umwelt-online: LKHG - Landeskrankenhausgesetz (RP) (2)
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§ 21 Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel 10
(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.
(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes.
Vierter Abschnitt
Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser
§ 22 Rechtsform von Krankenhäusern kommunaler Träger und des Landes 10
(1) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden in geeigneter privater oder öffentlicher Rechtsform oder als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung geführt. Sie können auch gemeinsam von kommunalen Trägern und vom Land oder gemeinsam mit freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern geführt werden.
(2) Die Krankenhausbetriebsverordnung wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt, für das Kommunalrecht und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien erlassen. Sie kann Bestimmungen treffen über:
Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung sind so zu gestalten, daß eine eigenverantwortliche, leistungsfähige und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Betriebsführung durch das Krankenhaus sichergestellt ist. Hierbei können von den Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Landeshaushaltsordnung, des Landesbeamtengesetzes, des Hochschulgesetzes und anderer Landesgesetze abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Dies gilt nicht für wesentliche, die Führungskräfte des Krankenhauses betreffende Personalangelegenheiten.
§ 23 Fachrichtungen, Regelung der inneren Struktur und Organisation 10
(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern.
(2) Der Krankenhausträger regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie die Bildung von Krankenhausgremien. Die vom Krankenhausträger getroffenen Regelungen sollen den Patientinnen und Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten. Der Krankenhausträger unterrichtet die zuständige Behörde über von ihm getroffene Regelungen.
(3) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig.
§ 24 Arzneimitteltherapiesicherheit 10
(1) Das Krankenhaus schafft die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße und sichere Anwendung von Arzneimitteln. Dazu bildet es eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.
(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind besonders
§ 25 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher 10
(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher zu wählen. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher gewählt werden; Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher können auch für mehrere Krankenhäuser gewählt werden. Vor der Wahl sollen Vorschläge örtlich bestehender Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstiger im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses relevanter Organisationen eingeholt werden. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher führen ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.
(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nehmen als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner Anregungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Bezugspersonen entgegen und prüfen sie. Sie vertreten deren Anliegen mit ihrem Einverständnis gegenüber dem Krankenhaus und der zuständigen Behörde, berichten in den zuständigen Gremien des Krankenhauses über ihre Tätigkeit und legen der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.
(3) Das Amt der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher ist ein Ehrenamt. Für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
§ 26 Sozialdienst im Krankenhaus; schulische Betreuung 10
(1) Das Krankenhaus richtet einen Sozialdienst ein. Benachbarte Krankenhäuser mit jeweils weniger als 250 Planbetten können einen gemeinsamen Sozialdienst einrichten.
(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, im Rahmen des Versorgungs- und Überleitungsmanagements die ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Zu seinen Aufgaben gehört es besonders, die Patientinnen und Patienten und ihre Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben. Dazu gehören auch
(3) Das Krankenhaus unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die schulische Betreuung langzeitkranker Kinder und Jugendlicher.
§ 27 Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung 10
(1) Der Krankenhausträger stellt bei der Einstellung sicher, dass die liquidationsberechtigten Ärztinnen, Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Liquidationsberechtigte) von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen (ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) abführen. Soweit bereits abgeschlossene Verträge eine Mitarbeiterbeteiligung nicht vorsehen, hat der Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen. Beamtete Liquidationsberechtigte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren, Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.
(2) Nebentätigkeiten sind für die Liquidationsberechtigten des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages zu erbringenden Wahlleistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Honorarvereinbarungen. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind keine Beträge abzuführen; soweit ärztliche oder psychotherapeutische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt.
(3) Der von den Liquidationsberechtigten abzuführende Betrag wird auf der Grundlage ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus den gesonderten Behandlungsverträgen im stationären Bereich und aus der ambulanten Tätigkeit errechnet. Davon ist ein Freibetrag in Höhe ihres jeweiligen Bruttojahresgehalts abzusetzen. Ferner sind die Kosten abzusetzen, die dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erstattet werden müssen; soweit Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen worden sind, können nach Art und Umfang vergleichbare Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit erforderlich waren, abgesetzt werden. Außerdem ist abzusetzen der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen an den Dienstherrn oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an den Krankenhausträger zu entrichtende Ausgleich für den Vorteil, der den Liquidationsberechtigten dadurch entsteht, dass sie entsprechendes eigenes Personal, Material oder entsprechende eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen brauchen.
(4) Von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag ist ein Vomhundertsatz abzuführen.
