssels. Nach abgeschlossener Prüfung verschlüsselt die Kassenärztliche Vereinigung die patientenidentifizierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle. Sie übermittelt die verschlüsselten patientenidentifzierenden Daten, das Einrichtungspseudonym mit den verschlüsselten Qualitätssicherungsdaten nach Ende des Berichtsquartals unverzüglich an die Vertrauensstelle nach § 4a. Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigung zur Anforderung von Daten und Unterlagen, die für die Abrechnung der Dialyse-Behandlungen oder für andere Zwecke benötigt werden, insbesondere § 285 SGB V, bleiben unberührt. Die Abrechnung einer Dialyse-Behandlung darf nur erfolgen, wenn auch eine ausreichende Dokumentation nach Maßgabe dieser Richtlinie vorliegt.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung erhält die Qualitätssicherungsdaten der Anlage 1 bis 3, um die Vollständigkeit der Dokumentation zu prüfen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme beschränkt sich ausschließlich auf die Abrechnungsnummer und das Einrichtungspseudonym. Die Kassenärztliche Vereinigung leitet die Qualitätssicherungsdaten der Anlage 1 bis 3 mit Ausnahme der Abrechnungsnummer nach Ende des Quartals unverzüglich an den Datenanalysten nach § 6 weiter. Die Kassenärztliche Vereinigung darf diese Daten nur für Zwecke nach dieser Richtlinie nutzen und nur für diese Zwecke mit anderen Daten zusammenführen. Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigung zur Anforderung von Daten und Unterlagen, die für die Abrechnung der Dialyse-Behandlungen oder für andere Zwecke benötigt werden, insbesondere § 285 SGB V, bleiben unberührt. Eine Abrechnung der Dialyse-Behandlung darf nur erfolgen, wenn eine ausreichende Dokumentation nach Maßgabe dieser Richtlinie vorliegt.
(5) Die Datenübertragungen nach dieser Richtlinie erfolgen in elektronischer Form. Zur Sicherstellung eines standardisierten anonymisierten Datenflusses definiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung die erforderlichen Datenschnittstellen und Datenübermittlungsverfahren und zertifiziert die zur Belieferung der Schnittstellen erforderliche Software.
§ 4a Pseudonymisierung durch die Vertrauensstelle 13
(1) Die Pseudonymisierung der patientenidentifizierenden Daten erfolgt durch eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragte Vertrauensstelle. Die Vertrauensstelle muss den Anforderungen nach § 299 Absatz 2 SGB V genügen.
(2) Die Vertrauensstelle entschlüsselt die patientenidentifizierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) mittels eines nur ihr bekannten privaten Schlüssels und erzeugt daraus ein Patientenpseudonym unter Verwendung eines nur ihr bekannten Geheimnisses und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Eine Reidentifikation von Patientinnen oder Patienten anhand des Patientenpseudonyms ist auszuschließen.
(3) Die Vertrauensstelle übermittelt neben dem Patientenpseudonym nach Absatz 2 die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung verschlüsselt erhaltenen Daten - mit Ausnahme der verschlüsselten patientenidentifizierenden Daten - und das Einrichtungspseudonym weiter an den Datenanalysten nach § 6. Die Vertrauensstelle hat die zu pseudonymisierenden patientenidentifizierenden Daten nach erfolgter Pseudonymisierung und Weiterleitung des Pseudonyms zu löschen
(1) Die Datenanalyse wird durch eine nach § 6 beauftragte Stelle (Datenanalyst) durchgeführt.
(2) Zur Analyse werden die Daten aller von einer Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Dialyse-Behandlungen im Quartal zu Vierteljahresberichten nach Anlage 5 zusammengestellt und der Qualitätssicherungs-Kommission nach § 7 zugeleitet. Dabei sind die nach den Anlagen 2 und 3 erhobenen Daten in aggregierter Form einrichtungspseudonym nach den unter § 8 Abs. 3 und 4 formulierten Werten zu sortieren und aufsteigend zu ordnen.
(3) Der Datenanalyst leitet die nach Anlage 5 verfassten Berichte für die Dialyse-Einrichtungen so an die Kassenärztliche Vereinigung weiter, dass diese keine Möglichkeit zur Einsichtnahme hat. Die Kassenärztliche Vereinigung sendet die Berichte an die Einrichtungen, die im betroffenen Quartal ihre Dialyse-Behandlungen nach dieser Richtlinie dokumentiert haben. Ihnen ist vom Datenanalysten durch eine geeignete Kennzeichnung der von ihnen stammenden Daten eine eigene Einschätzung der Qualität ihrer Leistung zu ermöglichen.
(4) Zur Datenanalyse gehören auch Auswertungen zur Evaluation gemäß § 14 Absatz 1.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt für das gesamte Bundesgebiet einen Datenanalysten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können für zusätzliche Auswertungen heim Datenanalysten patientenanonymisierte Daten ihres Zuständigkeitsbereichs anfordern.
(2) Der Datenanalyst muss die Anforderungen des § 299 Absatz 3 SGB V erfüllen und hinreichende Gewähr für die Sicherheit der ihm zur Verfügung gestellten Daten und für eine neutrale Aufgabenwahrnehmung bieten. Er hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss in jährlichen Geschäftsberichten die wesentlichen Ergebnisse seiner Arbeit, gruppiert nach Zuständigkeitsbereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV-Bereichen), darzustellen, die Sicherungsvorkehrungen vor Datenmissbrauch wiederzugeben und seine Finanzierung vollständig offenzulegen (jährlicher Geschäftsbericht des Datenanalysten nach Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse/QSD-RL). Der Datenanalyst hat außerdem einen zusammenfassenden jährlichen Bericht nach Anlage 5 zu erstellen (Jahresbericht zur Qualität in der Dialyse).
§ 7 Qualitätssicherungs-Kommission "Dialyse" 12 13
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung richtet eine Qualitätssicherungs-Kommission "Dialyse" mit sechs Mitgliedern ein, von denen zwei von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen benannt werden können. Alle Mitglieder müssen eine besondere Sachkunde oder Erfahrung in der Dialyse-Behandlung haben. Die Sachkunde gilt insbesondere durch Nachweise entsprechend §§ 4 und 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren in der jeweils gültigen Fassung als belegt.
(2) Die Qualitätssicherungs-Kommission führt Stichprobenprüfungen nach den §§ 8 bis 10 durch. Sie kann von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten zu Problemen bei der Anwendung dieser Richtlinie mit der Bitte um Beratung angerufen werden.
(3) Die Qualitätssicherungs-Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Jahr mit den in Anlage 6 wiedergegebenen Inhalten über ihre Tätigkeit nach dieser Richtlinie. Der Bericht, ergänzt um die Übersichten nach § 5 Abs. 2, wird von der Kassenärztlichen Vereinigung für jedes Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergegeben. Der Bericht nach Satz 1 wird von der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum 30. Juni des Folgejahres veröffentlicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Gemeinsamen Bundesausschuss einen zusammenfassenden Bericht, gegliedert nach Kassenärztlichen Vereinigungen, zur Verfügung (Jahresbericht zur Tätigkeit der Qualitätssicherungs-Kommissionen "Dialyse"). Die Übersichten nach § 5 Abs. 2 sind als Anlage beizufügen. Der zusammenfassende Bericht nach Satz 4 wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet und veröffentlicht.
(4) Die Qualitätssicherungs-Kommission tagt mindestens einmal pro Quartal. Die Entscheidungen fallen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abweichende Auffassungen der Mitglieder der Qualitätssicherungs-Kommission zu Empfehlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
(1) Die Qualitätssicherungs-Kommission führt vierteljährlich Stichprobenprüfungen
(2) Anlass für eine Stichprobenprüfung bei auffälligen Werten ist die Überschreitung der Werte nach Absatz 3 oder 4. Bei einer Überschreitung besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine qualitativ unzureichende Behandlung. Die Überschreitung kann aber auch durch besondere Umstände des Einzelfalls begründet sein, denen auf Grundlage der Stellungnahme der überprüften Dialyse-Einrichtung im Rahmen des Prüfungsverfahrens gemäß § 9 nachzugehen ist.
