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8. KRGDVO - Krankenhausbetriebsverordnung
Achte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes
Vom 22. Januar 1979
(GVBl. 1979 S. 55; 01.07.1997 S. 169; 20.12.2024 S. 473 24)
Gl.-Nr.: 2126-3-8
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Satz 3 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz - KRG -) vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69), BS 2126-3, wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Kultusminister sowie im Benehmen mit dem Innenausschuß des Landtags verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Krankenhäuser nach § 5 Satz 1 des Krankenhausreformgesetzes.
(2) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwaltet. Soweit das Krankenhausreformgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten für die Krankenhäuser kommunaler Träger die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts und für das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie die Anderen Krankenhäuser des Landes die Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes im Vierten Teil für Andere Krankenhäuser des Landes gelten für Krankenhäuser freigemeinnütziger und privater Träger entsprechend.
(4) Vorschriften des Bundes werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Bezeichnung
Die Krankenhäuser führen eine Bezeichnung, die ihren Rechtsträger erkennen läßt. Bei Bedarf können weitere Zusätze verwendet werden.
Zweiter Teil
Krankenhäuser kommunaler Träger
Erster Abschnitt
Krankenhäuser der Gemeinden
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeiten
§ 3 Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat beschließt über:
(2) Der Gemeinderat beschließt auch über die Krankenhausentgelte, soweit sie nicht Gegenstand der Pflegesatzfestsetzung nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333, 419) in der jeweils geltenden Fassung sind.
(3) Die Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen (§ 15) sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite werden vom Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie sind gesondert in der Haushaltssatzung auszuweisen.
§ 4 Krankenhausausschuß
(1) Der Krankenhausausschuß nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausreformgesetzes ist ein Ausschuß des Gemeinderats.
(2) Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(3) Die Mitglieder des Krankenhausdirektoriums sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Beratungen des Krankenhausausschusses teilzunehmen und ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(4) Der Krankenhausausschuß hat die Beschlüsse, für die nach § 3 der Gemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.
(5) Der Krankenhausausschuß entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats über die Grundsätze für die Betriebsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung sowie die Festsetzung allgemeiner Vertragsbedingungen des Krankenhauses. Er entscheidet ferner über:
(6) Der Krankenhausausschuß entscheidet über sonstige wichtige Angelegenheiten des Krankenhauses, soweit für deren Entscheidung nicht ausschließlich der Gemeinderat, der Bürgermeister, die Krankenhausgremien oder die einzelnen Mitglieder des Direktoriums zuständig sind.
§ 5 Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die im Krankenhaus beschäftigt sind. Er soll Befugnisse, die ihm als Dienstvorgesetzten obliegen, nach Möglichkeit auf das Direktorium oder einzelne Mitglieder des Direktoriums übertragen. § 50 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Befugnisse, für deren Ausübung der Bürgermeister nach § 6 Abs. 3 der Zustimmung des Gemeinderats oder des Krankenhausausschusses bedarf, können nicht übertragen werden. Soweit Befugnisse nicht übertragen sind, hat der Bürgermeister vor jeder Entscheidung das zuständige Mitglied des Direktoriums zu hören. Sofern die Bereiche mehrerer Direktoriumsmitglieder betroffen sind, ist das Direktorium zu hören.
(2) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Mitglieder des Direktoriums. Einzelweisungen soll er dem Direktorium oder einzelnen Mitgliedern des Direktoriums nur erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Gemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges oder einer sparsamen Betriebsführung erforderlich sind.
(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen (§ 48 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz), die das Krankenhaus betreffen, das zuständige Mitglied des Direktoriums zu hören. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(4) Der Bürgermeister ist ferner zuständig für
§ 6 Bedienstete des Krankenhauses
(1) Für die im Krankenhaus beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter (Bediensteten) gilt § 61 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz.
(2) Der Bürgermeister oder ein hauptamtlicher Beigeordneter kann nicht zum Verwaltungsdirektor bestellt werden.
