umwelt-online: Saatgutverordnung (5)

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4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


  Art Kate-
gorie
Mindest-
keim-
fähig-
keit
(v. H. der
reinen
Körner)
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit)
(v. H.)
Technische
Mindest-
reinheit
(v. H. des
Gewichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten) Gewicht
des
Proben-
teils
für die
Prüfung
nach
den Sp.
10 bis13
(g)
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Sp. 14
innerhalb der Menge nach Sp. 6
insge-
samt
(v. H.)
innerhalb einer Menge nach Sp. 6
eine
einzelne
M
(Körner)
abweichend von Sp. 7 oder 10
eine
einzel-
ne
Art
(v. H.)
abweichend von Sp. 7 Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
(Körner)
Seideund Kreuzkraut 3
(Körner)
Ampfer
außer
Kl.
Sauerampfer
und
Strandampfer
(Körner)
Hede-
rich
(v. H.)
Acker-
senf
(v. H.)
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3       20 0 0 2 100  
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 0 4 5 100  
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3       20 0 0 3 100  
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 0 4 10 100  
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3       20 0 0   40  
Z 80 13 96 1,0 0,5       0 0   40  
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3       20 0 0 2 300  
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3   0 0 5 300  
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.

2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.

4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.


4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
 
5 Öl- und Faserpflanzen
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


  Art Kate-
gorie
Min-
dest-
keim-
fähig-
keit
(v. H. der
reinen
Körner)
Höchst-
gehalt
an
Feuch-
tigkeit)
(v. H.)
Technische
Mindest-
reinheit
(v. H. des
Gewichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten) Gewicht
des
Proben-
teils für die
Prüfung
nach den
Sp.
7 bis 13
(g)
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen
auf das
Gewicht
(v. H.)
in einem Probenteil nach Sp. 14
insge-
samt
(Körner)
Innerhalb der Menge nach Sp. 6 oder 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
(Körner)
Seide und Kreuzkraut
(Körner)
Hede-
rich
(Körner)
Ampfer außer Kl.
Sauerampfer
und p Strand- ampfer (Körner)
Acker-
fuchs-
schwanz
(Körner)
Taumel-
lolch
(Körner)
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3   0 0 4 10 2     40  
Z 85 10 98 0,3   0 0 4 10 5     40  
5.1.2 Raps 9 B 85 9 98 0,3   0 0 4 10 2     100  
Z 85 9 98 0,3   0 0 4 10 5     100  
5.1.3 Schwarzer Senf B 85 10 98 0,3   0 0 4 10 2     40  
Z 85 10 98 0,3   0 0 4 10 5     40  
H 85 10 98 0,3   0 0 4 10 5     40  
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3   0 0 4 10 2     70  
Z 85 9 98 0,3   0 0 4 10 5     70  
5.1.5 Hanf B 75 10 98   30 3 0 0 4         600  7
Z-1, Z-2 75 10 98   30 3 0 0 4         600  7
5.1.6 Sojabohne 10 B 80 16 98   5 0 0         1000
Z-1, Z-2 80 16 98   5 0 0         1.000
5.1.7 Sonnenblume B 85 10 98   5 0 0         1.000  
Z 85 10 98   5 0 0         1.000  
5.1.8 Lein                            
- Faserlein B 92 13 99   15 0 0 4     4 2 150  
Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99   15 0 0 4     4 2 150  
- sonstiger Lein B 85 13 99   15 0 0 4     4 2 150  
Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99   15 0 0 4     4 2 150  
5.1.9 Mohn B 80 10 98   25 3 0 0 4         10  
Z 80 10 98   25 3 0 0 4         10  
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3   0 0 4 10 2     200  
Z 85 10 98 0,3   0 0 4 10 5     200  
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.

2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.

4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.

5) (weggefallen)

6) (weggefallen)

7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.

8) (weggefallen)

9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H

Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.

10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei

Basissaatgut 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.


5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
  bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
  bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
  bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
  Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.
5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
6 Rüben
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


  Art Mindest-
keim-
fähigkeit
(v. H. der
reinen Körner)
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keitl 1
(v. H.)
Technische
Mindest-
reinheit
(v. H. des Gewichts)
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf das
Gewichte 2
(v. H.)
Sonstige
Anforde-
rungen
  1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe          
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3 3 5
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3 4 5
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden
73 15 97 0,3  
sonstige Sorten 68 15 97 0,3  
6.1.2 Zuckerrübe          
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 3 5
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 4 5
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden
73 15 97 0,3  
sonstige Sorten 68 15 97 0,3  
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.

2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.

4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.

5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.


6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
 
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


  Art Mindest-
keimfähigkeit 1
(v. H. der reinen Körner oder Knäuel)
Höchstgehalt an Feuchtig-
keit 2
(v. H.)
Technische
Mindest-
reinheit
(v. H. des
Gewichts)
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 3
(v. H.)
Sonstige
Anfor-
derungen
1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel, Schalotte 70 13 97 0,5  
7.1.1a Winterheckenzwiebel 65   97 0,5  
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5  
7.1.2a Knoblauch 65   97 0,5  
7.1.2b Schnittlauch 65   97 0,5  
7.1.3 Kerbel 70   96 1  
7.1.4 Sellerie 70 13 97 1  
7.1.5 Spargel 70 15 96 0,5  
7.1.6 Mangold 70   97 0,5  
7.1.7 Rote Rübe 70 15 97 0,5 4
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1  
7.1.9 Blumenkohl 70 10 97 1  
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1  
7.1.11 Paprika , Chili 65 13 97 0,5  
7.1.12 Endivie 65 13 95 1  
7.1.13 Chicorée, Blattzichorie 65   95 1,5  
7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie 80 97 1
7.1.14 Wassermelone, Melone 75   98 0,1  
7.1.15 Gurke 80 13 98 0,1  
7.1.16 Riesenkürbis 80   98 0,1  
7.1.17 Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1  
7.1.18 Artischocke, Cardy 65   96 0,5  
7.1.19 Möhre 65 13 95 1  5
7.1.20 Fenchel 70   96 1  
7.1.21 Salat 75 13 95 0,5  
7.1.22 Tomate 75 13 97 0,5  
7.1.23 Petersilie 65 13 97 1  
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98 0,1  
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1  
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1  
7.1.27a Rhabarber 70   97 0,5
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1  
7.1.29 Aubergine 65   96 0,5  
7.1.30 Spinat 75 13 97 1  
7.1.31 Feldsalat 65 13 95 1  
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98 0,1  
7.1.33 Zuckermais, Puffmais 85 7)   98 0,1
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.

2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.

5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.

6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.

7) Für Sorten von Zuckermais "super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.


7.2 Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
8 Saatgutmischungen
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3  Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.


Kategorie
B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation
Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
Z-3 = Zertifiziertes Saatgut dritter Generation
H = Handelssaatgut

.

Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs Anlage 3a 20  25
(zu § 6a Absatz 1 und 2)


1. Medicago sativa L. - Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2. Medicago sativa L. - Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3. Helianthus annuus L. - Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4. Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
4.1  Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:
Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr. Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L. Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L. Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
4.2 Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
4.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen

.

Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs Anlage 3b 20  25
(zu § 20a)


1. Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:


Pflanzenart Bakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L. Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L. Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L. Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Pepino mosaic virus
Potato spindle tuber viroid


1.4 Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
1.4.1 Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
1.4.2 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder
1.4.3 im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.
1.4.4 Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
1.5 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen
2. Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:


Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.


3. Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden


Pflanzenart Nematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev


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