(3) Für die Beurteilung der Hämodialysen gelten für die einrichtungsbezogen nach den Anlagen 2 und 3 dokumentierten Ergebnisse folgende Werte
(4) Für die Beurteilung der Peritonealdialysen gilt für die einrichtungsbezogen nach Anlage 3 dokumentierten Ergebnisse folgender Wert: mehr als 15 % aller im Quartal behandelten Patientinnen und Patienten haben einen wKt/V-Wert, der kleiner als 1,7 ist.
(5) Die Qualitätssicherungs-Kommission wählt unter den Dialyse-Einrichtungen, die mindestens einen Wert überschreiten, diejenigen aus, bei denen Zweifel an der ordnungsgemäßen Behandlung bestehen, und führt bei diesen eine Stichprobenprüfung durch. Zweifel bestehen insbesondere, wenn mehr als die Hälfte der Werte in zwei aufeinander folgenden Quartalen überschritten wurden.
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, zur Durchführung der Überprüfung einer Dialyse-Einrichtung das Einrichtungspseudonym auf die entsprechende Dialyse-Einrichtung zurückzuführen.
(2) Die Dialyse-Einrichtung ist über die Einleitung einer Überprüfung zu informieren und zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Auf ihren Wunsch hin ist ihr Gelegenheit zu mündlichem Vortrag vor der Qualitätssicherungs-Kommission zu geben.
(3) Im Rahmen der Stichprobenprüfung stellt die Qualitätssicherungs-Kommission fest, ob die im überprüften Quartal durchgeführten Dialyse-Behandlungen der ausgewählten Dialyse-Einrichtungen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprachen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht wurden.
(4) Die Qualitätssicherungs-Kommission kann mit Einverständnis der Dialyse-Einrichtung vor Ort deren Räumlichkeiten und Infrastruktur prüfen, welche im Zusammenhang mit Dialyse-Behandlungen genutzt werden. Dabei dürfen nur personenbezogene Daten gesetzlich Krankenversicherter eingesehen werden, soweit diese zur Dokumentation der Dialyse-Behandlung angelegt wurden und die Qualität der Behandlung im Einzelfall zu beurteilen ist.
§ 10 Ergebnis der Überprüfung
(1) Ergibt die Stichprobenprüfung, dass die geprüften Dialyse-Behandlungen nicht dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprachen oder nicht in der fachlich gebotenen Qualität erbracht wurden, soll die Kassenärztliche Vereinigung die betroffene Dialyse-Einrichtung schriftlich auffordern, die festgestellten Mängel unter Gewährung einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gleichzeitig soll der Einrichtung eine Beratung zur Behebung der festgestellten Qualitätsmängel angeboten werden.
(2) Bestehen die Mängel auch nach Ablauf der festgesetzten Frist weiter fort, entscheidet der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung nach Anhörung der Qualitätssicherungs-Kommission über das weitere Vorgehen. Dabei kann die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen mit bestimmten Auflagen versehen oder mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
III. Einrichtungsübergreifende Maßnahmen
§ 11 Teilnahme am Rückmeldesystem 12 13 15a
(1) Die Dialyse-Einrichtung ist verpflichtet, sich an einem Rückmeldesystem zur Selbstkontrolle (Benchmarking) als einrichtungsübergreifende Maßnahme der Qualitätssicherung nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts zu beteiligen. Der Nachweis ihrer Beteiligung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist Voraussetzung für die Abrechnung der Dialyse-Behandlungen.
(2) Zur Erstellung des Benchmarking-Berichts ist die Behandlung aller dialysierten Patientinnen und Patienten am Ende des Quartals entsprechend der Anlage 4 elektronisch zu dokumentieren. Es sind jeweils die letzten Werte entweder des Quartals oder vor dem Wechsel der Dialyse-Einrichtung zu dokumentieren (Behandlungsergebnisse); dabei sollen nur Werte, die innerhalb von 7 Tagen erhoben wurden, dokumentiert werden.
(3) Die Dialyse-Einrichtung vervollständigt die Daten nach Absatz 2 um die bei der dokumentierten Behandlung gültige Betriebsstättennummer, das Einrichtungskennzeichen der Dialyse-Einrichtung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und die Fallnummer nach § 4 Absatz 1 und übermittelt sie jeweils spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die Übermittlung der gemäß § 16 Buchstabe d erfolgt in verschlüsselter Form. Dabei sind die patientenidentifzierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) und die Betriebsstättennummer mit dem öffentlichen Schlüssel der Kassenärztlichen Vereinigung zu verschlüsseln. Die Benchmarking-Daten sind mit dem öffentlichen Schlüssel des Berichterstellers zu verschlüsseln.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung gemäß § 87 Absatz 2d SGB V in Verbindung mit § 285 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Sie entschlüsselt dazu die patientenidentifzierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) und die Betriebsstättennummer mittels eines nur ihr bekannten privaten Schlüssels. Nach abgeschlossener Prüfung verschlüsselt die Kassenärztliche Vereinigung die patientenidentifzierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle. Sie übermittelt die verschlüsselten patientenidentifzierenden Daten, die verschlüsselten Benchmarking-Daten und das Einrichtungskennzeichen nach Ende des Berichtsquartals unverzüglich an die Vertrauensstelle nach § 4a weiter. Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigung zur Anforderung von Daten und Unterlagen, die für die Abrechnung der Dialyse-Behandlungen oder für andere Zwecke benötigt werden, insbesondere § 285 SGB V, bleiben unberührt.
(5) Die Datenübertragungen erfolgen in elektronischer Form. Zur Sicherstellung eines standardisierten, datenschutzrechtlich konformen Datenflusses definiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung die erforderlichen Datenschnittstellen zur Übermittlung der Daten zu den Kassenärztlichen Vereinigungen und zertifiziert die zur Erstellung der definierten Schnittstellen erforderliche Software, welche in der Dialyse-Einrichtung zur Anwendung kommen können.
§ 11a Pseudonymisierung durch die Vertrauensstelle 13 15a
(1) Die Pseudonymisierung der patientenidentifizierenden Daten erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 4a.
(2) Die Vertrauensstelle entschlüsselt die patientenidentifizierenden Daten (lebenslange Krankenversichertennummer oder Krankenversichertennummer zusammen mit dem Institutionskennzeichen der gesetzlichen Krankenkasse) mittels eines nur ihr bekannten privaten Schlüssels und erzeugt daraus ein Patientenpseudonym unter Verwendung des Geheimnisses nach § 4a Absatz 2.
(3) Die Vertrauensstelle übermittelt neben dem Patientenpseudonym nach Absatz 2 alle von den Kassenärztlichen Vereinigungen verschlüsselt erhaltenen Daten - mit Ausnahme der verschlüsselten patientenidentifizierenden Daten - gemäß § 11 Absatz 3 und 4 weiter an den jeweiligen Berichtersteller. Die Vertrauensstelle hat die zu pseudonymisierenden patientenidentifizierenden Daten nach erfolgter Pseudonymisierung und Weiterleitung des Pseudonyms zu löschen.
§ 12 Nachweis der Beteiligung 13
(1) Zum Nachweis der Beteiligung an einem Rückmeldesystem zur Selbstkontrolle reicht die Dialyse-Einrichtung einen Vertrag zur Erstellung eines Benchmarking-Berichts mit einem Berichtersteller ein; als Berichtersteller kann auch der Datenanalyst nach § 6 gewählt werden.
(2) Der Berichtersteller muss sich in dem Vertrag verpflichten,
(3) Die Dialyse-Einrichtung muss vertraglich berechtigt sein, den Berichtersteller ohne besonderen Grund spätestens zum Ende eines Jahres zu wechseln. Erfüllt der Berichtersteller nicht mehr seine Pflichten nach Absatz 2, soll der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Dialyse-Einrichtung hat spätestens bis zum Ablauf des einer Kündigung nach Satz 2 folgenden Quartals einen Vertrag nach Absatz 2 mit einem anderen Berichtersteller nachzuweisen. Bis zum Ende des Quartals, in dem der Vertrag geschlossen wurde, besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einem Rückmeldesystem zur Selbstkontrolle.