(3) Der Bürgermeister bedarf der Zustimmung
§ 7 Vertretung des Krankenhauses
(1) Der Verwaltungsdirektor vertritt das Krankenhaus im Rechtsverkehr. Durch Satzung kann in einzelnen Angelegenheiten oder allgemein bestimmt werden, daß einem anderen Mitglied des Direktoriums oder mehreren Mitgliedern gemeinsam die Vertretung obliegt.
(2) Der Bürgermeister hat öffentlich bekanntzumachen, wer zur Vertretung des Krankenhauses befugt ist und welche Bediensteten neben den zur Vertretung Befugten zur Zeichnung für das Krankenhaus beauftragt sind.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsführung und Rechnungswesen
§ 8 Vermögen und Leistungsfähigkeit
(1) Das Krankenhaus ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Mehrere Krankenhäuser können zu einem Sondervermögen zusammengefaßt werden, sofern eine gemeinsame Buchführung zulässig ist.
(2) Auf die Erhaltung des Sondervermögens und der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ist unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung nach dem jeweils geltenden Landeskrankenhausplan und unter Wahrung der Grundsätze der sparsamen Betriebsführung Bedacht zu nehmen.
§ 9 Lieferungen und Leistungen
Lieferungen und Leistungen, die das Krankenhaus gegenüber der Gemeinde oder Eigenbetrieben und Eigengesellschaften der Gemeinde erbringt, sind in Höhe der Selbstkosten bei sparsamer Betriebsführung zu vergüten; dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen der Gemeinde oder der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Gemeinde an das Krankenhaus.
§ 10 Vergabe von Aufträgen
Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur der Sache oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
§ 11 Kassenführung
(1) Für das Krankenhaus ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Krankenhauses sollen angelegt werden. Wenn die Gemeinde diese Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Krankenhaus bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 12 Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
(1) Zum Rechnungswesen des Krankenhauses gehören:
§ 13 Wirtschaftsplan
(1) Das Krankenhaus hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
(4) Sind bei Beginn des Wirtschaftsjahres die nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 102 und 103 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nicht erteilt und reichen die Einnahmen zur Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögensplanes nicht aus, so darf das Krankenhaus Kredite bis zu einem Viertel der im Vermögensplan beschlossenen Kredite aufnehmen.
(5) Liegt bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch kein festgestellter Wirtschaftsplan vor, so darf das Krankenhaus nur Ausgaben leisten, zu deren Leistung es rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
§ 14 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach den auf Grund des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2. KHV § 10 Abs. 1) vom 25. November 1977 (BGBl. I S. 2273). - Krankenhausfinanzierungsgesetz - erlassenen besonderen Vorschriften zu gliedern. Seine Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der Verwaltungsdirektor den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses, es sei denn, daß sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die des Bürgermeisters; der Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel so nachzuweisen, daß die Herkunft erkennbar ist. Bei veranschlagten Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind die für die Förderung maßgebenden Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anzugeben. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für die Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend der Jahresbilanz nach den auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlassenen besonderen Vorschriften, die Ausgabenansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277, BS 2020-1-4) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gelten § 96 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz und § 27 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für Vorhaben, für die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz Fördermittel pauschal bewilligt worden sind, sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben für andere Vorhaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(6) Mehrausgaben für Anlagegüter, für die nicht eine pauschale jährliche Abgeltung bewilligt wird, bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde, soweit sie durch Zuweisungen ganz oder teilweise finanziert werden und die Bewilligungsbescheide keine besonderen Regelungen enthalten.