Der Vomhundertsatz beträgt bei
| bis zu 5.000,00 EUR | 5 v. H., |
| bis zu 10.000,00 EUR | 10 v. H., |
| bis zu 15.000,00 EUR | 15 v. H., |
| bis zu 20.000,00 EUR | 20 v. H., |
| bis zu 25.000,00 EUR | 25 v. H., |
| bis zu 30.000,00 EUR | 30 v. H., |
| bis zu 35.000,00 EUR | 35 v. H., |
| bis zu 40.000,00 EUR | 40 v. H., |
| bis zu 45.000,00 EUR | 45 v. H., |
| über 45.000,00 EUR | 50 v. H. |
Die Abführung nach einem höheren Vomhundertsatz gemäß Satz 2 darf nicht dazu führen, daß den Liquidationsberechtigten ein geringerer Betrag verbleibt als bei Anwendung eines niedrigeren Vomhundertsatzes. Den Liquidationsberechtigten verbleiben jedoch in jedem Falle 50 v. H. der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nach Abzug der Hälfte des gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 abzuführenden Betrages. Das Krankenhaus zieht die abzuführenden Beträge ein.
(5) Die Liquidationsberechtigten rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihre Einnahmen aus Nebentätigkeit dem zuständigen Krankenhausgremium unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Endbetrages; als Maßstab kann der Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres herangezogen werden.
§ 28 Verteilung der abzuführenden Beträge 10
(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet das zuständige, vom Krankenhausträger bestimmte Krankenhausgremium, dem die jeweils gleiche Zahl Liquidationsberechtigter und ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. An den Beratungen hierüber nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Bei der Verteilung sind Leistung, Verantwortung, Gebietsarzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der Liquidationsberechtigten entstehen, kann das zuständige Krankenhausgremium beschließen, dass Teile der Abgaben an die Liquidationsberechtigten zurückfließen. Ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Liquidationsberechtigten, die aufgrund bestehender Verträge keine Beträge abführen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Mittel können getrennt nach Fachrichtungen angesammelt und verteilt werden.
(2) Kommt über die Verteilung der angesammelten Mittel eine Entscheidung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des zuständigen Krankenhausgremiums eine von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eingesetzte Schiedsstelle. Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von den Liquidationsberechtigten und den ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses angerufen werden, soweit sie betroffen sind.
(3) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des zuständigen Krankenhausgremiums oder der Schiedsstelle. Verwaltungskosten sind aus den abgeführten Beträgen zu bestreiten. Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, führt das Krankenhaus diese an die Beitragseinzugsstellen ab.
§ 29 Abweichende Bestimmungen 10
(1) Der Krankenhausträger kann von § 27 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 und von § 28 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen. Abweichende Regelungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Krankenhausträger kann auch bestimmen, dass sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit mit der ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar ist, nach den §§ 27 und 28 finanziell beteiligt werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen nach Absatz 1 für beamtete Liquidationsberechtigte und ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen.
(3) Wird das Liquidationsrecht durch das Krankenhaus ausgeübt, beteiligt es die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hierdurch erzielten Einnahmen; die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Belegärztinnen und Belegärzte beteiligen ihre ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar nach freier Vereinbarung. Der Krankenhausträger und die Belegärztinnen und Belegärzte können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der §§ 27 und 28 anschließen.
(4) Die Gültigkeit von Verträgen, die zwischen Krankenhausträgern und liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und in denen auf die §§ 20 bis 22 des aufgehobenen Krankenhausreformgesetzes (§ 43 Abs. 2 Nr. 1) Bezug genommen worden ist, wird nicht berührt.
Fünfter Abschnitt
Pflichten der Krankenhäuser
§ 30 Allgemeine Pflichten 10 25
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität entsprechend dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erbringen. Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im und auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(2) Die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen ist als Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags; die Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser stellen sicher, dass ihre Gebäude und Einrichtungen barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und betrieben werden.
(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.
(2) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens verpflichtet. Sie sorgen im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine angemessene Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten.
(3) Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufsgesetz und dem Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen. Sie stellen den unteren Gesundheitsbehörden auf Anforderung die für die kommunale Gesundheitsberichterstattung notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
(4) Die Krankenhäuser unterrichten bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische, pflegerische oder pharmazeutische Berufspflichten die für approbationsrechtliche Maßnahmen oder die Berufserlaubnis zuständige Behörde sowie die zuständige Kammer der Heilberufe. Soweit dies zur Überwachung von Berufspflichten oder zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Approbation oder der Berufserlaubnis erforderlich ist, sind die Krankenhäuser verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Anforderung Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Patientendaten sind vor der Vorlage oder Auskunfterteilung zu anonymisieren oder pseudonymisieren; dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen bei der Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben auf die Kenntnis der Patientendaten zwingend angewiesen sind. Die in Satz 1 genannten Stellen sind berechtigt, die davon betroffenen Krankenhäuser über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung auswirken können, zu unterrichten.
§ 31 Kindergesundheit und Kinderschutz 10
(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern verpflichtet. Sie beraten die sorgeberechtigten Angehörigen von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über sonstige geeignete Hilfeangebote insbesondere in Sozialpädagogischen Zentren.