§ 13 Anforderungen an den Berichtersteller 12 13
(1) Der Berichtersteller muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Der Datenanalyst nach § 6erstellt einen zusammenfassenden Jahresbericht gemäß Anlage 7 und übermittelt diesen dem Gemeinsamen Bundesausschuss jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres (Zusammenfassender Jahresbericht der Berichtersteller).
IV.
Evaluation und Weiterentwicklung 13
§ 14 Evaluation und Weiterentwicklung 12 13
(1) Zum Zweck der Evaluation erfolgt eine Zusammenführung der Qualitätssicherungsdaten der Anlagen 1 bis 3 und der Benchmarking-Daten nach Anlage 4 anhand des Patientenpseudonyms durch den Datenanalysten nach § 6. Dies ist erforderlich, um die Werte nach den §§ 8 und 11 und deren Referenzwerte weiterzuentwickeln, insbesondere um Parameter festzulegen, die die Qualität der kontinuierlichen Behandlung chronisch nierenkranker Patientinnen und Patienten abbilden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss operationalisiert die Auswertungsziele. Er berücksichtigt hierzu die Empfehlungen der Dialyse-Fachgruppe nach Absatz 2. Die erste Evaluation erfolgt auf Basis von Daten aus acht Erhebungsquartalen. In der Regel soll alle zwei Jahre eine Evaluation erfolgen.
(2) Die Evaluation erfolgt auf Basis der Berichte des Datenanalysten, der Kassenärztlichen Vereinigungen einschließlich der Qualitätssicherungs-Kommissionen, des Zusammenfassenden Jahresberichtes gemäß § 13 Absatz 2 sowie der Analyse der zusammengeführten Qualitätssicherungs- und Benchmarking-Daten gemäß Absatz 1. Hierfür richtet der Gemeinsame Bundesausschuss eine Dialyse-Fachgruppe ein. Die Dialyse-Fachgruppe berät insbesondere den Gemeinsamen Bundesausschuss und den Datenanalysten nach § 6 hinsichtlich der Auswertungen zur Evaluation der zusammengeführten Qualitätssicherungsdaten der Anlagen 1 bis 3 und der Benchmarking-Daten nach Anlage 4. Auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluation kann diese Richtlinie angepasst werden.
(3) Für den in § 8 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Auffälligkeitsparameter wird auf Basis der Jahresberichte zur Qualität in der Dialyse und zur Tätigkeit der Qualitätssicherungs-Kommissionen für das Berichtsjahr 2014 unter Hinzuziehung von Expertinnen und Experten ein Auffälligkeitswert bis Ende 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen.
§ 15 Pseudonymisierungsverfahren und Information 13
(1) Das Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten der Versicherten nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage der Vorgaben des § 299 SGB V in pseudonymisierter Form. Die patientenidentifizierenden Daten dürfen ausschließlich verschlüsselt und nur zum Zwecke der Überprüfung der Vollzähligkeit gemäß § 4 Absatz 2 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Pseudonym-Erstellung an eine Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 SGB V übermittelt werden. Als patientenidentifizierenden Datensatz zum Zwecke der Pseudonym-Erstellung wird die lebenslange Krankenversichertennummer der Versicherten verwendet. Nur für Patientinnen oder Patienten, für die diese noch nicht zur Verfügung steht, werden für die Pseudonym-Erstellung deren aktuelle Krankenversichertennummer und das Institutionskennzeichen ihrer gesetzlichen Krankenkasse verwendet.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt und veröffentlicht ein allgemeines Patientenmerkblatt gemäß § 299 SGB V, das für eine qualifizierte Information der Patientinnen und Patienten durch die Dialyse-Einrichtungen genutzt werden kann."
Diese Richtlinie unterscheidet zwischen patientenidentifizierenden und leistungserbringeridentifizierenden Daten, Qualitätssicherungsdaten und Benchmarking-Daten. Diese sind wie folgt definiert:
| Stammdaten - Datensatzbeschreibung und SOP (Standard Operation Procedures) | Anlage 1 13 15 |
| Nr. | Bezeichnung | Erhebungsart | Erhebungszeitpunkt | Datenformat | Plausibles Intervall |
| 1 | Identifikationskennzeichen | ||||
| 1.1 | KV-Betriebsstättennummer | wird von der zuständigen KV vergeben | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | nach KV-Vorgabe | nicht leer |
| 1.2 | Einrichtungspseudonym | Vergabe durch die zuständige KV | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | alphanumerisch, Kennz. für KV-Bereich und Nummerierung nach vorzugebendem Algorithmus z.B. alphanumerisch (20), wovon die ersten beiden Ziffern den KV-Bereich codieren | nicht leer |
| 2 | Personenstammdaten | ||||
| 2.1 | Vor- und Nachname * | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | alphanumerisch | "diese Daten verbleiben in der Dialyseeinrichtung |
| 2.2 | lebenslange Krankenversichertennummer | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung in der Dialyseeinrichtung | erste zehn Stellen alphanumerisch (10.0) | 2.2 oder (2.3 und 2.9) nicht leer |
| 2.3 | Krankenversichertennummer | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | numerisch (12.0) | 2.2 oder (2.3 und 2.9) nicht leer |
| 2.4 | Fallnummer | Erstellung durch die Dialyse-Einrichtung | für jedes Quartal neu zu bilden | JJJJ-Q-NNNN
[J = Jahr, Q = Quartal (1 bis 4), NNNN = zufällige vierstellige Nummer] | nicht leer |
| 2.5 | Geburtsjahr | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung | Datum (JJJJ) | nicht leer
< Beginn Nierenersatztherapie (3.5) |
| 2.6 | Geschlecht | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung | Auswahlfeld:
| nicht leer |
| 2.7 | PLZ Patientenwohnort | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | alphanumerisch (5) | nicht leer |
| 2.8 | Bundesland Patientenwohnort | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | Auswahlfeld:
die 16 Bundesländer und "Ausland" | nicht leer | |
| 2.9 | Institutionskennzeichen der Krankenkasse | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | numerisch (IK-Nummer) | 2.2 oder (2.3 und 2.9) nicht leer |
| 3 | Medizinische Stammdaten | ||||
| 3.1 | Therapiestatus | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | Auswahlfeld:
| nicht leer | |
| 3.2 | Dialyseverfahren | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung und bei Änderung zum Zeitpunkt der Referenzdialyse im Berichtsquartal | Auswahlfeld:
| nicht leer | |
| 3.3 | Dialyseform | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | Auswahlfeld:
| nicht leer | |
| 3.4 | Körpergröße | bei beiderseits Beinamputierten: Angabe der tatsächlichen Körpergröße | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung (Kinder) | numerisch (3.0) in cm | 20 bis 230 cm |
| 3.5 | Beginn der Nieren- ersatztherapie | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung | Datum (MM.JJJJ) | > Geburtsjahr (2.3)
> 01.1900 wenn Monat nicht bekannt: Monat = 01 | |
| 3.6 | Zugangsart |
| zum Zeitpunkt der 1. Referenzdialyse und bei Änderung zum Zeitpunkt der Referenzdialyse im Berichtsquartal | Auswahlfeld:
| Wenn 3.2 = 1 oder 3: nicht leer |
| 3.7 | renale Grunderkrankung | Grunderkrankung, die zur Nierenersatztherapie führte | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | Auswahlfeld:
| nicht leer |
| 3.8 | wesentliche Ereignisse | (Mehrfachangabe möglich) | bei Beendigung oder Unterbrechung der Dialysebehandlung in der Einrichtung | Siehe 3.81 bis 3.83 | nicht leer, sofern ein wesentliches Ereignis vorliegt |
