Änderungstext
Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -
Vom 27. September 2022
(SächsGVBl. Nr. 28 vom 28.09.2022 S. 514)
Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 10 in Verbindung mit Satz 9 und Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4, des § 32 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des § 35 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 sowie des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Die Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen. (2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, im Gebiet mehrerer Landkreise oder Kreisfreier Städte vor, kann abweichend von Absatz 1 die oberste Landesgesundheitsbehörde, und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen. | " § 1 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen. (2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen. (3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 20 Absatz 7 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4" sowie nach der Angabe " § 32 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 35 Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Für den Bereich der im Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, geregelten Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, für den Bereich der im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und im Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, geregelten Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie für den Betrieb in den nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung wird abweichend von Absatz 1 die der Staatsregierung durch § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen. | "(2) Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. September 2022 in Kraft.
ID: 222004
| ENDE |