Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 231)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Das Land Rheinland-Pfalz ist Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung der staatlichen Pflegeschulen. | "(3) Bei staatlichen Pflegeschulen sind Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung das Land Rheinland-Pfalz und der jeweilige kommunale Schulträger nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes. Ausgleichzuweisungen nach § 34 PflBG sind durch die zuständige Stelle anteilig an die Träger der staatlichen Pflegeschulen auszuzahlen. Über die Höhe der Anteile an der Ausgleichszuweisung trifft das Land eine Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden." |
2. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Schulbehörde) und dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium" gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.
aa) In der Einleitung werden die Worte "im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG" gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. aufgrund von § 9 Abs. 3 Satz 1 PflBG das Nähere zu den Mindestanforderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 PflBG zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen; dabei kann insbesondere die Gestaltung von Unterricht einschließlich der Nutzung digitaler Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke sowie der Umfang des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernformen zur Unterstützung des Präsenzunterrichts und die Gestaltung von Ausbildungsverbünden zwischen mehreren Pflegeschulen sowie Pflegeschulen und Ausbildungsstätten geregelt werden,".
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden Nummern 4 bis 12.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 6 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem für die Durchführung der Finanzierung der Pflegeausbildung gemäß §§ 26 bis 36 PflBG zuständigen Ministerium."
b) In den Absätzen 2 und 3 werden in der Einleitung die Worte "die gesundheitlichen Angelegenheiten" jeweils durch die Worte "die Durchführung der Finanzierung der Pflegeausbildung gemäß der §§ 26 bis 36 PflBG" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "gesundheitliche Angelegenheiten" durch die Worte "die Durchführung der Finanzierung der Pflegeausbildung gemäß der §§ 26 bis 36 PflBG" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 251453
| ENDE |