| 3.81 | Beginn wesentliches Ereignis | bei Beendigung oder Unterbrechung der Dialysebehandlung in der Einrichtung | Datum (TT.MM.JJJJ) oder Beginn im Vorquartal | nicht leer, sofern ein wesentliches Ereignis vorliegt | |
| 3.82 | Art wesentliches Ereignis | bei Beendigung oder Unterbrechung der Dialysebehand- lung in der Einrichtung | Auswahlfeld:
1 Transplantation 2 Zentrumswechsel 2.1 vorübergehend 2.2 dauerhaft 3 Krankenhauseinweisung 4 sonstige Beendigung 5 Tod | nicht leer, sofern ein wesentliches Ereignis vorliegt | |
| 3.83 | Ende wesentliches Ereignis | bei Beendigung oder Unterbrechung der Dialysebehandlung in der Einrichtung | Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ende nach Quartalsende | Wenn 3.82 = "2.1" oder "3": nicht leer; 3.83 > = 3.81 | |
| Dialyse-Daten (nur Hämodialyse) - Datensatzbeschreibung und SOP (Standard Operation Procedures) | Anlage 2 13 |
| Nr. | Bezeichnung | Erhebungsart | Erhebungszeitpunkt | Datenformat | Plausibles Intervall |
| 1 | Dokumentationsparameter | ||||
| 1.1 | Dialysedatum | Tag des Beginns der Dialyse | jede Dialysebehandlung, bei Heimdialyse nur 1 Referenz im Quartal | Datum (TT.MM.JJJJ) | nicht leer; Dialysedatum im Berichtsquartal |
| 1.2 | effektive Dialysedauer |
| jede Dialysebehandlung, bei Heimdialyse nur 1 Referenz im Quartal | numerisch (3.0) in Minuten | 100 bis 600 |
| 1.3 | Dialysedauer pro Woche | Berechnung durch den Datenanalysten: Formel: Summe der effektiven Dialysedauer (1.2) aller Dialysen einer vollen Woche/Anzahl der vollen Wochen | |||
| 1.4 | Dialysefrequenz pro Woche | Berechnung durch den Datenanalysten: Formel: Summe der Dialysebehandlungen aller vollen Wochen/Anzahl der vollen Wochen | |||
| 1.5 | Bezugsgröße Dialysezeitraum | Berechnung durch den Datenanalysten:
| numerisch in Wochen | 0 bis 13 | |
| Dialyse-Daten (nur Peritonealdialyse) - Datensatzbeschreibung und SOP (Standard Operation Procedures) | Anlage 3 13 |
| Nr. | Bezeichnung | Erhebungsart | Erhebungszeitpunkt | Datenformat | Plausibles Intervall | |
| 1 | Dokumentationsparameter Peritonealdialyse | |||||
| 1.1 | Referenz möglich | einmal im Quartal | logisch: (j/n) | nicht leer | ||
| 1.2 | Dialysatvolumen/24 h | vom Patienten zu sammeln und zu dokumentieren
Die 24-Stunden-Sammlung beginnt nach Verwerfung des Nachtbeutels. | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (5.0) in ml | wenn 1.1= ja:
0 bis 35000 | |
| 1.3 | Harnstoff im Serum | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (3.1) in mg/dl | wenn 1.1= ja:
1,0 bis 500,0 | ||
| 1.4 | Harnstoff im Dialysat | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (4.0) in mg/dl | wenn 1.1= ja:
15 bis 1500 mg/dl | ||
| 1.5 | Harnstoff im Urin | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (4.0) in mg/dl | wenn 1.1- ja und 1.7 > 0:
75 bis 1200 mg/dl; wenn 1.1= ja und 1.7 = 0: 0 bis 1200 mg/dI | ||
| 1.6 | Körpergewicht | Messung ohne Dialysat am Untersuchungstag (leerer Bauch) | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (3.1) in kg | wenn 1.1= ja:
2,0 bis 250,0 kg | |
| 1.7 | Restaus- scheidung | 24-h-Sammelurin.
Vor der Sammlung des Urins ist die Blase zu entleeren und der Urin zu verwerfen.
Am Ende der Sammlung nach 24 h ist die Blase vollständig zu entleeren und der gesammelte Urin zu messen.
Der Patient muss vollständig sammeln.
Vom Patienten zu dokumentieren und zu sammeln. | 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch (4.0) in ml | wenn 1.1= ja:
0 bis 9999 ml | |
| 1.8 | wKtN (Wochendosis) | Berechnung durch den Datenanalysten über die Parameter 2.5, 2.6 und 3.4 aus Anlage 1 sowie 1.2 bis 1.7 aus Anlage 3
Berechnungsformel Harnstoffverteilungsvolumen nach Watson (in [1]): Männer: VHstf = 2,447 - (0,09156 x Alter in Jahren) + (0,1074 x Größe in cm) + (0,3362 x Gewicht in kg) Frauen; VHHstf= -2,097 + (0,1069 x Größe in cm) + (0,2466 x Gewicht in kg) | numerisch (1.1) Berechnung nach Formel | wenn 1.1= ja:
0,1 bis 9,9 | ||
| Benchmarking-Daten (Quartal) - Datensatzbeschreibung und SOP (Standard Operation Procedures) | Anlage 4 13 |
| Nr. | Bezeichnung | Erhebungsart | Erhebungszeitpunkt | Datenformat | Plausibles Intervall |
| 1 | Identifikationskennzeichen der Einrichtung | ||||
| 1.1 | KV-Betriebsstättennummer | wird von der zuständigen KV vergeben | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | nach KV-Vorgabe | nicht leer |
| 1.2 | Einrichtungskennzeichen | Vergabe durch den Berichtersteller | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | alphanumerisch | nicht leer |
| 2 | Personenstammdaten | ||||
| 2.1 | Vor- und Nachname | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | alphanumerisch | * diese Daten verbleiben in der Dialyse-Einrichtung |
| 2.2 | lebenslange Krankenversichertennummer | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung | erste 10 Stellen; alphanumerisch (10.0) | 2.2 oder (2.3 und 2.4) nicht leer |
| 2.3 | Krankenversichertennummer | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | numerisch (12.0) | 2.2 oder (2.3 und 2.4) nicht leer |
| 2.4 | Institutionskennzeichen der Krankenkasse | Angaben der Krankenversichertenkarte übernehmen | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | numerisch (IK-Nummer) | 2.2 oder (2.3 und 2.4) nicht leer |
| 2.5 | Fallnummer | Erstellung durch die Dialyse-Einrichtung | für jedes Quartal neu zu bilden | JJJJ-Q-NNNN
[J = Jahr, Q = Quartal (1 bis 4), NNNN = zufällige vierstellige Nummer] | nicht leer |
| 3 | Dokumentationsparameter (Hämodialyse und Peritonealdialyse) | ||||
| 3.1 | Serumalbumin | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harnstoffwertes anhand einer Blutprobe | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (2.1) in g/l | 5,0 bis 60,0 g/l |
| 3.2 | Hämoglobin | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harnstoffwertes anhand einer Blutprobe
Hämodialyse: Messung unmittelbar vor der Dialysebehandlung aus dem "arteriellen" Schenkel ohne Verdünnung mit Kochsalzlösung oder Heparin (bei Kathetern 10 ml Blut verwerfen) Peritonealdialyse: Messung mittels venöser Punktion | Hämodialyse:
letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall Peritonealdialyse: 1 Referenz innerhalb einem Quartal | numerisch Hb (2.1) in g/dl | 3,0 bis 20,0 g/dl |
| 3.3 | Kalzium | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harn- stoffwertes anhand einer Blutprobe | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (1.1) in mmol/l | 0,2 bis 3,5 mmol/l |
| 3.4 | Phosphat | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harn- stoffwertes anhand einer Blutprobe | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (1.1) in mmol/l | 0,0 bis 4,5 mmol/l |
| 3.5 | Parathormon | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harnstoffwertes anhand einer Blutprobe | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall
Pflichtdokumentation im Quartal 2 und Quartal 4 | numerisch (4.1) in ng/l | Quartal Q2 und Q4:
0,0 bis 5.000,0 ng/l |
| 3.6 | C-reaktives Protein | Bestimmung von [3.1] bis [3.6] in der Regel gemeinsam mit der Bestimmung des prädialytischen Harnstoffwertes anhand einer Blutprobe | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.1) oder < 5 mg/l (Normalwert) | < 1.000,0 mg/l |
| 3.7 | Wochendosis Erythropoese stimulierende Faktoren (ESF) | angeordnete Dosis in der Referenzwoche | in der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch in Int. Einheiten (I.E.)/Woche 1 µg Darbepoetin = 200 I.E.