(7) Mehrausgaben für Anlagegüter, für die eine pauschale jährliche Abgeltung bewilligt wird, darf das Krankenhaus zu Lasten künftiger pauschaler Jahresabgeltungen unter Berücksichtigung der geltenden Feststellung nach § 3 Abs. 3 des Krankenhausreformgesetzes vornehmen, sofern der Krankenhausausschuß seine Zustimmung erteilt. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters; der Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter nach Personalgruppen gegliedert auszuweisen. Beamte, die in dem Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Krankenhauses nachrichtlich anzugeben. Die Stellen sind bei den einzelnen Personalgruppen getrennt nach Besoldungs - und Tarifgruppen anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni tatsächlich besetzten Stellen auszuweisen.
§ 17 Finanzplan
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
(2) Der Finanzplan ist der Entwicklung jährlich anzupassen. Das erste Jahr des Planungszeitraums ist das laufende Wirtschaftsjahr.
§ 18 Buchführung, Kosten und Leistungsrechnung
Das Krankenhaus führt seine Buchführung sowie Kosten- und Leistungsrechnung nach den auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlassenen besonderen Vorschriften.
Das Direktorium hat den Bürgermeister und den Krankenhausausschuß mindestens zweimal innerhalb eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der Ausnutzung und Verweildauer in den einzelnen Fachabteilungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
§ 20 Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht besteht aus dem Lagebericht und dem Abschlußbericht. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Im Lagebericht sind die Verhältnisse und die Entwicklung des Krankenhauses während des Wirtschaftsjahres und bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung darzustellen. Über wichtige Vorgänge ist auch dann zu berichten, wenn sie im Jahresabschluß keinen Niederschlag gefunden haben. In dem Lagebericht sind insbesondere Angaben zu machen über
Die Gründe für Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Im Abschlußbericht sind die Posten der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern.
(4) Im Abschlußbericht ist bei den Anlagegütern zu berichten über
Veränderungen im Bestand der zum Krankenhaus gehörenden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte während des Wirtschaftsjahres sind einzeln nachzuweisen.
(5) Bei den Finanzanlagen ist über den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zu- und Abgänge, die Abschreibungen und die Wertberichtigungen zu berichten.
(6) Über die Entwicklung des Eigenkapitals nach Anfangsbestand, Zugängen und Verminderungen ist zu berichten. Das gleiche gilt für die Entwicklung der Rückstellungen und der Sonderposten für Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
(7) Die Erträge sind getrennt für den stationären und ambulanten Bereich unter Vergleich mit dem Vorjahr zu erläutern. Die Entwicklung der Pflegesätze (§§ 3 und 4 der Bundespflegesatzverordnung) sowie der Entgelte für gesondert berechenbare Leistungen (§§ 6 und 7 der Bundespflegesatzverordnung) ist darzustellen.
(8) Der Personalaufwand ist getrennt nach Personalgruppen zu erläutern.
§ 21 Rechenschaft
(1) Der Verwaltungsdirektor hat den Jahresabschluß und den Anlagenachweis nach den hierfür geltenden Vorschriften sowie den Jahresbericht bis zum 30. April des folgenden Jahres aufzustellen. Das Direktorium legt diese Unterlagen über den Bürgermeister dem Krankenhausausschuß vor.
(2) Der Jahresabschluß, der Anlagenachweis und der Jahresbericht sind mit der Stellungnahme des Krankenhausausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Der Jahresabschluß soll vor Beginn der Verhandlungen über den Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung festgestellt werden. Gleichzeitig ist über die Verwendung eines Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung zu beschließen.
Zweiter Abschnitt
Krankenhäuser anderer kommunaler Träger
Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts gelten für die Krankenhäuser der Landkreise, des Bezirksverbands Pfalz und der Zweckverbände entsprechend.
§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 28 (aufgehoben)
Vierter Teil
Andere Krankenhäuser des Landes
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 29 Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz
(1) Das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz nimmt die Aufgaben des Krankenhausträgers nach dem Krankenhausreformgesetz für die Anderen Krankenhäuser des Landes (Landeskrankenhäuser) wahr; es ist zugleich Aufsichtsbehörde. Es soll Befugnisse nach Satz 1 Halbsatz 1 auf das Direktorium oder einzelne Mitglieder des Direktoriums übertragen. Soweit Befugnisse nicht übertragen sind, hat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz vor jeder Entscheidung das zuständige Mitglied des Direktoriums zu hören. Sofern auch die Bereiche anderer Direktoriumsmitglieder betroffen sind, ist das Direktorium zu hören.