(2) Krankenhäuser mit Fachrichtungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder für Kinderheilkunde tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Wohl von Kindern gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen in. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken nach § 3 LKindSchuG.
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Es hat dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Hygienestandards einzuhalten. Es bildet unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes (Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter) eine Hygienekommission. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung treffen und dabei besonders Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung, die Fort- und Weiterbildung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften sowie die Hygienekontrollen bestimmen.
§ 33 Dienst- und Aufnahmebereitschaft; Notaufnahme 10
(1) Das Krankenhaus ist so zu führen, dass eine seinem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Das gilt besonders für die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (Notaufnahme); hierbei ist das Krankenhaus zur medizinisch gebotenen Erstversorgung verpflichtet.
(2) Mehrere einander benachbarte Krankenhäuser mit vergleichbarem Versorgungsauftrag sollen einen wechselnden zentralen Aufnahmedienst vereinbaren, der für alle diesen Krankenhäusern nachts, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zugeführten Patientinnen und Patienten zuständig ist. Diese Vereinbarung muß auch Regelungen für Notaufnahmen enthalten.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die zuständige Behörde den wechselnden zentralen Aufnahmedienst regeln; sie hat dabei einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anzustreben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 trifft die zuständige Behörde, sofern dies geboten ist, eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.
(5) Der Aufnahmedienst ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 34 Notfallversorgung; Brand- und Katastrophenschutz 10
(1) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Notfallversorgung teil. Es meldet seine Aufnahmekapazität gegliedert nach klinischen Abteilungen und unter Angabe von Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten der zuständigen Leitstelle (§ 7 des Rettungsdienstgesetzes). Bei Vollauslastung der notfallmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten informiert das Krankenhaus die zuständige Leitstelle; nach Wiederherstellung der Behandlungsmöglichkeiten teilt das Krankenhaus dies unverzüglich mit. Bei außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde abweichende Meldeverpflichtungen festlegen. Ist anzunehmen, dass die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, sie auf geeignete Weise zu verständigen.
(2) Das Krankenhaus nimmt an der notfallmedizinischen Bewältigung von Großschadenslagen teil. Es arbeitet mit den für das Rettungswesen sowie für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Es bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen. Die §§ 21 und 22 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten teil. Es erstellt Alarm- und Einsatzpläne über die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Krankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Zahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Krankenhäuser nach den Absätzen 1 bis 3, zu den Aufgaben der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen nach Absatz 2 Satz 3 und zum Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne nach Absatz 3 Satz 2 zu regeln.
§ 35 Auskunftspflichten, Datenverarbeitung 10
(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben, nach Umfang und Ergebnissen vergleichbar, zu übermitteln; die Verpflichtung erstreckt sich besonders auf die Mitteilung
Der Krankenhausträger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Bemessung der krankenhausbezogenen Entgelte nach dem Fallpauschalensystem maßgeblichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die zentrale Steuerung der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zu regeln, dass
(1) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten. Patientendaten im Sinne der folgenden Bestimmungen sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekanntwerden.
(2) Patientendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist dies aufzuzeichnen. Im Übrigen regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bedingungen für die Einwilligung und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, § 19 LDSG.
(3) Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
Im übrigen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zulässig. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Stellen oder Personen, denen nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfange geheimzuhalten wie das Krankenhaus selbst.
(5) Der Patientin oder dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei
Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche medizinische Daten der Patientin oder des Patienten betreffen, dürfen sie nur von der behandelnden Ärztin, vom behandelnden Arzt, von der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin, vom behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten, von der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder vom behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllt werden. Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche können im Interesse der Gesundheit der Patientin oder des Patienten begrenzt werden; durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter werden sie eingeschränkt.
(6) Patientendaten sind zu löschen, wenn
(7) Nach Abschluß der Behandlung unterliegen personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Die Eröffnung des Direktzugriffs auf den Gesamtdatenbestand für andere Stellen im Krankenhaus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur mit Zustimmung der Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit zulässig.
(8) Der Krankenhausträger hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. Er bestellt nach den für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz.
(9) Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen. Die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.
§ 37 Datenschutz bei Forschungsvorhaben 10 18a
(1) Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus verarbeitet werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
(2) Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal an diesen Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.
(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch sie zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, besonders durch Übermittlung anonymisierter Daten, erfüllt werden kann und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen und Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.
(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck erlaubt.
(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn
§ 38 Religionsgemeinschaften und Datenschutz 10
Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses anstelle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 39 Verwaltungsvorschriften 10
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist.
§§ 40 bis 42 (Änderungsbestimmungen)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 aufgehoben werden, bleiben in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
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