1 µg Mircera = 229 I.E.
| 0, wenn keine ESF 500 bis 40.000 |
| 3.8 | Komorbiditäten | Mehrfachauswahl | zu Beginn der erstmaligen Dialysebehandlung oder bei Änderung | Mehrfachauswahl der Kategorien:
| nicht leer,
wenn "keine" dann keine andere Angabe möglich |
| 3.9 | Körpergröße unterhalb der 3. Perzentile | Bestimmung und Dokumentation durch die Dialyseeinrichtung, wenn Alter der Patientin oder des Patienten unterhalb des vollendeten 18. Lebensjahrs gemäß den Referenzperzentilen des Robert Koch-Instituts (Referenzperzentile für anthropometrische Maßzahlen und Blutdruck aus der Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS) 2003 - 2006. Beiträge zur Berichterstattung des Bundes. Berlin 2011 http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesu nd heitsberichterstattu ng/ G BEDown loadsB/KiGGS_Referenzperzentile. pdf?__ blob="publication" File) | logisch: J/N | ||
| 4 | Dokumentationsparameter nur Hämodialyse | ||||
| 4.1 | prädialytischer Harnstoff | Blutabnahme unmittelbar vor der Dialyse aus der arteriellen Nadel, bevor Kochsalz oder Heparin appliziert wurde, um Verdünnungseffekte zu vermeiden. Bei Verwendung eines Zentralvenen katheters sind die ersten 10 ml Blut zu verwerfen. Harnstoff prä- und postdialytisch müssen in derselben Session erhoben werden. Die Analyse der beiden Proben muss mit demselben Laborgerät erfolgen. | letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.1) | Harnstoff: 1,0 bis 500,0 mg/dl; prädialytischer Harnstoff > postdialytischer Harnstoff |
| 4.2 | postdialytischer Harnstoff | Entnahme Blutprobe unmittelbar nach Beendigung der Hämodialyse (15 bis 30 sec). Die Blutabnahmetechnik gilt auch bei längerfristiger Anwendung eines Vorhofkatheters und für Singleneedle Dialyseverfahren.
Vorgehensweise gem. KDOQI-Guidelines zur "Slow flow/Stopp pump Methode":
1.) 10 bis 20 sec vor dem Abhängen sind die Ultrafiltration und der Dialysatfluss abzuschalten bzw. soweit wie möglich zu reduzieren. 2.) Blutfluss auf 50 bis 100 ml/min reduzieren (Minimierung Rezirkulation). 3.) Entweder Nach ca. 20 sec wird Blut aus dem arteriellen Schlauchsystem bei weiterhin laufender Pumpleistung entnommen und erst danach die Pumpe gestoppt und der Patient wie gewohnt vom Dialysator abgehängt. [- Oder Anschließend wird die Blutpumpe gestoppt und das arterielle Schlauchsystem abgehängt. Bei Pumpenstillstand wird nun aus der arteriellen Kanüle die Blutprobe genommen.] 4.) Die Abnahme soll innerhalb der ersten 30 sec nach Abhängen des Zugangs erfolgen (Verhinderung Rückstrom von Harnstoff aus dem Gewebe) Harnstoff prä- und postdialytisch müssen in derselben Session erhoben werden. Die Analyse der beiden Proben muss mit demselben Laborgerät erfolgen. | letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.1) | Harnstoff: 1,0 bis 500,0 mg/dl; postdialytischer Harnstoff < prädialytischer Harnstoff |
| 4.3 | Körpergewicht vor der Dialysebehandlung |
| letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.1) in kg | 1,0 bis 250,0; dynamische Plausibilität durch Anwendung des BMI; Differenz aus Nr. 4.3 und Nr. 4.4: z 0 kg und < 8 kg |
| 4.4 | Trockengewicht (Körpergewicht nach der Dialysebehandlung) |
| letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.1) in kg | 1,0 bis 250,0;
nicht leer Differenz aus Nr. 4.3 und Nr. 4.4: z 0 kg und < 8 kg; dynamische Plausibilität durch Anwendung des BMI |
| 4.5 | Kt/V (single pool) | Berechnung durch den Berichtersteller über die Parameter
Berechnungsformeln R = postdialytischer/prädialytischer Harnstoff UF = Körpergewicht vor Dialyse Trockengewicht KG Kt/V = - ln (R - 0,008 x T) + (4 - 3,5 x R) x U F/KG | numerisch (1.1) Berechnung nach der Formel von Daugirdas | Berechnung nur wenn:
| |
| 4.6 | zugangsassoziierte Infektionen | Vorliegen einer oder mehrerer im Berichtsquartal aufgetretenen zugangsassoziierten Infektionen.
Definition einer gesicherten Zugangsassoziierten Infektion: Bei gleichzeitigem Vorliegen der folgenden Kriterien:
| am Ende des Quartals | logisch (j/n) | nicht leer |
| 4.7 | effektive Dialysedauer |
| letzte im Quartal dokumentierte Referenz nach langem Intervall | numerisch (3.0) in Minuten | 100 bis 600 |
| 5 | Dokumentationsparameter nur Peritonealdialyse | ||||
| 5.1 | infektiöse Peritonitis | Anzahl der im Berichtsquartal aufgetretenen gesicherten Peritonitiden.
Definition einer gesicherten Peritonitis (nach ISPD 2010) bei gleichzeitigem Vorliegen der folgenden Kriterien:
| am Ende des Quartals | numerisch (1.0) | 0 bis 9 |
| Anforderungen an die Vierteljahresberichte nach § 5 und an den Jahresbericht zur Qualität in der Dialyse | Anlage 5 13 |
A Berichte an die Ärztinnen und Ärzte/Dialyse-Einrichtungen
Allgemeines
Frequenz: quartalsweise
Fälligkeit: Ende des dem Berichtsquartal folgenden Quartals
Darstellung der Tabellen und Grafiken getrennt nach KV-Bereichen
Die Auswertungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Behandlungsfälle mit Hämodialyse (HD) von ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten und alle Behandlungsfälle mit Peritonealdialyse (PD) mit dokumentierten Werten.
Die Grundgesamtheit für alle Auswertungen sind alle Behandlungsfälle von ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten, bei denen die Dialysebehandlung im Berichtsquartal nicht erstmalig begonnen worden ist.
Sofern Einschränkungen in der Grundgesamtheit notwendig sind, werden diese bei der Beschreibung der einzelnen Parameter festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann dem Datenanalysten ergänzende Vorgaben hinsichtlich der statistischen Auswertungen und der Darstellungsform machen.
Übersichtsblatt
Die im Rahmen der Datenanalyse Dialyse beim Datenanalysten gemäß § 5 durchzuführenden Auswertungen zur Erstellung der einrichtungsindividuellen Vierteljahresberichte leiten sich direkt aus der jeweils aktuellen Version der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (QSD-RL) ab. Dem Vierteljahresbericht ist eine kurze grafische Zusammenfassung der Auffälligkeitsprüfung sowie der deskriptiven Ergebnisse auf einer Seite voranzustellen. In dieser Ergebniszusammenfassung sind für die jeweilige Einrichtung neben ihren eigenen Ergebnissen auch die Ergebnisse des für die Einrichtung zuständigen Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sowie für Deutschland gesamt als Vergleichsgrößen enthalten.
I Auffälligkeitskriterien
Tabelle:
| Überschrift: | Auflistung auffälliger Patientenbehandlungen |
| Grundgesamtheit: | alle behandelten Patientinnen und Patienten, bei denen die Dialysebehandlung im Berichtsquartal nicht neu begonnen wurde und die mindestens in einem Wert (im Sinne des § 8) im Berichtszeitraum als auffällig eingestuft worden sind.