(2) Der Präsident des Landesamtes für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die im Landeskrankenhaus beschäftigt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Präsident des Landesamtes für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz ist Vorgesetzter der Mitglieder des Direktoriums. Einzelweisungen soll er dem Direktorium oder einzelnen Mitgliedern des Direktoriums nur erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Landes, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges oder einer sparsamen Betriebsführung erforderlich sind.
§ 30 Vertretung des Krankenhauses
(1) Der Verwaltungsdirektor vertritt das Krankenhaus im Rechtsverkehr.
(2) Das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz hat öffentlich im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen, wer zur Vertretung des Krankenhauses befugt ist und welche Bediensteten zur Zeichnung für das Krankenhaus beauftragt sind.
Zweiter Abschnitt
Betriebsführung und Rechnungswesen
§ 31 Betrieb und Leistungsfähigkeit
(1) Das Landeskrankenhaus ist finanzwirtschaftlich als Landesbetrieb zu verwalten und nachzuweisen.
(2) Auf die Erhaltung des Landeskrankenhauses und seiner Leistungsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung nach dem jeweils geltenden Landeskrankenhausplan und unter Wahrung der Grundsätze der sparsamen Betriebsführung Bedacht zu nehmen.
§ 32 Lieferungen und Leistungen
Lieferungen und Leistungen, die das Landeskrankenhaus gegenüber dem Land, anderen Landesbetrieben oder Eigengesellschaften des Landes erbringt, sind in Höhe der Selbstkosten bei sparsamer Betriebsführung zu vergüten; dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen des Landes, der anderen Landesbetriebe oder der Eigengesellschaften des Landes an das Landeskrankenhaus.
§ 33 Kassenführung
(1) Für das Landeskrankenhaus ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Landeskrankenhauses sind der Regierungshauptkasse zur Verfügung zu stellen. Das Landeskrankenhaus kann die benötigten Gelder jederzeit abrufen.
(3) Zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten stehen bei der Regierungshauptkasse Kassenverstärkungsmittel zur Verfügung. Die Höhe bestimmt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Das Landeskrankenhaus ist anordnungsbefugt.
(4) Die in Anspruch genommenen Kassenverstärkungsmittel sollen innerhalb von zwölf Monaten zurückgezahlt werden.
§ 34 Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
(1) Zum Rechnungswesen des Landeskrankenhauses gehören:
(2) Die Leitung des Rechnungswesens obliegt dem Verwaltungsdirektor.
§ 35 Finanzplan
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
(2) Der Finanzplan ist der Entwicklung jährlich anzupassen. Das erste Jahr des Planungszeitraums ist das laufende Wirtschaftsjahr.
§ 36 Buchführung, Kosten und Leistungsrechnung
Das Landeskrankenhaus führt seine Buchführung sowie Kosten- und Leistungsrechnung nach den auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlassenen besonderen Vorschriften.
Das Direktorium hat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz mindestens zweimal innerhalb eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der Ausnutzung und Verweildauer in den einzelnen Fachabteilungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Fünfter Teil
Schlußbestimmungen
§ 38 Befreiung
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport kann auf Antrag
(2) Sofern eine gemeinsame Buchführung zugelassen ist, können die Krankenhäuser gemeinsam Wirtschaftspläne und Finanzpläne führen, Zwischenberichte und Jahresberichte abgeben sowie Rechenschaft ablegen.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 23 bis 37 am Tage nach der Verkündung in Kraft; die §§ 23 bis 37 treten am 1. Januar 1980 in Kraft.
| ENDE | |