Für alle Auffälligkeitskriterien gilt zusätzlich, dass nur Behandlungsfälle in die Auffälligkeitsprüfung einbezogen werden, soweit das 18. Lebensjahr vollendet ist. |
| Spalten: | 1. Fallnummer
2. HD: Dialysefrequenz (< 3/Woche) 3. HD: effektive Dialysedauer pro Woche (< 12h) 4. PD: wKt/V (< 1,7) |
| Zeilen: | 1 bis n: Behandelte Patientinnen und Patienten; Werte der auffälligen und der unauffälligen Parameter, visuell hervorgehobene Darstellung nur des auffälligen Wertes des entsprechenden Parameters |
| n + 1: | Anzahl Dokumentationen (alle) |
| n + 2: | Anzahl Dokumentationen ohne im Berichtsquartal erstmalig begonnene Dialysen (Grundgesamtheit) |
| n + 3: | Anzahl auffälliger Patientenbehandlungen/Parameter |
| n + 4: | Anteil auffälliger Patientenbehandlungen/Parameter [%] n + 5: Auffälligkeit gemäß § 8 Absatz 3/4 (j/n) |
| Sortierung: | absteigend nach Anzahl auffälliger Parameter je Behandlung |
| Sonstiges: | Angaben unterhalb der Tabelle:
Anteil der Kinder und Jugendlichen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) an allen behandelten Patientinnen und Patienten der Dialyse-Einrichtung |
II Deskriptiver Vergleich Allgemeines
Die Dialyse-Einrichtung erhält deskriptive Statistiken der Qualitätsindikatoren gemäß § 8 Absatz 3 und 4 QSD-RL sowie der Parameter Geschlecht und Alter, die in anonymer Form vergleichend zu Behandlungsfällen anderer Dialyse-Einrichtungen dargestellt werden. Die jeweilige Dialyse-Einrichtung ist hierbei grafisch hervorzuheben und in die Sortierung zu integrieren.
Die Vergleiche erfolgen getrennt nach KV-Bereichen. wKt/V: Peritonealdialyse
Grafik:
| Typ: | horizontale Boxplots |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: wKt/V Peritonealdialyse |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierter Behandlung mit PD je KV-Bereich |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym] |
| n + 1: | KV-Bereich |
| n + 2: | Deutschland |
| Boxplots: | horizontal, Minimum, 1. Quartil, Median, arithmetischer Mittelwert, 3. Quartil, Maximum je Einrichtung |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: wKt/V darzustellender Wertebereich: entsprechend Spannweite Deutschland, nach oben begrenzt durch das 99. Perzentil aller wKt/V-Werte des jeweiligen Berichtsquartals Einheit: entfällt |
| Sortierung: | absteigend nach Median |
Dialysefrequenz (Hämodialyse)
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Dialysefrequenz |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD ohne Heimdialyse je KV-Bereich |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym] |
| n + 1: | KV-Bereich |
| n + 2: | Deutschland |
| Balken: | horizontal,
6 Teilbalken: 0 bis < 1; 1 bis < 2; 2 bis < 3; 3 bis < 4; 4 bis < 5; > = 5 Dialysen/Woche ergeben zusammen 100 % |
| Beschriftung: | die Teilbalken sind mit dem jeweiligen Prozentwert zu hinterlegen |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. bis 3. Teilbalken (Anteil < 3 Dialysen/Woche) |
Mittlere effektive Dialysedauer pro Woche
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Mittlere effektive Dialysedauer |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD ohne Heimdialyse je KV-Bereich |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym] |
| n + 1: | KV-Bereich |
| n + 2: | Deutschland |
| Balken: | horizontal,
6 Teilbalken: < 10; 10 bis < 11; 11 bis < 12; 12 bis < 13; 13 bis < 16; z 16 Stunden/Woche ergeben zusammen 100 % |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. bis 3. Teilbalken (Anteil < 12 Stunden/Woche) |
Geschlecht
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Geschlecht |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen, die nicht erstmalig mit der Dialysebehandlung begonnen haben je KV-Bereich |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung
1 bis n: Einrichtungen [Pseudonym] n + 1: KV-Bereich n + 2: Deutschland |
| Balken: | horizontal,
2 Teilbalken: männlich/weiblich ergeben zusammen 100 % |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. Teilbalken (Anteil männlich) |
Lebensalter (in vollendeten Jahren)
Grafik:
| Typ: | horizontale Boxplots |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Alter |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen, die nicht erstmalig mit der Dialysebehandlung begonnen haben je KV-Bereich |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung
1 bis n: Einrichtungen [Pseudonym] n + 1: KV-Bereichn + 2: Deutschland |
| Boxplots: | horizontal, Minimum, 1. Quartil, Median, arithmetischer Mittelwert, 3. Quartil, Maximum je Einrichtung |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: Alter darzustellender Wertebereich: entsprechend Spannweite Deutschland Einheit: Jahre |
| Sortierung: | aufsteigend nach Median |
B
Berichte an die Kassenärztliche Vereinigung (Qualitätssicherungs-Kommission)
Allgemeines
Frequenz: quartalsweise zeitgleich mit den Einrichtungsberichten
Fälligkeit: Ende des dem Berichtsquartal folgenden Quartals
Die KV (Qualitätssicherungs-Kommission) erhält eine Übersicht zu allen Einrichtungen nach den Qualitätsindikatoren gemäß § 8 Absatz 3 und 4 QSD-RL im jeweiligen KV-Zuständigkeitsbereich.
Die Auswertungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Behandlungsfälle mit Hämodialyse (HD) von ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten und alle Behandlungsfälle mit Peritonealdialyse (PD) mit dokumentierten Werten.
Die Grundgesamtheit für alle Auswertungen bilden alle Behandlungen von ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten, bei denen die Dialysebehandlung im Berichtsquartal nicht erstmalig begonnen worden ist.
Sofern Einschränkungen in der Grundgesamtheit notwendig sind, werden diese bei der Beschreibung der einzelnen Parameter festgelegt.
Der G-BA kann dem Datenanalysten ergänzende Vorgaben hinsichtlich der statistischen Auswertungen und der Darstellungsform machen.
I Auffälligkeitskriterien
Tabelle:
| Überschrift: | Auflistung auffälliger Einrichtungen im KV-Bereich |
| Grundgesamtheit: | alle Einrichtungen eines KV-Bereichs
(bei den Spalten 2, 3, 6, 7 jeweils ohne Heimdialyse-Patientinnen und -Patienten) |
| Spalten: |
|
| Zeilen: | 1 bis n: Einrichtungen; Darstellung der auffälligen und der unauffälligen prozentualen Anteile der entsprechenden Parameter, visuell hervorgehobene Darstellung der auffälligen Werte der entsprechenden Parameter (> 15 %).
Von der visuell hervorgehobenen Darstellung ausgenommen ist vorerst die Darstellung des Anteils von Patientinnen und Patienten mit ausschließlichem Katheterzugang |
| Sortierung: | absteigend; 1. Stufe: nach Anzahl auffälliger Parameter je Einrichtung, 2. Stufe: nach Spalte 4 |
II Deskriptiver Vergleich
Allgemeines
Die KV (Qualitätssicherungs-Kommission) erhält deskriptive Statistiken der Qualitätsindikatoren gemäß § 8 Absatz 3 und 4 QSD-RL sowie der Parameter Geschlecht und Alter zu allen Dialyse-Einrichtungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Diese Grafiken entsprechen den Auswertungen der Berichte an die Einrichtungen ohne Hervorhebung einer bestimmten Einrichtung.
wKt/V: Peritonealdialyse
Grafik:
| Typ: | horizontale Boxplots |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: wKt/V Peritonealdialyse |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierter Behandlung mit PD des jeweiligen KV-Bereichs |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym] |
| n + 1: | KV-Bereich |
| n + 2: | Deutschland |
| Boxplots: | horizontal, Minimum, 1. Quartil, Median, arithmetischer Mittelwert, 3. Quartil, Maximum je Einrichtung |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: wKt/V darzustellender Wertebereich: entsprechend Spannweite Deutschland, nach oben begrenzt durch das 99. Perzentil aller wKt/V-Werte des jeweiligen Berichtsquartals Einheit: entfällt |
| Sortierung: | absteigend nach Median |
Dialysefrequenz (Hämodialyse)
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Dialysefrequenz |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD ohne Heimdialyse des jeweiligen KV-Bereichs |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym] |
| n + 1: | KV-Bereich |
| n + 2: | Deutschland |
| Balken: | horizontal,
6 Teilbalken: 0 bis < 1; 1 bis < 2; 2 bis < 3; 3 bis < 4; 4 bis < 5; z 5 Dialysen/Woche ergeben zusammen 100 % Beschriftung: die Teilbalken sind mit dem jeweiligen Prozentwert zu hinterlegen |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. bis 3. Teilbalken (Anteil < 3 Dialysen/Woche) |
Mittlere effektive Dialysedauer (Hämodialyse)
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Mittlere effektive Dialysedauer |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD ohne Heimdialyse des jeweiligen KV-Bereichs |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym]
n + 1: KV-Bereich n + 2: Deutschland |
| Balken: | horizontal,
6 Teilbalken: < 10; 10 bis < 11; 11 bis < 12; 12 bis < 13; 13 bis < 16; z 16 Stunden/Woche ergeben zusammen 100 % |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. bis 3. Teilbalken (Anteil < 12 Stunden/Woche) |
Geschlecht
Grafik:
| Typ: | horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %) |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Geschlecht |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen des jeweiligen KV-Bereichs |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym]
n + 1: KV-Bereich n + 2: Deutschland |
| Balken: | horizontal,
2 Teilbalken: männlich/weiblich ergeben zusammen 100 % |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | aufsteigend nach Summe 1. Teilbalken (Anteil männlich) |
Lebensalter (in vollendeten Jahren)
Grafik:
| Typ: | horizontale Boxplots |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Alter |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen des jeweiligen KV-Bereichs |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung |
| 1 bis n: | Einrichtungen [Pseudonym]
n + 1: KV-Bereich n + 2: Deutschland |
| Boxplots: | horizontal,
Minimum, 1. Quartil, Median, arithmetischer Mittelwert, 3. Quartil, Maximum je Einrichtung |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: Alter darzustellender Wertebereich: entsprechend Spannweite Deutschland Einheit: Jahre |
| Sortierung: | aufsteigend nach Median |
C
Jahresbericht zur Qualität in der Dialyse an den Gemeinsamen Bundesausschuss
Allgemeines
Frequenz: jährlich
Fälligkeit: Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals
Die Auswertungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Behandlungen mit Hämodialyse (HD) mit ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten und alle Behandlungen mit Peritonealdialyse (PD) mit dokumentierten Werten. Für die Datenauswertung des Jahresberichts erfolgt eine Zusammenführung der Behandlungen auf Basis der Patientenpseudonyme. Die Auswertungen basieren auf Patientinnen und Patienten die in ständiger Dialysebehandlung (länger als 1 Quartal in Behandlung) sind.
Für alle Auffälligkeitskriterien gilt, dass nur Behandlungsfälle in die Auffälligkeitsprüfung einbezogen werden, soweit das 18. Lebensjahr vollendet ist.
Sofern weitere Einschränkungen in der Grundgesamtheit notwendig sind, werden diese bei der Beschreibung der einzelnen Parameter festgelegt.
Die Darstellung der Tabellen und Grafiken zu den Parametern und allgemeinen Merkmalen der Patientenpopulation erfolgt nach KV-Bereichen.
Der Bericht enthält - bezogen auf die Dialyse-Einrichtungen und KVen - aussagekräftige deskriptive und vergleichende Auswertungen, in der Regel in tabellarischer und grafischer Darstellungsform. Er enthält insbesondere Ergebnisse hinsichtlich von auffälligen Werten zu § 8 Absatz 3 bis 5 QSD-RL sowie die vorgegebenen Auswertungsanforderungen gemäß der Ziffern I bis VIII. In den Folgejahren ist zudem ein Verlauf der Ergebnisdaten darzustellen. Sofern keine anderen Vorgaben aus der QSD-RL bestehen, ist die optimale Form der tabellarischen und/oder grafischen Darstellung zu wählen. Die Darstellungsform soll in den Jahresberichten möglichst dauerhaft verwendet werden, um eine Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Jahresberichte zu gewährleisten.
Der G-BA kann dem Datenanalysten ergänzende Vorgaben hinsichtlich der statistischen Auswertungen und der Darstellungsform machen.
I Auffällige Einrichtungen in aufeinanderfolgenden Quartalen Tabelle:
| Überschrift: | Anzahl der Einrichtungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen als auffällig klassifiziert wurden |
| Kriterium für Auffälligkeit pro Quartal: | Einrichtung wurde in über der Hälfte der für die Einrichtungen relevanten Auffälligkeitsparameter als auffällig eingestuft |
| Grundgesamtheit: | alle Einrichtungen, die in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Quartalen für die Einrichtungen relevanten Auffälligkeitsparameter auswertbare Daten übermittelt haben
Die Auswertung für das Berichtsjahr beginnt für das erste Quartal unter Berücksichtigung der Auffälligkeitsprüfung für das letzte Quartal des Vorjahres. Es werden somit für jede Einrichtung berücksichtigt: Q4 des Vorjahres mit Q1 des Berichtsjahres; Q2 mit Q1 des Berichtsjahres; Q3 mit Q2 des Berichtsjahres; Q4 mit Q3 des Berichtsjahres |
| Spalten: | 1. Anzahl der Einrichtungen in Q1 des Berichtsjahres
2. Anzahl der Einrichtungen in Q2 des Berichtsjahres 3. Anzahl der Einrichtungen in Q3 des Berichtsjahres 4. Anzahl der Einrichtungen in Q4 des Berichtsjahres 5. Anzahl der Einrichtungen in allen 4 Quartalen des Berichtsjahres, die als auffällig klassifiziert wurden |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
| Sonstiges: | quartalsweiser Ausweis der Anzahl der Einrichtungen, für die keine quartalsbezogenen Vergleichspaare gebildet werden können |
Grafik:
| Überschrift: | Anteil der Einrichtungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen als auffällig klassifiziert wurden |
| Kriterium für Auffälligkeit pro Quartal: | Einrichtung wurde in über der Hälfte der für die Einrichtungen relevanten Auffälligkeitsparameter als auffällig eingestuft |
| Grundgesamtheit: | alle Einrichtungen, die in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Quartalen für die Einrichtungen relevanten Auffälligkeitsparameter auswertbare Daten übermittelt haben
Die Auswertung für das Berichtsjahr beginnt für das erste Quartal unter Berücksichtigung der Auffälligkeitsprüfung für das letzte Quartal des Vorjahres. Es werden somit für jede Einrichtung berücksichtigt: Q4 des Vorjahres mit Q1 des Berichtsjahres; Q2 mit Q1 des Berichtsjahres; Q3 mit Q2 des Berichtsjahres; Q4 mit Q3 des Berichtsjahres |
| Grafiktyp: | in Bezug auf die KV-Bereiche gruppiertes Säulendiagramm |
| x-Achse: | Quartale des Berichtsjahres |
| y-Achse: | Anteil der Einrichtungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen als auffällig klassifiziert wurden [%] |
Tabellen mit kombinierten Grafiken zu den relativen Häufigkeiten von Patientinnen und Patienten mit auffälligen Werten gemäß § 8 Absatz 3 und 4 nach KV-Bereich:
| Überschrift: | Relative Häufigkeit von Patientinnen und Patienten mit auffälligen Werten nach KV-Bereich: [Einsetzen der Wertebezeichnung gemäß § 8 Absatz 3 und 4] |
| Grundgesamtheit: | jeweils alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD (§ 8 Absatz 3) sowie PD (§ 8 Absatz 4) |
| Spalten: | 1. KV-Bereich
2. Anteil Patientinnen und Patienten [%], die im ersten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 3. Anteil Patientinnen und Patienten [%], die im zweiten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 4. Anteil Patientinnen und Patienten [%], die im dritten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 5. Anteil Patientinnen und Patienten [%], die im vierten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
| Zusatz: | grafische Darstellung der prozentualen Anteile der Spalten 2 bis 5 als gruppiertes Säulendiagramm |
Grafik:
| Überschrift: | Entwicklung der relativen Häufigkeit von Patientinnen und Patienten mit auffälligen Werten in Deutschland seit dem ersten Quartal 2013:
Kriterium pro Quartal: [Einsetzen der Wertebezeichnung gemäß § 8 Absatz 3 und 4] |
| Grundgesamtheit: | jeweils alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen mit HD (§ 8 Absatz 3) sowie PD (§ 8 Absatz 4) |
| Grafiktyp: | Trendlinie mit Datenpunkten pro Quartal;
Angabe des Wertes pro Datenpunkt innerhalb der Grafik |
| x-Achse: | von links: Quartale (seit Q1-2013) |
| y-Achse: | Anteil Patientinnen und Patienten mit auffälligen Werten [%] |
| Sortierung: | keine |
Tabellen mit kombinierten Grafiken zu den relativen Häufigkeiten von auffälligen Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 3 und 4 nach KV-Bereich:
| Überschrift: | Relative Häufigkeit von auffälligen Einrichtungen nach KV-Bereich: [Einsetzen der Wertebezeichnung gemäß § 8 Absatz 3 und 4] |
| Grundgesamtheit: | jeweils alle Einrichtungen mit HD (§ 8 Absatz 3) sowie PD (§ 8 Absatz 4) |
| Spalten: | 1. KV-Bereich
2. Anteil Einrichtungen [%], die im ersten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 3. Anteil Einrichtungen [%], die im zweiten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 4. Anteil Einrichtungen [%], die im dritten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren 5. Anteil Einrichtungen [%], die im vierten Quartal des Berichtsjahres auffällig waren |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
| Grafik: | grafische Darstellung der prozentualen Anteile der Spalten 2 bis 5 als gruppiertes Säulendiagramm |
Grafik:
| Überschrift: | Entwicklung der relativen Häufigkeit von auffälligen Einrichtungen in Deutschland seit dem ersten Quartal 2013:
Kriterium pro Quartal: [Einsetzen der Wertebezeichnung gemäß § 8 Absatz 3 und 4] |
| Grundgesamtheit: | jeweils alle Einrichtungen mit HD (§ 8 Absatz 3) sowie PD (§ 8 Absatz 4) |
| Grafiktyp: | Trendlinie mit Datenpunkten pro Quartal;
Angabe des Wertes pro Datenpunkt innerhalb der Grafik |
| x-Achse: | von links: Quartale (seit Q1-2013) |
| y-Achse: | Anteil auffälliger Einrichtungen [%] |
| Sortierung: | keine |
II Lebensalter (in vollendeten Jahren)
Grafik:
| Typ: | horizontale Boxplots |
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Alter |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung
1 bis n: KV-Bereich n + 1: Deutschland |
| Boxplots: | horizontal, Minimum, 1. Quartil, Median, arithmetischer Mittelwert, 3. Quartil, Maximum je KV-Bereich |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: Lebensalter darzustellender Wertebereich: entsprechend Spannweite Deutschland Einheit: Jahre |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
III Alter und Geschlecht
Tabellen mit Darstellung der absoluten Anzahlen und der prozentualen Anteile und mit der Darstellung von Mittelwert und Median
| Überschrift: | Alter und Geschlecht |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Behandlungen |
| Spalten: | Männer, Frauen, gesamt |
| Zeilen: | Altersgruppen differenzierte Darstellung (gesamt; bis 17 Jahre; 18 bis 44 Jahre; 45 bis 64 Jahre; 65 bis 74 Jahre; 75 Jahre und älter) |
| Sortierung: | nach Altersgruppen |
IV Begonnene Nierenersatztherapien mit Hämodialyse oder Peritonealdialyse
Tabelle:
| Überschrift: | Anzahl der im Berichtsjahr erstmalig begonnenen Nierenersatztherapien mit Hämodialyse oder Peritonealdialyse nach KV-Bereich |
| Grundgesamtheit: | alle ständig Dialysepflichtigen mit erstmaligem Beginn der Nierenersatztherapie im Berichtsjahr nach Geschlecht und Altersgruppen differenzierte Darstellung (gesamt; bis 17 Jahre; 18 bis 44 Jahre; 45 bis 64 Jahre; 65 bis 74 Jahre; 75 Jahre und älter) |
| Spalten: | 1. KV-Bereich
2. absolute Anzahl der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD neu begonnen wurde 3. absolute Anzahl der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit PD neu begonnen wurde 4. Gesamtzahl Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD oder PD begonnen wurde |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
V Begonnene Nierenersatztherapien mit Hämodialyse oder Peritonealdialyse: Geschlecht und Alter (Mittelwert, Medianwert)
Tabelle:
| Überschrift: | Anzahl der im Berichtsjahr erstmalig begonnenen Nierenersatztherapien mit Hämodialyse und Peritonealdialyse: Geschlecht und Alter (Mittelwert, Medianwert) |
| Grundgesamtheit: | alle ständig Dialysepflichtigen mit erstmaligem Beginn der Nierenersatztherapie im Berichtsjahr nach Geschlecht differenzierte Darstellung (gesamt; Männer, Frauen) |
| Spalten: | 1. KV-Bereich
2. Alters-Mittelwert der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD neu begonnen wurde 3. Alters-Mittelwert der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit PD neu begonnen wurde 4. Alters-Mittelwert aller Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD oder PD begonnen wurde 5. Alters-Medianwert der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD begonnen wurde 6. Alters-Medianwert der Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit PD begonnen wurde 7. Alters-Medianwert aller Patientinnen und Patienten, bei denen im Berichtsjahr mit HD oder PD begonnen wurde |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
VI Behandlungsverfahren/-formen (alle dialysierten Patientinnen und Patienten)
Grafik:
Typ: horizontale gestapelte relative Balkendiagramme (100 %)
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Behandlungsverfahren |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung
1 bis n: KV-Bereich n + 1: Deutschland |
| Balken: | horizontal,
3 Teilbalken: 1. Zentrums-/Praxisdialyse 2. Heim-HD 3. PD ergeben zusammen 100 % |
| y-Achse: | horizontal,
Beschriftung: keine darzustellender Wertebereich: 0 bis 100 Einheit: % |
| Sortierung: | nach KV-Bereich |
VII Behandlungsverfahren, Behandlungsform und Therapiestatus (Hämodialyse und Peritonealdialyse)
Tabelle:
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Behandlungsverfahren, Behandlungsform und Therapiestatus nach KV-Bereich |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten des 4. Quartals des Berichtsjahres |
| Spalten: | 1. KV-Bereich
2. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr mit Zentrums-/Praxis-HD 3. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr mit Heim-HD 4. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr mit PD 5. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr unter ständiger Dialysebehandlung 6. Anteil der Patientinnen und Patienten, die erstmalig mit der Dialysebehandlung begonnen haben 7. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr unter akuter/kurzzeitiger Dialysebehandlung 8. Anteil der Patientinnen und Patienten im Berichtsjahr unter Gastdialysebehandlung |
| Zeilen: | 1 bis n: KV-Bereiche
n + 1: Deutschland |
| Sortierung: | alphabetisch aufsteigend (1 bis n) |
VIII Renale Grunderkrankung
Tabelle:
Bei der Darstellung ist zu differenzieren zwischen einerseits denjenigen ständig dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten und andererseits denjenigen Patientinnen und Patienten, die erstmalig mit der Dialysebehandlung begonnen haben.
| Überschrift: | Deskriptive Statistik: Renale Grunderkrankung |
| Grundgesamtheit: | alle Patientinnen und Patienten |
| Kategorien: | vertikale Ausrichtung
1 bis n: KV-Bereich n + 1: Deutschland |
| Spalten: | 1. glomeruläre Nephropathie (ohne diabetische)
2. Vaskuläre Nephropathie (z.B. Nephrosklerose, Nierenarterienstenose) 3. Diabetische Nephropathie 4. interstitielle Nephropathie (z.B. chron. Pyelonephritis, Analgetikanephropathie) 5. Zystennieren 6. Systemerkrankungen 7. andere Nierenerkrankungen 8. unbekannt ergeben zusammen 100 % |
| Sortierung: | nach KV-Bereich |
D
Berechnung von Auffälligkeitsparametern
wKt/V bei Peritonealdialyse
Berechnung über die Parameter
2.5, 2.6 und 3.4 aus Anlage 1 sowie 1.2 bis 1.7 aus Anlage 3
Berechnungsformel:
Harnstoffverteilungsvolumen nach Watson (in [l]):
Männer: VHstf = 2,447 - (0,09156 x Alter in Jahren) + (0,1074 x Größe in cm) + (0,3362 x Gewicht in kg)
Frauen: VHstf = -2,097 + (0,1069 x Größe in cm) + (0,2466 x Gewicht in kg)
Dialysefrequenz bei Hämodialyse
Berechnungsformel Dialysefrequenz pro Woche:
Quotient aus der Summe der Dialysebehandlungen aller vollen Wochen und der Anzahl der vollen Wochen Bezugsgrößen des Dialysezeitraumes:
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